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Informationsbrief April 2023

1 Kein  Vorsteuerabzug  für  bürgerliche  Kleidung

Nach § 12 Nr. 1 EStG gehören zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung auch solche Aufwendungen, „die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.“ Aus diesem Grund ließ der Bundesfinanzhof die Kosten selbständiger Trauerredner für schwarze Anzüge, Blusen und Pullover nicht zum Betriebsausgabenabzug zu. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich hierbei nicht um „typische Berufskleidung“, selbst wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt wird oder das Tragen z. B. von schwarzer Kleidung berufstypisch ist; schädlich ist, dass die Kleidungsstücke als bürgerliche Kleidung auch privat getragen werden können.

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass in diesem Fall auch der Vorsteuerabzug für die Anschaffung, Änderung, Reparatur und Reinigung der Kleidungsstücke nicht in Betracht kommt.

2  Behindertengerechter  Gartenumbau  ist  keine  außergewöhnliche  Belastung

Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer Wohnung (z. B. für eine barrierearme Dusche, einen Treppenlift, eine Rampe) oder eines Fahrzeugs können grundsätzlich aufgrund ihrer Unvermeid-barkeit im Jahr der Zahlung als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Eine Verteilung größerer Aufwendungen auf mehrere Jahre ist nicht möglich.

Aufwendungen, die über die Schaffung der Mindestvoraussetzungen zur Befriedigung eines existenznotwen-digen (Wohn-)Bedarfs hinausgehen, sind davon jedoch nicht umfasst; so sind z. B. der behindertengerechte Umbau einer Motoryacht oder die Mehrkosten für den Erwerb eines größeren Grundstücks zur Errichtung eines eingeschossigen behindertengerechten Hauses nicht begünstigt.

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil die Berücksichtigung der Aufwendungen für einen behindertengerechten Gartenumbau verneint und damit die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt. Die Kosten betrafen im vorliegenden Fall das Anlegen von Hochbeeten und von gepflasterten Wegen, damit der Garten auch mit einem Rollstuhl genutzt bzw. bewirtschaftet werden kann. Eine Terrasse, die vom Haus aus mit dem Rollstuhl erreicht werden konnte, war bereits vorhanden.

Der Gartenumbau betrifft nach Ansicht des Gerichts nicht die krankheits- oder behindertengerechte Ausge-staltung des existenznotwendigen Wohnumfelds, sondern sei durch frei gewähltes Freizeit- bzw. Konsum-verhalten bedingt.

Lediglich für die in den Aufwendungen enthaltenen Lohnkosten kommt die Steuermäßigung für Hand-werkerleistungen bzw. haushaltsnahe Dienstleistungen in Betracht (vgl. § 35a EStG).

3  „Rentenbeginn“  bei  aufgeschobener  Altersrente

Die gesetzliche Altersrente zählt ebenso wie die Rente aus berufsständischen Versorgungswerken als Leib-rente steuerlich zu den Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen, die als „Sonstige Einkünfte“ gem. § 22 EStG teilweise zu versteuern sind. Für die Feststellung des steuerpflichtigen Rentenanteils ist das Jahr des Rentenbeginns und der für dieses Jahr gesetzlich festgelegte prozentuale Besteuerungsanteil maßgebend.

Die Finanzverwaltung stellt für den „Rentenbeginn“ unter Verweis auf den Rentenbescheid auf den Zeit-punkt ab, ab dem die Rente tatsächlich bewilligt wird.

Auf Antrag des Rentenberechtigten kann der Renteneintritt zur Erlangung eines höheren Rentenanspruchs über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus aufgeschoben werden; in diesem Fall bestimmt sich nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs das maßgebliche „Jahr des Renteneintritts“ nicht etwa nach der Erlangung der Regelaltersgrenze, sondern ebenfalls nach dem aufgeschobenen tatsächlichen Ren-teneintritt.

Im Ergebnis führt dies zu einer höheren Steuer auf die gesamte Rente, die gegenüber den rentenrechtlichen Vorteilen des Aufschubs und der damit verbundenen höheren Rente abzuwägen ist.

4  Steuerfreie  Handynutzung  auch  nach  Erwerb  vom  Arbeitnehmer  zu  einem
symbolischen  Preis

Wenn ein Arbeitnehmer betriebliche Gegenstände privat verwenden darf, ist der daraus resultierende geld-werte Vorteil als Sachbezug grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Für die Überlassung von im Betrieb eingesetzten Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten (z. B. Laptop, Tablet, Smartphone) ist in § 3 Nr. 45 EStG allerdings ausdrücklich Steuer- und damit auch Sozialversicherungsfrei-heit vorgesehen. Dies gilt einschließlich der Verbindungsentgelte. Damit haben Arbeitgeber die Möglichkeit, ohne besonderen Verwaltungsaufwand – insbesondere ist keine Ermittlung des tatsächlichen privaten oder beruflichen Nutzungsanteils erforderlich – ihren Arbeitnehmern einen steuerfreien Vorteil zu verschaffen.

