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Informationsbrief Dezember 2022

1 Inventur  am  Ende  des  Wirtschaftsjahres

Die Verpflichtung zur Inventur ergibt sich aus den §§ 240 bis 241a Handelsgesetzbuch sowie aus den §§ 140 und 141 AO. Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird. Die ordnungsgemäße Inventur ist eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bei nicht ordnungsmäßiger Buch­führung kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzen.

Das Inventar muss die Überprüfung der Mengen und der angesetzten Werte ermöglichen. Es ist daher not­wendig, dass über jeden Posten im Inventar folgende Angaben enthalten sind:

– die Menge (Maß, Zahl, Gewicht)

– die verständliche Bezeichnung der Vermögensgegenstände (Art, Größe, Artikel-Nummer)

– der Wert der Maßeinheit

Zur Unterstützung der Inventurarbeiten sind Hinweise in der beigefügten Anlage zusammengefasst.

2  Weitere  steuerliche  Maßnahmen  zur  Bewältigung  der  Krise

Einige der von der Bundesregierung in den vergangenen Wochen geplanten Maßnahmen zur Entlastung von Bürgerinnen, Bürgern und Unternehmen konnten zwischenzeitlich umgesetzt werden:

  • Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienst­leistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken wurde bis zum 31.12.2023 verlängert.
  • Auch Rentnerinnen und Rentner mit Wohnsitz im Inland, die zum Stichtag 01.12.2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente oder auf Versorgungsbezüge haben, erhalten eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro als Einmalzahlung. Die Pauschale ist steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei. Die Auszahlung erfolgt Anfang Dezember automatisch durch die Rentenzahlstelle. Die Pauschale kommt auch dann in Betracht, wenn bereits die Energiepreispauschale von 300 Euro z. B. aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlt wurde.
  • Die Obergrenze für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Übergangsbereich (sog. Midijob) wird ab dem 01.01.2023 von 1.600 Euro auf 2.000 Euro im Monat angehoben.7
  • Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 eine Inflations­ausgleichsprämie in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen bis zu einem Betrag von insgesamt 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zahlen. Voraussetzung ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
  • Der Umsatzsteuersatz für Gaslieferungen über das Erdgasnetz wird vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 von 19 % auf 7 % verringert; ebenso begünstigt wird die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz. Hierzu hat die Finanzverwaltung bereits in einem aktuellen Schreiben entsprechende Anwendungsrege­lungen erlassen.

3  Schwerpunkt  einer  Tätigkeit  im  häuslichen  Arbeitszimmer

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können steuermindernd berücksichtigt werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht; der Abzug der auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen ist dann auf derzeit 1.250 Euro pro Jahr beschränkt.

Dagegen ist ein unbeschränkter Abzug möglich, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Wird die Tätigkeit auch außerhalb des Arbeitszimmers, z. B. im Außendienst, ausgeübt, ist für die Höhe des Abzugs entscheidend, welches der beiden Merkmale für die Tätigkeit prägend ist und den sog. qualitativen Schwerpunkt bildet. Allein das zeitliche Überwiegen der Tätigkeiten im Arbeitszimmer oder im Außendienst ist nicht ausschlaggebend, sondern bildet lediglich ein Indiz.

Da die Beurteilung stark vom Einzelfall abhängig ist, weist die Finanzverwaltung auf einige Beispielsfälle aus der Rechtsprechung hin. So wird z. B. im Fall der Gutachtertätigkeit von Ärzten zur Beurteilung und Ein­stufung von Pflegebedürftigen die Tätigkeit im Außendienst mit der Inaugenscheinnahme der Patienten als prägend angesehen, während die eigentliche Gutachtenerstellung im häuslichen Arbeitszimmer dahinter zurücktritt. In diesem Fall käme lediglich ein begrenzter Abzug von 1.250 Euro in Betracht.

Das FG Münster hat jetzt für einen ähnlichen Fall eines psychologischen Gerichtsgutachters anders ent­schieden; bei der (außerhäuslichen) Befragung der zu beurteilenden Personen handelte es sich nicht um die wesentliche Tätigkeit. Ausschlaggebend ist die eigentliche Gutachtenerstellung, sodass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Gesamttätigkeit bildet.

