1 Wertverluste von Aktien infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei einer AG
Seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 gehören Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Kapitalvermögen (z. B. Aktien) grundsätzlich zu den Kapitaleinkünften. Veräußerungsverluste können mit Überschüssen aus Kapitalvermögen verrechnet werden; Verluste aus der Veräußerung von Aktien können allerdings nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden, nicht z. B. mit Zinseinnahmen oder Dividenden.
Die Frage, ob auch der vollständige Ausfall einer Forderung z. B. nach (Privat-)Insolvenz des Schuldners grundsätzlich wie ein Veräußerungsverlust zu behandeln ist, hat der Bundesfinanzhof bejaht.
Der Entzug von Aktien als Folge eines Insolvenzverfahrens der AG ist ebenfalls als steuerlich relevanter Verlust zu behandeln. Der Verlust ist jedoch erst verwirklicht, wenn die Aktien zuvor aus dem Depot ausgebucht werden oder das Mitgliedschaftsrecht des Aktionärs erlischt; es reicht z. B. nicht aus, dass die Notierung der Aktien an der Börse eingestellt oder deren Börsenzulassung widerrufen wurde.
Vermögensverluste z. B. aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung oder dem sonstigen Ausfall wertloser Kapitalanlagen können mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Diese Verlustverrechnung ist seit 2020 allerdings auf 20.000 Euro begrenzt; darüber hinausgehende Verluste können auf Folgejahre jeweils bis zur Höhe von 20.000 Euro zur Verrechnung mit anderen Kapitaleinkünften vorgetragen werden.
2 Corona-Krise: Weitere Verlängerung von Stundungen und Anpassung von Vorauszahlungen
Unternehmer und Privatpersonen, die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können jetzt bis zum 30.06.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 30.06.2021 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30.09.2021 zu gewähren. Über den 30.09.2021 hinaus sind Anschlussstundungen für entsprechende Steuern im Zusammenhang mit einer bis zum 31.12.2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung möglich. Auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet die Finanzverwaltung regelmäßig.
Betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31.12.2021 Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen.
An Anträge auf Stundungen oder auf Anpassung der Vorauszahlungen sollen keine strengen Anforderungen gestellt werden. Die Anträge sollen nicht deshalb abgelehnt werden, weil die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachgewiesen werden können.
3 Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Erhaltungs-, Renovierungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten in einem im EU-/EWR-Raum liegenden privaten Haushalt oder der Pflege des dazugehörigen Grundstücks kann eine Steuerermäßigung in Form eines Abzugs von der Einkommensteuer in Anspruch genommen werden (siehe § 35a Abs. 2 und 3 EStG).
Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Arbeitskosten für
höchstmögliche Steuer- | ||
ermäßigung im Jahr | ||
• haushaltsnahe Dienstleistungen: | ||
z. B. Putz-, Reinigungsarbeiten in der Wohnung, Gartenpflege wie | ||
Rasenmähen, Heckenschneiden usw., Betreuung von Haustieren; | ||
haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen (auch durch Angehörige) | ||
sowie Dienstleistungen bei eigener Heimunterbringung | 4.000 € | |
• Handwerkerleistungen: | ||
Renovierungs-, Modernisierungs- und Erweiterungsarbeiten durch | ||
Handwerker, Gartengestaltung, Reparatur bzw. Wartung von Heizung, | ||
Küchengeräten usw., Schornsteinfegerleistungen | 1.200 € |
Nach § 35a Abs. 4 EStG ist die Steuerermäßigung auf Leistungen begrenzt, die im Haushalt erbracht werden. Zum „Haushalt“ können auch mehrere räumlich voneinander getrennte Orte (z. B. Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnungen) gehören. Auch Leistungen, die außerhalb der Grundstücksgrenzen erbracht werden, können begünstigt sein, wenn die Arbeiten z. B. auf angrenzendem öffentlichen Grund durchgeführt werden. Hierunter fallen auch Kosten für die Reinigung und Schneeräumung des angrenzenden öffentlichen Gehwegs (z. B. Winterdienst), nicht jedoch der Fahrbahn einer öffentlichen Straße. Öffentlich-rechtliche Straßenreinigungsgebühren können nicht berücksichtigt werden.
