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Informationsbrief Juni 2024

1 Wachstumschancengesetz:  Degressive  Abschreibung  für  neue  Wohngebäude

Für nach dem 31.12.2022 fertiggestellte Wohngebäude beträgt die Absetzung für Abnutzung (lineare AfA) 3 % pro Jahr, das entspricht einer Nutzungsdauer von rund 33 Jahren.

Nach dem durch das Wachstumschancengesetz neu eingefügten § 7 Abs. 5a EStG kann bei Gebäuden, mit deren Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wird (Datum Baubeginnanzeige o. Ä.) oder die innerhalb dieses Zeitraums im Jahr ihrer Fertigstellung angeschafft werden (Datum Kaufver­trag), statt der linearen AfA mit 3 % eine degressive AfA mit 5 % von den Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. vom jeweiligen Restwert des Vorjahres wahlweise in Anspruch genommen werden, soweit die Gebäude Wohnzwecken dienen. In diesen Fällen sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaft­liche Abnutzung ausgeschlossen.

Ein späterer Übergang von der neuen degressiven zur linearen AfA ist zulässig. Nach dem Übergang wird für die Berechnung der weiteren Abschreibungen der Restwert auf die verbleibenden Jahre der nach § 7 Abs. 4 EStG geltenden Nutzungsdauer von 33 Jahren gleichmäßig verteilt. Sinnvoll erscheint ein Wechsel nach 14 Jahren.

Die neue degressive AfA nach § 7 Abs. 5a EStG kann auch bei neuen Wohngebäuden angewendet werden, die in einem anderen EU- oder einem EWR-Staat belegen sind. Sie ist auch auf Wohnungen anwendbar, die Bestandteil neuer Gewerbeimmobilien sind, die in den Begünstigungszeitraum fallen; sie gilt aber nicht für neue Wohnungen, die z. B. an oder auf einem bereits bestehenden Gebäude errichtet werden.

2 Übermittlung  von  Informationen  zu  ausländischen  Bankkonten

Die Bundesrepublik Deutschland sowie über hundert weitere Staaten haben sich zur Bekämpfung von Steuer­hinterziehung dazu verpflichtet, automatisch Informationen über Bankkonten auszutauschen. Das Bundes­zentralamt für Steuern (BZSt) nimmt hierfür die von einer zuständigen ausländischen Behörde über­mittelten Daten entgegen, speichert sie und leitet sie zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens an die zuständige Landesfinanzbehörde weiter.

Meldepflichtig sind Daten zu Einlage- und Verwahrkonten, rückkaufsfähige Versicherungsverträge, Renten­versicherungsverträge sowie Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen. Die Meldungen sind insbesondere von Banken, Versicherungsunternehmen und Investmentfonds zu übermitteln.

Gegen diesen automatischen Informationsaustausch hatten Steuerpflichtige geklagt, die sich durch die Über­mittlung der Kontostände ihrer Schweizer Bankkonten in ihren Grundrechten, insbesondere dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, verletzt sahen und die Löschung der von den Schweizer Behörden erhal­tenen Auskünfte verlangten.

Der Bundesfinanzhof teilt die Einschätzung jedoch nicht, sondern hält den automatischen Finanzkonten-Informationsaustausch für verfassungsgemäß. Zwar stellt die Verarbeitung und Speicherung der über­mittelten Daten durch das BZSt einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar; der Eingriff ist jedoch gerechtfertigt, da er einem verfassungslegitimen Zweck – wirksame Bekämpfung der grenz­überschreitenden Steuerhinterziehung und Förderung der Steuerehrlichkeit – dient. Auch die Verarbeitung der Daten durch das BZSt erfolgt auf Grundlage und im Einklang mit dem Gesetz.

Mangels Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung besteht auch kein Anspruch auf Löschung der Daten.

3  Zweitwohnungsteuer  bei  doppelter  Haushaltsführung

Wird neben dem eigenen Hausstand am Wohnort eine weitere Wohnung am Beschäftigungsort unterhalten, liegt regelmäßig eine steuerlich relevante doppelte Haushaltsführung vor, wenn der doppelte Haushalt beruf­lich veranlasst ist. Das bedeutet, dass notwendige Mehraufwendungen, wie insbesondere die Kosten der Zweitwohnung (z. B. Abschreibung, Miete, Nebenkosten), als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben steuer­lich berücksichtigt werden können. Zu beachten ist, dass der Abzug von Kosten für „die Nutzung der Unter­kunft“ am Beschäftigungsort auf 1.000 Euro monatlich beschränkt ist. Fraglich ist in diesem Zusammen­hang, welche Kosten unter die gesetzliche Höchstbetragsbegrenzung fallen.

So hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung grundsätzlich in vollem Umfang ohne Begren­zung der Höhe nach als Werbungskosten (ggf. in Form von Abschreibungen) geltend gemacht werden können, soweit die Aufwendungen notwendig sind. Eine Anrechnung auf den Höchstbetrag von 1.000 Euro erfolgt für diese Kosten nicht.

Dagegen hat der Bundesfinanzhof aktuell entschieden, dass eine Zweitwohnungsteuer für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzten Wohnung unter die Höchstbetragsgrenze für Unterkunfts­kosten von 1.000 Euro fällt. Ist der Höchstbetrag ausgeschöpft, darf dieser Aufwand nicht zusätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Die Zweitwohnungsteuer – so das Gericht – stellt eine mit dem Mietaufwand verbundene zusätzliche finan­zielle Belastung für das Innehaben und die damit einhergehende Nutzung der Zweitwohnung dar.

4  Aufwendungen  für  Kleidungsstücke  bei  Influencern

Aufwendungen für Berufskleidung können gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG in voller Höhe als Betriebsaus­gaben bzw. Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt, die ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufs nötig ist.

Hierunter fallen z. B. Arbeitsschutzkleidung, Arztkittel, Uniformen oder Kleidung mit Firmenlogo. Bei typi­scher Berufskleidung ist es unschädlich, wenn die Kleidung auch privat getragen wird.

Dagegen sind Aufwendungen für normale bürgerliche Kleidung, die auch außerhalb der Berufssphäre getra­gen werden kann, regelmäßig nicht abzugsfähig. Dies gilt z. B. für Business- oder Bürokleidung, Konzert­kleider einer Musikerin, Sportkleidung eines Sportlehrers oder Schuhe eines Briefträgers.

In einem aktuellen Streitfall präsentierte eine Influencerin im Rahmen ihrer Influencer- und Blogger-Tätigkeit regelmäßig hochwertige Mode-, Lifestyle-, Einrichtungs- und Kosmetikprodukte im Internet.

Die zu diesem Zweck angeschafften hochwertigen Handtaschen, Schmuck und Kleidung machte sie als Betriebsausgaben geltend.

Dies hat das Niedersächsische Finanzgericht mit folgender Begründung abgelehnt:

Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, d. h., es muss ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf bestehen und die Aufwendungen müssen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden.

Eine private Mitbenutzung kann zur teilweisen oder vollständigen Versagung des Betriebsausgabenabzugs führen. Ein nach objektiven Maßstäben zutreffend ermittelter Anteil der betrieblichen Nutzung oder auch eine Schätzung sei bei diesen strittigen Gegenständen nach Auffassung des Gerichts nicht möglich.

Die Aufwendungen für bürgerliche Kleidung und Accessoires für die Tätigkeit als Influencerin waren des­halb in voller Höhe als Aufwendungen der Lebensführung anzusehen und daher nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

5  Erstattung  von  ausländischen  Vorsteuerbeträgen  aus  sog.  Drittstaaten
(Nicht-EU-Staaten)

In Deutschland ansässige Unternehmer bzw. Unternehmen, die ausländische Leistungen in einem Nicht-EU-Staat bezogen und entsprechende Vorsteuerbeträge (z. B. anlässlich von Geschäftsreisen) entrichtet und selbst keine steuerpflichtigen Umsätze in dem jeweiligen Staat erbracht haben, können sich die ausländische Vorsteuer erstatten lassen (Vorsteuer-Vergütungsverfahren).

Eine Vergütung der Vorsteuer erfolgt jedoch regelmäßig nur in den Drittstaaten, zu denen bezüglich der Vor­steuererstattung eine sog. Gegenseitigkeit besteht.

Im Gegensatz zum elektronischen Verfahren bei der Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitglied­staaten (über das BZSt-Online-Portal) können Vergütungsanträge gegenüber Drittstaaten nur direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde oder über die entsprechende ausländische Handelskammer eingereicht werden. Eine hierfür regelmäßig erforderliche Bestätigung der Unternehmereigenschaft stellt das zuständige Finanzamt aus; die Bescheinigung wird aber nur erteilt, wenn der Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist, also nicht, wenn er nur steuerfreie Umsätze ausführt oder Kleinunternehmer ist.

