1 Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres
Die Verpflichtung zur Inventur ergibt sich aus den §§ 240 und 241a Handelsgesetzbuch sowie aus den §§ 140 und 141 Abgabenordnung. Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird. Die ordnungsgemäße Inventur ist eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bei nicht ordnungsmäßiger Buchführung kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzen.
Das Inventar muss die Überprüfung der Mengen und der angesetzten Werte ermöglichen. Es ist daher notwendig, dass über jeden Posten im Inventar folgende Angaben enthalten sind:
– die Menge (Maß, Zahl, Gewicht)
– die verständliche Bezeichnung der Vermögensgegenstände (Art, Größe, Artikel-Nummer)
– der Wert der Maßeinheit
Zur Unterstützung der Inventurarbeiten sind Hinweise in der beigefügten Anlage zusammengefasst.
2 Gebäudesanierung: Sofortabzug oder anschaffungsnahe Herstellungskosten?
Im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes entstehen oftmals Kosten für die Instandhaltung bzw. Modernisierung. Dabei stellt sich die Frage, ob die Aufwendungen bei der Ermittlung der Einkünfte als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen oder wie Herstellungskosten lediglich über die Abschreibung als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Entsprechende Maßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung durchgeführt werden, zählen zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten, wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Ausgenommen hiervon sind Kosten, die von vornherein zu den Herstellungskosten zählen (z. B. Dachgeschossausbau), sowie regelmäßig anfallende Erhaltungsaufwendungen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG).
In drei aktuellen Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof konkretisiert, welche Aufwendungen betroffen sind. Die Kläger machten u. a. geltend, dass die Aufwendungen für Schönheitsreparaturen (z. B. das Tapezieren und Streichen von Wänden, Böden, Heizkörpern, Innen- und Außentüren sowie der Fenster) nicht unter die 15 %-Grenze fallen würden.
Der Bundesfinanzhof entschied dagegen, dass grundsätzlich auch reine Schönheitsreparaturen, die innerhalb des 3-Jahres-Zeitraums durchgeführt werden, einzubeziehen sind; dies gilt selbst dann, wenn kein enger räumlicher und sachlicher Zusammenhang zu der Instandsetzung und Modernisierung des Gebäudes besteht.
Des Weiteren wurde klargestellt, dass Erhaltungsaufwendungen i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG, die üblicherweise jährlich anfallen und nicht mit der Modernisierung bzw. Instandsetzung im Zusammenhang stehen, wie z. B. die jährlich anfallende Wartung der Heizungsanlage, sofort abzugsfähig sind.
3 Häusliches Arbeitszimmer bei Selbständigen: Wann steht ein „anderer“ Arbeitsplatz zur Verfügung?
Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können überhaupt nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn kein anderer (beruflicher oder betrieblicher) Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Bei Arbeitnehmern, die einen Arbeitsplatz am Firmensitz nutzen können, kommt daher die Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers für diese Tätigkeiten regelmäßig nicht in Betracht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Tätigkeiten geeignet ist, als „anderer“ Arbeitsplatz anzusehen.
Das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt hatte jetzt die Frage zu entscheiden, ob auch dann ein „anderer“ Arbeitsplatz eines Selbständigen anzunehmen ist, wenn dieser außerhäusliche Praxis- und Behandlungsräume (im Streitfall als Logopäde) unterhält. Zwar waren in den Praxisräumen auch Computer-/
Schreibtischarbeitsplätze vorhanden. Nach Auffassung des Gerichts kommt es aber auch darauf an, ob der betriebliche Arbeitsplatz (hier in der Praxis) auch zumutbar, d. h. für alle betrieblichen Schreibtischtätigkeiten in dem erforderlichen Umfang und der erforderlichen Art und Weise nutzbar ist. Diese Voraussetzungen lagen nach Auffassung des Gerichts nicht vor, da die Praxisräume für Angestellte und Patienten zugänglich waren und für Therapiezwecke genutzt wurden. Demzufolge war der Selbständige auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen.
Wie das Finanzgericht im Streitfall feststellte, war es aufgrund der Größe der vorhandenen Praxisräume dem Praxisinhaber auch nicht zuzumuten, Therapieräume zugunsten der Einrichtung eines Büroarbeitsplatzes wegfallen zu lassen. Im Urteilsfall wurde das Vorhandensein eines anderen Arbeitsplatzes verneint und die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer im Rahmen des Höchstbetrags von 1.250 Euro steuermindernd berücksichtigt.
