1 Neue Energiepreispauschale
Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 2022 ist vorgesehen, dass jede aktiv tätige Erwerbsperson eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro erhält. Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt Steuerpflichtige, die 2022 Einkünfte erzielt haben, wie Gewerbetreibende, Selbständige, Land- und Forstwirte sowie Arbeitnehmer.
Nicht begünstigt sind Steuerpflichtige, die in 2022 ausschließlich Renteneinkünfte, Kapitalerträge oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen.
Bei Arbeitnehmern, die am 01.09.2022 in einem ersten Dienstverhältnis (Steuerklasse 1 bis 5) stehen, erfolgt die Zahlung der Energiepreispauschale grundsätzlich mit dem Arbeitslohn September 2022 durch den Arbeitgeber, der diese Beträge der abzuführenden Lohnsteuer je nach Anmeldungszeitraum, erstmals zum 10.09.2022, entnimmt.
Die Pauschale wird auch bei sog. Minijobs gezahlt. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
Bei anderen Steuerpflichtigen wird die Energiepreispauschale mit der Einkommensteuer-Veranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 festgesetzt, d. h., die Pauschale wird auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet; ein eventueller Erstattungsbetrag wird ausgezahlt. Einkommensteuer-Vorauszahlungen zum 10.09.2022 werden um die Pauschale – ggf. bis auf null Euro – gemindert.
Die gezahlte Energiepreispauschale gehört bei Arbeitnehmern zum steuerpflichtigen Arbeitslohn für September 2022 (dies gilt nicht bei pauschal besteuerten Minijobs); die Pauschale soll aber nicht sozialversicherungspflichtig sein. Bei Gewerbetreibenden, Selbständigen usw. gehört die Pauschale 2022 zu den steuerpflichtigen sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG.
2 Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: Abgeltungsteuer verfassungswidrig?
Private Kapitalerträge werden regelmäßig – statt dem persönlichen Einkommensteuersatz – einem gesonderten Steuertarif von 25 % unterworfen. Die Besteuerung wird durch Abzug „an der Quelle“ (z. B. durch Banken, Finanzdienstleister oder Kapitalgesellschaften) vorgenommen und hat Abgeltungswirkung. Das bedeutet, dass private Kapitalerträge in der Regel nicht in der Einkommensteuer-Erklärung angegeben werden müssen und somit eine endgültige Belastung dieser Erträge eintritt.
Das Finanzgericht Niedersachsen ist der Auffassung, dass die Abgeltungsteuerregelung gegen verfassungsrechtliche Grundsätze (wie die Gleichbehandlung aller Einkunftsarten sowie die gleichmäßige Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit) verstoße und daher verfassungswidrig sei. Das Gericht begründet dies mit der Ungleichbehandlung von Beziehern privater Kapitalerträge, die mit einem Sondersteuersatz von (höchstens) 25 % belastet werden und den übrigen Steuerpflichtigen, die mit ihren Einkünften dem (persönlichen) Steuersatz von bis zu 45 % unterliegen.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bleibt abzuwarten.
3 Betriebsveranstaltungen: Pauschalversteuerung und Teilnehmerkreis
Lohnsteuerpflichtig sind auch Zuwendungen, die der Arbeitgeber im Rahmen einer Betriebsveranstaltung trägt. Neben Speisen und Getränken gehören dazu z. B. auch Aufwendungen für künstlerische Darbietungen, Raummiete, Eintrittskarten oder Fahrtkosten.
Von den Zuwendungen kann jedoch ein Freibetrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer abgezogen werden; dies gilt für bis zu zwei Veranstaltungen jährlich. Übersteigen die Aufwendungen den Freibetrag, liegen insoweit lohnsteuerpflichtige Sachbezüge vor, die der Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuern kann.
Eine Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags ist, dass die Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Auch Abteilungsfeiern, Pensionärstreffen oder Jubiläumsfeiern werden hierbei regelmäßig anerkannt, wenn alle Zugehörigen der jeweiligen Personengruppe teilnehmen können.
Handelt es sich dagegen um Veranstaltungen nur für einen beschränkten Teilnehmerkreis wie z. B. für Vorstände oder Führungspersonal, kann ein Freibetrag nicht berücksichtigt werden.
Für den Fall, dass aus diesem Grund ein Freibetrag nicht in Betracht kommt, hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass auch eine Pauschalversteuerung mit 25 % nicht möglich ist, da keine (begünstigte) Betriebsveranstaltung vorliegt. Da hierzu bislang noch keine Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ergangen ist, hat das Finanzgericht die Revision zugelassen. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs bleibt abzuwarten.
