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Informationsbrief Dezember 2016

1 Inventur  am  Ende  des  Wirtschaftsjahres

Die Verpflichtung zur Inventur ergibt sich aus den §§ 240 und 241a Handelsgesetzbuch sowie aus den §§ 140 und 141 Abgabenordnung. Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Be­standsaufnahmen zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird. Die ordnungs­gemäße Inventur ist eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bei nicht ordnungs­mäßiger Buchführung kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzen.

Das Inventar muss die Überprüfung der Mengen und der angesetzten Werte ermöglichen. Es ist daher not­wendig, dass über jeden Posten im Inventar folgende Angaben enthalten sind:

– die Menge (Maß, Zahl, Gewicht)

– die verständliche Bezeichnung der Vermögensgegenstände (Art, Größe, Artikel-Nummer)

– der Wert der Maßeinheit

Zur Unterstützung der Inventurarbeiten sind Hinweise in der beigefügten Anlage zusammengefasst.

2  Gebäudesanierung:  Sofortabzug  oder  anschaffungsnahe  Herstellungskosten?

Im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes entstehen oftmals Kosten für die Instandhaltung bzw. Modernisierung. Dabei stellt sich die Frage, ob die Aufwendungen bei der Ermittlung der Einkünfte als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen oder wie Herstellungskosten lediglich über die Abschrei­bung als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Entsprechende Maßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung durchgeführt werden, zählen zu den anschaffungsnahen Her­stellungskosten, wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Ausgenommen hiervon sind Kosten, die von vornherein zu den Herstellungskosten zählen (z. B. Dachgeschossausbau), sowie regelmäßig anfallende Erhaltungsaufwendungen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG).

In drei aktuellen Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof konkretisiert, welche Aufwendungen betroffen sind. Die Kläger machten u. a. geltend, dass die Aufwendungen für Schönheitsreparaturen (z. B. das Tapezie­ren und Streichen von Wänden, Böden, Heizkörpern, Innen- und Außentüren sowie der Fenster) nicht unter die 15 %-Grenze fallen würden.

Der Bundesfinanzhof entschied dagegen, dass grundsätzlich auch reine Schönheitsreparaturen, die inner­halb des 3-Jahres-Zeitraums durchgeführt werden, einzubeziehen sind; dies gilt selbst dann, wenn kein enger räumlicher und sachlicher Zusammenhang zu der Instandsetzung und Modernisierung des Gebäudes besteht.

Des Weiteren wurde klargestellt, dass Erhaltungsaufwendungen i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG, die üblicherweise jährlich anfallen und nicht mit der Modernisierung bzw. Instandsetzung im Zusammenhang stehen, wie z. B. die jährlich anfallende Wartung der Heizungsanlage, sofort abzugsfähig sind.

3  Häusliches  Arbeitszimmer  bei  Selbständigen:  Wann  steht  ein  „anderer“  Arbeitsplatz  zur  Verfügung?

Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können überhaupt nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn kein anderer (beruflicher oder betrieblicher) Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Bei Arbeitnehmern, die einen Arbeitsplatz am Firmensitz nutzen können, kommt daher die Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers für diese Tätigkeiten regelmäßig nicht in Betracht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Tätigkeiten geeignet ist, als „anderer“ Arbeitsplatz anzusehen.

Das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt hatte jetzt die Frage zu entscheiden, ob auch dann ein „anderer“ Arbeitsplatz eines Selbständigen anzunehmen ist, wenn dieser außerhäusliche Praxis- und Be­handlungsräume (im Streitfall als Logopäde) unterhält. Zwar waren in den Praxisräumen auch Computer-/
Schreibtischarbeitsplätze vorhanden. Nach Auffassung des Gerichts kommt es aber auch darauf an, ob der betriebliche Arbeitsplatz (hier in der Praxis) auch zumutbar, d. h. für alle betrieblichen Schreibtischtätig­keiten in dem erforderlichen Umfang und der erforderlichen Art und Weise nutzbar ist. Diese Voraussetzun­gen lagen nach Auffassung des Gerichts nicht vor, da die Praxisräume für Angestellte und Patienten zugäng­lich waren und für Therapiezwecke genutzt wurden. Demzufolge war der Selbständige auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen.

Wie das Finanzgericht im Streitfall feststellte, war es aufgrund der Größe der vorhandenen Praxisräume dem Praxisinhaber auch nicht zuzumuten, Therapieräume zugunsten der Einrichtung eines Büroarbeitsplatzes wegfallen zu lassen. Im Urteilsfall wurde das Vorhandensein eines anderen Arbeitsplatzes verneint und die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer im Rahmen des Höchstbetrags von 1.250 Euro steuermin­dernd berücksichtigt.

