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Informationsbrief August 2022

1 Veräußerung  eines  zum  Betriebsvermögen  gehörenden  auch  privat  genutzten  PKW

Bei Erwerb eines Gegenstands hat der Unternehmer für einkommensteuerliche Zwecke regelmäßig zu ent­scheiden, wie dieser Gegenstand genutzt und welcher Vermögenssphäre er zugeordnet werden soll. Danach bestehen – je nach betrieblichem Nutzungsumfang – folgende Möglichkeiten:

Betriebliche Nutzung                                   Zuordnung

        unter 10 %                             sog. notwendiges Privatvermögen

        über  50 %                             sog. notwendiges Betriebsvermögen

Bei einem betrieblichen Nutzungsumfang von 10 % bis 50 % liegt sog. gewillkürtes Betriebsvermögen vor. Dabei hat der Unternehmer ein Wahlrecht, den Gegenstand in vollem Umfang dem (gewillkürten) Betriebs­vermögen zuzuordnen, wenn dieser in einem objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb steht und ihn zu fördern bestimmt und geeignet ist.

Zu beachten ist, dass eine Zuordnung zum Betriebsvermögen zur Folge hat, dass für den privaten Nutzungs­anteil eine gewinnerhöhende Entnahme anzusetzen ist und bei einem späteren Verkauf des Wirtschaftsguts (z. B. eines PKW) die stillen Reserven (d. h. der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungs­erlös) in vollem Umfang der Besteuerung unterliegen.

Der Bundesfinanzhof hat diese Praxis bestätigt. Im Streitfall wurde ein PKW veräußert, der zuvor zu 75 % privat genutzt und dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet wurde. Das Gericht stellte klar, dass der PKW zu 100 % zum Betriebsvermögen gehört hat und daher vollständig „steuerverstrickt“ ist; deshalb sei der Gewinn aus der Veräußerung insgesamt steuerpflichtig. Dies gilt demnach auch – wie im Urteilsfall – bei einem hohen privaten Nutzungsanteil; die Besteuerung der (privaten) Nutzungsentnahme (einschließlich der anteiligen Abschreibungen) hat nach Auffassung des Gerichts keine Auswirkungen auf die Bemessung des Gewinns bei Veräußerung des PKW.

Es ist darauf hinzuweisen, dass gegen dieses Urteil Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht wurde. Betroffene Fälle sollten ggf. offengehalten werden.

2  Neuregelung  der  Vollverzinsung

Für Steuernachzahlungen bzw. -erstattungen im Zusammenhang mit der Festsetzung von Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer kommt die sog. Vollverzinsung in Betracht (§ 233a AO). Die Verzinsung beginnt regelmäßig nach einer 15-monatigen Karenzzeit nach Ablauf des Veranlagungszeit­raums. Der gesetzlich festgesetzte Zinssatz betrug bisher 0,5 % für jeden vollen Monat, d. h. 6 % jährlich (§ 238 Abs. 1 AO).

Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die anhaltende Niedrigzinsphase entschieden hatte, dass dieser Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen verfassungswidrig ist, hat der Gesetzgeber den Zinssatz rückwirkend ab dem 01.01.2019 auf 0,15 % pro Monat (= 1,8 % pro Jahr) gesenkt. Außerdem soll künftig die Angemessenheit dieses Zinssatzes mindestens alle 2 Jahre – erstmals spätestens zum 01.01.2024 – überprüft werden (§ 238 Abs. 1a und 1c AO).

Der niedrigere Zinssatz gilt für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019, soweit für Einkommen-, Körper­schaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuernachzahlungen bzw. -erstattungen Zinsen festgesetzt werden bzw. worden sind. Für davor liegende Verzinsungszeiträume bleibt es beim bisherigen Zinssatz.

Bei Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge und Hinterziehungszinsen gilt der bisherige Zinssatz von 0,5 % pro Monat (= 6 % pro Jahr) weiter, weil das Bundesverfassungsgericht nur den Zinssatz bei der Vollverzinsung beanstandet hatte.