Zu der Frage, wie zu verfahren ist, wenn zu der Veranstaltung eingeladene Arbeitnehmer tatsächlich nicht erscheinen, vertreten Finanzverwaltung und Rechtsprechung die Auffassung, dass die Kosten der Betriebsveranstaltung dann allein den anwesenden Teilnehmern zuzurechnen sind mit der Folge, dass sich deren lohnsteuerpflichtiger Sachbezug erhöht. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass gegen diese Regelung Verfassungsbeschwerde eingelegt wurde. Auch hier bleibt die Entscheidung abzuwarten.
4 Aktuelle Grunderwerbsteuersätze
Die Bundesländer können die Höhe des Grunderwerbsteuersatzes selbst bestimmen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die aktuellen Steuersätze:
Bundesland | Aktueller Grunderwerbsteuersatz | Bundesland | Aktueller Grunderwerbsteuersatz |
Baden-Württemberg | 5,0% | Niedersachsen | 5,0% |
Bayern | 3,5% | Nordrhein-Westfalen | 6,5% |
Berlin | 6,0% | Rheinland-Pfalz | 5,0% |
Brandenburg | 6,5% | Saarland | 6,5% |
Bremen | 5,0% | Sachsen | 3,5% |
Hamburg | 4,5% | Sachsen-Anhalt | 5,0% |
Hessen | 6,0% | Schleswig-Holstein | 6,5% |
Mecklenburg-Vorpommern | 6,0% | Thüringen | 6,5% |
Der Grunderwerbsteuer unterliegt regelmäßig der Kauf eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer Eigentumswohnung; die Steuer wird unter Zugrundelegung des Kaufpreises des Objekts (bzw. der Gegenleistung) ermittelt.
Vor dem Hintergrund, dass sich die Grunderwerbsteuer zu einem erheblichen Kostenfaktor entwickelt hat, ist auf Folgendes hinzuweisen:
- Der Grunderwerbsteuer unterliegt der Erwerb eines Grundstücks einschließlich seiner wesentlichen Bestandteile; dazu gehören die mit dem Grundstück fest verbundenen Sachen, d. h. insbesondere ein Gebäude.
Bewegliche Sachen (sog. Zubehör), die zwar wirtschaftlich dem Erwerbsgegenstand dienen – wie z. B. das Inventar –, zählen dagegen nicht zum Grundstück und damit nicht zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Hierunter fallen z. B. mitveräußerte Einrichtungsgegenstände wie Möbel, Küchenausstattung oder eine abnehmbare Markise. Wird derartiges Inventar im Kaufvertrag einzeln aufgeführt und dafür ein gesonderter Preis angesetzt, kann dieser Wert von der grunderwerbsteuerpflichtigen Gesamtgegenleistung abgezogen werden. Der Wert des Inventars kann dabei mit einem angemessenen Betrag angesetzt werden; einige Finanzbehörden erkennen einen realistisch geschätzten Betrag regelmäßig an, wenn dieser 15 % des gesamten Kaufpreises nicht überschreitet. - Wird im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung in einer Wohneigentumsanlage auch der Anteil an einer Erhaltungsrücklage (früher: Instandhaltungsrücklage) übernommen, war bislang fraglich, ob der auf die Rücklage entfallende und ausgewiesene Kaufpreis aus der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage herausgerechnet werden kann.
Der Bundesfinanzhof hat diese Praxis abgelehnt. Wie das Gericht klargestellt hat, gehören alle Leistungen des Erwerbers zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage). Dies gilt danach auch für das Entgelt, das der Erwerber bei wirtschaftlicher Betrachtung für die anteilige Erhaltungsrücklage aufwendet. Der Kaufpreis als Bemessungsgrundlage für das Grundstück kann daher nicht um die anteilige Erhaltungsrücklage gemindert werden.
5 Erbschaftsteuerbefreiung für „Familienheim“: Verhinderte Selbstnutzung
Hinterlässt ein Erblasser die von ihm bis zu seinem Tod selbstgenutzte Immobilie (Wohnung, Einfamilienhaus) dem überlebenden Ehepartner oder seinen Kindern, kann dieser Erwerb erbschaftsteuerfrei bleiben, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere muss der Erbe nach dem Erbfall das Familienheim für mindestens 10 Jahre selbst bewohnen, ansonsten fällt die Steuerbefreiung rückwirkend weg. Eine Ausnahme besteht, wenn der Erbe an einer Selbstnutzung zu eigenen Zwecken aus zwingenden Gründen gehindert ist.