Gegen das Urteil wurde aber die Revision zugelassen, weil nach Auffassung des Finanzgerichts bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde, ob es dem Selbständigen in solchen Fällen zuzumuten ist, betriebliche Räume (nur) außerhalb der üblichen Praxiszeiten (z. B. am Wochenende und abends) für Bürotätigkeiten zu nutzen.

4  Vorsteuerabzug:  Rechnungsberichtigung  und  Leistungsbeschreibung

Der Vorsteuerabzug setzt u. a. den Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung voraus, die die in § 14 Abs. 4, § 14a UStG genannten Anforderungen erfüllt. Fehlen einzelne Angaben in der Rechnung oder sind sie unzutreffend, kann die Rechnung vom Rechnungsaussteller ergänzt bzw. berichtigt werden (vgl. § 31 Abs. 5 UStDV).

Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung ist der Vorsteuerabzug in diesen Fällen erst dann zulässig, wenn die fehlerhafte Rechnung berichtigt wurde. Erfolgt die Berichtigung einer Rechnung erst Jahre nach ihrer Ausstellung, z. B., weil die Fehler im Rahmen einer Betriebsprüfung entdeckt wurden, hat die Finanz­verwaltung den Vorsteuerabzug rückwirkend versagt und für den Zeitraum bis zur Rechnungsberichtigung ggf. Nachzahlungszinsen festgesetzt. [1]

Der Europäische Gerichtshof hat jetzt aber entschieden, dass diese Vorgehensweise den EU-rechtlichen Vorgaben widerspricht. Danach wirkt eine erfolgte Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der Ausstellung zurück mit der Folge, dass der ursprünglich geltend gemachte Vorsteuerabzug nicht rückgängig zu machen ist und insoweit auch keine Nachzahlungszinsen entstehen können.

In einem weiteren Urteil hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass der Vorsteuerabzug bei unge­nauer Leistungsbeschreibung in der Rechnung nicht versagt werden darf, wenn die Finanzbehörden über alle notwendigen Informationen (z. B. aus anderen Dokumenten) verfügen, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen.

Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung die neue Rechtsprechung konkret umsetzen wird.

5  Grunderwerbsteuer:  Schenkungen  unter  einer  Auflage  steuerpflichtig

Der Erwerb eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer Wohnung unterliegt regelmäßig der Grund­erwerbsteuer; Bemessungsgrundlage ist die Gegenleistung, die im Regelfall durch den Kaufpreis bestimmt wird.

Wird ein Grundstück unentgeltlich übertragen (z. B. im Erbfall oder bei einer Grundstücksschenkung), bleibt dieser Vorgang grundsätzlich grunderwerbsteuerfrei, weil die Übertragung normalerweise bereits der Erbschaft-/Schenkungsteuer unterliegt. Eine Ausnahme von der Befreiung besteht allerdings dann, wenn eine Grundstücksschenkung mit einer (Nutzungs-)Auflage verbunden wird.

Beispiel:

T schenkt ihrer Nichte N ein Zweifamilienhaus. T behält sich ein lebenslanges Recht zur Nutzung einer Wohnung
im Haus vor.

Die bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer abziehbare Auflage (Nutzungsrecht) ist bei der Grunderwerbsteuer als „Gegenleistung“ anzusehen und infolgedessen dort steuerpflichtig.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass der Wert der Auflage auch dann grunderwerbsteuerpflich­tig ist, wenn die Grundstücksschenkung insgesamt von der Schenkungsteuer befreit ist.

Im Streitfall erhielt ein gemeinnütziger Verein im Wege einer Schenkung ein mit einem Wohnrecht belastetes bebautes Grundstück. Nach Auffassung des Gerichts unterliegt der Wert des Wohnrechts der Grund-
erwerb­steuer, weil die Nutzungsauflage „dem Grunde nach“ vom Erwerb im schenkungsteuerrechtlichen Sinn abziehbar ist; unerheblich sei, dass die Auflage tatsächlich nicht abgezogen wurde, weil der Erwerb durch den gemeinnützigen Verein insgesamt schenkungsteuerbefreit ist.

