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Informationsbrief August 2021

1  Minijobs:  Erhöhung  des  gesetzlichen  Mindestlohns  beachten

Die Mindestlohnkommission hatte bereits vor einiger Zeit eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns in mehreren Stufen beschlossen. Danach beträgt der Mindestlohn künftig:

ab dem 01.07.2021        9,60 Euro (seit dem 01.01.2021: 9,50 Euro),
ab dem 01.01.2022        9,82 Euro,
ab dem 01.07.2022      10,45 Euro.

Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen (sog. Minijobs) ist zu beachten, dass infolge der An­hebung des Mindestlohns (z. B. seit dem 01.07.2021 auf 9,60 Euro) die Arbeitszeit ggf. anzupassen (d. h. zu verringern) ist, um sicherzustellen, dass die Minijobgrenze von (unverändert) 450 Euro im Monat auch nach Erhöhung des Stundenlohns auf den Mindestlohn nicht überschritten wird, weil dies sonst zusätzliche Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge auslösen könnte.

2  Private  Nutzung  von  Elektro-  und  Hybridfahrzeugen

Zur Förderung der Elektromobilität sind neben staatlichen Zuschüssen und Preisnachlässen der Hersteller auch steuerliche Vergünstigungen geschaffen worden. Neben der Steuerbefreiung nach § 3d Kraftfahrzeug­steuergesetz wird auch die Nutzung von Firmenfahrzeugen für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb insbesondere durch Ansatz reduzierter Bruttolistenpreise niedriger besteuert. Die entsprechenden Vergünstigungen unterscheiden sich nach Anschaffungsjahr und technischen Merkmalen:

Nr.Anschaffungs-Elektro-Plug-in-besonderesteuerliche Vergünstigung
 jahrfahrzeugHybridVoraussetzungenbei der Privatnutzung
12013–2022jaja Kürzung des Bruttolistenpreises um
     Batterieanteil (degressiv) nach Kilowatt-
     stunden und Anschaffungsjahr
22019–2024jajanicht Nr. 3; max. 50 g CO2 oderAnsatz mit 50 % des Bruttolistenpreises
    mind. 40 km (ab 2022: 60 km) 
    reiner Elektrobetrieb 
32019–2030janein0 g CO2; max. 60.000 € Ansatz mit 25 % des Bruttolistenpreises
    Bruttolistenpreis (2019: 40.000 €)
42025–2030jajanicht Nr. 3; max. 50 g CO2 oderAnsatz mit 50 % des Bruttolistenpreises
    mind. 80 km reiner Elektrobetrieb

Die Vergünstigungen gelten sowohl für die Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung sowie für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als auch sinngemäß für Privat­fahrten des Unternehmers und für die nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Woh­nung und Betriebsstätte mit einem Firmenwagen. Die Steuerersparnis entsteht dadurch, dass durch den Ansatz reduzierter Bruttolistenpreise bei der Anwendung der sog. 1 %-Regelung niedrigere Nutzungswerte für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb ermittelt werden. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode erfolgt eine entsprechende Kürzung der Anschaffungskosten des Fahrzeugs.

Beispiel:

Ein im Januar 2021 angeschafftes betriebliches Elektrofahrzeug (Anschaffungskosten netto: 42.000 €; Bruttolistenpreis: 56.000 €) wird vom Inhaber gemäß Fahrtenbuch zu 80 % betrieblich und zu 20 % privat genutzt. Das Fahrzeug fällt unter die Kategorie 3 der obigen Liste. Der Nutzungswert der Privatfahrten wird wie folgt ermittelt:

Anschaffungskosten 42.000 € × 25 % =10.500 €
Abschreibungsbetrag bei 6 Jahren Nutzungsdauer1.750 €
+  Versicherung1.000 €
+  Strom900 €
= „Gesamtkosten“3.650 €
Privatanteil 2021 (gemäß Fahrtenbuch 20 %)730 €

Hätte der Unternehmer im Beispiel ein Plug-in-Hybrid-Fahrzeug genutzt, würden die Anschaffungskosten zu 50 % abgesetzt und es würden zusätzlich neben den Strom- auch die Treibstoffkosten zu berücksichtigen sein.

