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Informationsbrief Juni 2020

1 Corona-Krise:  Weitere  steuerliche  Maßnahmen

Pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019

Von der Corona-Krise negativ betroffene Unternehmer, Gesellschaften und Selbständige mit Gewinnein­künften sowie Steuerpflichtige mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die für 2020 mit einem rücktragsfähigen Verlust rechnen, können die Herabsetzung von bereits festgesetzten Einkommen- und Kör­perschaftsteuer-Vorauszahlungen für 2019 beantragen. Dabei wird bereits vor der Veranlagung des Jahres 2020 ein „pauschal ermittelter Verlustrücktrag“ in Höhe von 15 % der bei der Festsetzung der Vorauszah­lungen angesetzten Gewinneinkünfte und/oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Jahres 2019 vorgenommen; begrenzt ist dieser „Verlustrücktrag“ auf einen Betrag von 1.000.000 Euro bzw. bei Ehepart­nern von 2.000.000 Euro. Unter Berücksichtigung des pauschal ermittelten Verlustrücktrags werden die Vorauszahlungen für 2019 neu berechnet und sich insoweit ergebende Minderbeträge erstattet.

Ergibt die spätere Einkommen- oder Körperschaftsteuer-Veranlagung für 2020 keinen Verlustrücktrag oder einen geringeren Betrag, ist dann eine entsprechende Steuernachzahlung für 2019 zu entrichten.

Verlängerung der Abgabefrist von Lohnsteuer-Anmeldungen

Arbeitgeber können eine Verlängerung der Frist zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen um maximal 2 Monate beantragen.

Da Anmeldungssteuern wie die Lohnsteuer erst mit Abgabe der Erklärung (Anmeldung) fällig werden, tritt mit Verlängerung der Abgabefrist quasi auch eine (zinslose) Stundung der abzuführenden Lohnsteuerbeträge ein.

Voraussetzung für die Fristverlängerung ist, dass der Arbeitgeber selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert ist, die Anmeldungen pünktlich zu übermitteln; die Verhinderungsgründe sind im Antrag darzulegen.

Senkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie

Restaurants, Cafés und andere Gastronomiebetriebe sollen u. a. auch durch eine Umsatzsteuerregelung finanziell unterstützt werden: Für die Abgabe von Speisen im Rahmen von Restaurationsleistungen (mit Ausnahme von Getränken) gilt für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 statt des „normalen“ Steuersatzes (19 %) der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 %.

 

2  Kein  privates  Veräußerungsgeschäft  bei  Verkauf  einer  selbstgenutzten  Wohnung  und  kurzzeitiger  Vermietung

Wird eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb veräußert, unterliegt ein dabei erzielter Gewinn der Einkommensteuer (sog. privates Veräußerungsgeschäft). Steuerfrei ist die Veräußerung dagegen dann, wenn die Immobilie zuvor zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Dafür genügt es nach dem Gesetzeswortlaut, wenn eine Selbstnutzung „im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren“ vorliegt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).

Dabei muss die Selbstnutzung noch nicht einmal für den gesamten Dreijahreszeitraum vor der Ver­äußerung vorliegen. Die Nutzung muss zwar in einem zusammenhängenden Zeitraum gegeben sein. Es ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aber ausreichend, wenn die Selbstnutzung im kompletten Jahr vor der Veräußerung (dem „mittleren“ Kalenderjahr) erfolgt; im ersten der 3 Jahre und im Veräuße­rungsjahr genügt aber jeweils ein Tag Selbstnutzung. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, wird die Steuerfreiheit der Veräußerung auch dann nicht gefährdet, wenn z. B. eine Wohnung im Jahr der Veräuße­rung im Übrigen für einige Monate vermietet wird.

 

3  Dienstwagen-Nutzung  bei  Homeoffice

Wird einem Arbeitnehmer ein betrieblicher PKW auch zur Nutzung für private Zwecke überlassen, ist regelmäßig ein nach der sog. pauschalen 1 %-Regelung ermittelter Nutzungsvorteil beim Arbeitnehmer lohn­steuer- und sozialversicherungspflichtig. Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wird – ebenfalls in einem pauschalen Verfahren – ein steuerpflichtiger Sachbezug in Höhe von monatlich 0,03 % des Bruttolistenpreises des PKW pro Entfernungskilometer angesetzt; die pauschale Ermittlung des Nut­zungsvorteils erfolgt unabhängig von der Anzahl der tatsächlichen Fahrten.

Es ist darauf hinzuweisen, dass bei Arbeitnehmern mit vermehrten Arbeitszeiten im Homeoffice (wie z. B. aufgrund der aktuellen Corona-Krise) ggf. eine Einzelbewertung des Nutzungsvorteils vorgenommen wer­den kann. In diesem Fall werden nur die tatsächlichen Fahrten zur Arbeitsstätte zugrunde gelegt und für jede Fahrt mit 0,002 % des PKW-Listenpreises je Entfernungskilometer angesetzt.

