1 Erbschaftsteuer: Unterschiedliche Besteuerung von Privat- und Betriebsvermögen nicht verfassungswidrig
Nach dem derzeitigen Erbschaftsteuerrecht kommen beim Erwerb von Betriebsvermögen unterschiedliche Begünstigungen in Betracht. Diese reichen von Verschonungsabschlägen bis zur vollen Steuerbefreiung, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
In einem Beschluss hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass die Besteuerung von Privatvermögen nicht deshalb als verfassungswidrig zu betrachten ist, weil in demselben Zeitraum eine „Überbegünstigung“ des Betriebsvermögens vorliege.
Das Gericht weist im Übrigen darauf hin, dass die Rechtsprechung aktuell bereits ausgeführt hat, dass sie nicht von der Verfassungswidrigkeit des derzeitigen Erbschaftsteuerrechts ausgeht.
2 Steuerermäßigung für zusammengeballte Überstundenvergütungen
Der Einkommensteuertarif sieht mit steigendem Einkommen eine progressive Erhöhung des Einkommensteuersatzes vor. Werden Vergütungen nicht laufend, sondern für eine mehrjährige Tätigkeit in einer Summe ausgezahlt, führt dieser Progressionseffekt regelmäßig zu einer Steuermehrbelastung. Um die Progressionswirkung bei einem zusammengeballten Zufluss von Lohnnachzahlungen zu mildern, kann die Besteuerung nach der sog. Fünftelregelung vorgenommen werden. Voraussetzung ist, dass sich die Nachzahlung auf die Vergütung für eine Tätigkeit bezieht, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch bei nachgezahlten Überstundenvergütungen, die für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten geleistet werden, die Fünftelregelung in Betracht kommt. Damit hat das Gericht klargestellt, dass die Begünstigung sowohl auf Nachzahlungen von Festlohnbestandteilen als auch auf Nachzahlungen von variablen Lohnbestandteilen anzuwenden ist. Entscheidend ist allein, ob die nachgezahlte Vergütung für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten geleistet worden ist. Daneben hat der Bundesfinanzhof in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung erneut bestätigt, dass die Entlohnung für die mehrjährige Tätigkeit in zusammengeballter Form aus wirtschaftlich vernünftigen Gründen erfolgen muss. Dies ist z. B. bei Lohnnachzahlungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses stets der Fall.
3 Kinderfreibeträge bei eheähnlicher Lebensgemeinschaft der Eltern
Für Besserverdienende kann die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung günstiger sein als das Kindergeld. Die Kinderfreibeträge stehen jedem Elternteil grundsätzlich zur Hälfte zu. Allerdings können in Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Ehegattenveranlagung nicht gegeben sind, auf Antrag die anteiligen Kinderfreibeträge übertragen werden, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht im Wesentlichen (d. h. zu weniger als 75 %) nachkommt oder mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist (§ 32 Abs. 6 Satz 6 EStG).
Der Bundesfinanzhof hatte kürzlich über eine Übertragung der anteiligen Freibeträge zu entscheiden, bei der das Elternpaar in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zusammenlebt. Dabei erzielte ein Elternteil
– hier der Kindsvater – mit ca. 10.000 Euro eher geringe Einkünfte, während beim anderen Elternteil – hier die Kindsmutter – mit Einkünften von über 70.000 Euro jährlich eine Berücksichtigung der Kinderfreibeträge günstiger war als das Kindergeld. Das Gericht verneinte allerdings eine Übertragung der Kinderfreibeträge, da auch die Erbringung von Betreuungsunterhalt durch den geringverdienenden Elternteil zu berücksichtigen ist.
Leistet ein betreuender Elternteil keinen oder nur einen sehr geringen Beitrag zum gemeinsamen Haushaltseinkommen, führt dies nicht zwangsläufig dazu, dass dieser seiner Unterhaltsverpflichtung nicht im Wesentlichen nachgekommen ist. Sollte aufgrund der geringen Einkünfte eines Elternteils keine Unterhaltspflicht in materieller Hinsicht bestehen, begründet dies bei einem zusammenlebenden Elternpaar keine Übertragung der Kinderfreibeträge wegen mangelnder Leistungsfähigkeit.