Gegen das Urteil wurde aber die Revision zugelassen, weil nach Auffassung des Finanzgerichts bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde, ob es dem Selbständigen in solchen Fällen zuzumuten ist, betriebliche Räume (nur) außerhalb der üblichen Praxiszeiten (z. B. am Wochenende und abends) für Bürotätigkeiten zu nutzen.
4 Vorsteuerabzug: Rechnungsberichtigung und Leistungsbeschreibung
Der Vorsteuerabzug setzt u. a. den Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung voraus, die die in § 14 Abs. 4, § 14a UStG genannten Anforderungen erfüllt. Fehlen einzelne Angaben in der Rechnung oder sind sie unzutreffend, kann die Rechnung vom Rechnungsaussteller ergänzt bzw. berichtigt werden (vgl. § 31 Abs. 5 UStDV).
Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung ist der Vorsteuerabzug in diesen Fällen erst dann zulässig, wenn die fehlerhafte Rechnung berichtigt wurde. Erfolgt die Berichtigung einer Rechnung erst Jahre nach ihrer Ausstellung, z. B., weil die Fehler im Rahmen einer Betriebsprüfung entdeckt wurden, hat die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug rückwirkend versagt und für den Zeitraum bis zur Rechnungsberichtigung ggf. Nachzahlungszinsen festgesetzt.
Der Europäische Gerichtshof hat jetzt aber entschieden, dass diese Vorgehensweise den EU-rechtlichen Vorgaben widerspricht. Danach wirkt eine erfolgte Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der Ausstellung zurück mit der Folge, dass der ursprünglich geltend gemachte Vorsteuerabzug nicht rückgängig zu machen ist und insoweit auch keine Nachzahlungszinsen entstehen können.
In einem weiteren Urteil hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass der Vorsteuerabzug bei ungenauer Leistungsbeschreibung in der Rechnung nicht versagt werden darf, wenn die Finanzbehörden über alle notwendigen Informationen (z. B. aus anderen Dokumenten) verfügen, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen.
Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung die neue Rechtsprechung konkret umsetzen wird.
5 Grunderwerbsteuer: Schenkungen unter einer Auflage steuerpflichtig
Der Erwerb eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer Wohnung unterliegt regelmäßig der Grunderwerbsteuer; Bemessungsgrundlage ist die Gegenleistung, die im Regelfall durch den Kaufpreis bestimmt wird.
Wird ein Grundstück unentgeltlich übertragen (z. B. im Erbfall oder bei einer Grundstücksschenkung), bleibt dieser Vorgang grundsätzlich grunderwerbsteuerfrei, weil die Übertragung normalerweise bereits der Erbschaft-/Schenkungsteuer unterliegt. Eine Ausnahme von der Befreiung besteht allerdings dann, wenn eine Grundstücksschenkung mit einer (Nutzungs-)Auflage verbunden wird.
Beispiel:
T schenkt ihrer Nichte N ein Zweifamilienhaus. T behält sich ein lebenslanges Recht zur Nutzung einer Wohnung
im Haus vor.
Die bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer abziehbare Auflage (Nutzungsrecht) ist bei der Grunderwerbsteuer als „Gegenleistung“ anzusehen und infolgedessen dort steuerpflichtig.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass der Wert der Auflage auch dann grunderwerbsteuerpflichtig ist, wenn die Grundstücksschenkung insgesamt von der Schenkungsteuer befreit ist.
Im Streitfall erhielt ein gemeinnütziger Verein im Wege einer Schenkung ein mit einem Wohnrecht belastetes bebautes Grundstück. Nach Auffassung des Gerichts unterliegt der Wert des Wohnrechts der Grund-
erwerbsteuer, weil die Nutzungsauflage „dem Grunde nach“ vom Erwerb im schenkungsteuerrechtlichen Sinn abziehbar ist; unerheblich sei, dass die Auflage tatsächlich nicht abgezogen wurde, weil der Erwerb durch den gemeinnützigen Verein insgesamt schenkungsteuerbefreit ist.
