1 Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhardware und Software
nur noch ein Jahr
Nach einem neuen Schreiben des Bundesfinanzministeriums kann für „Computerhardware“ sowie für „Software“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Anders als bei geringwertigen Wirtschaftsgütern kommt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung nur eine zeitanteilige Abschreibung in Betracht, wenn die Anschaffung nicht im ersten Monat des (Wirtschafts-)Jahres erfolgt ist. Anschaffungskosten für Computerhardware und Software können damit (statt z. B. über drei Jahre) künftig innerhalb von 12 Monaten komplett abgeschrieben werden.
Der Begriff Computerhardware umfasst auch Peripheriegeräte (z. B. Drucker) und wird in dem Schreiben genau definiert.
Unter Software wird Betriebs- und Anwendersoftware verstanden, wozu neben Standardanwendungen auch individuell hergestellte Programme wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung gehören.
Die neue einjährige Nutzungsdauer kann erstmals in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre angewendet werden, die nach dem 31.12.2020 enden, d. h. erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021.
Sofern aus früheren Anschaffungen von Computerhard- oder Software noch Restbuchwerte vorhanden sind, können diese in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2020 enden, d. h. erstmals im Jahr 2021, in vollem Umfang abgeschrieben werden.
Diese Grundsätze gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2021 entsprechend auch für den Werbungskostenabzug z. B. von Arbeitnehmern im Homeoffice.
2 Progressionsvorbehalt: Lohnersatzleistungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise
In der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2021 aufgrund der Corona-Krise vom Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von insgesamt 1.500 Euro lohnsteuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gegeben werden (§ 3 Nr. 11a EStG).
Das Kurzarbeitergeld ist ebenfalls von der Lohnsteuer befreit (siehe § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG); die anfallenden Beiträge für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung trägt der Arbeitgeber allein. Das gilt auch für Zuschüsse bzw. Aufstockungen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld für die Monate März 2020 bis Dezember 2021, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem „Soll-Entgelt“ und dem „Ist-Entgelt“ nicht übersteigen (siehe § 3 Nr. 28a EStG). Das Kurzarbeitergeld sowie arbeitgeberseitige Zuschüsse und Aufstockungen unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt.
Beispiel:
Der alleinstehende Arbeitnehmer A hat 2020 ein zu versteuerndes Einkommen von 36.000 € erzielt und Kurzarbeitergeld
in Höhe von 5.000 € erhalten. Die Einkommensteuer für 2020 wird wie folgt berechnet:
zu versteuerndes Einkommen | 36.000,00 € |
zuzüglich Kurzarbeitergeld | 5.000,00 € |
Summe | 41.000,00 € |
Einkommensteuer darauf | 8.802,00 € |
durchschnittlicher Steuersatz | |
8.802 € : 41.000 € = | 21,4682% |
festzusetzende Einkommensteuer | |
36.000 € × 21,4682 % = | 7.728,00 € |
Ohne Kurzarbeitergeld hätte die Einkommensteuer 7.095 € betragen, sodass das Kurzarbeitergeld die Einkommensteuer auf
das zu versteuernde Einkommen von 36.000 € um (7.728 € ./. 7.095 € =) 633 € erhöht.
Zu beachten ist, dass beim Bezug von Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Jahr zwingend eine Einkommensteuer-Erklärung einzureichen ist. Bei Ehegatten ist ggf. zu prüfen, ob statt einer Zusammenveranlagung eine Einzelveranlagung der Ehegatten zu einer geringeren gemeinsamen Steuerbelastung führen würde.
3 Drittes Corona-Steuerhilfegesetz: Umsatzsteuer-Satz in der Gastronomie – Kinderbonus – Verlustrücktrag
Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz sind folgende Maßnahmen verabschiedet worden:
- In der Gastronomie gilt der ermäßigte Umsatzsteuer-Satz von 7 % für die Abgabe von Speisen (nicht für Getränke) bis zum 30.06.2021; diese Regelung wird bis zum 31.12.2022 verlängert.
- Für jedes Kind, für das im Jahr 2021 Anspruch auf Kindergeld besteht, wird zusätzlich zum Kindergeld ein Einmalbetrag von 150 Euro gezahlt. Die Auszahlung soll regelmäßig im Mai 2021 erfolgen.
