Artikel drucken Kontakt

Informationsbrief September 2023

1 Inanspruchnahme  der  Steuerermäßigung  für  haushaltsnahe  Dienstleistungen 
durch  Mieter

Fallen in einem privaten Haushalt bzw. Garten Reinigungs- oder Pflegearbeiten an, kann hierfür eine Steuer-
ermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro jährlich gel­tend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass hierfür eine Rechnung vorliegt und die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Begünstigt ist dabei die Arbeitsleistung, nicht jedoch der Material­aufwand.

Die Steuerermäßigung kann grundsätzlich nicht nur von (Mit-)Eigentümern einer Wohnung, sondern auch von Mietern in Anspruch genommen werden. Dies setzt voraus, dass das gezahlte Hausgeld bzw. die gezahl­ten Nebenkosten Beträge enthalten, die für begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen abgerechnet wurden. Der auf den Mieter entfallende Anteil an den Aufwendungen muss aus einer Jahresabrechnung hervorgehen oder durch eine Bescheinigung (des Vermieters bzw. des Verwalters) nachgewiesen werden.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt klargestellt, dass der Steuerermäßigung nicht entgegensteht, dass der Mieter die Verträge z. B. mit dem jeweiligen (Reinigungs-)Unternehmen regelmäßig nicht selbst abschließt. Für die Begünstigung reicht nach Auffassung des Gerichts aus, dass die haushaltsnahen Dienstleistungen dem Mieter „zugute“ kommen. Im Streitfall wurde ein Betrag für Reinigungsarbeiten wie z. B. Schneeräumdienst oder Gartenpflege an andere Mitglieder der Eigentümergemeinschaft gezahlt, da diese die Arbeiten in Eigen­regie durchgeführt hatten; auch dies hielt das Gericht für unschädlich.

Der Bundesfinanzhof wies darauf hin, dass in diesen Fällen – statt einer gesetzlich geforderten Rechnung – als Nachweis regelmäßig auch eine Wohnnebenkostenabrechnung oder eine von der Finanzverwaltung an­erkannte Muster-Bescheinigung ausreichend ist.

Dies gilt entsprechend für Wohnungseigentümer, wenn die Beauftragung für haushaltsnahe Dienstleistun­gen durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. deren Verwalter erfolgt.

2  Kinderbetreuungskosten  nur  bei  Haushaltszugehörigkeit  des  Kindes

Zur steuerlichen Abgeltung der Aufwendungen für Kinder werden der Kinderfreibetrag und ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von insgesamt 8.952 Euro steuermindernd abgezogen, sofern die steuerliche Auswirkung größer ist als die Höhe des Kindergelds. Werden die Eltern nicht zusammenveranlagt, erhält jeder Elternteil grundsätzlich die Hälfte der Freibeträge, unabhängig davon, bei welchem Elternteil das Kind lebt.

Fallen bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung des Kindes (ohne Ausgaben für Unterricht, Sport und Freizeitaktivitäten) – z. B. für einen Kindergarten – an, können zusätzlich zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro, als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Voraussetzung für den Abzug ist, dass das Kind im elterlichen Haushalt lebt.

Leben die Eltern getrennt, kommt – anders als beim Kinderfreibetrag – ein Abzug von Kinderbetreuungs­kosten nur bei dem Elternteil in Betracht, bei dem das Kind lebt, auch wenn der andere Elternteil durch Unterhaltszahlungen seinen Beitrag zu den Kinderbetreuungskosten geleistet hat. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass diese Regelung den anderen Elternteil nicht unzulässig benachteiligt und nicht verfas­sungswidrig ist.

3  Gewinne  aus  (Online-)Pokerspielen  als  gewerbliche  Einkünfte

Gewinne aus Glücksspielen unterliegen grundsätzlich weder der Ertragsteuer noch der Umsatzsteuer. Für Pokerspiele gilt diese generelle Annahme hinsichtlich der Einkommen- und Gewerbesteuer jedoch nicht. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Turnier- und Casinopokerspiele (wie die Varianten „Texas Hold’em“ und „Omaha“) als Mischung aus Glücks- und Geschicklichkeitsspiel einzustufen sind und daher gewerbliche Einkünfte vorliegen können, wenn es sich um eine nachhaltige Tätigkeit mit Gewinn­erzielungsabsicht handelt. Der Bundesfinanzhof hat diese Rechtsprechung in einem aktuellen Urteil fortge­führt; danach kann auch eine (nachhaltige) Tätigkeit im Bereich der (Online-)Pokerspiele zu gewerblichen Einkünften führen.