Soll von der Steuerfreiheit Gebrauch gemacht werden, kann es sich anbieten, einem Arbeitnehmer sein ohne-hin vorhandenes Smartphone abzukaufen, es ihm dann wieder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen und die Verbindungsentgelte zu übernehmen. Die Finanzverwaltung hatte derartige Vereinbarungen allerdings nicht anerkannt, wenn das Gerät lediglich zu einem symbolischen Preis von z. B. 1 Euro vom Arbeitgeber angekauft wurde, sondern gefordert, dass der Ankauf einem Fremdvergleich standhalten muss. Der Bundes-finanzhof ist anderer Auffassung und hat insoweit keinen Gestaltungsmissbrauch gesehen.

Entscheidend ist vielmehr, dass das Smartphone aufgrund der Vereinbarung auch tatsächlich in das Eigen-tum des Arbeitgebers übergeht und die anschließende Überlassung an das Arbeitsverhältnis gekoppelt ist, also nach Beendigung der Beschäftigung ebenfalls endet und das Gerät danach im Eigentum des Arbeit-gebers verbleibt.

5  Umsatzsteuer:  Zuordnungsentscheidung  für  den  Vorsteuerabzug

Eine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass die Leistung für die Ausführung unternehmerischer Tätigkeiten bezogen wird. Hinsichtlich der Zuordnung zum Unternehmen ist zu unterscheiden:

  • Dient die Leistung ausschließlich der unternehmerischen Tätigkeit, ist sie vollständig dem Unternehmen zuzuordnen.
  • Wird die Leistung ausschließlich für nichtunternehmerische (private) Tätigkeiten bezogen, ist eine Zuord­nung zum Unternehmen ausgeschlossen.
  • Soll die Leistung sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Tätigkeiten verwendet werden (z. B. ein PKW), besteht ein Wahlrecht:

volle Zuordnung zum Unternehmen (bei vollem Vorsteuerabzug unterliegt die nichtunternehmerische Verwendung als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer)

keine Zuordnung zum Unternehmen (dann kein Vorsteuerabzug)

anteilige Zuordnung zum Unternehmen entsprechend der unternehmerischen Verwendung (anteiliger Vorsteuerabzug; Voraussetzung: mindestens 10 %ige unternehmerische Verwendung).

Bei teilweiser unternehmerischer/nichtunternehmerischer Verwendung verlangt die Finanzverwaltung eine „zeitnahe“ gesonderte Dokumentation der Zuordnungsentscheidung; „zeitnah“ bedeutet in diesem Zu-sammenhang spätestens bis zum 31.07. des Folgejahres. Fehlt diese gesonderte Dokumentation oder kommt sie zu spät, unterstellt die Finanzverwaltung die vollständige Zuordnung zum nichtunternehmerischen Bereich und versagt deshalb (rückwirkend) den Vorsteuerabzug.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist eine gesonderte Mitteilung an die Finanzverwaltung nicht erforderlich, wenn anhand objektiver Anhaltspunkte, die innerhalb der genannten Frist erkennbar geworden sind, feststeht, dass der fragliche Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet wurde. Bei Gebäuden können als Zuordnungsnachweis z. B. in der Bauzeichnung gekennzeichnete Büro- oder Werkstatträume oder ein Mietvertrag über Gewerberäume mit Umsatzsteuerausweis dienen.

6  Abfindung  an  weichenden  Mieter  keine  anschaffungsnahen  Herstellungskosten

Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen können nicht sofort als Werbungs-kosten geltend gemacht werden, wenn diese innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden und die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäu-des übersteigen (sog. anschaffungsnahe Herstellungskosten – § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG). In diesem Fall kommt nur ein Abzug im Rahmen der Gebäudeabschreibungen in Betracht.

Der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden, dass die Abfindungszahlungen eines Vermieters an seinen Mieter für die vorzeitige Kündigung des Mietvertrags und die Räumung der Wohnung zwecks umfang-reicher Gebäuderenovierung nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten zählen, sondern sofort in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden können.

Dagegen stellen Abfindungen an Mieter für die vorzeitige Kündigung und Räumung zwecks Abrisses des Gebäudes und Errichtung eines neuen Gebäudes an gleicher Stelle Herstellungskosten des neuen Gebäudes dar, die nur im Rahmen der Gebäudeabschreibung geltend gemacht werden können.

