1 Privates Veräußerungsgeschäft: Keine Steuerbefreiung bei Nutzung durch Elternteil
Die Veräußerung eines privaten Grundstücks unterliegt grundsätzlich der Einkommensbesteuerung, wenn zwischen Erwerb und Verkauf der Immobilie nicht mehr als 10 Jahre liegen, es sei denn, die Immobilie wurde während der gesamten Zeit zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt.
Die Finanzverwaltung erkennt eine Steuerbefreiung darüber hinaus auch an, wenn der Eigentümer die Wohnung seinem Kind, für das er Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Kinderfreibetrag hat, (unentgelt-lich) zur alleinigen Nutzung zu Wohnzwecken überlässt. Eine Mitnutzung der Wohnung z. B. durch den geschiedenen Ehepartner erfüllt jedoch nicht die Voraussetzung der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken.
Wie der Bundesfinanzhof jetzt klargestellt hat, kommt eine Befreiung von der Besteuerung ebenfalls nicht in Betracht, wenn andere (auch unterhaltsberechtigte) Angehörige die Wohnung genutzt haben.
Im Streitfall erwarben die Eheleute eine Eigentumswohnung, die sie ihrer (Schwieger-)Mutter unentgeltlich zur Nutzung zu Wohnzwecken überließen. Nach deren Ableben veräußerten die Eheleute die Wohnung innerhalb der 10-Jahres-Frist.
Der Bundesfinanzhof hat im vorliegenden Fall entschieden, dass die Überlassung der Wohnung an die (Schwieger-)Mutter nicht zu einer Ausnahme von der Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG führt. Dem Eigentümer der Wohnung – so das Gericht – könne keine mittelbare Nutzung zu Wohnzwecken durch die Überlassung der Eigentumswohnung an die Mutter zugerechnet werden. Danach liegt keine Befreiung von der Besteuerung vor, sodass ein eventueller Gewinn aus dem Verkauf der Eigentumswohnung als privates Veräußerungsgeschäft zu versteuern ist.
2 Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften
Schuldzinsen, die im Rahmen der Vermietung einer finanzierten Immobilie anfallen, sind grundsätzlich als Werbungkosten bei den Vermietungseinkünften zu berücksichtigen. Entsteht im Zusammenhang mit der Veräußerung der Immobilie eine Vorfälligkeitsentschädigung aufgrund einer vorzeitigen Ablösung des Darlehens, stellt sich die Frage, ob diese ebenso wie die Schuldzinsen als Werbungskosten geltend gemacht werden kann.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs und der Finanzverwaltung überwiegt der Zusammenhang mit der Veräußerung. Das Vorliegen von nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wird daher verneint. Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist danach ggf. lediglich im Rahmen der Besteuerung eines privaten Veräußerungsgeschäfts i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG als Veräußerungs- kosten zu berücksichtigen.
Das Finanzgericht Köln hatte über den Werbungskostenabzug einer Vorfälligkeitsentschädigung zu ent-scheiden, wenn der nach Tilgung des Darlehens verbleibende Erlös aus einer Veräußerung zur Entschuldung anderer Immobilien genutzt wurde und damit zu niedrigeren Werbungskosten bei den anderen Vermie-tungsobjekten führt.
Das Gericht entschied, dass ein Abzug der Vorfälligkeitsentschädigung als Finanzierungskosten bei den ver- bleibenden Vermietungsobjekten möglich ist, wenn bereits bei Verkauf (z. B. im Kaufvertrag) unwiderruf- lich über den verbleibenden Betrag zur Tilgung eines Darlehens für ein bestimmtes anderes Objekt verfügt wird. Wird der Kaufpreis, wie im vorliegenden Fall, zunächst selbst vereinnahmt und erst darauffolgend über die Teilablösung einzelner Darlehen entschieden, überwiegt der Zusammenhang mit der Veräußerung und ein Werbungkostenabzug bei den Vermietungseinkünften ist nicht möglich.
3 Bonuszahlungen von Krankenkassen – Vereinfachungsregelung verlängert
Beiträge für eine gesetzliche oder private Krankenversicherung sind im Rahmen der sog. Basisversorgung in vollem Umfang als Sonderausgaben abzugsfähig.
Leistet die Krankenkasse (Bonus-)Zahlungen an ihre Mitglieder, ist zu prüfen, ob eine den Sonderausgaben-abzug mindernde Beitragsrückerstattung vorliegt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich die Bonus-zahlung auf eine Maßnahme bezieht, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst ist (insbesondere gesundheitliche Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen, z. B. zur Früherkennung bestimmter Krankheiten), oder für aufwandsunabhängiges Verhalten (wie z. B. Nichtraucher-Status oder gesundes Körpergewicht) gewährt wird.
