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Informationsbrief November 2023

1 Sonderausgaben  2023

Bestimmte Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten bei den einzelnen Einkunfts­arten sind, können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Sie wirken sich zum Teil unbegrenzt, meistens jedoch nur begrenzt aus (siehe Anlage).

Sonderausgaben, die für das Kalenderjahr 2023 berücksichtigt werden sollen, sind regelmäßig bis spätestens 31.12.2023 zu leisten.

Bei einer Überweisung gilt als Zahlungszeitpunkt der Tag, an dem die Bank den Überweisungsauftrag erhält bzw. dieser online veranlasst wird.

Wird mittels Girocard oder Kreditkarte gezahlt, ist der Abfluss mit der Unterschrift auf dem Beleg (bzw. mit Eingabe der PIN-Nummer) erfolgt.

2  Geringwertige  Wirtschaftsgüter  noch  bis  Jahresende  2023  anschaffen

Abnutzbare bewegliche und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z. B. Büroein­richtungen) können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben werden, wenn die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Wirtschaftsguts 800 Euro nicht übersteigen. Entscheidend für den Zeitpunkt der Anschaffung ist regelmäßig die Lieferung, d. h., wenn der Erwerber über das Wirtschaftsgut verfügen kann.

Damit sich die Aufwendungen für diese sog. geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG) noch im laufenden Kalenderjahr in voller Höhe auswirken, muss die Anschaffung bis zum 31.12.2023 erfolgen.

Für Wirtschaftsgüter bis 1.000 Euro6 ist bei Gewinneinkünften (wahlweise) die Bildung eines mit 20 % jähr­lich abzuschreibenden Sammelpostens möglich; in diesem Fall ist für alle anderen in diesem Jahr ange­schafften Wirtschaftsgüter eine Sofortabschreibung nur bei Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis zur Höhe von 250 Euro6 zulässig.

Für private Überschusseinkünfte (z. B. nichtselbständige Arbeit, Vermietung und Verpachtung) gilt nicht die Sammelposten-, sondern ausschließlich die 800-Euro-Regelung.

Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes ist die Anhebung der GWG-Grenze von 800 Euro auf 1.000 Euro vorgesehen. Die Abschreibungsmöglichkeiten für den Sammelposten sollen verbessert werden. Die Neuregelungen sollen erstmals für ab dem 01.01.2024 angeschaffte Wirtschaftsgüter gelten.

3  Sachzuwendungen  an  Arbeitnehmer  (z. B.  anlässlich  von  Betriebs-  oder  Weihnachtsfeiern)

Aufwendungen des Arbeitgebers für Sachleistungen oder Geschenke an seine Arbeitnehmer können regel­mäßig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden; sie sind allerdings grundsätzlich beim Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Unter anderem gelten für die folgenden Sachzuwendungen aber steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vergünstigungen:

Übliche Aufmerksamkeiten aus einem besonderen persönlichen Anlass (z. B. Blumen, Wein oder ein Buch zum Geburtstag oder zur Hochzeit) bleiben lohnsteuerfrei, wenn der Wert des Geschenks die Freigrenze von 60 Euro brutto je Anlass nicht überschreitet; Sozialversicherungsbeiträge fallen ebenfalls nicht an.

Sonstige Sachbezüge (z. B. auch Gutscheine oder Geldkarten) bleiben grundsätzlich steuerfrei, wenn der Wert – ggf. zusammen mit weiteren Sachbezügen – die Freigrenze von 50 Euro brutto monatlich nicht übersteigt (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG); die Zuwendungen sind dann auch sozialversicherungsfrei.

Für teurere Sachzuwendungen (z. B. im Rahmen von Incentive-Veranstaltungen oder für VIP-Eintritts­karten) kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für alle betroffenen Arbeitnehmer pauschal mit 30 % über­nehmen (vgl. § 37b EStG). Danach pauschal versteuerte Zuwendungen sind regelmäßig nicht sozialversiche­rungsfrei.

Zuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen (z. B. Bewirtungen auf einer Weihnachtsfeier) bleiben lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, soweit der Wert der Zuwendungen bei höchstens zwei Veranstaltungen jährlich für den einzelnen Arbeitnehmer nicht mehr als 110 Euro pro Veranstaltung beträgt.

Für einen den Freibetrag übersteigenden Teil kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) übernehmen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG); die pauschal versteuerten Zuwendungen sind dann beitragsfrei in der Sozialversicherung.