Der Begriff „im Haushalt“ ist allerdings nicht in jedem Fall mit dem tatsächlichen Bewohnen gleichzusetzen. So können beim Umzug in eine andere Wohnung nicht nur die Umzugsdienstleistungen und Arbeitskosten im Zusammenhang mit der „neuen“ Wohnung, sondern z. B. auch die Renovierungsarbeiten an der bisherigen Wohnung berücksichtigt werden.
Die Steuerermäßigung kann nicht nur von (Mit-)Eigentümern einer Wohnung, sondern auch von Mietern in Anspruch genommen werden. Dies setzt voraus, dass das gezahlte Hausgeld bzw. die gezahlten Nebenkosten Beträge umfassen, die für begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen und handwerkliche Tätigkeiten abgerechnet wurden. Der auf den Mieter entfallende Anteil an den Aufwendungen muss aus einer Jahresabrechnung hervorgehen oder durch eine Bescheinigung (des Vermieters bzw. Verwalters) nachgewiesen werden.
Nicht begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme; hierunter fallen Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen.
Das bedeutet, dass z. B. Arbeitskosten für einen nachträglichen Dachgeschossausbau (auch bei einer Nutz-/
Wohnflächenerweiterung), für eine nachträgliche Errichtung eines Carports, einer Fertiggarage, eines Wintergartens oder einer Terrassenüberdachung, für eine spätere Gartenneuanlage sowie für Außenanlagen wie Wege, Einzäunungen usw. grundsätzlich nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt sind.
Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist u. a., dass eine entsprechende Rechnung vorliegt und die Zahlung unbar (auf das Konto des Dienstleisters) erfolgt ist; dies gilt auch für Abschlagszahlungen.
Für die Berücksichtigung der Steuerermäßigung im jeweiligen Kalenderjahr kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Zahlung an. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass ein eventueller „Anrechnungsüberhang“ verloren ist, d. h., die Steuerermäßigung kann nicht zu einer „negativen“ Einkommensteuer führen; eine Anrechnung des übersteigenden Betrags kann auch nicht im folgenden Jahr nachgeholt werden.
4 Weniger Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte bei Homeoffice
Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann regelmäßig eine Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro für die ersten 20 Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend gemacht werden. Wird die erste Tätigkeitsstätte tatsächlich nicht (arbeitstäglich) aufgesucht – z. B. bei vermehrten Arbeitszeiten im Homeoffice –, kommt insoweit auch die Entfernungspauschale nicht in Betracht. Stattdessen kann in den Jahren 2020 und 2021 für die Tage, an denen der Arbeitnehmer ausschließlich in der häuslichen Wohnung tätig ist, die sog. Homeoffice-Pauschale (5 Euro/Tag, höchstens 600 Euro/Jahr) als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Tatsächliche Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (z. B. durch eine ÖPNV-Zeitfahrkarte) können auch dann über die Entfernungspauschale hinaus als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn die Zeitfahrkarte aufgrund der vermehrten Tätigkeit im Homeoffice nicht im geplanten Umfang für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte verwendet wird. Eine Aufteilung der entsprechenden Aufwendungen auf einzelne Arbeitstage ist nicht erforderlich. Dies gilt unabhängig von der Inanspruchnahme der Homeoffice-Pauschale.
5 Vorsteueraufteilung bei Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes
Der Abzug von Umsatzsteuer, die von einem anderen Unternehmer in Rechnung gestellt wurde, als Vorsteuer setzt voraus, dass die Leistung für das eigene Unternehmen bezogen wurde und nicht mit steuerfreien Leistungen im Zusammenhang steht, für die der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist (vgl. § 15 UStG). Wird ein Gegenstand sowohl für Leistungen eingesetzt, die den Vorsteuerabzug ermöglichen, als auch für Leistungen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, ist die dafür in Rechnung gestellte Umsatzsteuer aufzuteilen, und zwar durch „sachgerechte Schätzung“ (§ 15 Abs. 4 UStG).
Bei der Errichtung von Gebäuden soll eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge grundsätzlich nach dem Verhältnis der Flächen erfolgen, z. B. bei einer teilweisen Vermietung eines Gebäudes zu Wohnzwecken (kein Vorsteuerabzug) und einer teilweisen gewerblichen Nutzung. Diese Aufteilung wird den tatsächlichen Verhältnissen allerdings dann nicht gerecht, wenn die den verschiedenen Zwecken dienenden Gebäudeteile erhebliche Unterschiede in der Ausstattung und damit auch hinsichtlich der Baukosten aufweisen. Wie der Bundesfinanzhof bestätigt hat, kommt in diesen Fällen eine Aufteilung im Verhältnis der erzielbaren Mieten in Betracht, auch wenn das Gesetz (§ 15 Abs. 4 Satz 3 UStG) diesen Aufteilungsmaßstab nur als Ausnahme ansieht.
