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Informationsbrief Februar 2024

1 Besteuerung  der  sog.  Dezemberhilfe  2022  entfällt

Zur finanziellen Entlastung der privaten Haushalte von den infolge des Ukraine-Krieges stark gestiegenen Energiekosten hatte der Bund u. a. die Kosten für den Abschlag Dezember 2022 für Gas- und Wärmelieferun­gen übernommen. Dabei handelte es sich um eine einmalige Zahlung, um den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Gas-Wärmepreisbremse ab März 2023 (mit rückwirkender Geltung ab Januar 2023) zu überbrücken.

Um den sozialen Ausgleich sicherzustellen, hatte der Gesetzgeber die Versteuerung dieser Entlastungs­zahlung für Privatpersonen vorgesehen. Nach einer aktuellen Gesetzesänderung entfällt diese Besteuerung der Dezemberhilfe 2022 nunmehr ersatzlos.

2  Wieder  19 %  Umsatzsteuer  auf  Restaurantdienstleistungen

Die bis zum 31.12.2023 befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf 7 % für Speisen bei Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wurde entgegen einiger Ankündigungen nicht verlängert. Das bedeutet, dass ab 01.01.2024 auf diese Umsätze wieder der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % anzuwenden ist.

Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten lässt die Finanzverwaltung zu, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die in der Silvesternacht nach 24:00 Uhr ausgeführt wurden, noch der zuvor geltende ermäßigte Steuersatz von 7 % angewendet wird.

3  Schenkung  bei  Pflege  als  Gegenleistung

Für die Ermittlung der Schenkungsteuer wird der Wert einer vom Beschenkten übernommenen Belastung vom Wert der Schenkung abgezogen. Als eine solche Belastung wird auch die mit der Schenkung verbun­dene Verpflichtung angesehen, den Schenker im Bedarfsfall zu pflegen. Ein Abzug kommt allerdings erst in Betracht, wenn der Pflegefall eingetreten ist. Gegebenenfalls ist dann eine bereits erfolgte Schenkungsteuer­festsetzung nachträglich unter Abzug der Pflegebelastung zu ändern.

Der Abzug der Pflegebelastung erfolgt mit dem sog. Kapitalwert, wobei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Auszugehen ist dabei von dem Mindestentgelt für Pflegehilfskräfte nach der jeweils gültigen Fassung der Pflegearbeitsbedingungenverordnung, wobei aus Vereinfachungsgründen insgesamt der Stundensatz anzuwenden sein soll, der zum Zeitpunkt der Schenkung gilt.

Beispiel:

Am 01.02.2024 erfolgte eine Schenkung unter der Auflage, den 75-jährigen männlichen Schenker lebenslänglich zu pflegen.
Der Pflegefall war bereits eingetreten. Pflegeaufwand fällt für durchschnittlich 60 Stunden monatlich an.

Jahreswert:      60 Stunden á 14,15 € × 12 Monate = 10.188 €.

Vervielfältiger:  8,271

Kapitalwert:    10.188 € × 8,271 = 84.264,95 €

Dieser Betrag ist vom Wert des geschenkten Vermögens abzuziehen.

4  Vermietung  von  Luxusimmobilien  als  „Liebhaberei“

Wird eine Tätigkeit ausgeübt, deren Einkünfte der Einkommensteuer unterliegen, können neben den Ge­winnen oder Überschüssen regelmäßig auch entsprechende Verluste steuerlich geltend gemacht werden.

Bei anhaltenden Verlusten ist Voraussetzung, dass der Einkunftserzielende nachweisen kann, dass die Tätig­keit mit der Absicht erfolgt, einen finanziellen (Gesamt-)Überschuss daraus zu erzielen. Kann dieser Nach­weis nicht erbracht werden, können die entsprechenden Verluste nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden, weil insgesamt sog. Liebhaberei angenommen wird.

Eine Besonderheit gilt bei einer auf Dauer angelegten Vermietung einer Wohnung. In diesen Fällen ist nach ständiger Rechtsprechung die Einkunftserzielungsabsicht typischerweise zu vermuten; diese wird regelmäßig auch nicht geprüft. Verluste können in diesem Fall (uneingeschränkt) geltend gemacht werden.