Ein Wechsel zur Einzelbewertung kann insbesondere dann vorteilhaft sein, wenn der Arbeitnehmer monat­lich im Durchschnitt an weniger als 15 Tagen (15 Tage × 0,002 % = 0,03 %) zur Arbeitsstätte fährt. Die Anwendung der Einzelbewertung ist dabei auf insgesamt 180 Fahrten im Kalenderjahr begrenzt; eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten erfolgt dagegen nicht.

Beim pauschalen Verfahren unterbleibt ein Ansatz der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nur, wenn für einen ganzen (vollen) Kalendermonat keine Fahrten stattgefunden haben.

Der Arbeitgeber muss die Anwendung einer der beiden Berechnungsmethoden für jedes Kalenderjahr ein­heitlich festlegen. Ein Wechsel der Berechnungsmethode im Laufe des Kalenderjahres ist nicht möglich. Die Einzelbewertung kann aber noch später im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mit Wirkung für das gesamte Kalenderjahr rückwirkend angewendet werden.

Voraussetzung für die Anwendung der Einzelbewertung ist, dass der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitge­ber (kalendermonatlich) fahrzeugbezogen schriftlich erklärt, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Fahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat; die bloße Angabe der Anzahl der Tage reicht nicht aus.

Es sind aber keine Angaben erforderlich, ob und ggf. wie der Arbeitnehmer an den anderen Arbeitstagen zur ersten Tätigkeitsstätte gelangt ist.

Betroffenen Arbeitnehmern ist ggf. zu empfehlen, zur Vereinfachung der Darlegungspflicht die entsprechen­den Aufzeichnungen zeitnah bereits während des Kalenderjahres vorzunehmen.

 

4  Erbschaft-/Schenkungsteuer:  Günstigere  Steuerklasse  I  nur  bei  Erwerb  vom  rechtlichen  Vater

Die Besteuerung von Erbschaften bzw. Schenkungen richtet sich regelmäßig nach dem persönlichen Verhält­nis des Erwerbers zum Erblasser bzw. zum Schenker.

Je nach persönlichem Verhältnis zum Erblasser wird der Erbe in eine der Steuerklassen (I bis III) eingeord­net, die im Wesentlichen über die Höhe des Freibetrags (§ 16 Abs. 1 ErbStG) und die Höhe des Steuersatzes (§ 19 Abs. 1 ErbStG) entscheidet.

Dies hat erhebliche Bedeutung für die Steuerbelastung. In der Steuerklasse I gilt z. B. für Kinder ein Freibetrag von 400.000 Euro und ein Steuersatz von 7 % bis 30 % je nach Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs; erbt ein Geschwisterteil (Steuerklasse II), kommt ein Freibetrag von 20.000 Euro sowie ein Steuersatz von 15 % bis 43 % in Betracht.

Für die Steuerklasseneinteilung sind nach ständiger Rechtsprechung die bürgerlich-rechtlichen Vorschrif­ten über die Abstammung und Verwandtschaft maßgebend.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass die bürgerlich-rechtlichen Verhältnisse z. B. zu einem Kind auch dann maßgebend sind, wenn die rechtliche und biologische Vaterschaft auseinanderfallen. Im Streitfall erbte eine Tochter von ihrem leiblichen Vater; der rechtliche Vater war ein anderer Mann, mit dem die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt der Tochter verheiratet war.

Nach Auffassung des Gerichts kommt in solchen Fällen die günstigere Steuerklasse I nur bei Erwerb vom rechtlichen Vater in Betracht. Nur dieser sei unterhaltspflichtig; außerdem sei das Kind gegenüber dem rechtlichen, nicht aber gegenüber seinem biologischen Vater erb- und pflichtteilsberechtigt.

Im Streitfall wurde daher der Erwerb der Tochter vom biologischen Vater nach der ungünstigeren Steuer­klasse III behandelt.

 

5  Nutzung  eines  Arbeitszimmers  bei  Miteigentum  des  Ehepartners

Die Berücksichtigung von Abschreibungen und Schuldzinsen für ein Gebäude oder eine Wohnung kann grundsätzlich nur vom Eigentümer geltend gemacht werden, wenn dieser auch die Anschaffungs- bzw. Her­stellungskosten getragen bzw. finanziert hat.

Nutzt z. B. ein Ehepartner unentgeltlich ein Arbeitszimmer in einer von beiden Eheleuten gemeinsam ange­schafften und finanzierten Wohnung allein zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken (z. B. als Praxis), kann er die Abschreibungen und Schuldzinsen nur entsprechend seines Miteigentumsanteils steuerlich berück­sichtigen.

Eine besondere Regelung galt bislang, wenn ein Ehepartner als Arbeitnehmer ein Arbeitszimmer in der gemeinsamen Wohnung nutzt. In diesem Fall konnten die auf das Arbeitszimmer anteilig entfallenden Auf­wendungen (Abschreibungen, Schuldzinsen, laufende Kosten) beim Arbeitnehmer-Ehepartner regelmäßig
unabhängig vom Miteigentumsanteil des anderen Ehepartners – in voller Höhe berücksichtigt werden. Dabei kam es nicht darauf an, wer die Kosten tatsächlich getragen hat.