Vergütungsanträge sind spätestens bis zum 30. Juni des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen. Beizufügen sind neben der Unternehmerbescheinigung Originalrechnungen bzw. Einfuhrbelege. Regelmäßig ausgeschlossen ist die Erstattung von Vorsteuerbeträgen, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen.

Zu beachten ist, dass ggf. länderweise unterschiedliche Mindestvergütungsbeträge erreicht werden müssen.

6  Steuerermäßigung  für  haushaltsnahe  Dienstleistungen  und  Handwerkerleistungen

Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Erhaltungs-, Renovierungs-, Instandsetzungs- und Modernisie­rungsarbeiten in einem im EU-/EWR-Raum liegenden privaten Haushalt oder der Pflege des dazugehörigen Grundstücks kann eine Steuerermäßigung in Form eines Abzugs von der Einkommensteuer in Anspruch genommen werden (siehe § 35a Abs. 2 und 3 EStG).

Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Arbeitskosten für

   
 

Höchstmögliche Steuer-
ermäßigung im Jahr

 • haushaltsnahe Dienstleistungen (bis zu 20.000 €):  
z. B. Putz-, Reinigungsarbeiten in der Wohnung, Gartenpflege wie  
Rasenmähen, Heckenschneiden usw., Betreuung von Haustieren;  
haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen (auch durch Angehörige)  
sowie Dienstleistungen bei eigener Heimunterbringung 4.000 €
 • Handwerkerleistungen (bis zu 6.000 €):  
Renovierungs-, Modernisierungs- und Erweiterungsarbeiten durch  
Handwerker, Gartengestaltung, Reparatur bzw. Wartung von Heizung,  
Küchengeräten usw., Schornsteinfegerleistungen 1.200 €

Nach § 35a Abs. 4 EStG ist die Steuerermäßigung auf Leistungen begrenzt, die im eigenen Haushalt oder bei Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt des Betreuten erbracht werden. Zum „Haushalt“ können auch mehrere räumlich voneinander getrennte Orte (z. B. Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnungen) gehören. Auch Leistungen, die außerhalb der Grundstücksgrenzen erbracht werden, können begünstigt sein, wenn die Arbeiten z. B. auf angrenzendem öffentlichen Grund durchgeführt werden. Hierunter fallen auch Kosten für die Reinigung und Schneeräumung des angrenzenden öffentlichen Gehwegs (z. B. Winter­dienst), nicht jedoch der Fahrbahn einer öffentlichen Straße. Öffentlich-rechtliche Abgaben für Straßen­reinigung oder für Müll- und Abwasserentsorgung können nicht berücksichtigt werden.

Der Begriff „im Haushalt“ ist allerdings nicht in jedem Fall mit dem tatsächlichen Bewohnen gleichzusetzen. So können beim Umzug in eine andere Wohnung nicht nur die Umzugsdienstleistungen und Arbeitskosten im Zusammenhang mit der „neuen“ Wohnung, sondern z. B. auch die Renovierungsarbeiten an der bisheri­gen Wohnung berücksichtigt werden.

Die Steuerermäßigung kann nicht nur von (Mit-)Eigentümern einer Wohnung, sondern auch von Mietern in Anspruch genommen werden. Dies setzt voraus, dass das gezahlte Hausgeld bzw. die gezahlten Neben­kosten Beträge umfassen, die für begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen und handwerkliche Tätigkeiten abgerechnet wurden. Der auf den Mieter entfallende Anteil an den Aufwendungen muss aus einer Jahres­abrechnung hervorgehen oder durch eine Bescheinigung (des Vermieters bzw. Verwalters) nachgewiesen werden.

Nicht begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme; hierzu zählen Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen.

Das bedeutet, dass z. B. Arbeitskosten für einen nachträglichen Dachgeschossausbau (auch bei einer Nutz-/
Wohnflächenerweiterung), für eine nachträgliche Errichtung eines Carports, einer Fertiggarage, eines Wintergartens oder einer Terrassenüberdachung, für eine spätere Gartenneuanlage sowie für Außen­anlagen wie Wege, Einzäunungen usw. grundsätzlich nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt sind.

Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist u. a., dass eine entsprechende Rechnung vorliegt und die Zah­lung unbar (auf das Konto des Dienstleisters) erfolgt ist; dies gilt auch für Abschlagszahlungen.

Für die Berücksichtigung der Steuerermäßigung im jeweiligen Kalenderjahr kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Zahlung an.

Quelle: Informationsbrief Juni 2024 Erich Fleischer Verlag