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Informationsbrief August 2023

1 Privates  Veräußerungsgeschäft:  Nutzung  durch  Eltern  des  Eigentümers

Grundstücksverkäufe unterliegen als private Veräußerungsgeschäfte der Einkommensteuer, wenn Anschaf­fung und Veräußerung innerhalb von 10 Jahren erfolgt sind. Eine Besteuerung erfolgt jedoch nicht, wenn die Immobilie während der gesamten Zeit zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräuße­rung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

„Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ bedeutet in diesem Zusammenhang grundsätzlich, dass die Nutzung durch den (Teil-)Eigentümer persönlich erfolgen muss. Ausnahmsweise wird auch die alleinige Nutzung durch ein Kind, für das der Verkäufer Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag hat, als Selbstnutzung anerkannt; eine Mitnutzung neben dem Kind/den Kindern durch Dritte (z. B. durch den geschiedenen Ehe­partner) ist dagegen schädlich.

Unklar war bisher, ob die unentgeltliche Überlassung an einen unterhaltsberechtigten Elternteil des Eigentümers als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken angesehen werden kann. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf jetzt – entsprechend der Verwaltungspraxis – verneint. Anders als bei der Eigenheimzulage, bei der auch die unentgeltliche Überlassung an Angehörige als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken anerkannt wurde, gilt dies nicht für die Beurteilung von privaten Veräußerungsgeschäften.

Infolgedessen stellt die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an andere Angehörige, wie z. B. an ein Elternteil, keine Ausnahme von der Besteuerung im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG dar.

2  Bürokratieabbau  bei  kleinen  Photovoltaikanlagen

Für bestimmte (kleine) Photovoltaikanlagen wurden durch das Jahressteuergesetz 2022 eine Einkommen­steuerbefreiung sowie bei der Umsatzsteuer ein Steuersatz von 0 % für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen eingeführt.

Aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie lässt die Finanzverwaltung zu, dass Betreiber von Photovoltaikanlagen bei Betriebseröffnung auf die sonst erforderliche steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach § 138 Abs. 1 AO und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nach § 138 Abs. 1b AO an das zuständige Finanzamt verzichten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Gewerbebetrieb besteht nur aus nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigten Photovoltaikanlagen.
  • Es wird die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) angewendet und das Unternehmen beschränkt sich ausschließlich auf den Betrieb einer nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG begünstigten Photo­voltaikanlage sowie ggf. auf eine umsatzsteuerfreie Vermietung und Verpachtung (§ 4 Nr. 12 UStG).

Dies gilt in allen Fällen, in denen mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage ab dem 01.01.2023 oder später begonnen wurde.

In besonderen Einzelfällen dürfen die örtlich zuständigen Finanzämter jedoch die Übermittlung eines Frage­bogens zur steuerlichen Erfassung nach § 138 Abs. 1b AO anfordern.

3  Exklusive  Feier  im  Zusammenhang  mit  der  Verabschiedung  eines  Geschäftsführers

Entstehen einem Arbeitnehmer Aufwendungen, die objektiv durch die besonderen beruflichen Verhältnisse des Arbeitnehmers veranlasst sind, können diese als Werbungskosten berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung können danach z. B. Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine Feier anlässlich seiner Beförderung oder seines Dienstjubiläums als Werbungskosten anerkannt werden. Auch eine Verab­schiedung in den Ruhestand kann im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls als „letzter Akt“ des aktiven Dienstes ganz überwiegend beruflichen Charakter haben und zur Anerkennung der Werbungskosten führen.

Bei der Beurteilung, ob abzugsfähige Werbungskosten vorliegen, sind insbesondere Faktoren wie Anlass der Feier, Veranstalter, Einladender, Zusammensetzung der Gäste, Ort und Charakter der Veranstaltung zu berücksichtigen.

In einer neueren Entscheidung hat das Finanzgericht Nürnberg zu einem Fall Stellung genommen, in dem ein Geschäftsführer zu einer aufwändigen Abschiedsfeier mit zahlreichen Gästen eingeladen hatte.

Die Veranstaltung fand auf einem luxuriösen Gutshof auf einem großzügigen parkähnlichen Gelände mit einem See und historischen Gebäuden statt. Das umfangreiche Unterhaltungsprogramm bestand u. a. aus Live-Entertainment mit professioneller Livemusik, Feuershow, Trommel-Workshops sowie zahlreichen künstlerischen und artistischen Darbietungen im Stile eines Zirkusprogramms. Der veranstaltende Geschäftsführer beantragte den Abzug der gesamten Kosten in Höhe von ca. 100.000 Euro als Werbungskosten.