Eine Beitragsrückerstattung liegt allerdings dann nicht vor, wenn im Bonusprogramm der Krankenkasse (zusätzliche) Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet werden, die nicht im regulären Basiskrankenver-sicherungsumfang enthalten sind (z. B. Osteopathie-Behandlung) oder der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen (z. B. Zahnreinigung oder Beiträge für ein Fitnessstudio) und vom Versicherten privat finanziert worden sind.
In diesem Zusammenhang hat die Finanzverwaltung eine befristete Vereinfachungsregelung geschaffen. Danach führen Bonuszahlungen bis zu einer Höhe von 150 Euro jährlich für jeden Versicherten nicht zu einer Kürzung der Sonderausgaben, unabhängig davon, ob diese für zusätzliche Kosten des Versicherten geleistet werden.
Erst ein 150 Euro übersteigender Betrag mindert den Sonderausgabenabzug, es sei denn, der Versicherte weist nach, dass Bonuszahlungen von mehr als 150 Euro auf kostenbasierten Gesundheitsmaßnahmen beruhen. Diese Vereinfachungsregelung ist jetzt für bis zum 31.12.2024 geleistete Zahlungen verlängert worden.
4 Anpassungen im Steuerrecht aufgrund des MoPeG
Kernpunkt des MoPeG ist die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der (eingetragenen) Gesellschaft bürger-lichen Rechts (GbR) sowie die für alle Personengesellschaften geltende Aufgabe des zivilrechtlichen Gesamt-handsprinzips und Einführung des Gesellschaftsvermögens. Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten sind Vermögen der Gesellschaft und nicht mehr gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter. Für die Erbengemeinschaft und für die bisherige (nicht eingetragene) GbR gilt weiterhin die Gesamthandsregelung.
Da hierdurch verschiedene steuerliche Regelungen, die für die Gesamthand gelten, ins Leere laufen würden, soll steuerlich die Weitergeltung des Gesamthandsprinzips gewährleistet werden. Dafür sind u. a. folgende Anpassungen vorgenommen worden:
- In der Abgabenordnung wurde insbesondere ergänzt, dass bei der Besteuerung nach dem Einkommen das Gesamthandsprinzip weiterhin zu beachten ist (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 AO).
- Im Erbschaftsteuer– und Schenkungsteuerrecht wurde § 2a ErbStG eingefügt, der für rechtsfähige Per-sonengesellschaften die Fortführung des Gesamthandsprinzips und die Besteuerung auf Ebene der Gesell-schafter (Transparenzprinzip) klarstellt.
- Durch die Einführung eines neuen § 24 GrEStG wird die Weitergeltung verschiedener grunderwerb-steuerlicher Begünstigungen erreicht; danach werden Personengesellschaften weiterhin für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen fingiert. Bei Über-tragung eines im Alleineigentum eines Gesellschafters stehenden Grundstücks auf eine Personengesell-schaft wird so beispielsweise wie bisher keine Grunderwerbsteuer erhoben, soweit der Veräußerer an der Gesellschaft beteiligt ist. Die Geltung der Regelung ist jedoch bis zum 31.12.2026 befristet. Der Gesetz-geber plant bis zum Ablauf der Frist eine umfassende Reform des Grunderwerbsteuerrechts, die den kon-kreten Anpassungsbedarf durch die Auswirkungen des MoPeG berücksichtigen soll.
5 Kindergeld: Einheitliche Erstausbildung bei Unterbrechung durch Freiwilligendienst
Ein volljähriges Kind unter 25 Jahren, das sich in einer mehraktigen Ausbildung – wie z. B. einem Bachelor- und einem darauffolgenden Masterstudium – befindet, kann grundsätzlich steuerlich als Kind berücksichtigt werden. Im Rahmen einer weiteren Ausbildung nach Abschluss einer Erstausbildung gilt das nur, wenn keine Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt wird. Vor diesem Hintergrund ist es bedeutsam, ob es sich bei einem weiteren Ausbildungsabschnitt noch um den Teil einer einheitlichen Erst-ausbildung handelt.
Für die Annahme einer einheitlichen Erstausbildung müssen die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Der sachliche Zusammenhang liegt z. B. bei derselben Berufssparte oder demselben fachlichen Bereich vor. Ein enger zeitlicher Zusammenhang ist nur dann gege-ben, wenn das Kind den nächsten Teil der mehraktigen Ausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt auf-nimmt.
Der Bundesfinanzhof hatte in einem aktuellen Urteil Stellung genommen, ob die Absolvierung eines Freiwilligendienstes i. S. von § 32 Abs. 4 Buchst. d EStG, wie z. B. ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder der Bundesfreiwilligendienst, den zeitlichen Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnit-ten entfallen lässt.