Diese Vereinfachungsregelung gilt nach einer Information der Finanzverwaltung ab dem Veranlagungszeit­raum 2018 nicht mehr. Danach können grundstücksorientierte Aufwendungen (Abschreibungen, Schuld­zinsen, Grundsteuer, Versicherungsprämien) nur (noch) entsprechend des Miteigentumsanteils des Arbeits­zimmernutzenden – also ggf. nur zu 50 % – geltend gemacht werden, auch wenn dieser sie ausschließlich alleine trägt. Steht das Arbeitszimmer im Alleineigentum des anderen (nicht nutzenden) Ehepartners, schei­det ein Abzug entsprechender Kosten vollständig aus.

Dagegen sind die anteilig auf das Arbeitszimmer entfallenden nutzungsorientierten Aufwendungen (wie Energiekosten, Renovierungskosten für das Arbeitszimmer, Reinigungskosten) durch den Beruf des das Arbeitszimmer nutzenden Ehepartners veranlasst und können dann von diesem in voller Höhe (ggf. bis zur Höhe von 1.250 Euro jährlich) geltend gemacht werden, wenn sie von dessen Konto oder vom gemeinsamen Bankkonto der Eheleute bezahlt werden.

Diese Regelungen gelten entsprechend, wenn das Arbeitszimmer in einer angemieteten Wohnung liegt; die Kaltmiete gehört dabei zu den grundstücksorientierten Aufwendungen. Eine steuermindernde Berücksichti­gung der Kaltmiete kommt danach nur in Betracht, soweit der Arbeitnehmer auch Mieter ist.

 

6  Beteiligung  am  „Familienhaushalt“  bei  doppelter  Haushaltsführung  eines  Alleinstehenden

Der steuerliche Abzug von Mehraufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass neben der Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte auch ein „eigener“ Hausstand außerhalb dieses Ortes unterhalten wird. Voraussetzung dafür ist das Innehaben einer Wohnung und die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung dieses Haushalts (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 EStG).

Problematisch kann die Frage nach der finanziellen Beteiligung dann sein, wenn ein Alleinstehender – neben seiner Wohnung am Arbeitsort – in der elterlichen Wohnung z. B. nur ein Zimmer bewohnt. Das allein reicht jedenfalls dann nicht aus, einen eigenen Hausstand zu begründen, wenn nicht auch eine regelmäßige Beteiligung an den Kosten der Wohnung erfolgt. Als ausreichend sieht die Finanzverwaltung eine Beteili­gung von mindestens 10 % der gesamten Haushaltskosten an, damit ein eigener Hausstand in einem Mehr­generationenhaushalt angenommen werden kann.

Das Finanzgericht Niedersachsen hat die 10 %-Grenze jetzt bestätigt und darüber hinaus ausgeführt, dass die Beteiligung an den Haushaltskosten nicht regelmäßig erfolgen muss, sondern auch einmalig z. B. durch eine Übernahme von Reparaturkosten erbracht werden kann.

 

7  Erstattung  von  Vorsteuerbeträgen  aus  sog.  Drittstaaten  (Nicht-EU-Staaten)

In Deutschland ansässige Unternehmer bzw. Unternehmen, die ausländische Leistungen in einem Nicht-EU-Staat bezogen und entsprechende Vorsteuerbeträge (z. B. anlässlich von Geschäftsreisen) entrichtet und selbst keine steuerpflichtigen Umsätze in dem jeweiligen Staat erbracht haben, können sich die ausländische Vor­steuer erstatten lassen. Eine Vergütung der Vorsteuer erfolgt jedoch regelmäßig nur in den Drittstaaten, zu denen bezüglich der Vorsteuererstattung eine sog. Gegenseitigkeit besteht.

Im Gegensatz zum elektronischen Verfahren bei der Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitglied­staaten (über das BZStOnline-Portal) können Vergütungsanträge gegenüber Drittstaaten nur direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde oder über die entsprechende ausländische Handelskammer eingereicht werden. Eine hierfür regelmäßig erforderliche Bestätigung der Unternehmereigenschaft stellt das zuständige Finanzamt aus; die Bescheinigung wird aber nur erteilt, wenn der Unternehmer vorsteuer­abzugsberechtigt ist, also nicht, wenn er nur steuerfreie Umsätze ausführt oder Kleinunternehmer ist.

Vergütungsanträge sind spätestens bis zum 30. Juni des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen. Beizufügen sind neben der Unternehmerbescheinigung Originalrechnungen bzw. Einfuhrbelege. Regelmäßig ausgeschlossen ist die Erstattung von Vorsteuerbeträgen, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen. Zu beachten ist, dass ggf. länderweise unterschiedliche Mindestvergütungsbeträge erreicht werden müssen.

 

Quelle: Informationsbrief Juni 2020 Erich Fleischer Verlag