3  Kosten  für  die  Räumung  der  Wohnung  des  Erblassers  als  Nachlassverbindlichkeit

Zur Ermittlung der Erbschaftsteuer werden vom erworbenen Vermögen die Nachlassverbindlichkeiten abge­zogen. Dazu gehören auch Kosten für die Bestattung, die kapitalisierten Kosten der Grabpflege und die Kosten, die unmittelbar mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlan­gung des Erwerbs entstehen; für diese Aufwendungen wird ohne weiteren Nachweis ein Pauschbetrag von 10.300 Euro abgezogen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG).

Kosten für die Räumung und Entrümpelung der Wohnung des Erblassers werden dagegen als Kosten für die Verwertung des Nachlasses beurteilt und sind daher grundsätzlich nicht abzugsfähig. Aus Vereinfachungs­gründen gestattet die Finanzverwaltung allerdings den Abzug, soweit die Kosten für die Räumung und Entrümpelung innerhalb von sechs Monaten nach dem Todesfall entstehen. In diesem Fall werden diese Aufwendungen behandelt wie Kosten für die Feststellung des Nachlasses.

4  Müll-  und  Abwasserentsorgung  sind  keine  haushaltsnahen  Dienstleistungen

Für haushaltsnahe Dienstleistungen kann eine Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen, begrenzt auf einen Höchstbetrag von jährlich 4.000 Euro, in Anspruch genommen werden (§ 35a Abs. 2 EStG). Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des Haushalts erledigt werden. Diese müs­sen zudem im Haushalt erbracht werden; dazu gehören auch solche Leistungen, die im sog. räumlich-funk­tionalen Zusammenhang erfolgen, der an der Bordsteinkante endet. Danach sind z. B. Aufwendungen für die Reinigung des Gehwegs begünstigt, nicht jedoch Aufwendungen für die Reinigung der Straße.

Leistungen, die außerhalb des Haushalts erbracht werden, sind dagegen nicht begünstigt, selbst wenn sie „für“ den Haushalt erbracht werden.

Das FG Münster verneinte – in Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis – die Berücksichtigung der öffentlichen Abgaben für die Müll- und Abwasserentsorgung als haushaltsnahe Dienstleistungen, da diese nicht im Haushalt bzw. in dessen räumlichem Zusammenhang erbracht und auch nicht üblicherweise durch Mitglieder des Haushalts erledigt werden.

Das Gericht folgert dies aus der Tatsache, dass die Dienstleistungen, für die Gebühren erhoben werden, im Einsammeln, der Beförderung, der Verwertung und der Beseitigung der Abfälle bzw. in der Abwasseraufbe­reitung sowie dem Unterhalten der öffentlichen Kanalisation und Klär­anlagen bestehen.

5  Steuerberatungskosten  im  Erbfall

Im Zusammenhang mit einem Erbfall können für die Erben unterschiedliche Steuerberatungskosten anfallen. Soweit diese noch auf einen Auftrag des Erblassers zurückzuführen sind, handelt es sich bei Berechnung der Erbschaftsteuer um abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG). Das gilt auch im Fall einer über den Tod des Erblassers hinausgehenden Beauftragung (z. B. im Fall eines Dauermandats).

Sofern Steuerberatungskosten beim Erben entstehen, weil er Einkünfte des Erblassers nacherklären oder dessen Steuererklärungen korrigieren muss, handelt es sich um sog. Nachlassregelungskosten (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG).

Hinsichtlich der Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit Erklärungspflichten des Erblassers stehen, für die aber der Auftrag von den Erben erteilt wurde, hat die Finanzverwaltung ihre Auffassung geändert. Bisher wurden diese als Nachlassverwaltungskosten beurteilt und waren nicht abzugsfähig; jetzt lässt die Finanzverwaltung entsprechende Aufwendungen als Nachlassregelungskosten zum Abzug zu, wenn diese im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erbfall stehen.