Das Gericht entschied, dass der (dokumentierte) vorhergehende Entschluss zur Fortsetzung der Ausbildung nicht für einen engen zeitlichen Zusammenhang ausreicht, wenn der weitere Ausbildungsabschnitt im Hin-blick auf einen Freiwilligendienst nicht aufgenommen wird, obwohl er grundsätzlich begonnen werden konnte. Im nachfolgenden Ausbildungsabschnitt führte eine Tätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden daher zum Wegfall des Kindergeldanspruchs.
6 Darlehen und Zuschüsse zu Fortbildungsaufwendungen
Arbeitnehmer können Aufwendungen für die berufliche Fortbildung als Werbungskosten bei ihren Einkünf-ten aus nichtselbständiger Arbeit steuermindernd geltend machen. Übernimmt oder erstattet der Arbeitge-ber die Fortbildungskosten seiner Arbeitnehmer ganz oder teilweise, liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn dies in ganz überwiegend betrieblichem Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Insoweit entfällt dann der Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer.
Unklar war in diesem Zusammenhang, wie der Teilerlass eines staatlichen Darlehens nach dem Aufstiegs-fortbildungsförderungsgesetz steuerlich zu behandeln ist. Der Bundesfinanzhof hat nun in einem Fall ent-schieden, in dem neben einem direkten Zuschuss zu den Fortbildungskosten ein KfW-Darlehen gewährt wurde, das nach bestandener Abschlussprüfung zum Teil erlassen wurde. Das Gericht sah den allein vom Bestehen der Abschlussprüfung abhängigen Darlehenserlass bei der beruflichen Aufstiegsförderung als „Ersatz von Werbungskosten aus in der Erwerbssphäre liegenden Gründen“ an, der zu Arbeitslohn führt. Im Jahr des Erlasses wurden daher die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit um den Erlassbetrag erhöht.
7 Arbeitnehmer-Sparzulage: Erhöhung der Einkommensgrenzen ab 2024
Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatliche Zulage für vermögenswirksame Leistungen, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten entweder als Arbeitgeberleistungen zusätzlich zum Lohn gewähren oder aus deren Nettolohn auf einen vom Arbeitnehmer benannten Sparvertrag überweisen. Förderungsfähig sind Anlagen in Produktivkapital (z. B. Aktien, Wertpapiere, Investmentfonds-Sparpläne) oder z. B. in Bausparverträgen.
Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt:
- für Beteiligungen am Produktivkapital 20 % der angelegten Leistungen, soweit diese 400 Euro jährlich nicht überschreiten;
- für Anlagen in Bausparverträgen und bei wohnungswirtschaftlicher Verwendung 9 % der angelegten Leis-tungen, soweit diese 470 Euro jährlich nicht überschreiten.
Voraussetzung für die Gewährung der Sparzulage ist, dass bestimmte Einkommensgrenzen (maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen) nicht überschritten werden.
Darauf hinzuweisen ist, dass die Einkommensgrenzen jetzt vereinheitlicht und mit Wirkung ab dem 01.01.2024 teilweise mehr als verdoppelt wurden, und zwar auf 40.000 Euro bzw. bei zusammenveranlagten Ehepartnern auf 80.000 Euro.
Die höheren Einkommensgrenzen gelten erstmals für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31.12.2023 angelegt werden.
8 Privates Veräußerungsgeschäft nach Teilung eines (Wohn-)Grundstücks
Der bei der Veräußerung eines Grundstücks entstehende Gewinn ist grundsätzlich steuerpflichtig, wenn zwischen der Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre liegen. Steuerfrei ist die Veräuße-rung dann, wenn das Grundstück ausschließlich oder mindestens im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). In diesen Fällen ist auch der Gewinn steuerfrei, der auf die Veräußerung des Grund und Bodens entfällt.
Dies betrifft den Grund und Boden allerdings nur insoweit, als ein einheitlicher Nutzungs- und Funk-tionszusammenhang zwischen der Nutzung des Gebäudes zu eigenen Wohnzwecken und der Nutzung des Grund und Bodens (z. B. als Garten) gegeben ist. Dieser Zusammenhang besteht regelmäßig nicht mehr, wenn ein Grundstück geteilt und der abgeteilte unbebaute Grund und Boden innerhalb der 10-Jahres-Frist veräußert wird. Das gilt auch, wenn der veräußerte Grundstückteil zuvor z. B. als Garten genutzt worden sein sollte.
Eine Steuerbefreiung für den unbebauten Grundstücksteil kommt danach nicht in Betracht. Zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns sind dem Veräußerungserlös die anteilig auf den veräußerten Grund und Boden entfallenden Anschaffungskosten gegenüberzustellen.
Quelle: Informationsbrief April 2024 Erich Fleischer Verlag