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Informationsbrief Februar 2023

1 Steuerliche  Änderungen  zum  Arbeitszimmer  ab  01.01.2023

Ein unbeschränkter Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer ist nur dann möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Dies ist der Fall, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale in dem häuslichen Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte betriebliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind.

Ab 2023 kann in diesen Fällen ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten eine Jahrespauschale in Höhe von 1.260 Euro geltend gemacht werden; dabei erfolgt eine Kürzung für jeden vollen Monat, in dem die Voraus­setzungen dafür nicht vorgelegen haben.

Ist das häusliche Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit oder steht ein häus­liches Arbeitszimmer nicht zur Verfügung, ist eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung nur über die Homeoffice-Pauschale möglich. Für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend, d. h. zu mehr als der Hälfte der Gesamtarbeitszeit eines Tages (bis 31.12.2022: ausschließlich) in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann eine Tagespauschale von künftig 6 Euro, maximal 1.260 Euro im Jahr, abgezogen werden.

Steht für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (z. B. bei Lehrern), ist ein Abzug der Tagespauschale auch dann zulässig, wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auch auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeführt wird; in diesem Fall kann die Tagespauschale neben den Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend gemacht werden.

2  Taxi  kein  „öffentliches“  Verkehrsmittel

Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind grundsätzlich pauschal für die ersten 20 km mit jeweils 0,30 Euro und (seit 2022) ab dem 21. km mit jeweils 0,38 Euro für jeden vollen Ent­fernungskilometer als Werbungskosten abziehbar, unabhängig davon, welches Verkehrsmittel genutzt wird. Eine Ausnahme gilt nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG jedoch bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln: Hier können anstatt der Entfernungspauschale auch höhere tatsächliche Kosten angesetzt werden. Entspre­chende Zuschüsse des Arbeitgebers sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 15 EStG).

Nach einer älteren Entscheidung des Bundesfinanzhofs konnten Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem Taxi in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden. Nach aktueller Auffassung des Gerichts ist dies seit Einführung der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungs­pauschale jedoch nicht mehr zulässig.

Der Begriff „öffentliche Verkehrsmittel“ ist im Einkommensteuergesetz nicht gesondert definiert. Der Bun­desfinanzhof legt ihn im Zusammenhang mit der Entfernungspauschale dahingehend aus, dass „öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr“ gemeint seien, auch wenn dieser Zusatz in § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG – im Gegensatz zu § 3 Nr. 15 EStG – nicht enthalten ist.

Danach können bei Benutzung eines Taxis für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die tatsächlichen Aufwendungen nur bei Vorliegen einer Behinderung mit einem Grad von mindestens 70 anstatt der Entfernungspauschale angesetzt werden; bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr genügt ein Grad der Behinderung von 50.

3  Unterhaltsaufwendungen:  Anrechnung  von  Ausbildungshilfen  und  negativen  Einkünften

Unterhaltsaufwendungen für eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person können bis zu einem Höchstbetrag von 10.347 Euro (für 2022) bzw. 10.908 Euro (für 2023) als außergewöhnliche Belastungen vom Einkommen abgezogen werden. Einem Unterhaltsberechtigten gleichgestellt sind Personen, bei denen öffentliche Mittel wegen Unterhaltsleistungen gekürzt werden. Voraussetzung ist zudem, dass für den Unterhaltsempfänger kein Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag besteht. Eigene Einkünfte und Bezüge des Empfängers, die den Betrag von 624 Euro im Jahr übersteigen, sowie Ausbildungshilfen (z. B. BAföG oder Stipendien) mindern den Höchstbetrag für die Unterhaltsleistungen.

Insbesondere bei unterhaltsberechtigten volljährigen Kindern, die ein Studium oder Ähnliches absolvieren, kann es zu negativen Einkünften – z. B. durch Ausbildungskosten (sog. vorweggenommene Werbungs­kosten) – und dem gleichzeitigen Bezug von Ausbildungshilfen kommen. Unklar war bisher, ob im Rahmen der Ermittlung der abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen negative Einkünfte auch die anzurechnenden Ausbildungshilfen mindern.