3  Umsatzsteuer:  Wohnungsvermietung  und  Stromlieferung

Die Vermietung von Wohnungen an Privatpersonen ist umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG); die Lieferung von Strom ist dagegen grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Liefert ein Wohnungsvermieter gleich­zeitig auch den Strom für seine Mieter, hängt die umsatzsteuerliche Behandlung der Stromlieferung davon ab, ob die Stromlieferung als Nebenleistung zur Hauptleistung „Wohnungsvermietung“ oder als selbständige Hauptleistung zusätzlich zur Vermietung anzusehen ist.

Die Finanzverwaltung behandelt insbesondere die Lieferung von Wärme, die Versorgung mit Wasser und die Lieferung von Strom durch den Vermieter als umsatzsteuerliche Nebenleistungen zur Vermietung, die dann zusammen mit der Vermietung umsatzsteuerfrei sind. Das bedeutet, dass der Vermieter die ihm in diesem Zusammenhang in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

Das Finanzgericht Niedersachsen hatte die Lieferung von selbst erzeugtem Photovoltaikstrom an die Mieter als umsatzsteuerpflichtige selbständige Hauptleistung – neben der umsatzsteuerfreien Wohnungsvermie­tung – angesehen, sodass der Vermieter insbesondere die bei der Anschaffung der Anlage angefallenen Um­satzsteuerbeträge als Vorsteuer geltend machen konnte.

Entscheidend für die Behandlung als selbständige Leistung war, dass mit den einzelnen Mietern neben den Miet­verträgen gesonderte Verträge über die Stromlieferungen abgeschlossen wurden, die u. a. eine vom Mietvertrag unabhängige Kündigungsmöglichkeit vorsahen, sodass die Mieter den Stromanbieter frei wählen konnten.

Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt; seine Entscheidung muss abgewartet werden.

4  Unterhalt  an  Lebensgefährten  bei  BAföG-Bezug

Unterhaltsleistungen können nach § 33a Abs. 1 EStG regelmäßig bis zu einem Höchstbetrag von (für 2021) 9.744 Euro als außergewöhnliche Belastungen vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden, wenn diese an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person geleistet werden und für diese Person kein Anspruch auf Kindergeld besteht. Eigene Aufwendungen und Bezüge der bedürftigen Person mindern allerdings den Höchstbetrag, soweit diese 624 Euro im Jahr übersteigen. Dies gilt – ohne Anrechnung von 624 Euro – eben­falls für Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln (z. B. BAföG).

Für Zahlungen an nicht unterhaltsberechtigte Personen kommt ein Abzug nur dann in Betracht, wenn Sozialleistungen aufgrund der erhaltenen Unterhaltsleistungen gekürzt werden. Aufgrund dieser Regelung ist eine steuerliche Berücksichtigung ggf. bei Unterhalt an den Partner bzw. die Partnerin einer nicht ehe­lichen Lebensgemeinschaft möglich, auch wenn insoweit keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt zur Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an nicht unterhaltsberech­tigte Personen bei Bezug von BAföG-Leistungen Stellung genommen. Danach reicht es nicht aus, dass bei der unterhaltenen Person Sozialleistungen gekürzt werden oder entfallen; die geleisteten Unterhaltszahlun­gen müssen dafür auch ursächlich sein. Im Streitfall hatte die Lebensgefährtin keinen Anspruch auf Sozial­leistungen, weil sie Leistungen nach dem BAföG erhielt. Es kam also gar nicht darauf an, dass ihr Lebens­gefährte Unterhalt leistete. Eine Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung kam daher nicht in Betracht.