Die Unterscheidung zwischen Nachlassregelungskosten und Nachlassverbindlichkeiten ist insofern von Bedeutung, als sich nur Nachlassverbindlichkeiten uneingeschränkt auswirken. Für Nachlassregelungskosten wird dagegen ein Freibetrag von 10.300 Euro berücksichtigt, sodass sich diese Aufwendungen erst dann aus­wirken, wenn der Freibetrag insgesamt überschritten wird.

Als Nachlassregelungskosten sind auch die Steuerberatungskosten zu berücksichtigen, die im Zusammen­hang mit der Erbschaftsteuererklärung des Erben entstehen.

6  Aufwendungen  für  bürgerliche  Kleidung  nicht  abzugsfähig

Grundsätzlich können auch Aufwendungen für Berufskleidung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG als Be­triebsausgaben bzw. Werbungskosten in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt, die ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die beruf­liche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufs nötig ist. Hierunter fallen z. B. Arbeits­schutzkleidung, Arztkittel, Uniformen oder Kleidung mit Firmenlogo. Bei typischer Berufskleidung ist es unschädlich, wenn die Kleidung auch privat getragen wird.

Der Bundesfinanzhof hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass Aufwendungen für normale bürgerliche Kleidung, die auch außerhalb der Berufssphäre getragen werden kann, regelmäßig nicht abzugs­fähig sind. Nach der bisherigen Rechtsprechung gilt dies z. B. für Business- oder Bürokleidung, Konzert­kleider einer Musikerin, Sportkleidung eines Sportlehrers oder Schuhe eines Briefträgers.

Das Gericht erkannte im Streitfall die Kosten selbständiger Trauerredner für schwarze Anzüge, Blusen und Pullover nicht als Betriebsausgaben an, weil die Kleidungsstücke als bürgerliche Kleidung auch privat ge­tragen werden können. Dies gelte selbst dann, wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt oder das Tragen z. B. von schwarzer Kleidung berufstypisch ist.

7  Regelmäßig  wiederkehrende  Ausgaben  zum  Jahreswechsel  bei  Einnahmen-
Überschussrechnung

Bei nichtbilanzierenden Steuerzahlern mit Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) oder bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften sowie bei sonstigen Einkünften werden Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich in dem Kalenderjahr steuer­lich berücksichtigt, in dem sie zu- bzw. abgeflossen sind (vgl. § 11 EStG).

Beim Zufluss von Einnahmen ist z. B. der Zeitpunkt der Entgegennahme von Bargeld, eines Schecks oder die Gutschrift auf dem Bankkonto maßgebend.

Für Ausgaben gilt Entsprechendes: Bei einer Überweisung gilt als Zahlungszeitpunkt der Tag, an dem die Bank den Überweisungsauftrag erhält bzw. dieser online veranlasst wird. Wird mittels Girocard oder Kreditkarte gezahlt, ist der Abfluss mit der Unterschrift auf dem Beleg (bzw. mit Eingabe der PIN-Nummer) erfolgt.

Steuerzahlungen mittels Lastschriftverfahren gelten regelmäßig mit Erteilung der Einzugsermächtigung als am Fälligkeitstag abgeflossen, unabhängig vom Buchungstag.

Eine Besonderheit gilt, wenn regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (z. B. Darlehenszinsen, Mieten oder Versicherungsbeiträge) „kurze Zeit“ vor oder nach Beendigung eines Kalenderjahres abfließen; als kurze Zeit gilt ein Zeitraum von 10 Tagen, also der Zeitraum um den Jahreswechsel vom 22.12. bis zum 10.01. Wieder­kehrende Ausgaben, die in diesem Zeitraum geleistet werden, sind dem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn die Zahlungen auch innerhalb dieses Zeitraums fällig geworden sind.

Beispiel:

  1. a) Die zum Monatsanfang fällig werdende Miete für Januar 02 wird bereits am 30.12.01 überwiesen.
  2. b) Die bis zum 31.12.01 fälligen Darlehenszinsen werden am 07.01.02 abgebucht.