Zudem überwog auch der zeitliche Umfang der eigentlichen Gutachtenerstellung gegenüber dem Umfang der Befragung deutlich. Die Kosten für das Arbeitszimmer waren daher unbeschränkt abzugsfähig.

4  Höhere  Erbschaft-/Schenkungsteuer  bei  Immobilien

Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind Immobilien häufig durch eine niedrige Bewertung und/oder durch besondere Freibeträge gegenüber anderen (privaten) Vermögensgegenständen begünstigt. Weitgehend unbemerkt enthält das geplante Jahressteuergesetz 2022 auch Änderungen des Bewertungsgesetzes zur Ermittlung von Grundstückswerten für die Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Mit den geplanten Änderungen des Bewertungsgesetzes sollen insbesondere das Ertrags- und Sachwertver­fahren zur Bewertung bebauter Grundstücke an die ebenfalls geänderte Immobilienwertermittlungsverord­nung angepasst werden. Dies soll dazu führen, dass der für die Berechnung der Erbschaft-/Schenkungsteuer ermittelte Wert möglichst dem Verkehrswert der Immobilie entspricht. Im Zusammenhang mit dem zurzeit hohen Immobilienpreisniveau kann die Gesetzesänderung zu einer höheren Erbschaft-/Schenkungsteuer­belastung führen. Die geplanten Änderungen sollen bereits für Erwerbszeitpunkte ab dem 01.01.2023 ange­wendet werden.

Sind Schenkungen geplant, ist ggf. zu prüfen, ob diese noch bis zum Jahresende 2022 vollzogen werden können.

5  Änderungen  im  Entwurf  zum  Jahressteuergesetz  2022

Auf Veranlassung des Bundesrates sollen bestimmte Regelungen im Entwurf zum Jahressteuergesetz 2022 geändert werden.

  • Die Jahrespauschale für anerkannte häusliche Arbeitszimmer soll ab 2023 in eine monatsbezogene Arbeitszimmerpauschale in Höhe von 1.248 Euro jährlich umgewandelt werden. Die Pauschale soll für ein Arbeitszimmer insgesamt gelten; nutzen z. B. beide Ehepartner das Arbeitszimmer, können beide zusam­men (nur) maximal eine Arbeitszimmerpauschale geltend machen.
  • Die Grenze über die Behandlung von sofort abzugsfähigen geringwertigen Wirtschaftsgütern soll ab 2023 von 800 Euro auf 1.000 Euro angehoben werden. Die Sammelposten-Regelung wird abgeschafft; sie gilt nur noch für Sammelposten weiter, die am 31.12.2022 vorhanden sind.
  • Eine Rechnungsabgrenzung für Zwecke der zutreffenden wirtschaftlichen Zuordnung von Aufwendun­gen und Erträgen in der Steuerbilanz muss nicht mehr vorgenommen werden, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme nicht die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (800 Euro bzw. ab 2023 1.000 Euro) übersteigt. Dies soll bereits für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 31.12.2021 enden.

6  Doppelte  Haushaltsführung:  Dienstwagen  bei  Zuzahlungen  durch  den  Arbeitnehmer

Ist aus beruflichen Gründen ein zweiter Haushalt am entfernten Arbeitsplatz erforderlich, können die da­durch entstehenden Mehraufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Das gilt z. B. für die Miete der Wohnung am Beschäftigungsort bis zu 1.000 Euro monatlich. Aufwendungen für Familienheimfahrten können für eine Fahrt wöchentlich – unabhängig vom verwendeten Verkehrsmittel – mit der Entfernungspauschale von 0,30 Euro für die ersten 20 km und 0,38 Euro für jeden weiteren Kilo­meter geltend gemacht werden.

Anders als bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können für die Familienheimfahrten keine Werbungskosten abgezogen werden, wenn dafür ein vom Arbeitgeber überlassener PKW zur Ver­fügung steht. Korrespondierend erfolgt wegen der unentgeltlichen Nutzungsmöglichkeit in diesen Fällen insoweit auch keine Versteuerung eines geldwerten Vorteils.

Damit stellt sich die Frage, wie zu verfahren ist, wenn ein PKW nicht unentgeltlich überlassen wird, son­dern pauschale und/oder kilometerabhängige Entgelte für die Nutzung vom Arbeitnehmer zu zahlen sind. Darüber hat der Bundesfinanzhof nun entschieden. Danach mindern solche Zuzahlungen zwar den für die Überlassung eines PKW zur privaten Nutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeits­stätte zu versteuernden geldwerten Vorteil (ggf. wie im Streitfall bis auf null Euro), führen aber bei den Familienheimfahrten nicht zu einem zusätzlichen Werbungskostenabzug.

