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Informationsbrief Dezember 2024

1 Inventur  am  Ende  des  Wirtschaftsjahrs

Die Verpflichtung zur Inventur ergibt sich aus den §§ 240 bis 241a Handelsgesetzbuch sowie aus den §§ 140 und 141 AO. Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird. Die ordnungsgemäße Inventur ist eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bei nicht ordnungsmäßiger Buch­führung kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzen.

Das Inventar muss die Überprüfung der Mengen und der angesetzten Werte ermöglichen. Es ist daher not­wendig, dass über jeden Posten im Inventar folgende Angaben enthalten sind:

– die Menge (Maß, Zahl, Gewicht)

– die verständliche Bezeichnung der Vermögensgegenstände (Art, Größe, Artikel-Nummer)

– der Wert der Maßeinheit

Zur Unterstützung der Inventurarbeiten sind Hinweise in der beigefügten Anlage zusammengefasst.

2  Empfang  von  E-Rechnungen  ab  01.01.2025

Grundsätzlich besteht ab dem 01.01.2025 die Pflicht, bei Umsätzen zwischen zwei inländischen Unterneh­mern (sog. B2B-Umsätze) die Abrechnung mittels elektronischer Rechnung (E-Rechnung) durchzuführen, um die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger zu erfüllen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG). Die E-Rechnung muss ein vorgegebenes strukturiertes elektronisches Format aufweisen. Eine als PDF gescannte Papierrechnung reicht dafür nicht aus.

Die Finanzverwaltung hat nun ein Anwendungsschreiben zur E-Rechnung veröffentlicht. Aufgrund einer Übergangsregelung ist es für in den Jahren 2025 und 2026 ausgeführte Umsätze weiterhin zulässig, Rech­nungen in Papierform oder wie bisher in einem nicht strukturierten elektronischen Format (z. B. als PDF-Datei) auszustellen und zu übermitteln.

Für Unternehmer mit einem Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr von bis zu 800.000 Euro gilt die Übergangsfrist bis Ende 2027.

Bereits ab dem 01.01.2025 müssen inländische Unternehmer aber E-Rechnungen empfangen können. Die Bereitstellung eines E-Mail-Postfachs reicht dafür aus.

Für die Erstellung von E-Rechnungen bestehen zwei Möglichkeiten:

  • Diese können in einem maschinenlesbaren XML-Format erstellt werden. Der Inhalt von in einem rein strukturierten XML-Format erzeugten E-Rechnungen kann mit Hilfe von geeigneter Software lesbar ge­macht werden.
  • Ebenfalls zulässig ist die Übersendung in einem sog. hybriden Format (z. B. ZUGFeRD). E-Rechnungen in einem hybriden Format enthalten neben den XML-Daten auch einen menschenlesbaren Dateiteil (z. B. ein PDF-Dokument), wodurch die Bearbeitung beim Rechnungsempfänger erleichtert wird.

Auf welches elektronische Rechnungsformat und welchen Übertragungsweg sich die Vertragsparteien einigen, ist zivilrechtlich zwischen ihnen zu klären. Dabei können während der Übergangszeit weiterhin auch Papier­rechnungen und sonstige elektronische Rechnungen verwendet werden.

3  Handwerkerleistungen  bei  Vorauszahlungen

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisie­rungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Aufwendungen, höchstens um 1.200 Euro. Die Steuerermäßigung kann jedoch nur für Arbeitskosten in Anspruch genom­men werden.

Weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist das Vorliegen einer Rechnung und die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung. Für den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist auf den Veranlagungszeitraum der Zahlung abzustellen.

Führt ein Handwerksunternehmen die beauftragten Arbeiten jedoch erst im Folgejahr aus und liegt noch keine Rechnung des Leistungserbringers, sondern lediglich ein Angebot oder ein Kostenvoranschlag vor, kann für eine im Jahr vor Ausführung der Handwerkerleistungen erfolgte Vorauszahlung keine Steuer­ermäßigung in Anspruch genommen werden. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil entschieden.

Das Gericht weist darauf hin, dass neben der fehlenden Rechnung mangels Leistungserbringung auch noch keine Aufwendungen „für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen“ getätigt wurden.

4  Instandhaltungs-  bzw.  Erhaltungsrücklage  –  Zeitpunkt  des  Werbungskostenabzugs

Eigentümer von Wohnungs- bzw. Teileigentum leisten für Betriebskosten und Instandhaltung des Gemein­schaftseigentums monatliche Hausgeldzahlungen an die Hausverwaltung. Diese beinhalten in der Regel auch Leistungen in die Erhaltungsrücklage (früher: Instandhaltungsrücklage). Die Einzahlungen in die Rücklage sind nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht bereits mit ihrem Abfluss beim Eigen­tümer als Werbungskosten bei dessen Vermietungseinkünften abzugsfähig, sondern erst mit der tatsäch­lichen Verwendung für Erhaltungsmaßnahmen der Gemeinschaft.