5  Kurzfristige  Beschäftigung:  Verlängerung  der  Beschäftigungsdauer

Werden Mitarbeiter, wie z. B. Aushilfen oder Saisonkräfte, lediglich kurzfristig beschäftigt, unterliegt das Arbeitsentgelt dann nicht der Sozialversicherung, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Die Beschäftigungszeit wird ggf. kalenderjahrüberschreitend ermittelt. Mehrere aufeinanderfolgende kurzfristige Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres – auch bei unterschiedlichen Arbeitgebern – werden zusammengerechnet. Anders als bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen (sog. Minijobs bis 450 Euro monatlich) spielt die Höhe des Arbeitslohns keine Rolle.

Beispiel:

Ein Rentner wird gegen ein Arbeitsentgelt von 2.500 € monatlich vom 1. Juli bis zum 31. August als Urlaubsvertretung im Einzelhandel beschäftigt.

Der Arbeitslohn bleibt in vollem Umfang sozialversicherungsfrei.

Aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie wurde die zulässige Dauer der kurzfristigen Beschäfti­gung in der Zeit vom 01.03.2021 bis zum 31.10.2021 auf eine Höchstdauer von 4 Monaten oder 102 Arbeits­tagen ausgeweitet. Zu beachten ist aber, dass die Änderung erst für eine nach dem 31.05.2021 begonnene Beschäftigung gilt. Vor dem 01.06.2021 begonnene Beschäftigungen sind nur innerhalb der alten Grenzen (3 Monate oder 70 Arbeitstage) sozialversicherungsfrei; sie konnten aber nach dem 31.05.2021 auf insgesamt 4 Monate oder 102 Arbeitstage verlängert werden, ohne die Sozialversicherungsfreiheit zu verlieren. Die neuen Grenzen gelten letztmals für bis zum 31.10.2021 beginnende Beschäftigungen; Vorbeschäftigungs­zeiten sind zu berücksichtigen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass kurzfristige Beschäftigungen – unabhängig von der sozialversicherungsrecht­lichen Behandlung – auch steuerlich begünstigt sein können (§ 40a Abs. 1 EStG). Die Lohnsteuer für eine kurzfristige Beschäftigung kann vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % übernommen werden, wenn

  • der Arbeitnehmer nur gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend und für höchstens 18 zusammen­hängende Arbeitstage beschäftigt wird und
  • der Arbeitslohn durchschnittlich 15 Euro pro Stunde und 120 Euro je Arbeitstag nicht überschreitet.

Bei einem höheren Arbeitslohn kann eine Lohnsteuer-Pauschalierung dennoch in Betracht kommen, wenn die Beschäftigung zu einem unvorhergesehenen Zeitpunkt sofort erforderlich wird (z. B. bei krankheits­bedingten Ausfällen). Die Beschäftigung von Aushilfskräften, z. B. auf Messen oder Volksfesten, bei denen der Einsatz schon längere Zeit feststeht, kann regelmäßig nicht als „unvorhergesehen“ angesehen werden.

6  PKW-Nutzung:  Zuschüsse  des  Arbeitnehmers  zu  den  Anschaffungskosten  des  Fahrzeugs

Wird einem Arbeitnehmer ein betrieblicher PKW auch zur privaten Nutzung überlassen, wird regelmäßig ein Nutzungswert dem lohnsteuerpflichtigen und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn hinzugerech­net; dieser Nutzungswert wird pauschal nach der sog. 1 %-Regelung ermittelt. Sofern der Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, kann der Nutzungswert stattdessen mit den für das Kraftfahrzeug tatsächlich entstandenen und auf die privaten Fahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden.

Zahlt der Arbeitnehmer für die Nutzung des PKW ein (pauschales oder individuelles) Entgelt, mindert dies im Zahlungsjahr den steuerpflichtigen Nutzungswert ggf. bis zu einem Betrag von null Euro; übersteigt das Nutzungsentgelt den Nutzungswert, wirkt sich der übersteigende Betrag steuerlich nicht aus.

