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Informationsbrief Januar 2021

1 Sachbezugswerte  2021  für  Lohnsteuer  und  Sozialversicherung

Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge (z. B. freie Unterkunft oder Kantinenmahlzeiten), sind diese als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und regelmäßig auch der Sozialversicherung zu unter­werfen. Die Höhe der Sachbezüge wird in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzt.

Freie Verpflegung/Mahlzeiten

Der Wert für die freie Verpflegung setzt sich zusammen aus den Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Die Monatsbeträge für 2021 können der folgenden Tabelle entnommen werden:

Frühstück Mittagessen Abendessen Vollverpflegung
55 € 104 € 104 € 263 €

Der amtliche Sachbezugswert für ein Mittag- oder ein Abendessen beträgt im Jahr 2021 jeweils 3,47 Euro. Eventuelle Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert; bei Zahlungen in Höhe des vollen Sachbezugswerts durch den Arbeitnehmer verbleibt kein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Betrag.

Der Ansatz des (günstigen) Sachbezugswerts kommt regelmäßig in Betracht für

a) Mahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich in einer selbst betriebenen Kantine, Gaststätte oder ver­gleichbaren Einrichtung an Arbeitnehmer abgibt;

b) Leistungen des Arbeitgebers an Mahlzeiten vertreibende Einrichtungen (z. B. Gaststätten), die zur Ver­billigung von arbeitstäglichen Mahlzeiten beitragen, wenn der Zuschuss des Arbeitgebers den tatsäch­lichen Preis der Mahlzeit nicht übersteigt;

c) die Abgabe von Essenmarken oder Restaurantschecks/-gutscheinen an Arbeitnehmer zur Einlösung in Gaststätten usw. Voraussetzung für den Ansatz mit dem Sachbezugswert ist, dass der Restaurantscheck einen Wert von 6,57 Euro pro Mahlzeit nicht übersteigt.

d) Barzuschüsse, die der Arbeitgeber – z. B. statt Essenmarken oder Gutscheinen – ohne vertragliche Be­ziehung zu einer Annahmestelle an seine Arbeitnehmer für den Erwerb einer arbeitstäglichen Mahlzeit leistet; auch hier darf der Zuschuss 6,57 Euro pro Mahlzeit nicht überschreiten.6

Für die Inanspruchnahme der Sachbezugswerte muss (vom Arbeitgeber) sichergestellt werden, dass nur eine Mahlzeit je Arbeitstag erworben und bezuschusst wird; dies gilt auch für arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahl­zeiten für Homeoffice-Mitarbeiter. Der Erwerb von Mahlzeiten für andere Tage „auf Vorrat“ ist schädlich und führt zum Ansatz entsprechender Zuschüsse als Barlohn mit dem nominalen Wert.

Ergibt sich durch die unentgeltliche oder verbilligte Verschaffung von Mahlzeiten ein lohnsteuerpflichtiger Betrag, kann der Arbeitgeber diesen gem. § 40 Abs. 2 EStG mit 25 % pauschal versteuern; in diesem Fall liegt in der Sozialversicherung Beitragsfreiheit vor.

Freie Unterkunft

Hinsichtlich der Gewährung einer freien Unterkunft durch den Arbeitgeber ist zu unterscheiden:

  • Handelt es sich um eine in sich abgeschlossene Wohnung (bzw. ein Einfamilienhaus), in der ein selbstän­diger Haushalt geführt werden kann, ist regelmäßig der ortsübliche Mietpreis zugrunde zu legen. Neben­kosten, wie z. B. Strom und Wasser, sind dabei mit dem tatsächlichen Preis zu berücksichtigen.
  • Dagegen ist für die Überlassung einer sonstigen Unterkunft (einzelne Räume) regelmäßig ein pauschaler Sachbezugswert anzusetzen; für 2021 beträgt dieser 237 Euro monatlich. Die Unterkunft kann mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn dieser unter dem pauschalen Sachbezugswert liegt.

Bei verbilligter Überlassung einer Wohnung bzw. einer Unterkunft vermindern sich die o. a. Werte um das vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelt; der verbleibende Betrag ist dann der Lohnsteuer und der Sozialversicherung zu unterwerfen.