4 Veräußerung eines mit einem „Gartenhaus“ bebauten Grundstücks
Werden private Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte wie z. B. Erbbaurechte innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb veräußert, sind die daraus erzielten Gewinne als privates Veräußerungsgeschäft grundsätzlich steuerpflichtig, soweit die Immobilien nicht ausschließlich oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Auch ein zeitweiliges Bewohnen ist ausreichend, sofern die Wohnung in der übrigen Zeit zur Verfügung steht (z. B. Ferienwohnungen oder Zweitwohnungen). Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt jedoch eine dauerhafte Eignung zum Bewohnen voraus.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Voraussetzung auch bei einem (Garten-)Grundstück vorliegen kann, das mit einem „Gartenhaus“ bebaut ist, welches tatsächlich zum dauerhaften Aufenthalt geeignet ist, jedoch baurechtlich nicht dauerhaft bewohnt werden darf.
Das veräußerte Grundstück lag in einem Wochenend- und Ferienhausgebiet, das als Kleingartengebiet ausgewiesen war; baurechtlich durfte das Haus nicht zum dauernden Aufenthalt von Personen genutzt werden. Tatsächlich handelte es sich um einen Bungalow mit 60 m2 Wohnfläche. Dieser verfügte über Küche und Bad, Heizung, Wasser und Abwasser, Strom sowie Telefon und wurde während der gesamten Haltedauer zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Dies war für die Steuerbefreiung entscheidend.
Hiervon ist die Veräußerung eines Gartenhauses auf einer gepachteten Kleingartenparzelle abzugrenzen. In diesem Fall handelt es sich um den Verkauf des bloßen Gebäudes ohne Grund und Boden bzw. ohne dass ein Erbbaurecht vorliegt. Dementsprechend sind nach der Rechtsprechung des Finanzgerichts Niedersachsen zum Verkauf eines „Mobilheims“ auf einer angemieteten Campingplatzparzelle die Voraussetzungen eines privaten Veräußerungsgeschäfts von vornherein nicht erfüllt.
5 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zeitanteilig im Jahr der Heirat bzw.
der Trennung
Alleinstehende erhalten einen Steuerfreibetrag von 4.008 Euro, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ein Anspruch auf Kindergeld besteht; für jedes weitere Kind erhöht sich der Freibetrag um 240 Euro (vgl. § 24b Abs. 2 EStG).
Das Merkmal „alleinstehend“ ist erfüllt, wenn zum Haushalt keine andere volljährige Person gehört mit Ausnahme von Kindern, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht; außerdem dürfen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung von Ehe- bzw. Lebenspartnern nicht vorliegen (vgl. § 24b Abs. 3 EStG). Liegen die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag nicht das ganze Jahr vor, wird dieser für jeden Monat gekürzt, in dem die Voraussetzungen nicht gegeben sind.
Im Jahr der Trennung von Ehepartnern bzw. im Jahr der Heirat (wenn auch in diesem Jahr erst eine gemeinsame Wohnung bezogen wird) hat die Finanzverwaltung bisher den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende abgelehnt, weil in diesem Jahr eine Zusammenveranlagung für das ganze Jahr möglich ist.
Der Bundesfinanzhof ist jedoch anderer Auffassung und hat den Entlastungsbetrag ab der Trennung nicht nur im Fall der Einzelveranlagung von Ehegatten anteilig berücksichtigt, sondern sogar für den Fall, dass für das Jahr der Trennung bzw. Eheschließung die Zusammenveranlagung und damit der Splittingtarif gewählt wurde, sofern die übrigen Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende vorliegen.
6 Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus sog. Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten)
In Deutschland ansässige Unternehmer bzw. Unternehmen, die ausländische Leistungen in einem Nicht-EU-Staat bezogen und entsprechende Vorsteuerbeträge (z. B. anlässlich von Geschäftsreisen) entrichtet und selbst keine steuerpflichtigen Umsätze in dem jeweiligen Staat erbracht haben, können sich die ausländische Vorsteuer erstatten lassen. Eine Vergütung der Vorsteuer erfolgt jedoch regelmäßig nur in den Drittstaaten, zu denen bezüglich der Vorsteuererstattung eine sog. Gegenseitigkeit besteht.
Im Gegensatz zum elektronischen Verfahren bei der Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten (über das BZSt-Online-Portal) können Vergütungsanträge gegenüber Drittstaaten nur direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde oder über die entsprechende ausländische Handelskammer eingereicht werden. Eine hierfür regelmäßig erforderliche Bestätigung der Unternehmereigenschaft stellt das zuständige Finanzamt aus; die Bescheinigung wird aber nur erteilt, wenn der Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist, also nicht, wenn er nur steuerfreie Umsätze ausführt oder Kleinunternehmer ist.