6  Zahlungen  aus  Bonusprogrammen  der  Krankenkassen  –  keine  Minderung  der  Sonderausgaben

Beiträge für eine Krankenversicherung im Rahmen der sog. Basisversorgung sind in vollem Umfang als Son­derausgaben zu berücksichtigen. Beitragsrückerstattungen sind entsprechend zu verrechnen und mindern die abzugsfähigen Beträge. Fraglich war, ob Erstattungen von Aufwendungen für die Gesundheit im Rahmen von Bonusprogrammen der Krankenkassen ebenfalls die Beiträge mindern.

Durch Bonusprogramme fördern Krankenkassen gesundheitsbewusstes Verhalten. So kann z. B. die Teilnahme an verschiedenen Vorsorgemaßnahmen dadurch belohnt werden, dass die Krankenkasse bestimmte Aufwen­dungen für die Gesundheit fördert, die eigentlich nicht zum Leistungskatalog gehören (z. B. Erstattung für eine Brille oder Kontaktlinsen, Behandlungen bei einem Heilpraktiker, Massagen, Rückenschule). Die Finanz­verwaltung vertritt die Auffassung, dass derartige Zahlungen wie Beitragsrückerstattungen zu behandeln sind und reduziert die abzugsfähigen Krankenkassenbeiträge entsprechend.

Dem ist der Bundesfinanzhof entgegengetreten. Soweit im Rahmen des Bonusprogramms zusätzliche Auf­wendungen des Versicherten erstattet werden, besteht kein Zusammenhang mit den Beiträgen, sodass eine Kürzung der Sonderausgaben insoweit nicht zulässig ist.

Da die Höhe der als Sonderausgaben abzugsfähigen Beiträge von der Krankenkasse an die Finanzverwaltung elektronisch übermittelt wird, ist zu prüfen, ob die Krankenkasse in dieser Meldung die Beiträge unter An­wendung der Verwaltungsanweisung um Erstattungen im Rahmen von Bonusprogrammen gemindert hat; ggf. sind die ungekürzten Versicherungsbeiträge dann im Einspruchsverfahren geltend zu machen.

 7  Tarifentlastungen  und  höhere  Kindervergünstigungen  für  2017  und  2018  beschlosssen

Die Bundesregierung hat Steuerentlastungen in zwei Stufen für 2017 und 2018 beschlossen. Im Einzelnen ist Folgendes vorgesehen:

  2016 2017 2018
  (bisher)    
Grundfreibetrag      
  Alleinstehende (Einzelveranlagung) 8.652 € 8.820 € 9.000 €
  Ehepartner (Zusammenveranlagung) 17.304 € 17.640 € 18.000 €
Kinderfreibetrag 4.608 € 4.716 € 4.788 €
  (der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs-      
  oder Ausbildungsbedarf bleibt unverändert      
  bei 2.640 €)      
Unterhaltshöchstbetrag 8.652 € 8.820 € 9.000 €

Im Rahmen des Abbaus der sog. kalten Progression werden darüber hinaus die Grenzwerte des progressiven Steuertarifs um eine geschätzte Inflationsrate für die Jahre 2017 und 2018 erhöht, was ebenfalls zu Steuer­entlastungen führt.

Das Kindergeld wird in den Jahren 2017 und 2018 um jeweils 2 Euro pro Kind erhöht.

Die gesetzlichen Maßnahmen müssen noch vom Bundesrat verabschiedet werden.

8  Gesetzentwurf  zum  Schutz  vor  Manipulationen  an  digitalen  Kassenaufzeichnungen

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Verhinderung von technischen Manipulationen an digi­talen Grundaufzeichnungen wie Daten von (Registrier-)Kassen vorgelegt. Elektronische Aufzeichnungs­systeme sollen künftig über eine technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Falls elektronische Registrier­kassen eingesetzt werden, müssen diese nachgerüstet werden. Nach dem derzeitigen Gesetzentwurf sollen diese Maßnahmen erstmals für Kalenderjahre anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2019 be­ginnen.

Für Registrierkassen, die nach dem 25. November 2010 bereits aufgrund früherer Vorgaben angeschafft wurden und nicht aufrüstbar sind, enthält der Entwurf eine besondere Übergangsregelung: Entsprechende Registrierkassen sollen nach der derzeitigen Fassung (über den ursprünglichen Termin 31. Dezember 2016 hinaus) bis zum 31. Dezember 2022 weiter verwendet werden dürfen.

Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Gesetzentwurf heftig umstritten und derzeit offen ist, welche Maßnahmen und Übergangsregelungen letztendlich verabschiedet werden.

Download Stellenbeschreibung [2] Anlage Informationsbrief Dezember 2016 [2]

Quelle: Informationsbrief Dezember 2016 Erich Fleischer Verlag