Zahlt der Arbeitnehmer dagegen einen Zuschuss zu den Anschaffungskosten des PKW, können die nach Anrechnung im Zahlungsjahr verbleibenden Zuschüsse in den darauffolgenden Kalenderjahren auf den pri­vaten Nutzungswert angerechnet werden.

Entgegen dieser Praxis hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass zeitraumbezogene (Einmal-)Zuzahlun­gen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleich­mäßig zu verteilen und so auf den Nutzungswert anzurechnen sind.

Beispiel:

Der Arbeitnehmer leistet eine Zuzahlung zur Anschaffung eines PKW (Bruttolistenpreis: 50.000 €) in Höhe von 20.000 € vereinbarungsgemäß für einen Zeitraum von 96 Monaten (= 8 Jahre).

Nutzungswertmonatlich (1 %)500 €
 jährlich6.000 €
Zuschuss Arbeitnehmer20.000 €
Minderung Nutzungswert(bisher)(BFH) (bisher)(BFH)
Jahr 16.000 €2.500 €Jahr 52.500 €
Jahr 26.000 €2.500 €Jahr 62.500 €
Jahr 36.000 €2.500 €Jahr 72.500 €
Jahr 42.000 €2.500 €Jahr 82.500 €
Rest0 €10.000 €  0 €

Bisher war in diesen Fällen der Nutzungswert in dem Jahr 4 in Höhe von 4.000 € und in den folgenden Jahren ungekürzt zu versteuern. Nach der BFH-Entscheidung wird die Minderung über 8 Jahre verteilt; ab dem Jahr 9 erfolgt keine Kürzung des Nutzungswerts mehr.

Nach Auffassung des Gerichts ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich die Zahlweise und die zeitliche Aufteilung festlegen. Danach stellt die gleichmäßige Auftei­lung der Einmalzahlung auf den vereinbarten Zeitraum (hier von 96 Monaten) eine nach den wirtschaft­lichen Gegebenheiten mögliche Gestaltung dar, wenn bei vorzeitigem Wegfall der privaten Nutzung der noch nicht angerechnete Zuschuss an den Arbeitnehmer erstattet wird.

7  Steuerberatungs-  und  Räumungskosten  als  Nachlassregelungskosten

Der Wert des erbschaftsteuerpflichtigen Nachlasses ist neben Schulden des Erblassers, Pflichtteilsansprüchen und Vermächtnissen auch um Erbfallkosten (z. B. Bestattung, Grabdenkmal, Grabpflege, Erbauseinanderset­zung und Erstellung der Erbschaftsteuer-Erklärung) zu mindern. Es handelt sich dabei um Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bestattung und der Nachlassregelung. Diese werden mit einem Pauschbetrag von 10.300 Euro berücksichtigt oder können mit den tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.

In einem aktuellen Urteil hatte der Bundesfinanzhof darüber zu entscheiden, ob auch Steuerberater­gebühren für einkommensteuerrechtliche Angelegenheiten und Aufwendungen für die Räumung des Haus­halts zu diesen Kosten gehören.

Die Finanzverwaltung vertrat bisher die Ansicht, Steuerberatungskosten für Einkommensteuer-Erklä­rungen des Erblassers seien nur dann zu berücksichtigen, wenn der Erblasser diese noch in Auftrag gegeben hat; bei Beauftragung durch die Erben lägen lediglich nichtabzugsfähige Kosten der Nachlassverwaltung vor. Nach Auffassung des Gerichts sind dagegen auch Steuerberatungskosten für Erklärungen des Erblassers als Nachlassregelungskosten abzugsfähig, auch wenn diese auf Veranlassung der Erben entstanden sind und im unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Erbfall stehen.

Auch hinsichtlich der Kosten, die durch Räumung und Auflösung des Haushalts entstehen, sieht das Ge­richt die Grenze zur Verwaltung des Nachlasses nicht als überschritten an und geht von berücksichtigungs­fähigen Nachlassregelungskosten aus.

 

Quelle: Informationsbrief August 2021 Erich Fleischer Verlag