Im vorliegenden Fall handelte es sich um einen Mathematikstudenten, der über eine hohe mathematische Begabung verfügte; er erzielte im ersten Jahr einen Gewinn von ca. 80.000 Euro aus Online-Pokerspielen. Hierbei investierte er mehrere hundert Stunden in die Spiele; zudem stiegen im Laufe des ersten Jahres der Zeitumfang sowie die Höhe der Geldeinsätze deutlich an. In den nachfolgenden Jahren wurde der Kläger ebenfalls umfangreich tätig, zum Teil auch in Spielen mit besonders hohen Geldeinsätzen.

Der Kläger hatte bereits im Laufe des ersten Jahres den Bereich der privaten Hobbytätigkeit überschritten.

Das Gericht entschied, dass in einem solchen Fall aufgrund der Art und des Umfangs der Tätigkeit gewerb­liche Einkünfte vorliegen.

4  Einkommensteuerbefreiung  für  Photovoltaikanlagen

Seit 2022 gilt eine Einkommensteuerbefreiung (vgl. § 3 Nr. 72 EStG) für folgende Photovoltaikanlagen:

Gebäudeart Höchstleistung je Betreiber in kW (peak)
Einfamilienhaus oder Gewerbeimmobilien  
mit einer Gewerbeeinheit 30,00 je Objekt
andere Gebäude mit mehr als einer  
Wohn- und/oder Gewerbeeinheit 15,00 je Einheit

Insgesamt sind höchstens 100 kW (peak) je Betreiber begünstigt.

In einem Anwendungsschreiben werden Einzelheiten der Steuerbefreiung erläutert. Danach kann z. B. bei einem Ehepaar jeder Ehepartner die Steuerbefreiung für eine jeweils eigenständige 30 kW-Photovoltaikanlage auf dem gemeinsamen Einfamilienhaus erhalten (also zusammen für 60 kW).

Die Steuerbefreiung umfasst Einnahmen und Entnahmen unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms; dazu gehören insbesondere:

  • die Einspeisevergütung,
  • Einnahmen aus anderweitigen Stromlieferungen (z. B. an Mieter),
  • Vergütungen für das Aufladen von Elektro- oder Hybridfahrzeugen an der eigenen Wallbox (z. B. THG-Prämie),
  • Zuschüsse und
  • bei der Einnahmenüberschussrechnung vereinnahmte und erstattete Umsatzsteuer.

Zu den begünstigten Entnahmen gehören der Verbrauch in den zu eigenen Wohnzwecken (einschließlich des häuslichen Arbeitszimmers) genutzten oder unentgeltlich überlassenen Räumen sowie zur Aufladung privater Elektro-/Hybridfahrzeuge.

Betriebsausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem (ggf. zukünftigen) Be­trieb von nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigten Photovoltaikanlagen stehen, sind nach § 3c Abs. 1 EStG nicht abzugsfähig. Der Betriebsausgabenabzug in Veranlagungszeiträumen bis einschließlich 2021 bleibt erhalten.

Wird der mit der eigenen Photovoltaikanlage erzeugte Strom in einem eigenen Gewerbebetrieb oder zur Aufladung eines betrieblichen Kfz verwendet, bleibt der Betriebsausgabenabzug aus dem Betrieb der Photo­voltaikanlage insoweit erhalten, als dieser auf die eigenbetriebliche Nutzung des Stroms aus der Photovol­taikanlage entfällt. Bis zur Höhe der nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigten Einnahmen und Entnahmen soll das Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 3c Abs. 1 EStG jedoch bestehen bleiben.

Diese Regelungen gelten auch für Photovoltaikanlagen, die vor 2022 errichtet worden sind.