- Die Grenzen für den möglichen Verlustrücktrag werden auf 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung auf 20 Mio. Euro) verdoppelt.
Schon vor Veranlagung zur Einkommensteuer 2020 konnte ein sich abzeichnender Verlust pauschal auf das Jahr 2019 zurückgetragen werden, indem bei der Steuerberechnung 2019 pauschal 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte 2019 als Verlust aus 2020 angesetzt wurden, was zu einer Erstattung geführt hat (vgl. im Einzelnen § 111 EStG). Dieser pauschale Verlustrücktrag gilt jetzt auch für das Jahr 2021.
4 Aktuelle Grunderwerbsteuersätze
Die Bundesländer können die Höhe des Grunderwerbsteuersatzes selbst bestimmen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die aktuellen Steuersätze:
Bundesland | Aktueller | Bundesland | Aktueller |
Grunderwerbsteuersatz | Grunderwerbsteuersatz | ||
Baden-Württemberg | 5,0 % | Niedersachsen | 5,0 % |
Bayern | 3,5 % | Nordrhein-Westfalen | 6,5 % |
Berlin | 6,0 % | Rheinland-Pfalz | 5,0 % |
Brandenburg | 6,5 % | Saarland | 6,5 % |
Bremen | 5,0 % | Sachsen | 3,5 % |
Hamburg | 4,5 % | Sachsen-Anhalt | 5,0 % |
Hessen | 6,0 % | Schleswig-Holstein | 6,5 % |
Mecklenburg-Vorpommern | 6,0 % | Thüringen | 6,5 % |
Der Grunderwerbsteuer unterliegt regelmäßig der Kauf eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer Eigentumswohnung; die Steuer wird unter Zugrundelegung des Kaufpreises des Objekts (bzw. der Gegenleistung) ermittelt.
Vor dem Hintergrund, dass sich die Grunderwerbsteuer zu einem erheblichen Kostenfaktor entwickelt hat, ist auf Folgendes hinzuweisen:
- Der Grunderwerbsteuer unterliegt der Erwerb eines Grundstücks einschließlich seiner wesentlichen Bestandteile; dazu gehören die mit dem Grundstück fest verbundenen Sachen, d. h. insbesondere ein Gebäude. Bewegliche Sachen (sog. Zubehör), die zwar wirtschaftlich dem Erwerbsgegenstand dienen
– wie z. B. das Inventar –, zählen dagegen nicht zum Grundstück und damit nicht zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Hierunter fallen z. B. mitveräußerte Einrichtungsgegenstände wie Möbel, Küchenausstattung oder eine abnehmbare Markise. Wird derartiges Inventar im Kaufvertrag einzeln aufgeführt und dafür ein gesonderter Preis angesetzt, kann dieser Wert von der grunderwerbsteuerpflichtigen Gesamtgegenleistung abgezogen werden. Der Wert des Inventars kann dabei mit einem angemessenen Betrag angesetzt werden; einige Finanzbehörden erkennen einen realistisch geschätzten Betrag regelmäßig an, wenn dieser 15 % des gesamten Kaufpreises nicht überschreitet. - Wird im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung in einer Wohneigentumsanlage auch der Anteil an einer Instandhaltungsrücklage (wird seit dem 01.12.2020 als „Erhaltungsrücklage“ bezeichnet) übernommen, war bislang fraglich, ob der auf die Rücklage entfallende und ausgewiesene Kaufpreis aus der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage herausgerechnet werden kann.
In einer aktuellen Entscheidung hat jetzt der Bundesfinanzhof diese Praxis abgelehnt. Wie das Gericht danach klarstellt, gehören alle Leistungen des Erwerbers zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage). Dies gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auch für das Entgelt, das der Erwerber bei wirtschaftlicher Betrachtung für die anteilige Instandhaltungsrücklage aufwendet. Der Kaufpreis als Bemessungsgrundlage für das Grundstück könne daher nicht um die anteilige Instandhaltungs- bzw. Erhaltungsrücklage gemindert werden.
