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Informationsbrief April 2021

 

1 Betriebsgewöhnliche  Nutzungsdauer  für  Computerhardware  und  Software
nur  noch  ein  Jahr

Nach einem neuen Schreiben des Bundesfinanzministeriums kann für „Computerhardware“ sowie für „Software“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Anders als bei geringwertigen Wirtschaftsgütern kommt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG im Jahr der Anschaffung oder Fer­tigstellung nur eine zeitanteilige Abschreibung in Betracht, wenn die Anschaffung nicht im ersten Monat des (Wirtschafts-)Jahres erfolgt ist. Anschaffungskosten für Computerhardware und Software können damit (statt z. B. über drei Jahre) künftig innerhalb von 12 Monaten komplett abgeschrieben werden.

Der Begriff Computerhardware umfasst auch Peripheriegeräte (z. B. Drucker) und wird in dem Schreiben genau definiert.

Unter Software wird Betriebs- und Anwendersoftware verstanden, wozu neben Standardanwendungen auch individuell hergestellte Programme wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung gehören.

Die neue einjährige Nutzungsdauer kann erstmals in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre angewendet werden, die nach dem 31.12.2020 enden, d. h. erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021.

Sofern aus früheren Anschaffungen von Computerhard- oder Software noch Restbuchwerte vorhanden sind, können diese in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2020 enden, d. h. erstmals im Jahr 2021, in vollem Umfang abgeschrieben werden.

Diese Grundsätze gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2021 entsprechend auch für den Werbungskosten­abzug z. B. von Arbeitnehmern im Homeoffice.

 

2  Progressionsvorbehalt:  Lohnersatzleistungen  im  Zusammenhang  mit  der  Corona-Krise

In der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2021 aufgrund der Corona-Krise vom Arbeitgeber an seine Arbeit­nehmer in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von insgesamt 1.500 Euro lohnsteuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gegeben werden (§ 3 Nr. 11a EStG).

 

Das Kurzarbeitergeld ist ebenfalls von der Lohnsteuer befreit (siehe § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG); die anfallenden Beiträge für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung trägt der Arbeitgeber allein. Das gilt auch für Zu­schüsse bzw. Aufstockungen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld für die Monate März 2020 bis Dezember 2021, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem „Soll-Entgelt“ und dem „Ist-Entgelt“ nicht übersteigen (siehe § 3 Nr. 28a EStG). Das Kurzarbeitergeld sowie arbeit­geberseitige Zuschüsse und Aufstockungen unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt.

Beispiel:

Der alleinstehende Arbeitnehmer A hat 2020 ein zu versteuerndes Einkommen von 36.000 € erzielt und Kurzarbeitergeld
in Höhe von 5.000 € erhalten. Die Einkommensteuer für 2020 wird wie folgt berechnet:

zu versteuerndes Einkommen36.000,00 €
zuzüglich Kurzarbeitergeld5.000,00 €
Summe41.000,00 €
Einkommensteuer darauf8.802,00 €
durchschnittlicher Steuersatz 
8.802 € : 41.000 € =21,4682%
festzusetzende Einkommensteuer 
36.000 € × 21,4682 % =7.728,00 €

Ohne Kurzarbeitergeld hätte die Einkommensteuer 7.095 € betragen, sodass das Kurzarbeitergeld die Einkommensteuer auf
das zu versteuernde Einkommen von 36.000 € um (7.728 € ./. 7.095 € =) 633 € erhöht.

Zu beachten ist, dass beim Bezug von Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Jahr zwingend eine Einkommensteuer-Erklärung einzureichen ist. Bei Ehegatten ist ggf. zu prüfen, ob statt einer Zusammenver­anlagung eine Einzelveranlagung der Ehegatten zu einer geringeren gemeinsamen Steuerbelastung führen würde.

 

3  Drittes  Corona-Steuerhilfegesetz:  Umsatzsteuer-Satz  in  der  Gastronomie  –  Kinderbonus  –  Verlustrücktrag

Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz sind folgende Maßnahmen verabschiedet worden:

  1. In der Gastronomie gilt der ermäßigte Umsatzsteuer-Satz von 7 % für die Abgabe von Speisen (nicht für Getränke) bis zum 30.06.2021; diese Regelung wird bis zum 31.12.2022 verlängert.
  2. Für jedes Kind, für das im Jahr 2021 Anspruch auf Kindergeld besteht, wird zusätzlich zum Kindergeld ein Einmalbetrag von 150 Euro gezahlt. Die Auszahlung soll regelmäßig im Mai 2021 erfolgen.
  3. Die Grenzen für den möglichen Verlustrücktrag werden auf 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung auf 20 Mio. Euro) verdoppelt.

Schon vor Veranlagung zur Einkommensteuer 2020 konnte ein sich abzeichnender Verlust pauschal auf das Jahr 2019 zurückgetragen werden, indem bei der Steuerberechnung 2019 pauschal 30 % des Gesamt­betrags der Einkünfte 2019 als Verlust aus 2020 angesetzt wurden, was zu einer Erstattung geführt hat (vgl. im Einzelnen § 111 EStG). Dieser pauschale Verlustrücktrag gilt jetzt auch für das Jahr 2021.

