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Informationsbrief Januar 2024

1 Sachbezugswerte  2024  für  Lohnsteuer  und  Sozialversicherung

Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge (z. B. freie Unterkunft oder Kantinenmahlzeiten), sind diese als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und regelmäßig auch der Sozialversicherung zu unter­werfen. Die Höhe der Sachbezüge wird in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgelegt.

Freie Verpflegung/Mahlzeiten

Der Wert für die freie Verpflegung setzt sich zusammen aus den Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Die Monats- und Tagesbeträge für 2024 können der folgenden Tabelle entnommen werden:

  Frühstück Mittagessen Abendessen Vollverpflegung
Monat 65 € 124 € 124 € 313 €
Tag 2,17 € 4,13 € 4,13 € 10,43 €

Eventuelle Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert; bei Zahlungen in Höhe des vollen Sachbezugswerts durch den Arbeitnehmer verbleibt kein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Betrag.

Der Ansatz des (günstigen) Sachbezugswerts kommt regelmäßig in Betracht für

a) Mahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich in einer selbst betriebenen Kantine, Gaststätte oder ver­gleichbaren Einrichtung an Arbeitnehmer abgibt;

b) Leistungen des Arbeitgebers an Mahlzeiten vertreibende Einrichtungen (z. B. Gaststätten), die zur Ver­billigung von arbeitstäglichen Mahlzeiten beitragen, wenn der Zuschuss des Arbeitgebers den tatsäch­lichen Preis der Mahlzeit nicht übersteigt;

c) die Abgabe von Essenmarken oder Restaurantschecks/-gutscheinen an Arbeitnehmer zur Einlösung in Gaststätten usw. Voraussetzung für den Ansatz mit dem Sachbezugswert ist, dass der Restaurantscheck einen Wert von 7,23 Euro pro Mahlzeit nicht übersteigt.

d) Barzuschüsse, die der Arbeitgeber – z. B. statt Essenmarken oder Gutscheinen – ohne vertragliche Be­ziehung zu einer Annahmestelle an seine Arbeitnehmer für den Erwerb einer arbeitstäglichen Mahlzeit leistet; auch hier darf der Zuschuss 7,23 Euro pro Mahlzeit nicht überschreiten.

Für die Inanspruchnahme der Sachbezugswerte muss (vom Arbeitgeber) sichergestellt werden, dass nur eine Mahlzeit je Arbeitstag erworben und bezuschusst wird; dies gilt auch für arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahl­zeiten für Homeoffice-Mitarbeiter. Der Erwerb von Mahlzeiten für andere Tage „auf Vorrat“ ist schädlich und führt zum Ansatz entsprechender Zuschüsse als Barlohn mit dem nominalen Wert.

Ergibt sich durch die unentgeltliche oder verbilligte Verschaffung von Mahlzeiten ein lohnsteuerpflichtiger Betrag, kann der Arbeitgeber diesen gem. § 40 Abs. 2 EStG mit 25 % pauschal versteuern; in diesem Fall liegt in der Sozialversicherung Beitragsfreiheit vor.

Freie Unterkunft

Hinsichtlich der Gewährung einer freien Unterkunft durch den Arbeitgeber ist zu unterscheiden:

  • Handelt es sich um eine in sich abgeschlossene Wohnung (bzw. ein Einfamilienhaus), in der ein selb­ständiger Haushalt geführt werden kann, ist regelmäßig der ortsübliche Mietpreis zugrunde zu legen. Nebenkosten, wie z. B. Strom und Wasser, sind dabei mit dem tatsächlichen Preis zu berücksichtigen.
  • Dagegen ist für die Überlassung einer sonstigen Unterkunft (einzelne Räume) regelmäßig ein pauschaler Sachbezugswert anzusetzen; für 2024 beträgt dieser 278 Euro monatlich. Die Unterkunft kann mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn dieser unter dem pauschalen Sachbezugswert liegt.