Beträgt das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt für die Überlassung einer Wohnung jedoch mindestens 2/3 der ortsüblichen Miete (und diese nicht mehr als 25 Euro/m2), ist kein steuerpflichtiger Sachbezug anzusetzen.

 

2  Rentenerhöhung  zur  Anpassung  der  Ost-Renten  in  vollem  Umfang  steuerpflichtig

Der steuerfreie Teil der (gesetzlichen) Altersrenten ist abhängig vom Kalenderjahr des Rentenbeginns; je später die Rente beginnt, umso geringer ist der steuerfreie Teil. Der steuerfreie Teil der Rente wird als Betrag bei Rentenbeginn „festgeschrieben“; spätere „regelmäßige“ Rentenerhöhungen sind in vollem Um­fang steuerpflichtig. Fraglich war, ob dies auch für Anpassungsbeträge zur Angleichung von Renten in den neuen Bundesländern an das Niveau der West-Renten gilt oder ob insoweit neue, selbständig zu besteuernde Rentenanteile vorliegen, für die sich dann auch ein eigener steuerfreier Teil ergeben würde.

Nachdem der Bundesfinanzhof entschieden hatte, dass es sich auch bei den entsprechenden Anpassungs­beträgen um „normale“ Rentenerhöhungen handelt und sich daher kein zusätzlicher steuerfreier Betrag ergibt, hat die Finanzverwaltung durch Allgemeinverfügung entschieden, dass alle in dieser Angelegenheit bis zu diesem Tag eingelegten Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen werden.

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass ein weiteres Verfahren vor dem Finanzgericht Saarland zur Rechtmäßig­keit der Rentenbesteuerung anhängig ist; hier wird beanstandet, dass zumindest teilweise eine Doppel­besteuerung vorliegt. Betroffene Steuerfestsetzungen können ggf. durch Einspruch angefochten und mit Hinweis auf das anhängige Verfahren kann eine Aussetzung der Entscheidung beantragt werden.

 

3  Zahlung  von  Verwarnungsgeldern als  Arbeitslohn

Vor einigen Jahren hatte der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung geändert und die Übernahme von Bußgeldern durch einen Spediteur, die gegen seine Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhe­zeiten verhängt wurden, als lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn behandelt.

Begleicht ein Arbeitgeber (Paketdienst) aber gegen ihn als Halter gerichtete Verwarnungsgelder, die wegen Parkverstößen seiner Fahrer festgesetzt wurden, sind die Zahlungen nach Auffassung des Gerichts nicht als Arbeitslohn bei den Arbeitnehmern anzusehen, weil der Arbeitgeber hier seine eigenen Verbindlichkeiten als Halter erfüllt.

Der Fall wurde allerdings an das Finanzgericht zurückverwiesen, um zu prüfen, ob der Arbeitgeber mög­licherweise auf einen Regressanspruch gegenüber seinen Fahrern verzichtet hat. In diesem Fall käme ggf. eine Beurteilung als Arbeitslohn in Betracht.

 

4  Gesetzesänderungen ab 2021

Mit dem vom Bundesrat verabschiedeten Zweiten Familienentlastungsgesetz werden ab 2021 Kindergeld, Kinderfreibetrag und Grundfreibetrag angehoben sowie der Einkommensteuertarif zum Ausgleich der „kalten Progression“ angepasst:

 

  2020 2021  
Kindergeld      
 1. und 2. Kind jeweils 204 € 219 €  
 für das 3. Kind 210 € 225 €  
 ab dem 4. Kind jeweils 235 € 250 €  
Kinderfreibeträge 7.812 € 8.388 €  
Grundfreibetrag 9.408 € 9.744 € (Ehepartner: 19.488 €)
Unterhaltshöchstbetrag (§ 33a Abs. 1 EStG) 9.408 € 9.744 €  

Infolge der Anhebung des Grundfreibetrags fällt 2021 bis zu folgenden Monatslöhnen grundsätzlich keine Lohnsteuer an:

Steuerklasse I II III IV V
Monatslohn              1.121 €              1.509 €              2.127 €              1.121 €                107 €

Durch ein weiteres vom Bundesrat verabschiedetes Gesetz werden ab 2021 insbesondere die Behinderten-Pauschbeträge angehoben und die Voraussetzungen und Nachweispflichten für die Inanspruchnahme erleichtert.