Der Bundesfinanzhof hat dies in einer aktuellen Entscheidung verneint. Die gesetzliche Regelung in § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG unterscheidet klar zwischen Einkünften und Bezügen einerseits sowie anzurechnenden Ausbildungshilfen andererseits. Danach können Ausbildungshilfen nicht mit negativen Einkünften verrech­net werden, sondern mindern uneingeschränkt den Unterhaltshöchstbetrag.

4  Frist  für  Jahresmeldungen  in  der  Sozialversicherung:  15.  Februar

Für alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden, müssen Arbeitgeber regelmäßig eine Jahresmeldung an die zuständige Einzugsstelle elektronisch übermit­teln. Darin sind u. a. der Zeitraum der Beschäftigung und das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt für das abgelaufene Jahr anzugeben.

Auch für geringfügig Beschäftigte (Arbeitsentgelt bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze) müssen Jahres­meldungen an die Minijob-Zentrale (Knappschaft-Bahn-See) erstattet werden. Bei geringfügiger Beschäfti­gung in Privathaushalten gilt ein vereinfachtes Meldeverfahren (Haushaltsscheck).

Die Jahresmeldungen für das Jahr 2022 müssen spätestens bis zum 15.02.2023 übermittelt werden.

Für gewerblich geringfügig Beschäftigte müssen Arbeitgeber zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers, die Steuer-Identifikationsnummer des Beschäftigten und die Art der Besteuerung (z. B. pauschal oder indivi­duell) melden.

5  Überblick  Jahressteuergesetz  2022

Durch das Jahressteuergesetz 2022 ergeben sich ab dem 01.01.2023 u. a. folgende Änderungen:

  • Anhebung des linearen AfA-Satzes für neue Wohngebäude von 2 % auf 3 % für alle nach dem 31.12.2022 fertiggestellten Wohngebäude.
  • Fortsetzung der Sonderabschreibung nach § 7b EStG für die Herstellung neuer Mietwohnungen mit geänderten Rahmenbedingungen bei Bauantrag oder Bauanzeige in den Jahren 2023 bis 2026.
  • Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.200 Euro auf 1.230 Euro.
  • Vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen bereits ab dem Jahr 2023.
  • Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags von 801 Euro auf 1.000 Euro bzw. von 1.602 Euro auf 2.000 Euro (bei Ehepartnern).
  • Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende von 4.008 Euro auf 4.260 Euro.
  • Anhebung des Ausbildungsfreibetrags von 924 Euro auf 1.200 Euro.

6  Lohnsteuerbescheinigungen  2022

Bis Ende Februar 2023 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheini­gung 2022 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Ver­fahren nach Maßgabe des § 93c AO an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 EStG).

Dem Arbeitnehmer ist ein Ausdruck der übermittelten Daten auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Eine Lohnsteuerbescheinigung ist regelmäßig nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal (§§ 40 bis 40b EStG) erhoben hat.

7  Überlassung  einer  Wohnung  als  Trennungsunterhalt

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartner können bis zu einem Betrag von 13.085 Euro zuzüglich der Beiträge zu dessen Basis-Krankenversicherung als Sonderausgaben abgezogen werden; der Abzug ist von der Zustimmung des Empfängers abhängig, weil dieser die Leistungen als Einnahmen versteuern muss (sog. Realsplitting). Dabei kann der Unterhalt auch durch Naturalleistungen wie z. B. eine verbilligte oder unentgeltliche Wohnungsüberlassung geleistet wer­den. Der Überlassende hat insoweit keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern, son­dern kann – die Zustimmung des Empfängers vorausgesetzt – den Mietwert im Rahmen des Realsplittings als Sonderausgabe abziehen.

Für die Höhe des anzusetzenden Naturalunterhalts ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht der z. B. in einer Scheidungsvereinbarung dafür angesetzte Wert maßgebend, sondern die ortsübliche Miete für die überlassene Wohnung („üblicher Mittelpreis des Verbrauchsorts“).