Das Gericht beurteilte die Ausgaben als besonderen Repräsentationsaufwand, wonach ein gesetzliches Abzugsverbot für Jagd, Fischerei, Jachten und „ähnliche Zwecke“ besteht.

Im vorliegenden Fall dienten die Aufwendungen für die Feier nach Auffassung des Gerichts einem „ähnlichen Zweck“ und fallen damit auch bei einer beruflichen Veranlassung unter die gesetzliche Regelung. Die Aufwendungen seien unüblich und unangemessen, da besondere Umstände erkennbar sind, die diese Veran­staltung von einer gewöhnlichen Feierlichkeit abhebt, was sich insbesondere aus dem umfangreichen und hochwertigen Unterhaltungsprogramm ergibt. Auch die Pro-Kopf-Kosten (im Streitfall ca. 600 Euro) über­stiegen den Rahmen für vergleichbare betriebliche Veranstaltungen.

Die Beurteilung dieser Kosten als Repräsentationsaufwand führte im Streitfall dazu, dass die Aufwendungen für die Veranstaltung – einschließlich dabei anfallender Bewirtungskosten – auch nicht mit einem angemes­senen Anteil abzugsfähig waren.

4  Dauernde  Berufsunfähigkeit  bei  Betriebsveräußerung

Bei der Veräußerung oder Aufgabe eines (Teil-)Betriebs wird auf Antrag ein Freibetrag berücksichtigt und eine Steuerermäßigung gewährt, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozial­versicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Hierfür ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

Der Bundesfinanzhof hat insoweit entschieden, dass zum formalisierten Nachweis der dauernden Berufs­unfähigkeit ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten oder ein Attest eines anderen öffentlich-recht­lichen Trägers, wie er bei der Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen ausdrücklich gefordert wird, zwar zulässig, aber keineswegs zwingend notwendig ist. Ausdrücklich bejaht hat der Bundesfinanzhof auch die Möglichkeit des Nachweises durch nichtamtliche Unterlagen von Fachärzten und anderen Medizinern, insbesondere in Form von fachärztlichen Bescheinigungen.

5  Abfindung  zur  Abgeltung  von  Scheidungsfolgeansprüchen  schenkungsteuerpflichtig?

Eine Schenkung unterliegt als freigebige Zuwendung der Schenkungsteuer, soweit der Beschenkte dadurch auf Kosten des Schenkers bereichert wird. Das gilt also nur, soweit eine Zuwendung nicht mit einer Gegenleistung im Zusammenhang steht. Der Bundesfinanzhof hatte daher Abfindungen, die im Fall einer Scheidung zur Abgeltung aller Scheidungsfolgen gezahlt werden, nicht als (steuerpflichtige) Schenkung beurteilt, weil der Verzicht auf z. B. Unterhalt und/oder Zugewinnausgleich als Gegenleistung für die Abfindung zu beurteilen sei. Das sollte selbst dann gelten, wenn die Abfindung – auch der Höhe nach – bereits vorher (z. B. bei Ehe­schließung) vereinbart wurde.

Die Finanzverwaltung hat nun entschieden, diese Rechtsprechung nicht anzuwenden. Sie ist der Auffassung, dass bei solchen freiwillig getroffenen Vereinbarungen nicht generell von einer Gegenleistung ausgegangen und auch nicht unterstellt werden kann, dass der Zuwendende seine Leistung subjektiv als entgeltlich ansieht.

Es ist daher davon auszugehen, dass bei Leistung entsprechender Abfindungen Schenkungsteuer erhoben wird.

6  Verzinsung  von  Kaufpreisraten  im  Zusammenhang  mit  der  Veräußerung  von  Privatvermögen

Werden im Zusammenhang mit der Übertragung von Privatvermögen (z. B. eines Einfamilienhauses) Kauf­preisforderungen langfristig, d. h. länger als ein Jahr, gestundet, so sind die geleisteten Zahlungen (Kauf­preisraten) nach langjähriger Rechtsprechung in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen. Der Zinsanteil unterliegt dann beim Verkäufer als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Einkommensteuer und ist im Fall einer Ratenzahlung jährlich zu versteuern.

Das gilt auch dann, wenn die Beteiligten (z. B. Angehörige) keine Zinsen vereinbart oder diese sogar aus­drücklich ausgeschlossen haben. Das Finanzgericht Köln hat diese Praxis in einer aktuellen Entscheidung bestätigt. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Vereinbarung langfristiger unverzinslicher Ratenzahlungen zur Tilgung einer Schuld eine Kreditgewährung durch den Gläubiger der Forderung dar.