5  Entwurf  eines  Wachstumschancengesetzes

Das Bundesfinanzministerium hat einen ersten Entwurf eines Wachstumschancengesetzes vorgelegt. Her­vorzuheben sind folgende Maßnahmen, die überwiegend ab 2024 anzuwenden sein sollen:

  • Einführung eines Klimaschutz-Investitionsprämiengesetzes mit einer Investitionsprämie von 15 % für bestimmte betriebliche Klimaschutz-Investitionen von mindestens 10.000 Euro und höchstens 200 Mio. Euro, mit denen nach der Gesetzesverkündung begonnen wird
  • Verbesserungen bei der Forschungszulage
  • Anhebung der Grenzen für die Buchführungspflicht beim Umsatz von 600.000 Euro auf 800.000 Euro und beim ­Gewinn von 60.000 Euro auf 80.000 Euro
  • Anhebung der Abzugsgrenze für Geschenke an Geschäftsfreunde von 35 Euro auf 50 Euro
  • Anhebung der Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 Euro auf 1.000 Euro und für die sog. Pool-Abschreibung von 1.000 Euro auf 5.000 Euro
  • Anhebung des Abschreibungsvolumens bei § 7g Abs. 5 EStG von 20 % auf 50 % der Investitionskosten
  • Anhebung der Reisekostenpauschalen für Verpflegungsmehraufwand von 28 Euro auf 30 Euro bzw. von 14 Euro auf 15 Euro
  • Anhebung des Freibetrags für Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen von 110 Euro auf 150 Euro
  • Einführung einer Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von 1.000 Euro pro Jahr
  • Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte von 600 Euro auf 1.000 Euro
  • Anpassung der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung: Anstieg des Besteuerungsanteils bzw. Kürzung des Versorgungsfreibetrags und des Altersentlastungsbetrags werden ab dem Jahr 2023 zeitlich gestreckt, sodass die Vergünstigungen erst bei Rentenbeginn im Jahr 2058 auslaufen (vorher 2040)
  • Abschaffung der sog. Fünftelregelung im Lohnsteuer-Abzugsverfahren (z. B. bei Entlassungsentschädi­gungen); die Fünftelregelung muss dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragt werden
  • Verbesserung des Verlustabzugs bei Einkommen- und Körperschaftsteuer durch Ausweitung des Verlust­rücktrags um ein Jahr und Verlängerung der bis 2023 geltenden Höchstbeträge von 10 Mio. bzw. 20 Mio. Euro bis 2027 sowie beim Verlustvortrag (auch bei der Gewerbesteuer) durch Streichung der Betrags­begrenzung bis 2027
  • Erhöhung der Grenze für die Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000 Euro auf 2.000 Euro
  • Anhebung der Grenze für die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung (Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten) von 600.000 Euro auf 800.000 Euro.

6  Erstattung  von  Vorsteuerbeträgen  aus  EU-Mitgliedstaaten

In Deutschland ansässige Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuerbeträge entrichtet haben (z. B. anlässlich einer Geschäftsreise oder als Aussteller bei einer Messe), können diese regelmäßig in einem besonderen Verfahren vergütet bekommen.

Das Vergütungsverfahren ist grundsätzlich für Unternehmer vorgesehen, die in dem Staat, in dem die Erstattung beantragt wird, keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen, d. h. somit nicht dem „normalen“ Besteuerungsverfahren unterliegen und deshalb in diesem Staat keine Umsatzsteuer-Anmeldungen abzu­geben haben.

Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus anderen EU-Ländern sind ausschließlich in elektro-
nischer
Form über das Portal des Bundeszentralamtes für Steuern (www.bzst.de) einzureichen; liegen die Voraussetzungen vor, leitet das Bundeszentralamt den Antrag an den Erstattungsstaat weiter.

Im Vergütungsantrag sind neben den unternehmerischen Daten und Erklärungen besondere Angaben für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument zu machen. Beträgt das Entgelt für den Umsatz bzw. die Ein­fuhr 1.000 Euro oder mehr (bei Rechnungen über Kraftstoffe: mindestens 250 Euro), sind in einigen Staaten elektronische Kopien der Originalrechnungen und Einfuhrbelege dem Vergütungsantrag beizufügen.

Der Vergütungsantrag ist spätestens bis zum 30.09. des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen (maßgebend ist der Eingang beim Bundeszentralamt für Steuern).18

Zu beachten ist, dass regelmäßig nur die Vorsteuer vergütet werden kann, die auch ein im jeweiligen Erstattungsland ansässiger Unternehmer geltend machen könnte; hier gelten in einigen Mitgliedstaaten
zum Teil erhebliche Einschränkungen (z. B. bei Repräsentations- und Bewirtungskosten, Fahrzeugen, Kraft­­stoffen).

Der Vergütungsbetrag muss mindestens 50 Euro (bzw. den entsprechenden Betrag in der Landeswährung) betragen.

Quelle: Informationsbrief September 2023 Erich Fleischer Verlag