Mit Wirkung ab dem 01.12.2020 wurde das Wohnungseigentumsgesetz neu gefasst und die vollständige Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft eingeführt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist der Werbungskostenabzug weiterhin erst mit Verwendung der Rücklage möglich.

Nunmehr ist strittig, ob aufgrund der Einführung der vollständigen Rechtsfähigkeit der Wohnungseigen­tümergemeinschaft die Zahlungen in die Erhaltungsrücklage bereits mit ihrem Abfluss beim Eigentümer als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften zu berücksichtigen sind.

Inzwischen ist zum Werbungskostenabzug der Beiträge zur Erhaltungsrücklage ein Musterprozess beim Bundesfinanzhof anhängig. Die Vorinstanz hatte jedoch die sofortige Abzugsfähigkeit der Beiträge verneint. Die Entwicklung der Rechtsprechung ist weiterhin abzuwarten.

5  Vorsteuerabzug  bei  Stromlieferungen  an  Mieter

Die Vermietung von Wohnungen an Privatpersonen ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei, sodass ein Vor­steuerabzug bei den damit in Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen ausgeschlossen ist. Die Lieferung von Wärme, die Versorgung mit Wasser und die Lieferung von Strom durch den Vermieter werden von der Finanzverwaltung als unselbständige Nebenleistungen zur Vermietung behandelt, die dann zusammen mit der Vermietung ebenfalls als umsatzsteuerfrei angesehen werden. Bei diesen Nebenleistungen wäre der Vorsteuerabzug folglich ebenfalls ausgeschlossen.

Demgegenüber hat das Niedersächsische Finanzgericht die Lieferung von selbst erzeugtem Photovoltaik­strom an die eigenen Mieter als umsatzsteuerpflichtige selbständige Hauptleistung – neben der umsatzsteuer­freien Wohnungsvermietung – beurteilt, sodass der Vermieter insbesondere die bei der Anschaffung der Anlage zum damaligen Zeitpunkt angefallenen Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer geltend machen konnte.

Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung des Finanzgerichts bestätigt und den Vorsteuerabzug aus der Lieferung der Photovoltaikanlage zugelassen. Entscheidend für die Behandlung der Stromlieferungen durch den Vermieter als selbständige Hauptleistung war danach, dass die Mieter die Stromlieferverträge unab­hängig vom Mietvertrag kündigen und den Stromanbieter frei wählen konnten.

Seit dem 01.01.2023 beträgt der Umsatzsteuersatz auf die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen in der Nähe von Wohngebäuden 0 %, während die Lieferung von Strom als selbständige Hauptleistung an die eigenen Mieter grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegt.

6  Weiterbeschäftigung  eines  Gesellschafter-Geschäftsführers  nach  Beginn  der  Pensionszahlungen

Die Gehaltszahlungen an einen Gesellschafter für seine Geschäftsführertätigkeit sind dann als Betriebsaus­gaben abzugsfähig, wenn der Vertrag und seine Durchführung dem entsprechen, was zwischen Fremden üblich wäre. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Höhe des Gehalts. Problematisch ist auch der Fall, dass nach Erreichen der Altersgrenze eine dem Gesellschafter-Geschäftsführer zugesagte Pension fällig wird, die aktive Tätigkeit aber fortgesetzt werden soll.

Der Bundesfinanzhof hat es in diesen Fällen nicht beanstandet, wenn entweder die betrieblichen Versor­gungsbezüge auf das Gehalt aus der fortbestehenden Tätigkeit angerechnet werden oder die Versorgungsfällig­keit aufgeschoben wird und der spätere Versorgungsbeginn durch einen nach versicherungsmathe­matischen Maßstäben berechneten Barwertausgleich ausgeglichen wird.

Diese Auffassung hat der Bundesfinanzhof jetzt bestätigt. Danach ist es unschädlich, wenn der Gesellschafter- Geschäftsführer nach Eintritt des Versorgungsfalls neben der Versorgungsleistung ein reduziertes Gehalt für seine aktive Tätigkeit erhält. Das gilt allerdings nur insoweit, als die Summe aus Versorgungsleistung und Aktivgehalt das vor Eintritt des Versorgungsfalls gezahlte Aktivgehalt nicht überschreitet.

Dieser Auffassung hat sich die Finanzverwaltung grundsätzlich angeschlossen. Sie hält allerdings daran fest, dass in solchen Fällen eine Teilzeittätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht anzuerkennen ist, weil dies nicht mit dem Aufgabenbild des Geschäftsführers vereinbar sei. Nach Eintritt des Versorgungsfalls sollte eine Minderung der Aktivbezüge daher nicht an eine Reduzierung der Arbeitszeit gekoppelt werden, um die Abzugsfähigkeit der Bezüge nicht zu gefährden.