Da die Ausgaben in beiden Beispielen innerhalb des 10-Tages-Zeitraums fällig und abgeflossen sind, werden sie in dem Kalender­jahr berücksichtigt, zu dem sie wirtschaftlich gehören, d. h. im Fall a) in 02 und im Fall b) in 01.

Bei nichtbilanzierenden Unternehmen gehören grundsätzlich auch Umsatzsteuer-Vorauszahlungen zu den regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben. In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass auch Umsatzsteuer-Vorauszahlungen innerhalb des 10-Tages-Zeitraums fällig geworden sein müssen.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bei Ermittlung der Fälligkeit allein auf die gesetzliche Frist (10 Tage nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, vgl. § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG) abzustellen ist, nicht hin­gegen auf eine mögliche Verlängerung der Frist wegen der Wochenendregelung. Die Zahlung per Lastschrift gilt regelmäßig als innerhalb der gesetzlichen Frist geleistet, wenn die Umsatzsteuer-Voranmeldung frist­gemäß abgegeben wurde.

Beispiel:

Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 01 wird fristgemäß am 08.01.02 geleistet. Die Fälligkeit der Steuerzahlung wäre eigentlich am 10.01.02. Ist z. B. dieser Tag ein Sonntag, verschiebt sich die (gesetzliche) Fälligkeit auf den nächsten Werktag (11.01.02), der aber damit außerhalb des 10-Tages-Zeitraums liegt.

Die Verlängerung der Zahlungsfrist aufgrund der Wochenendregelung wirkt sich auf die 10-Tage-Regelung nicht aus; entscheidend ist auch in diesem Fall, dass die Zahlung spätestens bis zum 10.01. erfolgt ist.

Im Beispielfall ist daher die Umsatzsteuer-Vorauszahlung entsprechend der wirtschaftlichen Zugehörigkeit im Kalenderjahr 01 als Ausgabe zu berücksichtigen.

8  Kosten  für  eine  Zweitgrabstätte  als  Nachlassverbindlichkeit

Nachlassregelungskosten, die bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit vom Erblasser abgezogen werden können, werden – sofern kein Nachweis höherer Kosten erfolgt – mit einem Pauschbetrag von 10.300 Euro berücksichtigt. Hierzu gehören u. a. auch die Kosten der Bestattung und für ein angemesse­nes Grabdenkmal. In einer aktuellen Entscheidung hatte der Bundesfinanzhof zu beurteilen, ob unter den Begriff des angemessenen Grabdenkmals auch die Aufwendungen für eine Zweitgrabstätte fallen.

Im Streitfall wurde der Erblasser zunächst in einer vorübergehenden ersten Grabstätte bestattet, welche daraufhin mit einem (ersten) Grabdenkmal ausgestattet wurde. Zwei Jahre nach der Bestattung wurde vom Erben ein Bauvertrag über die Errichtung eines Mausoleums über 420.000 Euro geschlossen und die Kosten wurden als Nachlassverbindlichkeit geltend gemacht.

Das Gericht geht davon aus, dass grundsätzlich nur die Aufwendungen für die erste Grabstätte abzuziehen sind. Allerdings können im Einzelfall auch die Aufwendungen für eine Zweitgrabstätte zu berücksichtigen sein, wenn die erste Ruhestätte von Anfang an nur als vorübergehende Grabstätte vorgesehen war.

Die Kosten sind jedoch nur insoweit abzugsfähig, als sie im jeweiligen Einzelfall angemessen sind. Dies richtet sich neben dem Umfang des Nachlasses auch nach der Lebensstellung sowie nach den in den Kreisen des Erblassers herrschenden Auffassungen und Gebräuchen hinsichtlich einer würdigen Bestattung. Dadurch wird nach Auffassung des Gerichts auch dem Grundsatz der Religionsfreiheit Rechnung getragen.

Quelle: Informationsbrief August 2022 Erich Fleischer Verlag