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Informationsbrief Juli 2024

1 Elektronische  Rechnungen  werden  verpflichtend

Die Ausstellung einer Rechnung durch einen Unternehmer für eine erbrachte Leistung ist aus steuerlichen Gründen u. a. dann vorgeschrieben, wenn die Leistung für einen Unternehmer erbracht wird und nicht nach § 4 Nr. 8 bis Nr. 29 UStG steuerfrei ist (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG).

Für den Leistungsempfänger ist der Erhalt der Rechnung Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Bisher muss die Rechnung regelmäßig in Papierform ausgestellt werden oder kann – mit Zustimmung des Leistungsempfängers – elektronisch übermittelt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 7 UStG).

Ab 2025 wird jedoch die Ausstellung von elektronischen Rechnungen bei Umsätzen zwischen zwei inlän­dischen Unternehmern (sog. B2B-Umsätze) verpflichtend (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG). Da eine elektro­nische Rechnung ein strukturiertes elektronisches Format aufweisen und eine Extraktion der erforderlichen Rechnungsangaben ermöglichen muss, reicht eine als PDF gescannte Papierrechnung dafür nicht aus.

Es sind allerdings Übergangsregelungen vorgesehen:

  • Für bis zum 31.12.2026 ausgeführte Umsätze können noch Rechnungen weiter auf Papier oder – mit Zustimmung des Rechnungsempfängers – in einem elektronischen Format übermittelt werden, das den neuen gesetzlichen Ansprüchen nicht entspricht (also z. B. einfaches PDF-Format, § 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG6).
  • Die Übergangsregelung gilt für bis zum 31.12.2027 ausgeführte Umsätze weiter, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Jahr 800.000 Euro nicht übersteigt (§ 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG6).
  • Vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers sind Rechnungen in einem bisher zulässigen Datenaustauschverfahren (EDI) für Umsätze bis zum 31.12.2027 weiter zulässig (vgl. § 27 Abs. 38 Nr. 3 UStG6).

Die Übergangsregelungen gelten ausschließlich für das Ausstellen von Rechnungen. Unternehmer müssen dagegen den Empfang einer elektronischen Rechnung bereits ab dem 01.01.2025 akzeptieren; die Ausstel­lung einer Papierrechnung kann dann nicht mehr verlangt werden.

2  Betriebsveranstaltungen:  Pauschalversteuerung  und  Teilnehmerkreis

Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer anlässlich einer Betriebsveranstaltung (z. B. Sommerfest, Weihnachtsfeier) gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, sondern können unter be­stimmten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, soweit

  • die Zuwendungen (z. B. für Speisen, Getränke, Raumkosten und künstlerische Darbietungen) den Frei­betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer (ggf. unter Zurechnung der anteiligen Zuwendungen an eine Begleitperson) nicht übersteigen und
  • nicht mehr als zwei Betriebsveranstaltungen jährlich durchgeführt werden.

Darüber hinaus ist Voraussetzung für die Steuerbefreiung, dass die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs bzw. eines Betriebsteils offensteht.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Arbeitgeber den sich daraus insoweit ergebenden Arbeits­lohn regelmäßig pauschal mit 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag der Lohnsteuer unterwerfen; das gilt auch für die den Freibetrag überschreitenden Aufwendungen.

Handelt es sich um eine Veranstaltung nur für einen beschränkten Teilnehmerkreis (z. B. für Vorstände oder Führungspersonal) und entsteht deshalb steuerpflichtiger Arbeitslohn, war unklar, ob auch in diesen Fällen eine Pauschalversteuerung möglich ist.

Der Bundesfinanzhof hat hierzu jetzt entschieden, dass gleichwohl eine Pauschalversteuerung mit 25 % in Betracht kommt. Nach Auffassung des Gerichts fordert der Wortlaut des Gesetzes (lediglich) „eine Veran­staltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter“. Ein Offenstehen der Veranstaltung für alle Mitarbeiter wird nicht als Tatbestandsmerkmal für das Vorliegen einer Betriebsveranstaltung vorge­schrieben. Dieses Merkmal steht nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs ausschließlich in Verbindung mit der Gewährung des Freibetrags in Höhe von 110 Euro. Kommt bei einer Veranstaltung mit einem be­schränkten Teilnehmerkreis aus diesem Grund ein Freibetrag nicht in Betracht, ist gleichwohl eine Pau­schalversteuerung der Zuwendungen zulässig.

Ergibt sich im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung steuerpflichtiger Arbeitslohn (z. B. beim Überschreiten des Freibetrags von 110 Euro oder wenn kein Freibetrag in Betracht kommt) und wird dieser pauschal versteuert, bleiben die Zuwendungen regelmäßig beitragsfrei in der Sozialversicherung.

Das Bundessozialgericht hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass entsprechende Zuwendungen da­gegen beitragspflichtig sind, wenn die Pauschalversteuerung nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Entgeltabrechnung steht, sondern erst erheblich später erfolgt.