Bei verbilligter Überlassung einer Wohnung bzw. einer Unterkunft vermindern sich die o. a. Werte um das vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelt; der verbleibende Betrag ist dann der Lohnsteuer und der Sozialversicherung zu unterwerfen.

Beträgt das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt für die Überlassung einer Wohnung jedoch mindestens 2/3 der ortsüblichen Miete (und diese nicht mehr als 25 Euro/m2), ist kein steuerpflichtiger Sachbezug anzusetzen.

2  Steuerfreie  Zuschüsse  zu  Fahrten  mit  öffentlichen  Verkehrsmitteln  –
Deutschlandticket

Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bei Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linien(fern)verkehr können steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden. Darüber hinaus können auch Zuschüsse zu den Aufwen­dungen für allgemeine (private) Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln steuer- und sozialversicherungs­frei erfolgen; das gilt allerdings nur für den Personennahverkehr. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Arbeitslohn gezahlt werden. Die als Werbungskosten abzugsfähige Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wird beim Arbeitnehmer um den Arbeitgeberzuschuss gemindert.

Danach wäre z. B. auch die Übernahme der Kosten für ein Deutschlandticket durch den Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Die Finanzverwaltung hat jetzt klargestellt, dass die Steuer- und Sozial­versicherungsfreiheit eines solchen Zuschusses nicht dadurch gefährdet wird, dass in Einzelfällen auch die Nutzung bestimmter Fernzüge (IC-/ICE-Verbindungen) mit dem Deutschlandticket gestattet ist.

3  Verbilligte  Überlassung  einer  Wohnung

Bei Vermietung einer Wohnung an Angehörige wie z. B. Kinder, Eltern oder Geschwister zu Wohnzwecken ist darauf zu achten, dass der Mietvertrag dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und der Vertrag auch tatsächlich so vollzogen wird (z. B. durch regelmäßige Mietzahlungen und Nebenkostenabrech­nungen).

Ist dies nicht der Fall, wird das Mietverhältnis insgesamt nicht anerkannt, insbesondere mit der Folge, dass mit der Vermietung zusammenhängende Werbungskosten nicht geltend gemacht werden können.

Bei einer verbilligten Vermietung ist zusätzlich zu beachten, dass eine sog. Entgeltlichkeitsgrenze einge­halten werden muss, wenn der Werbungskostenabzug in voller Höhe erhalten bleiben soll: Diese Grenze beträgt 66 % der ortsüblichen Miete (§ 21 Abs. 2 Satz 2 EStG).

Auch bei Vereinbarung einer Miete von 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 %, ist eine volle Anerkennung der Werbungskosten möglich, wenn eine positive Totalüberschussprognose vorliegt.

Erst wenn die vereinbarte Miete weniger als 50 % der Marktmiete beträgt, geht das Finanzamt generell von einer teilentgeltlichen Vermietung aus und kürzt (anteilig) die Werbungskosten.

Beispiel:  
V vermietet seiner Tochter eine Eigentumswohnung für eine monatliche Miete von
a) 500 €, 
b) 280 €. 
Die ortsübliche Miete beträgt 700 €.
Im Fall a) liegt die gezahlte Miete über der Grenze von 66 % der Vergleichsmiete; ein Werbungskostenabzug kommt ungekürzt in voller Höhe in Betracht.
Im Fall b) liegt eine teilentgeltliche Vermietung vor, d. h., die Werbungskosten sind lediglich im Verhältnis der gezahlten Miete zur Vergleichsmiete, also nur zu
280 € = 40 % berücksichtigungsfähig.
700 €

Die ortsübliche Marktmiete umfasst die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenver­ordnung umlagefähigen Kosten (sog. Warmmiete).