6 Zahlungen aus Bonusprogrammen der Krankenkassen – keine Minderung der Sonderausgaben
Beiträge für eine Krankenversicherung im Rahmen der sog. Basisversorgung sind in vollem Umfang als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Beitragsrückerstattungen sind entsprechend zu verrechnen und mindern die abzugsfähigen Beträge. Fraglich war, ob Erstattungen von Aufwendungen für die Gesundheit im Rahmen von Bonusprogrammen der Krankenkassen ebenfalls die Beiträge mindern.
Durch Bonusprogramme fördern Krankenkassen gesundheitsbewusstes Verhalten. So kann z. B. die Teilnahme an verschiedenen Vorsorgemaßnahmen dadurch belohnt werden, dass die Krankenkasse bestimmte Aufwendungen für die Gesundheit fördert, die eigentlich nicht zum Leistungskatalog gehören (z. B. Erstattung für eine Brille oder Kontaktlinsen, Behandlungen bei einem Heilpraktiker, Massagen, Rückenschule). Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass derartige Zahlungen wie Beitragsrückerstattungen zu behandeln sind und reduziert die abzugsfähigen Krankenkassenbeiträge entsprechend.
Dem ist der Bundesfinanzhof entgegengetreten. Soweit im Rahmen des Bonusprogramms zusätzliche Aufwendungen des Versicherten erstattet werden, besteht kein Zusammenhang mit den Beiträgen, sodass eine Kürzung der Sonderausgaben insoweit nicht zulässig ist.
Da die Höhe der als Sonderausgaben abzugsfähigen Beiträge von der Krankenkasse an die Finanzverwaltung elektronisch übermittelt wird, ist zu prüfen, ob die Krankenkasse in dieser Meldung die Beiträge unter Anwendung der Verwaltungsanweisung um Erstattungen im Rahmen von Bonusprogrammen gemindert hat; ggf. sind die ungekürzten Versicherungsbeiträge dann im Einspruchsverfahren geltend zu machen.
7 Tarifentlastungen und höhere Kindervergünstigungen für 2017 und 2018 beschlosssen
Die Bundesregierung hat Steuerentlastungen in zwei Stufen für 2017 und 2018 beschlossen. Im Einzelnen ist Folgendes vorgesehen:
2016 | 2017 | 2018 | |
(bisher) | |||
Grundfreibetrag | |||
Alleinstehende (Einzelveranlagung) | 8.652 € | 8.820 € | 9.000 € |
Ehepartner (Zusammenveranlagung) | 17.304 € | 17.640 € | 18.000 € |
Kinderfreibetrag | 4.608 € | 4.716 € | 4.788 € |
(der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- | |||
oder Ausbildungsbedarf bleibt unverändert | |||
bei 2.640 €) | |||
Unterhaltshöchstbetrag | 8.652 € | 8.820 € | 9.000 € |
Im Rahmen des Abbaus der sog. kalten Progression werden darüber hinaus die Grenzwerte des progressiven Steuertarifs um eine geschätzte Inflationsrate für die Jahre 2017 und 2018 erhöht, was ebenfalls zu Steuerentlastungen führt.
Das Kindergeld wird in den Jahren 2017 und 2018 um jeweils 2 Euro pro Kind erhöht.
Die gesetzlichen Maßnahmen müssen noch vom Bundesrat verabschiedet werden.
8 Gesetzentwurf zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Kassenaufzeichnungen
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Verhinderung von technischen Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen wie Daten von (Registrier-)Kassen vorgelegt. Elektronische Aufzeichnungssysteme sollen künftig über eine technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Falls elektronische Registrierkassen eingesetzt werden, müssen diese nachgerüstet werden. Nach dem derzeitigen Gesetzentwurf sollen diese Maßnahmen erstmals für Kalenderjahre anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen.
Für Registrierkassen, die nach dem 25. November 2010 bereits aufgrund früherer Vorgaben angeschafft wurden und nicht aufrüstbar sind, enthält der Entwurf eine besondere Übergangsregelung: Entsprechende Registrierkassen sollen nach der derzeitigen Fassung (über den ursprünglichen Termin 31. Dezember 2016 hinaus) bis zum 31. Dezember 2022 weiter verwendet werden dürfen.
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Gesetzentwurf heftig umstritten und derzeit offen ist, welche Maßnahmen und Übergangsregelungen letztendlich verabschiedet werden.
Anlage Informationsbrief Dezember 2016
Quelle: Informationsbrief Dezember 2016 Erich Fleischer Verlag