7  Regelmäßig  wiederkehrende  Einnahmen  und  Ausgaben  zum  Jahreswechsel  bei  Einnahmenüberschussrechnung  und  Überschusseinkünften

Bei nichtbilanzierenden Steuerzahlern mit Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) oder bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften sowie bei sonstigen Einkünften (Überschusseinkünften) werden Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich in dem Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt, in dem sie zu- bzw. abgeflossen sind (vgl. § 11 EStG). Maßgeb­lich ist grundsätzlich die Erlangung bzw. der Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht.

Beim Zufluss von Einnahmen ist z. B. der Zeitpunkt der Entgegennahme von Bargeld, eines Schecks oder die Gutschrift auf dem Bankkonto maßgebend. Für Ausgaben gilt Entsprechendes: Bei einer Überweisung gilt als Zahlungszeitpunkt der Tag, an dem die Bank den Überweisungsauftrag erhält bzw. dieser online ver­anlasst wird.

Wird mittels Girocard oder Kreditkarte gezahlt, ist der Abfluss mit der Unterschrift auf dem Beleg (bzw. mit Eingabe der PIN-Nummer) erfolgt. Steuerzahlungen mittels SEPA-Lastschriftmandats gelten regel­mäßig mit Erteilung des Mandats als am Fälligkeitstag abgeflossen, unabhängig vom Buchungstag.

Eine Besonderheit gilt, wenn regelmäßig wiederkehrende Einnahmen (z. B. Mieten, Ratenzahlungen, Zinsen) und Ausgaben (z. B. Darlehenszinsen, Mieten oder Versicherungsbeiträge) „kurze Zeit“ vor oder nach Beendigung eines Kalenderjahrs zu- bzw. abfließen; als kurze Zeit gilt ein Zeitraum von 10 Tagen, also der Zeitraum um den Jahreswechsel vom 22.12. bis zum 10.01. Wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die in diesem Zeitraum bezogen bzw. geleistet werden, sind dem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn die Zahlungen auch innerhalb dieses Zeitraums fällig geworden sind.

Beispiel:

  1. a) Die zum Monatsanfang fällig werdende Miete für Januar 02 wird bereits am 30.12.01 überwiesen.
  2. b) Die bis zum 31.12.01 fälligen Darlehenszinsen werden am 07.01.02 abgebucht.
  3. c) Die zum 31.12.01 fällige Miete für Januar 02 wird dem Konto des Vermieters erst am 03.01.02 gutgeschrieben.

Da die Einnahmen und Ausgaben in den Beispielen innerhalb des 10-Tages-Zeitraums fällig und zu- bzw. abgeflossen sind,
werden sie in dem Kalenderjahr berücksichtigt, zu dem sie wirtschaftlich gehören, d. h. im Fall a) in 02, im Fall b) in 01 und
im Fall c) in 01.

Bei nichtbilanzierenden Unternehmen gehören grundsätzlich auch Umsatzsteuer-Vorauszahlungen zu den regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben. In aktuellen Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof klar­gestellt, dass auch Umsatzsteuer-Vorauszahlungen innerhalb des 10-Tages-Zeitraums fällig geworden sein müssen.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bei Ermittlung der Fälligkeit allein auf die gesetzliche Frist (10 Tage nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, vgl. § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG) abzustellen ist, nicht hin­gegen auf eine mögliche Verlängerung der Frist wegen der Wochenendregelung. Die Zahlung per SEPA-Last­schrift gilt regelmäßig als innerhalb der gesetzlichen Frist geleistet, wenn die Umsatzsteuer-Voranmeldung fristgemäß abgegeben wurde.

Beispiel:

Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 01 wird fristgemäß am 08.01.02 geleistet. Die Fälligkeit der Steuerzahlung wäre eigentlich am 10.01.02. Ist z. B. dieser Tag ein Sonntag, verschiebt sich die (gesetzliche) Fälligkeit auf den nächsten Werktag (11.01.02), der aber damit außerhalb des 10-Tages-Zeitraums liegt.

Die Verlängerung der Zahlungsfrist aufgrund der Wochenendregelung wirkt sich auf die 10-Tage-Regelung nicht aus; entscheidend
ist auch in diesem Fall, dass die Zahlung spätestens bis zum 10.01. erfolgt ist.

Im Beispielfall ist daher die Umsatzsteuer-Vorauszahlung entsprechend der wirtschaftlichen Zugehörigkeit im Kalenderjahr 01 als Ausgabe zu berücksichtigen.

AnlageAnlage zu Informationsbrief Dezember 2024

 

Quelle: Informationsbrief Dezember 2024 Erich Fleischer Verlag