Ist die unverzinsliche Forderung dem Privatvermögen zuzuordnen, erfolgt eine Aufteilung zwischen Til­gungs- und Ertragsanteil nach den bewertungsrechtlichen Vorschriften mit einem gesetzlichen Abzinsungs­satz von 5,5 %.

Es ist danach darauf hinzuweisen, dass die Vereinbarung zinsloser Forderungen ggf. vermieden werden sollte.

7  Pensionszahlungen  neben  laufendem  Geschäftsführergehalt

Vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels oder im Rahmen einer Nachfolgeregelung arbeiten Gesell­schafter-Geschäftsführer immer häufiger auch nach Eintritt des Rentenalters bzw. des vereinbarten Pen­sionsalters für die Gesellschaft. Eine Fortführung der Tätigkeit bei gleichzeitigem Bezug von Pensions­zahlungen aus betrieblichen Mitteln (Direktzusage) kann bei Kapitalgesellschaften eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) auslösen, wenn dies als nicht fremdüblich angesehen wird. Dadurch würde sich der Gewinn der Gesellschaft erhöhen und beim Gesellschafter eine Gewinnausschüttung angenommen wer­den. Nach der bisherigen Rechtsprechung kann dies vermieden werden, indem die Bezüge aus der aktiven Tätigkeit auf die Versorgungsleistung angerechnet werden oder der Eintritt der Versorgungsfälligkeit bis zur Beendigung der Tätigkeit aufgeschoben wird.

Der Bundesfinanzhof hat diese Rechtsprechung in einem aktuellen Urteil weiterentwickelt; danach kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die ungekürzte Zahlung der Versorgungsbezüge bei Reduzierung des Gehalts als fremdüblich angesehen werden. In solchen Fällen sind die Fremdvergleichsgrundsätze erfüllt, wenn die Gehaltszahlungen zusammen mit den Versorgungsleistungen die letzten Aktivbezüge nicht über­schreiten.

Beispiel:

A ist Gesellschafter-Geschäftsführer der X-GmbH, mit der er eine Pensionszusage vereinbart hat. Ab dem 01.01.2023 erfolgte mit Vollendung des 67. Lebensjahres vereinbarungsgemäß die Zahlung der Versorgungsbezüge von 4.500 € monatlich. Für seine bishe­rige Geschäftsführertätigkeit hat er zuletzt ein Gehalt von 8.000 € monatlich erhalten. Auch nach Versorgungseintritt war A im bis­herigen Umfang als Geschäftsführer tätig, jedoch mit einem reduzierten Gehalt von 2.500 €.

Lösung:

Die Summe aus den monatlichen Versorgungsleistungen von 4.500 € und dem Gehalt von 2.500 € ist geringer als die früheren Aktivbezüge von 8.000 €. Die Versorgungsleistungen führen damit nicht zu einer vGA.

Wird die Tätigkeit jedoch nur in einem geringeren Umfang im Hinblick auf Arbeitszeiten oder Arbeitsbereiche fortgeführt, ist zur Vermeidung einer vGA zu beachten, dass das Gehalt entsprechend weiter reduziert wer­den muss.

8  Fristen  zur  Abgabe  von  Steuererklärungen

Unternehmer, Selbständige, Vermieter, Rentenbezieher oder Arbeitnehmer, die zur Abgabe von Steuerer­klärungen, z. B. für Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer verpflichtet sind, haben Abgabefristen zu beachten. Die Fristen für die spätestmögliche Abgabe entsprechender Erklärungen sind, bedingt durch die Corona-Krise, mehrfach verlängert worden.

Sofern die Erklärungen von einem steuerlichen Berater erstellt werden, gelten abweichende Abgabefristen, die derzeit wie folgt bestehen:

  Beratene
Besteuerungszeitraum allgemein Land- und Forstwirtschaft
2021 31.08.2023 31.01.2024
2022 31.07.2024 31.12.2024
2023 02.06.2025 31.10.2025
2024 30.04.2026 30.09.2026

Im Hinblick auf die Einhaltung der Frist ist es erforderlich, dass – soweit noch nicht erfolgt – alle notwen­digen Unterlagen, Belege usw. rechtzeitig vorliegen.

Für Besteuerungszeiträume ab 2025 sollen dann wieder die vor der Corona-Krise geltenden Abgabefristen (z. B. für Beratene allgemein der letzte Tag des Monats Februar des übernächsten Jahres) anzuwenden sein.

Quelle: Informationsbrief August 2023 Erich Fleischer Verlag