Im Streitfall erfolgte die Pauschalversteuerung erst über ein halbes Jahr nach der Entgeltabrechnung im März des Folgejahres. Dies sei – so das Gericht – beitragsrechtlich unzulässig, da die pauschale Besteuerung hierfür tatsächlich spätestens bis Ende Februar des Folgejahres (siehe § 41b Satz 4 EStG) durchgeführt werden muss.

3  Vermächtnis  im  Zusammenhang  mit  „Berliner  Testament“

Im Rahmen von Erbfolgeregelungen setzen sich Eheleute häufig gegenseitig als Alleinerben ein. Sind erbbe­rechtigte Abkömmlinge (Kinder) vorhanden, sollen diese regelmäßig davon abgehalten werden, ihre gesetz­lichen Pflichtteilsansprüche bereits beim Tod des erstversterbenden Elternteils geltend zu machen. Beanspru­chen Kinder den Pflichtteil dennoch, können diese dann nach dem Tod beider Elternteile von der Erbfolge insgesamt ausgeschlossen werden (sog. Pflichtteilsstrafklausel).

Um ggf. zu vermeiden, dass der Pflichtteil auf den Tod beider Eltern höher ist als der gesetzliche Erbteil eines anderen Pflichtteilsberechtigten, erhalten Erben, die den Pflichtteil nicht verlangt haben, häufig ein Geldver­mächtnis aus dem Nachlass des Erstverstorbenen in Höhe des gesetzlichen Erbteils, welches mit dem Tod des längstlebenden Erblassers anfällt. Dies kann zu einer Verringerung des Pflichtteilsanspruchs führen.

Der Bundesfinanzhof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass das Vermächtnis nicht bereits beim Tod des erstversterbenden Elternteils vom überlebenden Elternteil (Erbe) als Nachlassverbindlichkeit (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG) abgezogen werden kann, wenn das Vermächtnis noch nicht fällig ist. Vielmehr kann erst der Erbe des zuletzt verstorbenen Elternteils das Vermächtnis als Nachlassverbindlichkeit geltend machen.

4  Ermittlung  der  ortsüblichen  Miete  bei  Vermietungseinkünften

Bei einer verbilligten Vermietung z. B. an Angehörige, wie Kinder, Eltern oder Geschwister, zu Wohnzwecken ist zu beachten, dass eine sog. Entgeltlichkeitsgrenze eingehalten werden muss, wenn der Werbungskostenabzug in voller Höhe erhalten bleiben soll. Diese Grenze beträgt 66 % der ortsüblichen Miete (§ 21 Abs. 2 Satz 2 EStG).

Auch bei Vereinbarung einer Miete von 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 %, ist eine volle Anerkennung der Werbungskosten möglich, wenn eine positive Totalüberschussprognose vorliegt. Erst wenn die verein­barte Miete weniger als 50 % der Marktmiete beträgt, geht das Finanzamt generell von einer teilentgeltlichen Vermietung aus und kürzt (anteilig) die Werbungskosten.

Die Ermittlung der ortsüblichen Kaltmiete nimmt die Finanzverwaltung in einem mehrstufigen Verfahren vor:

1.Grundsätzlich wird die ortsübliche Kaltmiete anhand eines örtlichen Mietspiegels ermittelt. Enthält der Mietspiegel Rahmenwerte, kann der Vermieter den unteren Rahmenwert des Mietspiegels als örtlichen Mietpreis zugrunde legen. Im Zweifel ist der im Mietspiegel für vergleichbare Wohnungen ausgewiesene Durchschnittswert anzusetzen.

2.Liegt kein Mietspiegel vor, können „Mietwert-Kalkulatoren“ zu Rate gezogen werden. Im Internet stehen dafür zahlreiche Online-Varianten zur Verfügung.

3. Wenn die vorgenannten Methoden nicht angewendet werden können, kann die Ermittlung anhand der Kaltmieten für einzelne vergleichbare Wohnungen erfolgen. Dazu bietet sich eine Internetrecherche an (z. B. unter http://www.immoscout24.de). Hierfür können die Preise pro Quadratmeter für in der Nähe belegene Objekte herangezogen und ggf. durch Zu- und Abschläge für bestimmte Ausstattungsmerkmale (z. B. großer Garten, Wintergarten) angepasst werden. Es müssen die Mieten für zumindest 3 vergleich­bare Wohnungen zugrunde gelegt werden. Eine vergleichbare fremdvermietete Wohnung im gleichen Haus reicht nicht als Maßstab für die Ortsüblichkeit aus.

4.Kommt keine der vorstehend dargestellten Methoden in Betracht, kann die ortsübliche Kaltmiete durch ein Sachverständigengutachten ermittelt werden.

Bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete sind die umlagefähigen (Neben-)Kosten zu berück­sichtigen; dazu gehören insbesondere die Grundsteuer, die Kosten für Wasserversorgung, Entwässerung, Heizung, Straßenreinigung und Müllbeseitigung, Beleuchtung, Gartenpflege, Schornsteinreinigung, Sach‑‑ und Haftpflichtversicherung und Hauswart. Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung dürfen jedoch nicht angesetzt werden. Dabei sind alle umlagefähigen Kosten in die Vergleichsberechnung einzubeziehen, die tatsächlich gezahlt worden sind. Dies gilt ggf. auch für Kosten, die unmittelbar vom Mieter getragen wur-den, wenn diese sonst ebenfalls umlagefähig wären.