Weihnachtsgeschenke an Arbeitnehmer, die nicht bei einer Weihnachtsfeier überreicht werden, können ggf. im Rahmen der monatlichen Freigrenze von 50 Euro steuerfrei sein oder nach § 37b EStG mit 30 % pauschal versteuert werden; in diesem Fall ist die Pauschalversteuerung einheitlich für alle Zuwendungen an Arbeit­nehmer im Jahr vorzunehmen.

Die Überlassung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten (einschließlich der Software, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt) sowie deren Zubehör an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung ist lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG) und unterliegt nicht der Sozialversicherung; das gilt z. B. auch für damit im Zusammenhang stehende Telekommunikationskosten. Bei einer unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung dieser Geräte liegt allerdings Arbeitslohn vor, der mit 25 % pauschal (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) versteuert werden kann (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG); bei Pauschalversteuerung liegt insoweit Sozialversicherungsfreiheit vor.

4  Dienstleistungs-  und  Handwerkerrechnungen  bis  Jahresende  2023  bezahlen

Für Ausgaben in Privathaushalten, z. B. für Putzhilfen, Reinigungsarbeiten oder Gartenpflege, aber auch für Pflege- und Betreuungsleistungen, kann eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Kosten, höchstens bis zu 4.000 Euro jährlich, beantragt werden. Für (Arbeitslohn-)Kosten bei Handwerkerleistungen (Wartungs-, Renovierungs- und Reparaturarbeiten, Erweiterungsmaßnahmen, Gartengestaltung etc.) gilt ein Ermäßi­gungshöchstbetrag von 1.200 Euro (§ 35a Abs. 2 und 3 EStG).

Soll noch für 2023 eine Steuerermäßigung geltend gemacht werden, muss eine Rechnung vorliegen und die Bezahlung der Rechnung unbar bis zum 31.12.2023 auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen; dies gilt auch für Abschlagszahlungen.

5  Arbeitszimmer  und  Homeoffice  ab  2023

Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurden die Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer und zur Home­office-Pauschale mit Wirkung ab dem 01.01.2023 überarbeitet. Die Finanzverwaltung hat jetzt die Auswir­kungen ausführlich erläutert. Danach können folgende Sachverhalte unterschieden werden:

  1. Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung

Die Aufwendungen für ein „häusliches Arbeitszimmer“ können wie zuvor in voller Höhe als Betriebsaus­gaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Alternativ kann eine Jahrespauschale von 1.260 Euro angesetzt werden, die allerdings für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vor­lagen, um 1/12 zu kürzen ist. Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines „häuslichen Arbeitszimmers“ gelten unverändert weiter.

  1. Betriebliche oder berufliche Betätigung in der häuslichen Wohnung

Für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung (Homeoffice) ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätig­keitsstätte aufgesucht wird, kann eine Tagespauschale von 6 Euro abgezogen werden, höchstens jedoch 1.260 Euro pro Jahr (bis 2022: 5 Euro/Tag, max. 600 Euro/Jahr). Ein „häusliches Arbeitszimmer“ ist nicht erforderlich. Neu ist, dass ab 2023 die Tagespauschale auch dann gilt, wenn am gleichen Tag z. B. eine Aus­wärtstätigkeit durchgeführt wird; dabei muss die Arbeitszeit im Homeoffice jedoch überwiegen, d. h. mehr als 50 % der gesamten Arbeitszeit des Tages betragen.

  1. Kein anderer Arbeitsplatz für die betriebliche oder berufliche Betätigung

Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (z. B. wie regelmäßig bei Lehrern), ist ab 2023 ein Abzug der Tagespauschale von 6 Euro (höchstens jedoch 1.260 Euro/Jahr) auch dann zulässig, wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder – anders als bei 2. – an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. Die Arbeitszeit im Homeoffice muss hier – anders als bei 2. – nicht überwiegen. Ein „häusliches Arbeitszimmer“ ist nicht erforderlich.

  1. Zuordnung bei verschiedenen Einkunftsarten

Werden von einer Person mehrere betriebliche und berufliche Tätigkeiten nebeneinander ausgeführt, sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bzw. die Jahrespauschale grundsätzlich entsprechend dem Nutzungsumfang den darin ausgeübten Tätigkeiten zuzuordnen. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn auf eine Aufteilung der Aufwendungen, der Jahres- oder der Tagespauschalen auf die verschiedenen Tätigkeiten verzichtet wird und die abziehbaren Beträge insgesamt einer Tätigkeit zuordnet werden.