5 Berücksichtigung von Aufwendungen bei Auslands(praxis)semestern
Aufwendungen für eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) können grundsätzlich nur als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro geltend gemacht werden. Ein unbegrenzter Werbungskostenabzug von Ausbildungskosten ist dagegen möglich, wenn die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt oder wenn zuvor bereits eine Erstausbildung abgeschlossen wurde (vgl. § 9 Abs. 6 EStG).
Neben den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für Arbeitsmittel und Fachliteratur können insbesondere auch die Kosten für Fahrten zur Ausbildungsstätte bzw. Hochschule geltend gemacht werden – allerdings grundsätzlich nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer, weil die Ausbildungsstätte wie eine „erste Tätigkeitsstätte“ behandelt wird. Unklar war, wie bei Auslandssemestern zu verfahren ist, die in vielen Studiengängen verbindlich vorgeschrieben sind.
Der Bundesfinanzhof hat dazu entschieden, dass in diesen Fällen an der ausländischen Hochschule keine neue „erste Tätigkeitsstätte“ begründet wird. Das bedeutet, dass die durch den Besuch der ausländischen Hochschule veranlassten Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Unterkunftskosten nach Reisekostengrundsätzen abzugsfähig sind.
Das gilt in der Regel auch für Studierende, die im Rahmen ihres Studiums ein Praxissemester oder Praktikum ableisten können bzw. müssen und dabei ein Dienstverhältnis eingehen. Durch dieses Dienstverhältnis würde zwar eine neue „erste Tätigkeitsstätte“ begründet. Das Gericht sieht jedoch einen engeren Veranlassungszusammenhang mit dem Studium, in das das Praktikum eingegliedert ist, sodass es sich bei der Praktikumsstelle um eine auswärtige Tätigkeitsstätte handelt und insoweit Fahrtkosten usw. nach Reisekostengrundsätzen berücksichtigt werden können.
6 Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen
Für Buchhaltungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen (vgl. § 147 Abgabenordnung). Im Jahresabschluss kann ggf. für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rückstellung gebildet werden.
Mit Ablauf der gesetzlichen Fristen können nach dem 31.12.2020 insbesondere folgende Unterlagen vernichtet werden:
10-jährige Aufbewahrungsfrist:
- Bücher, Journale, Konten usw., in denen die letzte Eintragung 2010 und früher erfolgt ist
- Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Inventare, die 2010 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Unterlagen
- Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Kontoauszüge, Lohn- bzw. Gehaltslisten, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege) aus dem Jahr 2010
6-jährige Aufbewahrungsfrist:
- Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2014 oder früher
- Sonstige Dokumente (z. B. Ausfuhr- bzw. Einfuhrunterlagen, Auftragsbücher, Frachtbriefe, abgelaufene Darlehensverträge, Versicherungspolicen) sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2014 oder früher
Aufzubewahren sind alle Unterlagen, die zum Verständnis und zur Überprüfung der Aufzeichnungspflichten von Bedeutung sind. Dies gilt sowohl für Unterlagen in Papierform als auch für Unterlagen in Form von Daten, Datensätzen und elektronischen Dokumenten; die Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung sind einzuhalten. Während des Aufbewahrungszeitraums muss der Zugriff auf diese Daten, die Lesbarkeit und die maschinelle Auswertbarkeit möglich sein.
Eingehende elektronische Rechnungen, Handels- und Geschäftsbriefe oder sonstige bedeutsame Dokumente sind in dem Format unverändert aufzubewahren, in dem sie empfangen wurden (z. B. im PDF- oder Bildformat); sie dürfen nicht vor Ablauf der Aufbewahrungspflicht gelöscht werden.
Werden Papierdokumente in elektronische Dokumente umgewandelt („gescannt“), muss das Verfahren dokumentiert werden, durch das insbesondere die inhaltliche Übereinstimmung mit dem Original sowie die Lesbarkeit und Vollständigkeit sichergestellt werden.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.
Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist (vgl. §§ 169, 170 Abgabenordnung).
Bei der Entscheidung über die Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen ist grundsätzlich auch zu prüfen, ob und welche Unterlagen evtl. als Beweise für eine spätere Betriebsprüfung bzw. für ein ggf. noch zu führendes Rechtsmittel – trotz der offiziellen Vernichtungsmöglichkeit – weiterhin aufbewahrt werden sollten.
Quelle: Informationsbrief April 2021 Erich Fleischer Verlag