Die Finanzverwaltung nimmt eine (anteilige) Kürzung der Werbungskosten auch dann vor, wenn es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, die vereinbarte Miete zu erhöhen, um die oben genannte Grenze einzuhalten. Die Entgeltlichkeitsgrenze gilt somit regelmäßig auch bei Vermietung einer Wohnung an Fremde.

Es ist zu empfehlen, betroffene Mietverhältnisse regelmäßig zu überprüfen und ggf. die Miete anzupassen.

4  Umsatzsteuer:  Zeitpunkt  der  Vereinnahmung  des  Entgelts  bei  Überweisungen

Grundsätzlich wird die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten berechnet; das bedeutet, dass die Umsatz­steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem die jeweilige Leistung ausgeführt worden ist (sog. Soll-Besteuerung, vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG). Auf Antrag kann das Finanzamt die Berech­nung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) gestatten; dann entsteht die Umsatzsteuer erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt für die Leistung tatsächlich vereinnahmt worden ist (sog. Ist-Besteuerung, vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG).

Für Überweisungen hat der Bundesfinanzhof aktuell entschieden, dass die Vereinnahmung erst im Zeit­punkt der Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers vorliegt, selbst wenn die Wertstellung (Valutie­rung) des Betrags bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam wurde. Entscheidend für die Vereinnahmung ist, dass der Kontoinhaber erst mit der Gutschrift über das Entgelt verfügen kann. Demgegenüber ist die Wertstellung eine von der Gutschrift unabhängige Buchung, die nur für die Zinswirksamkeit relevant ist.

Auch wenn Wertstellung und Gutschrift regelmäßig am selben Tag erfolgen, ist beim Monats-, Quartals- oder Jahreswechsel verstärkt auf die richtige zeitliche Zuordnung zu achten.

5  Neue  Werte  in  der  Sozialversicherung  für  2024

Ab dem 01.01.2024 gelten z. T. neue Werte in der Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung):

  Jahr Monat Beitragssätze
(soweit nichts anderes vermerkt,
tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
die Beiträge jeweils zur Hälfte)
Beitragsbemessungsgrenzen      
•  Renten-/Arbeitslosenversicherung       RV: 18,6 % / AV: 2,6 %
    alte Bundesländer  90.600 € 7.550 €             
    neue Bundesländer  89.400 € 7.450 €             
•  Kranken-/Pflegeversicherung  62.100 € 5.175 €   KV: 14,6 % / PV: 3,4 %
Versicherungspflichtgrenze      
in der Krankenversicherung  69.300 € (5.775 €)             –
Geringfügig Beschäftigte (Minijobs)      
•  Arbeitslohngrenze         538 €             –
•  Krankenversicherung      
    •  allgemein        Arbeitgeber: 13 %
    •  bei Beschäftigung in Privathaushalten        Arbeitgeber:  5 %
•  Rentenversicherung      
    •  allgemein        Arbeitgeber: 15 %
          Arbeitnehmer:  3,6 %
    •  bei Beschäftigung in Privathaushalten        Arbeitgeber:  5 %
          Arbeitnehmer: 13,6 %
Insolvenzgeldumlage       nur Arbeitgeber: 0,06 %
Künstlersozialabgabe       nur Arbeitgeber: 5,0 %

Bei Arbeitnehmern, die kranken-, pflege- und rentenversichert sind, trägt der Arbeitgeber regelmäßig die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge; dies gilt auch für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Sind Arbeitnehmer privat krankenversichert, hat der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von 50 % der vom Arbeitnehmer zu zahlenden Beiträge zu leisten. Dieser Zuschuss ist jedoch auf den halben Höchstbeitrag (einschließlich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 1,7 %) in der gesetz­lichen Kranken- und Pflegeversicherung begrenzt. Für 2024 gilt danach ein höchstmöglicher Zuschuss für die private Krankenversicherung des Arbeitnehmers von (50 % von 843,52 Euro =) 421,76 Euro monat­lich.

Quelle: Informationsbrief Januar 2024 Erich Fleischer Verlag