Problematisch kann sein, wenn Kinder an der geerbten Wohnung umfangreiche Renovierungs- bzw. Sanierungsarbeiten durchführen lassen, bevor sie mit zeitlicher Verzögerung tatsächlich dort einziehen können.
Der Gesetzgeber schreibt hier vor, dass die Immobilie vom Erben „unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt“ sein muss. Nach der Rechtsprechung ist ein Einzug in das Familienheim innerhalb von 6 Monaten nach dem Erbfall regelmäßig noch „unverzüglich“ und somit unschädlich, d. h., die Steuerbefreiung bleibt trotz des verzögerten Einzugs erhalten.
Die Finanzverwaltung hat in diesem Zusammenhang zu besonderen Fällen Stellung genommen, wann ein zwingender Grund für eine nicht schädliche Unterbrechung oder Beendigung der Selbstnutzung vorliegen kann:
- Wird das Familienheim aufgrund höherer Gewalt (z. B. durch Hochwasser, Starkregen, Unwetter, Sturm, Brand, Explosion) zerstört und die tatsächliche Selbstnutzung dadurch beendet, entfällt die Steuerbefreiung nicht rückwirkend. Eine Verpflichtung zum Wiederaufbau durch den Erben besteht hier nicht; die 10-jährige Selbstnutzungsfrist endet mit dem Zeitpunkt der Zerstörung des Familienheims.
- Ist das Familienheim zeitweise aufgrund höherer Gewalt unbewohnbar (z. B. wegen einer Sanierung oder eines behördlichen Nutzungsverbots), ist die tatsächliche Unterbrechung der Selbstnutzung unschädlich, wenn der Erbe unverzüglich nach Wiederherstellung der Bewohnbarkeit des Familienheims die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken wieder aufnimmt und bis zum Ablauf des 10-Jahres-Zeitraums aufrechterhält.
Der längere Leerstand aufgrund der Wiederherstellung führt dann – entgegen der bisherigen Praxis – nicht zum rückwirkenden Wegfall der Befreiung.
6 Umsatzsteuerpflicht bei Sportvereinen
Gemeinnützige Sportvereine sind weitgehend von der Steuerpflicht bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit. Bei der Umsatzsteuer wird jedoch zwischen Mitgliedsbeiträgen und anderen Einnahmen des Vereins (z. B. Startgelder bei Sportveranstaltungen) unterschieden.
Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich als nicht umsatzsteuerbar behandelt, d. h., sie unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Andere Zahlungen an den Verein, wie z. B. Startgelder für die Teilnahme an Turnieren, sind dagegen zwar steuerbar, aber nach § 4 Nr. 22 UStG umsatzsteuerfrei, während Einnahmen aus der Vermietung oder dem Verkauf von Sportgeräten grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig sind.
Bisher wurde davon ausgegangen, dass sich Sportvereine auf das (gegenüber § 4 Nr. 22 UStG weiterreichende) EU-Recht berufen können, wonach bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die von Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbracht werden, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben, von der Umsatzsteuer befreit werden.
Der Bundesfinanzhof hat nun seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass sich gemeinnützige Sportvereine nicht (mehr) unmittelbar auf die Umsatzsteuerbefreiung nach EU-Recht berufen können, weil mit § 4 Nr. 22 UStG das EU-Recht bereits dem Grunde nach umgesetzt wird.
Das Gericht betont auch, dass die Mitgliedsbeiträge bei Sportvereinen entgegen der derzeitigen Praxis steuerbar seien und die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 UStG nicht für alle Leistungen des Vereins an seine Mitglieder in Betracht käme. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung an ihrer bisherigen Praxis festhält bzw. der Gesetzgeber auf die neue Rechtsprechung reagiert.
7 Arbeitgeberzuschüsse zum 9-Euro-Ticket
Arbeitgeberzuschüsse für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel sind im Rahmen des § 3 Nr. 15 EStG lohnsteuer– und sozialversicherungsfrei, wenn sie den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und soweit sie nicht die Aufwendungen der Arbeitnehmer übersteigen. Das gilt auch für die sog. 9-Euro-Tickets.
Für die Monate Juni, Juli und August 2022 beanstandet es die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen nicht, wenn die Arbeitgeberzuschüsse die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel im Kalendermonat übersteigen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen (Jahresbetrachtung); ein übersteigender Anteil ist als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.
Die nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern den vom Arbeitnehmer als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag und sind vom Arbeitgeber in der Lohnsteuer-Bescheinigung anzugeben (§ 41b Abs. 1 Nr. 6 EStG).
Quelle: Informationsbrief Juli 2022 Erich Fleischer Verlag