Vergütungsanträge sind spätestens bis zum 30. Juni des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen. Beizufügen sind neben der Unternehmerbescheinigung Originalrechnungen bzw. Einfuhrbelege. Regelmäßig ausgeschlossen ist die Erstattung von Vorsteuerbeträgen, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen. Zu beachten ist, dass ggf. länderweise unterschiedliche Mindestvergütungsbeträge erreicht werden müssen.
7 Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Erhaltungs-, Renovierungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten in einem im EU-/EWR-Raum liegenden privaten Haushalt oder der Pflege des dazugehörigen Grundstücks kann eine Steuerermäßigung in Form eines Abzugs von der Einkommensteuer in Anspruch genommen werden (siehe § 35a Abs. 2 und 3 EStG).
Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Arbeitskosten für
höchstmögliche Steuer- ermäßigung im Jahr | ||
• haushaltsnahe Dienstleistungen: | ||
z. B. Putz-, Reinigungsarbeiten in der Wohnung, Gartenpflege wie | ||
Rasenmähen, Heckenschneiden usw., Betreuung von Haustieren; | ||
haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen (auch durch Angehörige) | ||
sowie Dienstleistungen bei eigener Heimunterbringung | 4.000 € | |
• Handwerkerleistungen: | ||
Renovierungs-, Modernisierungs- und Erweiterungsarbeiten durch | ||
Handwerker, Gartengestaltung, Reparatur bzw. Wartung von Heizung, | ||
Küchengeräten usw., Schornsteinfegerleistungen | 1.200 € |
Nach § 35a Abs. 4 EStG ist die Steuerermäßigung auf Leistungen begrenzt, die im Haushalt erbracht werden. Zum „Haushalt“ können auch mehrere räumlich voneinander getrennte Orte (z. B. Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnungen) gehören. Auch Leistungen, die außerhalb der Grundstücksgrenzen erbracht werden, können begünstigt sein, wenn die Arbeiten z. B. auf angrenzendem öffentlichen Grund durchgeführt werden. Hierunter fallen auch Kosten für die Reinigung und Schneeräumung des angrenzenden öffentlichen Gehwegs (z. B. Winterdienst), nicht jedoch der Fahrbahn einer öffentlichen Straße. Öffentlich-rechtliche Straßenreinigungsgebühren können nicht berücksichtigt werden.
Der Begriff „im Haushalt“ ist allerdings nicht in jedem Fall mit dem tatsächlichen Bewohnen gleichzusetzen. So können beim Umzug in eine andere Wohnung nicht nur die Umzugsdienstleistungen und Arbeitskosten im Zusammenhang mit der „neuen“ Wohnung, sondern z. B. auch die Renovierungsarbeiten an der bisherigen Wohnung berücksichtigt werden.
Die Steuerermäßigung kann nicht nur von (Mit-)Eigentümern einer Wohnung, sondern auch von Mietern in Anspruch genommen werden. Dies setzt voraus, dass das gezahlte Hausgeld bzw. die gezahlten Nebenkosten Beträge umfassen, die für begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen und handwerkliche Tätigkeiten abgerechnet wurden. Der auf den Mieter entfallende Anteil an den Aufwendungen muss aus einer Jahresabrechnung hervorgehen oder durch eine Bescheinigung (des Vermieters bzw. Verwalters) nachgewiesen werden.
Nicht begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme; hierunter fallen Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen.
Das bedeutet, dass z. B. Arbeitskosten für einen nachträglichen Dachgeschossausbau (auch bei einer Nutz-/
Wohnflächenerweiterung), für eine nachträgliche Errichtung eines Carports, einer Fertiggarage, eines Wintergartens oder einer Terrassenüberdachung, für eine spätere Gartenneuanlage sowie für Außenanlagen wie Wege, Einzäunungen usw. grundsätzlich nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt sind.
Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist u. a., dass eine entsprechende Rechnung vorliegt und die Zahlung unbar (auf das Konto des Dienstleisters) erfolgt ist; dies gilt auch für Abschlagszahlungen.
Für die Berücksichtigung der Steuerermäßigung im jeweiligen Kalenderjahr kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Zahlung an.