Das Jahressteuergesetz 2020 wird vom Bundesrat vermutlich am 18.12.2020 abschließend beraten; die Verkündung soll bis zum 31.12.2020 erfolgen.

 

5  Übertragung  von  Kinderfreibeträgen  bei  nicht  verheirateten  Eltern

Die Kinderfreibeträge sind ab 2021 auf 8.388 Euro je Kind erhöht worden. Neben dem eigentlichen Kinder­freibetrag von insgesamt 5.460 Euro wird ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbil­dungsbedarf des Kindes (BEA-Freibetrag) in Höhe von 2.928 Euro für jedes Kind vom Einkommen abgezo­gen, wenn die steuerliche Entlastung höher ist als das Kindergeld. Werden die Eltern nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, erhält jeder Elternteil grundsätzlich die Hälfte der Beträge.

Kommt der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind allerdings nicht im Wesentlichen nach (weniger als 75 %), kann der diesem Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf Antrag übertragen werden. Das Finanzamt hat in diesen Fällen regelmäßig auch den BEA-Freibetrag mitübertragen, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übertragung von denen für den eigentlichen Kinderfrei­betrag abweichen. Der BEA-Freibetrag kann auf Antrag nur auf den Elternteil übertragen werden, bei dem das Kind gemeldet ist; der andere Elternteil kann allerdings widersprechen, wenn er Kinderbetreuungs­kosten getragen oder das Kind in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut hat (auch ohne Unterhalt gezahlt zu haben). Ein entscheidender gesetzlicher Unterschied zur Übertragung des Kinderfreibetrags ist aber, dass der BEA-Freibetrag nur bei minderjährigen Kindern übertragen werden kann. Der Bundes­finanzhof hat darauf hingewiesen, dass der Gesetzeswortlaut insoweit eindeutig ist und eine Übertragung des BEA-Freibetrags bei volljährigen Kindern auch dann nicht in Betracht kommt, wenn der andere Eltern­teil keine Betreuungsleistungen erbracht hat.

 

6  Neue  Werte  in  der  Sozialversicherung  für  2021

Ab dem 01.01.2021 gelten z. T. neue Werte in der Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung):

  Jahr Monat Beitragssätze
      (soweit nichts anderes vermerkt,
      tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
      die Beiträge jeweils zur Hälfte)
Beitragsbemessungsgrenzen      
•  Renten-/Arbeitslosenversicherung     RV: 18,6 % / AV: 2,4 %
alte Bundesländer 85.200 € 7.100,00 €                    –
neue Bundesländer 80.400 € 6.700,00 €                    –
•  Kranken-/Pflegeversicherung 58.050 € 4.837,50 € KV: 14,6 % / PV: 3,05 %
Versicherungspflichtgrenze      
in der Krankenversicherung 64.350 € (5.362,50 €)                    –
Geringverdienergrenze          – 325,00 €                    –
Geringfügig Beschäftigte (Minijobs)      
•  Arbeitslohngrenze          –    450,00 €                    –
•  Krankenversicherung      
•  allgemein          –             – Arbeitgeber: 13 %
•  bei Beschäftigung in Privathaushalten          –             – Arbeitgeber: 5 %
•  Rentenversicherung      
•  allgemein          –             – Arbeitgeber: 15 %
          Arbeitnehmer:  3,6 %
•  bei Beschäftigung in Privathaushalten          –             – Arbeitgeber: 5 %
          Arbeitnehmer: 13,6 %
Insolvenzgeldumlage             nur Arbeitgeber:   0,12 %

Bei Arbeitnehmern, die kranken-, pflege- und rentenversichert sind, trägt der Arbeitgeber regelmäßig die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge; dies gilt auch für den kassenindividuellen Zusatz­beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Sind Arbeitnehmer privat krankenversichert, hat der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von 50 % der vom Arbeitnehmer zu zahlenden Beiträge zu leisten. Dieser Zuschuss ist jedoch auf den halben Höchstbeitrag (einschließlich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 1,3 %) in der gesetz­lichen Kranken- und Pflegeversicherung begrenzt. Für 2021 gilt danach ein höchstmöglicher Zuschuss für die private Krankenversicherung des Arbeitnehmers von (50 % von 769,16 Euro =) 384,58 Euro monatlich.

 

Quelle: Informationsbrief Januar 2021 Erich Fleischer Verlag