Sofern die überlassene Wohnung auch von gemeinsamen Kindern mitgenutzt wird, ist ggf. ein Teil des Miet­werts den Kindern zuzurechnen und der im Rahmen des Realsplittings anzusetzende Wert entsprechend zu mindern. Dabei ist nach Auffassung des Gerichts der Mietwert allerdings nicht nach Köpfen aufzuteilen; es ist vielmehr unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, in welchem Umfang ein Wohnanteil im Unterhalt der Kinder enthalten ist.

8  Besteuerung  der  Erdgas-Wärme-Soforthilfe

Die Besteuerung der im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) benannten Entlastungen an private Letztverbraucher hat der Gesetzgeber im Zuge des Jahressteuergesetzes 2022 mit den neu in das Einkom­mensteuergesetz eingefügten §§ 123 ff. geregelt. Dabei werden die Entlastungsbeträge als sonstige Leistungen nach § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG behandelt.

Die Besteuerung erfolgt in diesem Fall gemäß § 123 Abs. 2 EStG nach einer besonderen Milderungsregelung (vgl. § 124 EStG): Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 66.915 Euro (Ehepartner: 133.830 Euro) bleiben die Entlastungen steuerfrei; danach beginnt eine anteilige Besteuerung. Der steuerpflichtige Anteil steigt kontinuierlich an. Erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 104.009 Euro (Ehepartner: 208.018 Euro) unterliegen die Entlastungen in voller Höhe der Einkommensteuer.

9  Kürzung  des  Werbungskostenabzugs  bei  Stipendium

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Der Wer­bungskostenabzug setzt demgemäß eine Belastung mit Aufwendungen voraus. Davon ist auszugehen, wenn in Geld oder Geldeswert bestehende Güter aus dem Vermögen abfließen.

Die Erstattung oder der Ersatz von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen mindert dagegen nicht die Werbungskosten selbst, sondern ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als Einnahme bei der Einkunftsart zu erfassen, bei der die Werbungskosten (früher) abgezogen worden sind. Handelt es sich dagegen um steuerfreie Ersatzleistungen, müssen die Werbungskosten gemäß § 3c EStG entsprechend gekürzt werden.

Für Leistungen aus einem Stipendium im Rahmen eines als Zweitausbildung absolvierten Masterstudiums hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass diese zu steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit führen, wenn das Stipendium dem Ersatz von (vorweggenommenen) Werbungskosten bei den ent­sprechenden Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit dient.

Handelt es sich um ein nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfreies Stipendium, dürfen Werbungskosten, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den steuerfreien Stipendieneinnahmen stehen, von vornherein gemäß § 3c Abs. 1 EStG nicht abgezogen werden. Dieser wirtschaftliche Zusammenhang ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Einnahmen dazu dienen, beruflich veranlasste Aufwendungen auszu­gleichen oder zu erstatten.

10  Dauerfristverlängerung  für  Umsatzsteuer-Vorauszahlungen  2023

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich übermitteln, können eine Dauerfristver­längerung für 2023 in Anspruch nehmen, wenn sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2022 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10.02.2023 stellen.

Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sind dann grundsätzlich für Januar am 10.03., für Februar am 10.04. usw. fällig. Der Antrag ist regelmäßig nach einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2022 angemeldet und bis zum 10.02.2023 entrichtet wird. Diese Sondervoraus­zahlung wird regelmäßig auf die am 10.02.2024 fällige Vorauszahlung für Dezember 2023 angerechnet.

Vierteljahreszahler brauchen keine Sondervorauszahlung zu leisten. Bei ihnen gilt die für ein Kalender­jahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre weiter (bis auf Widerruf). Viertel­jahreszahler können einen erstmaligen Antrag auf Fristverlängerung bis zum 10.04.2023 beim Finanzamt stellen.

Termine, die auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen, verschieben sich auf den nächsten Werktag (§ 108 AO).

Quelle: Informationsbrief Februar 2023 Erich Fleischer Verlag