6 Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Erklärung 2020
Die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen ist grundsätzlich durch einen Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer abgegolten. Kapitalerträge müssen daher regelmäßig nicht in der Einkommensteuer-Erklärung angegeben werden.
Die Angabe von privaten Kapitalerträgen in der Steuererklärung kann aber zwingend erforderlich oder empfehlenswert sein; siehe dazu folgende Beispiele:
Die Angabe der Kapitalerträge ist erforderlich, wenn
- für Kapitalerträge keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde (z. B. bei Darlehen an Angehörige28 oder für Gesellschafter-Darlehen, Steuererstattungszinsen nach § 233a AO, Zinsen von ausländischen Banken). Der Steuersatz für diese Erträge im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung entspricht dann regelmäßig dem Abgeltungsteuersatz von 25 % (vgl. § 32d EStG).
- trotz Kirchensteuerpflicht keine Kirchensteuer von den Kapitalerträgen einbehalten wurde (z. B. wegen Abgabe eines Sperrvermerks). In diesem Fall reicht es aus, nur die darauf entfallende Kapitalertragsteuer anzugeben. Die Kirchensteuer wird dann im Rahmen der Veranlagung festgesetzt.
Eine Minderung der Abgeltungsteuer wegen Kirchensteuerpflicht27 kann nur erreicht werden, wenn auch die gesamten Kapitalerträge angegeben werden.
Die Angabe der Kapitalerträge ist sinnvoll, wenn
- die Besteuerung einschließlich sämtlicher Kapitalerträge mit dem persönlichen Einkommensteuersatz günstiger ist als der 25 %ige Kapitalertragsteuerabzug (sog. Günstigerprüfung). Dies kann z. B. auch durch Berücksichtigung von Verlusten aus anderen Einkunftsarten (z. B. aus Vermietung und Verpachtung) eintreten.
- die Besteuerung von Gewinnausschüttungen aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 60 % der Erträge mit dem persönlichen Steuersatz (sog. Teileinkünfteverfahren) günstiger ist als der Kapitalertragsteuerabzug. Das Teileinkünfteverfahren kann auch dann vorteilhaft sein, wenn z. B. Zinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Kapitalanteils angefallen sind und (teilweise) berücksichtigt werden sollen.
Ein entsprechender Antrag ist möglich bei einer Beteiligung von mindestens 25 % oder bei mindestens 1 % und beruflicher Tätigkeit mit maßgeblichem unternehmerischen Einfluss auf die Gesellschaft.
- der Kapitalertragsteuerabzug zu hoch gewesen ist; das ist u. a. möglich, wenn kein Freistellungsauftrag erteilt wurde und deshalb der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (Ehepartner: 1.602 Euro) nicht – oder nicht vollständig – berücksichtigt werden konnte.
- (Veräußerungs-)Verluste aus Kapitalvermögen mit Veräußerungsgewinnen verrechnet werden sollen.
Da z. B. Banken, Sparkassen oder Finanzdienstleister bei privaten Kapitalerträgen Steuerbescheinigungen teilweise nicht mehr automatisch ausstellen, sind diese ggf. anzufordern, wenn die Einbeziehung von Kapitalerträgen in die Einkommensteuer-Veranlagung beabsichtigt ist.
Für Verluste, die in einem Bankdepot angefallen sind und nicht in diesem Depot zur zukünftigen Verlustverrechnung vorgetragen, sondern im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung mit anderen (Veräußerungs-)Gewinnen verrechnet werden sollen, ist eine entsprechende Bescheinigung der Bank erforderlich.
Auch im Fall der Günstigerprüfung (d. h., wenn der persönliche Steuersatz niedriger ist als der Abgeltungsteuersatz von 25 %) kann lediglich der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (Ehepartner: 1.602 Euro) mindernd berücksichtigt werden.
Quelle: Informationsbrief Mai 2021 Erich Fleischer Verlag