7  Aktuelle  Grunderwerbsteuersätze

Die Bundesländer können die Höhe des Grunderwerbsteuersatzes selbst bestimmen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die aktuellen Steuersätze:

Bundesland Aktueller Grunderwerbsteuersatz Bundesland Aktueller Grunderwerbsteuersatz
Baden-Württemberg 5,0% Niedersachsen 5,0%
Bayern 3,5% Nordrhein-Westfalen 6,5%
Berlin 6,0% Rheinland-Pfalz 5,0%
Brandenburg 6,5% Saarland 6,5%
Bremen 5,0% Sachsen 5,5% 1)
Hamburg 5,5% Sachsen-Anhalt 5,0%
Hessen 6,0% Schleswig-Holstein 6,5%
Mecklenburg-Vorpommern 6,0% Thüringen 6,5%
       
1) Erhöhung auf 5,5 % seit dem 01.01.2023.    

Der Grunderwerbsteuer unterliegt regelmäßig der Kauf eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer Eigentumswohnung; die Steuer wird unter Zugrundelegung des Kaufpreises des Objekts (bzw. der Gegenleis-tung) ermittelt.

Vor dem Hintergrund, dass sich die Grunderwerbsteuer zu einem erheblichen Kostenfaktor entwickelt hat, ist auf Folgendes hinzuweisen:

  • Der Grunderwerbsteuer unterliegt der Erwerb eines Grundstücks einschließlich seiner wesentlichen Bestandteile; dazu gehören die mit dem Grundstück fest verbundenen Sachen, d. h. insbesondere ein Gebäude.
    Bewegliche Sachen (sog. Zubehör), die zwar wirtschaftlich dem Erwerbsgegenstand dienen – wie z. B. das Inventar –, zählen dagegen nicht zum Grundstück und damit nicht zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Hierunter fallen z. B. mitveräußerte Einrichtungsgegenstände wie Möbel, Küchenausstattung oder eine abnehmbare Markise. Wird derartiges Inventar im Kaufvertrag einzeln auf-geführt und dafür ein gesonderter Preis angesetzt, kann dieser Wert von der grunderwerbsteuerpflich-tigen Gesamtgegenleistung abgezogen werden. Zu beachten ist, dass einige Finanzbehörden einen realistisch geschätzten Betrag für das Inventar regelmäßig anerkennen, wenn dieser 15 % des gesamten Kaufpreises nicht überschreitet.
  • Wird im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung in einer Wohneigentumsanlage auch der Anteil an einer Erhaltungsrücklage (früher: Instandhaltungsrücklage) übernommen, kann der Kauf-preis als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Erhaltungsrücklage gemindert.

Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass dies keine Auswirkungen auf die ertragsteuerliche Be-handlung hat: Der im Kaufpreis enthaltene Anteil für die Erhaltungsrücklage gehört weiterhin nicht zu den Anschaffungskosten der Wohnung; für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für eventuelle Abschreibungen ist somit von dem um die Erhaltungsrücklage gekürzten Kaufpreis auszugehen.

8  Privates  Veräußerungsgeschäft  bei  gelegentlicher  Vermietung  einzelner  Räume

Der Gewinn aus der Veräußerung von privaten Grundstücken ist steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaf-fung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre gelegen haben (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Steuerfrei ist die Ver-äußerung in diesen Fällen nur, soweit eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vorlag, und zwar mindestens im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren. Unschädlich ist, wenn die Wohnung gemeinsam mit Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt wurde.

Fraglich war, ob die Steuerbefreiung des Veräußerungsgewinns auch gilt, wenn nur einzelne Räume der im Übrigen selbst genutzten Wohnung gelegentlich vermietet werden. Dazu hat der Bundesfinanzhof ent-schieden, dass bereits eine tageweise Vermietung von einzelnen Zimmern dazu führt, dass keine Steuerfrei-heit mehr gegeben ist. Das gilt allerdings nur für den Teil, der auf die vermieteten Zimmer entfällt. Insoweit ist – zumindest für die Zeit der Vermietung – eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ausgeschlossen. Ein Veräußerungsgewinn ist in diesen Fällen nach dem Verhältnis der Flächen aufzuteilen. Dabei ist nur der auf die (zeitweise) vermieteten Zimmer entfallende Veräußerungsgewinn steuerpflichtig. Allgemeine Verkehrs-flächen wie Flure oder gemeinsam benutzte Badezimmer bleiben unberücksichtigt, weil insoweit zumindest eine ununterbrochene private Mitbenutzung möglich ist.

Quelle: Informationsbrief April 2023 Erich Fleischer Verlag