 

4  Aktuelle  Grunderwerbsteuersätze

Die Bundesländer können die Höhe des Grunderwerbsteuersatzes selbst bestimmen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die aktuellen Steuersätze:

 
BundeslandAktuellerBundeslandAktueller
 Grunderwerbsteuersatz Grunderwerbsteuersatz
Baden-Württemberg5,0 %Niedersachsen5,0 %
Bayern3,5 %Nordrhein-Westfalen6,5 %
Berlin6,0 %Rheinland-Pfalz5,0 %
Brandenburg6,5 %Saarland6,5 %
Bremen5,0 %Sachsen3,5 %
Hamburg4,5 %Sachsen-Anhalt5,0 %
Hessen6,0 %Schleswig-Holstein6,5 %
Mecklenburg-Vorpommern6,0 %Thüringen6,5 %

Der Grunderwerbsteuer unterliegt regelmäßig der Kauf eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer Eigen­tumswohnung; die Steuer wird unter Zugrundelegung des Kaufpreises des Objekts (bzw. der Gegenleistung) ermittelt.

Vor dem Hintergrund, dass sich die Grunderwerbsteuer zu einem erheblichen Kostenfaktor entwickelt hat, ist auf Folgendes hinzuweisen:

   In einer aktuellen Entscheidung hat jetzt der Bundesfinanzhof diese Praxis abgelehnt. Wie das Gericht danach klarstellt, gehören alle Leistungen des Erwerbers zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage). Dies gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auch für das Entgelt, das der Erwerber bei wirtschaftlicher Betrachtung für die anteilige Instandhaltungsrücklage aufwendet. Der Kauf­preis als Bemessungsgrundlage für das Grundstück könne daher nicht um die anteilige Instandhaltungs- bzw. Erhaltungsrücklage gemindert werden.

 

5  Berücksichtigung  von  Aufwendungen  bei Auslands(praxis)semestern

Aufwendungen für eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) können grundsätzlich nur als Son­derausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro geltend gemacht werden. Ein unbegrenzter Werbungs­kostenabzug von Ausbildungskosten ist dagegen möglich, wenn die Ausbildung im Rahmen eines Dienstver­hältnisses erfolgt oder wenn zuvor bereits eine Erstausbildung abgeschlossen wurde (vgl. § 9 Abs. 6 EStG).

Neben den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für Arbeitsmittel und Fachliteratur können ins­besondere auch die Kosten für Fahrten zur Ausbildungsstätte bzw. Hochschule geltend gemacht werden – allerdings grundsätzlich nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer, weil die Ausbildungsstätte wie eine „erste Tätigkeitsstätte“ behandelt wird. Unklar war, wie bei Auslandssemestern zu verfahren ist, die in vielen Studiengängen verbindlich vorgeschrieben sind.

Der Bundesfinanzhof hat dazu entschieden, dass in diesen Fällen an der ausländischen Hochschule keine neue „erste Tätigkeitsstätte“ begründet wird. Das bedeutet, dass die durch den Besuch der ausländischen Hochschule veranlassten Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Unterkunftskosten nach Reisekostengrundsätzen abzugsfähig sind.

Das gilt in der Regel auch für Studierende, die im Rahmen ihres Studiums ein Praxissemester oder Praktikum ableisten können bzw. müssen und dabei ein Dienstverhältnis eingehen. Durch dieses Dienstverhältnis würde zwar eine neue „erste Tätigkeitsstätte“ begründet. Das Gericht sieht jedoch einen engeren Veranlassungszu­sammenhang mit dem Studium, in das das Praktikum eingegliedert ist, sodass es sich bei der Praktikumsstelle um eine auswärtige Tätigkeitsstätte handelt und insoweit Fahrtkosten usw. nach Reisekostengrundsätzen berücksichtigt werden können.

 

6  Vernichtung  von  Buchhaltungsunterlagen

Für Buchhaltungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen (vgl. § 147 Abgabenordnung). Im Jahresabschluss kann ggf. für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rückstellung gebildet werden.

Mit Ablauf der gesetzlichen Fristen können nach dem 31.12.2020 insbesondere folgende Unterlagen vernichtet werden:

10-jährige Aufbewahrungsfrist:

6-jährige Aufbewahrungsfrist:

Aufzubewahren sind alle Unterlagen, die zum Verständnis und zur Überprüfung der Aufzeichnungspflich­ten von Bedeutung sind. Dies gilt sowohl für Unterlagen in Papierform als auch für Unterlagen in Form von Daten, Datensätzen und elektronischen Dokumenten; die Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung sind einzuhalten. Während des Aufbewahrungszeitraums muss der Zugriff auf diese Daten, die Lesbarkeit und die maschinelle Auswertbarkeit möglich sein.

Eingehende elektronische Rechnungen, Handels- und Geschäftsbriefe oder sonstige bedeutsame Dokumente sind in dem Format unverändert aufzubewahren, in dem sie empfangen wurden (z. B. im PDF- oder Bild­format); sie dürfen nicht vor Ablauf der Aufbewahrungspflicht gelöscht werden.

Werden Papierdokumente in elektronische Dokumente umgewandelt („gescannt“), muss das Verfahren dokumentiert werden, durch das insbesondere die inhaltliche Übereinstimmung mit dem Original sowie die Lesbarkeit und Vollständigkeit sichergestellt werden.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.

Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist (vgl. §§ 169, 170 Abgabenordnung).

Bei der Entscheidung über die Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen ist grundsätzlich auch zu prüfen, ob und welche Unterlagen evtl. als Beweise für eine spätere Betriebsprüfung bzw. für ein ggf. noch zu führen­des Rechtsmittel – trotz der offiziellen Vernichtungsmöglichkeit – weiterhin aufbewahrt werden sollten.

 

Quelle: Informationsbrief April 2021 Erich Fleischer Verlag