Es bleibt auch in diesen Fällen bei dem gesetzlichen Verbot des Abzugs der Aufwendungen bei Verwendung eines überlassenen PKW, auch wenn dies nicht unentgeltlich erfolgt.

7  Verbilligte  Überlassung  einer  Wohnung

Bei Vermietung einer Wohnung an Angehörige wie z. B. Kinder, Eltern oder Geschwister zu Wohnzwecken ist darauf zu achten, dass der Mietvertrag dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und der Vertrag auch tatsächlich so vollzogen wird (z. B. durch regelmäßige Mietzahlungen und Nebenkostenabrechnungen).

Ist dies nicht der Fall, wird das Mietverhältnis insgesamt nicht anerkannt, insbesondere mit der Folge, dass mit der Vermietung zusammenhängende Werbungskosten nicht geltend gemacht werden können.

Bei einer verbilligten Vermietung ist zusätzlich zu beachten, dass eine sog. Entgeltlichkeitsgrenze einge­halten werden muss, wenn der Werbungskostenabzug in voller Höhe erhalten bleiben soll: Diese Grenze beträgt 66 % der ortsüblichen Miete (§ 21 Abs. 2 Satz 2 EStG).

Auch bei Vereinbarung einer Miete von 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 %, ist eine volle Anerkennung der Werbungskosten  möglich, wenn eine positive Totalüberschussprognose vorliegt.

Erst wenn die vereinbarte Miete weniger als 50 % der Marktmiete beträgt, geht das Finanzamt generell von einer teilentgeltlichen Vermietung aus und kürzt (anteilig) die Werbungskosten.

Beispiel:

V vermietet seiner Tochter eine Eigentumswohnung für eine monatliche Miete von

  1. a) 500 €, 
  2. b) 280 €. 

Die ortsübliche Miete beträgt 700 €.

Im Fall a) liegt die gezahlte Miete über der Grenze von 66 % der Vergleichsmiete; ein Werbungskostenabzug kommt
ungekürzt in voller Höhe in Betracht.

Im Fall b) liegt eine teilentgeltliche Vermietung vor, d. h., die Werbungskosten sind lediglich im Verhältnis der gezahlten
Miete zur Vergleichsmiete, also nur zu

            280 €
            700 €             

Die ortsübliche Marktmiete umfasst die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenver­ordnung umlagefähigen Kosten (sog. Warmmiete).

Die Finanzverwaltung nimmt eine (anteilige) Kürzung der Werbungskosten auch dann vor, wenn es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, die vereinbarte Miete zu erhöhen, um die oben genannte Grenze einzuhalten. Die Entgeltlichkeitsgrenze gilt somit regelmäßig auch bei Vermietung einer Wohnung an Fremde.

Es ist zu empfehlen, betroffene Mietverhältnisse regelmäßig zu überprüfen und ggf. die Miete anzupassen.

8  Haushaltsnahe  Dienstleistungen  und  Handwerkerleistungen:  Kein  Abzug  bei
Zahlung  über  Verrechnungskonto

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können in Höhe von 20 % bis zu bestimmten Höchstbeträgen (4.000 Euro für haushaltsnahe Dienstleistungen und 1.200 Euro für Handwerkerleistungen) als Steuerermäßigung abgezogen werden. Begünstigt ist nur die Arbeitsleistung, nicht der Materialaufwand. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist nicht nur, dass eine Rechnung vor­liegt; die Zahlung muss auch auf ein Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sein (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG).

Falls eine GmbH haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen erbringt, können entspre­chende Leistungen der GmbH auch im Haushalt eines Gesellschafters durchgeführt werden und dann zu einer Steuerermäßigung führen.

Aber auch in diesem Fall müssen die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere muss eine Rechnung durch Zahlung auf das Konto der GmbH beglichen werden. Eine bloße Belastung eines Gesellschafter-Verrechnungskontos bei der GmbH reicht dafür nicht aus.

Anlage zum Informationsbrief Dezember 2022

Quelle: Informationsbrief Dezember 2022 Erich Fleischer Verlag