  1. Nutzung durch mehrere Personen

Wird ein „häusliches Arbeitszimmer“ von mehreren Personen (z. B. ein Ehepaar) genutzt, sind die Abzugs­voraussetzungen wie bisher für jede Person gesondert zu ermitteln. Die tatsächlichen Aufwendungen sind nach den bisher geltenden Regelungen auf die Personen aufzuteilen.

Die Jahrespauschale und die Tagespauschale sind personenbezogen und können von jedem Nutzenden für sich geltend gemacht werden.

6 Ausweis  von  gewillkürtem  Betriebsvermögen

Wirtschaftsgüter, die nicht überwiegend betrieblich genutzt werden, aber in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, können dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, wenn die betriebliche Nutzung mindestens 10 %, aber höchstens 50 % beträgt (sog. gewillkürtes Betriebsvermö­gen). Dies gilt unabhänig von der Gewinnermittlungsart, d. h. sowohl für Bilanzierende als auch für Steuer­pflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln (z. B. Freiberufler).

Die Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen muss dabei zeitnah durch eine Einlage oder Entnahme in der laufenden Buchführung erfolgen. Insbesondere zum Jahresende ist zu prüfen, ob ein Wirtschaftsgut weiterhin als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden soll; ist dies nicht der Fall, ist eine entspre­chende (erfolgswirksame) Entnahme im Rahmen der laufenden Buchführung z. B. für den Monat Dezem­ber zu buchen.

7  Lohnsteuer-Ermäßigung

Freibetrag beim Lohnsteuerabzug

Erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können bei Arbeitnehmern bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Die steuermindernde Wirkung tritt dann sofort bei der monatlichen Lohn-/Gehaltszahlung und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung ein. Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung ist mit amtlichem Vordruck beim Finanzamt zu stellen; die Finanz­verwaltung speichert diese Lohnsteuerabzugsdaten in der ELStAM-Datenbank.

Ab dem 01.10.2023 kann ein Lohnsteuer-Freibetrag für 2024 beantragt werden, der für längstens zwei Kalenderjahre gilt. Bis zum 30.11.2023 kann auch noch ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das laufende Jahr 2023 gestellt werden, damit ein Freibetrag z. B. noch bei der Ermittlung der Lohnsteuer für Dezember berücksichtigt werden kann.

Berücksichtigungsfähige Aufwendungen

Werbungskosten werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro (bei Versorgungsbezügen: 102 Euro) übersteigen. Ein Freibetrag z. B. für Werbungskosten und Sonderaus­gaben ist aber nur möglich, wenn die Summe der zu berücksichtigenden Aufwendungen die Antragsgrenze von 600 Euro übersteigt.

Nach § 39a EStG kommen insbesondere folgende Aufwendungen in Betracht:

  • Werbungskosten (Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, doppelte Haushaltsführung usw.),
  • Sonderausgaben (Ausbildungskosten, Unterhalt an geschiedene oder getrennt lebende Ehepartner, Spenden usw. sowie Kinderbetreuungskosten),
  • außergewöhnliche Belastungen (ggf. nach Abzug einer zumutbaren Belastung).

Folgende Beträge sind ohne Beachtung der Antragsgrenze zu berücksichtigen:

  • Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene (§ 33b EStG),
  • Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen; als Freibetrag wird das Vierfache der nach § 35a EStG maßgebenden Ermäßigungsbeträge berücksichtigt,
  • Verluste aus anderen Einkunftsarten (z. B. aus Vermietung und Verpachtung).

Zu beachten ist, dass dem Finanzamt eine Änderung der Verhältnisse (z. B. durch Verringerung von Auf­wendungen) mitzuteilen ist, wenn dies zu einer Reduzierung des Freibetrags führt.

Faktorverfahren bei Ehepartnern

Berufstätige Ehepartner können beantragen, dass beim Lohnsteuerabzug das sog. Faktorverfahren berück­sichtigt wird (§ 39f EStG). Dieser Antrag ist umso sinnvoller, je unterschiedlicher die Arbeitslöhne bei jeweils berufstätigen Ehepartnern sind. Die Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse IV wird dann durch einen Faktor verringert, der sich an der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer orientiert.

Quelle: Informationsbrief November 2023 Erich Fleischer Verlag