Eine Ausnahme gilt nach ständiger Rechtsprechung jedoch, wenn aufwendig gestaltete oder ausgestattete Objekte (z. B. bei einer Größe von mehr als 250 m2 Wohnfläche oder mit einer Schwimmhalle) vermietet werden. In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof bestätigt, dass nicht automatisch von einer steuerbaren Tätigkeit ausgegangen werden kann, da es sich insoweit um Objekte handelt, bei denen die Marktmiete den besonderen Wohnwert nicht angemessen widerspiegelt und die sich aufgrund der mit ihnen verbundenen Kosten oftmals auch nicht kostendeckend vermieten lassen.

Somit ist bei entsprechenden Objekten regelmäßig nachzuweisen, dass über einen 30-jährigen Prognose­zeitraum ein positives Ergebnis erwirtschaftet werden kann.

5  Aktuelle  Grunderwerbsteuersätze

Die Bundesländer können die Höhe des Grunderwerbsteuersatzes selbst bestimmen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die aktuellen Steuersätze:

Bundesland Aktueller
Grunderwerbsteuersatz
Bundesland

Aktueller Grunderwerbsteuersatz

       
Baden-Württemberg 5,0 % Niedersachsen 5,0 %
Bayern 3,5 % Nordrhein-Westfalen 6,5 %
Berlin 6,0 % Rheinland-Pfalz 5,0 %
Brandenburg 6,5 % Saarland 6,5 %
Bremen 5,0 % Sachsen 5,5 %
Hamburg 5,5 % Sachsen-Anhalt 5,0 %
Hessen 6,0 % Schleswig-Holstein 6,5 %
Mecklenburg-Vorpommern 6,0 % Thüringen 5,0 %

Der Grunderwerbsteuer unterliegt regelmäßig der Kauf eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer Eigen­tumswohnung; die Steuer wird unter Zugrundelegung des Kaufpreises des Objekts (bzw. der Gegenleistung) ermittelt. Vor dem Hintergrund, dass sich die Grunderwerbsteuer zu einem erheblichen Kostenfaktor ent­wickelt hat, ist auf Folgendes hinzuweisen:

  • Der Grunderwerbsteuer unterliegt der Erwerb eines Grundstücks einschließlich seiner wesentlichen Bestandteile; dazu gehören die mit dem Grundstück fest verbundenen Sachen, d. h. insbesondere ein Gebäude.
  • Bewegliche Sachen (sog. Zubehör), die zwar wirtschaftlich dem Erwerbsgegenstand dienen – wie z. B. das Inventar –, zählen dagegen nicht zum Grundstück und damit nicht zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Hierunter fallen z. B. mitveräußerte Einrichtungsgegenstände wie Möbel, Küchen­ausstattung oder eine abnehmbare Markise. Wird derartiges Inventar im Kaufvertrag einzeln aufgeführt und dafür ein gesonderter Preis angesetzt, kann dieser Wert von der grunderwerbsteuerpflichtigen Gesamtgegenleistung abgezogen werden. Zu beachten ist, dass einige Finanzbehörden einen realistisch geschätzten Betrag für das Inventar regelmäßig anerkennen, wenn dieser 15 % des gesamten Kaufpreises nicht überschreitet.
  • Wird im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung in einer Wohneigentumsanlage auch der Anteil an einer Erhaltungsrücklage (früher: Instandhaltungsrücklage) übernommen, kann der Kauf­preis als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Erhaltungsrücklage gemindert werden.

Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass dies keine Auswirkungen auf die ertragsteuerliche Be­handlung hat: Der im Kaufpreis enthaltene Anteil für die Erhaltungsrücklage gehört weiterhin nicht zu den Anschaffungskosten der Wohnung; für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für eventuelle Abschreibungen ist somit von dem um die Erhaltungsrücklage gekürzten Kaufpreis auszugehen.

6  Dauerfristverlängerung  für  Umsatzsteuer-Vorauszahlungen  2024

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich übermitteln, können eine Dauerfristver­längerung für 2024 in Anspruch nehmen, wenn sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2023 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10.02.2024 stellen.

Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sind dann grundsätzlich für Januar am 10.03., für Februar am 10.04. usw. fällig. Der Antrag ist regelmäßig nach einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2023 angemeldet und bis zum 10.02.2024 entrichtet wird. Diese Sondervoraus­zahlung wird regelmäßig auf die am 10.02.2025 fällige Vorauszahlung für Dezember 2024 angerechnet.

Vierteljahreszahler brauchen keine Sondervorauszahlung zu leisten. Bei ihnen gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre weiter (bis auf Widerruf). Vierteljahres­zahler können einen erstmaligen Antrag auf Fristverlängerung bis zum 10.04.2024 beim Finanzamt stellen.

Termine, die auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen, verschieben sich auf den nächsten Werktag (§ 108 AO).

7  Frist  für  Jahresmeldungen  in  der  Sozialversicherung:  15.  Februar

Für alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden, müssen Arbeitgeber regelmäßig eine Jahresmeldung an die zuständige Einzugsstelle elektronisch übermit­teln. Darin sind u. a. der Zeitraum der Beschäftigung und das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt für das abgelaufene Jahr anzugeben.

Auch für geringfügig Beschäftigte (Arbeitsentgelt bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze) müssen Jahres­meldungen an die Minijob-Zentrale (Knappschaft-Bahn-See) erstattet werden. Bei geringfügiger Beschäfti­gung in Privathaushalten gilt ein vereinfachtes Meldeverfahren (Haushaltsscheck).

Die Jahresmeldungen für das Jahr 2023 müssen spätestens bis zum 15.02.2024 übermittelt werden.

Für gewerblich geringfügig Beschäftigte müssen Arbeitgeber zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers, die Steuer-Identifikationsnummer des Beschäftigten und die Art der Besteuerung (z. B. pauschal oder indivi­duell) melden.

8  PKW-Nutzung:  Vorteilsminderung  durch  Garagen-  und  Stellplatzkosten

Wird einem Arbeitnehmer ein betrieblicher PKW auch zur privaten Nutzung überlassen, ist dies ein geld­werter Vorteil, der der Einkommensteuer bzw. der Lohnsteuer und der Sozialversicherung unterliegt. Der Nutzungswert wird pauschal nach der 1 %-Regelung bemessen oder, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrten­buch geführt wird, nach der Fahrtenbuchmethode.

Die Zahlung eines Nutzungsentgelts oder Zuschusses zu den Anschaffungskosten mindert den geldwerten Vorteil. Auch selbst getragene (laufende) Kfz-Kosten wirken vorteilsmindernd und sind im Rahmen der 1 %-Regelung vom pauschalen Wert abzuziehen. Bei Aufwendungen für Garagen und Stellplätze sowie für Anwohnerparkberechtigungen gilt das nach Auffassung der Finanzverwaltung nur, wenn der Arbeit­nehmer zur Kostentragung arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage verpflichtet wurde.

Entsprechend hat auch der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil entschieden, dass selbst getragene Garagenkosten (hier: am Wohnort) bei der 1 %-Regelung nur dann vorteilsmindernd zu berücksichtigen sind, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch eine Vereinbarung verpflichtetet hat, den PKW in einer Garage unterzustellen.

Neben den Kosten für eine Abstellmöglichkeit am Wohnort können den Arbeitnehmern, insbesondere in Ballungsgebieten, auch Kosten für einen Stellplatz in der Nähe ihrer ersten Tätigkeitsstätte entstehen. Das Finanzgericht Köln hat hierzu entschieden, dass in diesem Fall eine arbeitsvertragliche Verpflichtung nicht erforderlich ist. Es ließ die Kosten zum Abzug zu, da diese aufgrund der problematischen Parksituation am Arbeitsort zwangsläufig seien.

Das Verfahren ist inzwischen beim Bundesfinanzhof anhängig. Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil des Finanzgerichts bestätigt wird.

9  Lohnsteuerbescheinigungen  2023

Bis Ende Februar 2024 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheini­gung 2023 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Ver­fahren nach Maßgabe des § 93c AO an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 EStG).

Dem Arbeitnehmer ist ein Ausdruck der übermittelten Daten auszuhändigen oder elektronisch bereit­zustellen. Eine Lohnsteuerbescheinigung ist regelmäßig nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal (§§ 40 bis 40b EStG) erhoben hat.

Quelle: Informationsbrief Februar 2024 Erich Fleischer Verlag