In jedem Fall sollten die zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete durchgeführten Berechnungen im Hinblick auf eine spätere Überprüfung sorgfältig dokumentiert werden.

5  Doppelte  Haushaltsführung  in  Wegverlegungsfällen  –  Mitbewohnen  des  Elternhauses

Wird aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung unterhalten, können die Kosten hierfür als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Eine doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass liegt auch vor, wenn aus privaten Gründen der Haupthausstand vom Beschäftigungs-ort wegverlegt wird – z. B. um mit dem Lebenspartner zusammenzuziehen oder bei Bezug einer größeren Familienwohnung – und weiterhin eine Wohnung am Beschäftigungsort unterhalten wird.

Das Finanzgericht Köln hatte über die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung zu entscheiden, bei der die Familie unter der Woche weiterhin mit der Steuerpflichtigen zusammen an ihrem Beschäftigungsort lebte und sich der neue (Haupt-)Hausstand im Haus der (pflegebedürftigen) Eltern befand. Es handelte sich um den Heimatort beider Ehepartner; auch war die Klägerin Eigentümerin des Hauses, den Eltern war je-doch ein lebenslanges Wohnrecht am gesamten Objekt eingeräumt worden.

Das Ehepaar konnte nicht nachweisen, dass der Lebensmittelpunkt der Familie am Wohnort der Eltern lag. Hinsichtlich des sozialen Bezugs wurde hauptsächlich auf die sozialen Kontakte zu den Eltern bzw. Groß-eltern und anderen Verwandten verwiesen. Zudem war nicht nachvollziehbar, warum die (schulpflichtigen) Kinder einen näheren sozialen Bezug zu diesem Wohnort haben sollten. Allein die Betreuung und Pflege der Eltern bzw. Schwiegereltern in deren Haus führte nicht dazu, dass durch den damit verbundenen häufigeren Aufenthalt der Haupthausstand dorthin verlegt wurde.

Auch aus der Wohnsituation ergab sich nichts anderes, denn die Wohnung am Beschäftigungsort war der Wohnsituation im Elternhaus überlegen, da die dort genutzten Räumlichkeiten kleiner waren und es sich nicht um eine abgeschlossene Wohnung handelte.

Da die doppelte Haushaltsführung bereits aufgrund des fehlenden Lebensmittelpunkts am weiteren Haus-stand verneint wurde, prüfte das Gericht nicht, ob die Voraussetzung der finanziellen Beteiligung am gemeinsamen Haushalt mit den Eltern durch die Übernahme der Renovierungskosten erfüllt war, zu deren Tragung sich die Klägerin im Übertragungsvertrag verpflichtet hatte.

6  Aufwendungen  für  Präimplantationsdiagnostik  und  künstliche  Befruchtung

Bei der Präimplantationsdiagnostik (PID) handelt es sich um ein genetisches Diagnoseverfahren zur vorge­burtlichen Feststellung von Veränderungen des Erbmaterials, die eine Fehl- oder Totgeburt verursachen bzw. zu einer schweren Erkrankung eines lebend geborenen Kindes führen können. Dabei erfolgt eine zielgerich­tete genetische Analyse von Zellen eines durch künstliche Befruchtung entstandenen Embryos vor seiner Übertragung und Einnistung in die Gebärmutter.

Die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung können als Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) steuerlich abzugsfähig sein. So gelten die Empfängnisunfähigkeit einer Frau und die Zeugungsunfähigkeit eines Mannes grundsätzlich als Krankheit. Wird die künstliche Befruchtung in diesen Fällen nach geltendem Recht vorgenommen, können die Aufwendungen nach Abzug der zumutbaren Belastung als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Berücksichtigt werden alle Aufwendungen, die auf die Beseitigung der Empfängnis- bzw. Zeugungsunfähigkeit und deren Folge gerichtet sind.

Der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden, dass auch die Aufwendungen einer gesunden Frau für die aufgrund einer Erkrankung ihres Partners durchgeführten PID mit nachfolgender künstlicher Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein können, soweit sie diese Kosten selbst getragen hat. Dies gilt gleichermaßen für die Behandlungsschritte, die am Körper der gesunden Frau selbst vorgenommen werden, wenn wegen untrennbarer biologischer Zusammenhänge allein durch die medizinische Behandlung des erkrankten Partners keine Linderung der Krankheit eintreten kann und daher bei natürlicher Befruchtung mit schweren nachteiligen Risiken für das Kind gerechnet werden muss. In diesem Fall dienen die ärztlichen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit dem Zweck, eine durch Krankheit beeinträchtigte körperliche Funktion des Partners auszugleichen und sind damit zwangsläufig. Der Familienstand ist dabei nicht relevant.

 

Quelle: Informationsbrief Juli 2024 Erich Fleischer Verlag