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Informationsbrief April 2020

1 Berücksichtigung  von  Schuldzinsen  bei  gemischt  genutzter  Immobilie

Schuldzinsen können grundsätzlich insoweit als Werbungskosten berücksichtigt werden, als sie in wirt­schaftlichem Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen. Entsprechendes gilt, wenn ein Gebäude, das mit einem Darlehen finanziert wurde, nicht nur selbst genutzt wird, sondern teilweise auch der Erzielung von Einkünften (z. B. durch Vermietung) dient. Eine Berücksichtigung der Schuldzinsen wäre danach nur anteilig möglich, d. h., soweit das Darlehen auf den vermieteten Gebäudeteil entfällt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können die Schuldzinsen aber dann in vollem Umfang geltend gemacht werden, wenn das Darlehen gezielt einem bestimmten, der Einkunftserzielung dienenden Gebäudeteil zugeordnet wird. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kaufpreis auf die unterschiedlich genutzten Gebäudeteile aufgeteilt wird und die auf diesen Gebäudeteil entfallenden Anschaffungskosten tatsächlich auch mit den Darlehensmitteln bezahlt werden.

In einer neueren Entscheidung hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass eine gesonderte Zuordnung der Darlehen zu den Anschaffungskosten des fremdvermieteten Teils des Gebäudes aber dann nicht in Betracht kommt, wenn die Darlehensmittel zuvor auf ein privates Girokonto geflossen sind und von dort zusammen mit den dort befindlichen Eigenmitteln zur Begleichung des gesamten Kaufpreises verwendet werden. Auf­grund der Vermischung der Eigen- und der Fremdmittel war nach Auffassung des Gerichts nicht mehr erkennbar, welche Mittel konkret für die Bezahlung des selbst- oder des fremdgenutzten Gebäudeteils ver­wendet worden sind. Da somit auch Eigenmittel in die Gesamtfinanzierung eingeflossen sind, sei eine Zu­rechnung der Darlehenszinsen zu den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung nur im Verhältnis der Nutzfläche des selbstgenutzten zu der des vermieteten Teils möglich.

 

2  Vorsteuerabzug  bei  gemischt  genutzten  Gegenständen:  Zuordnungsfrist

Gegenstände, die sowohl für unternehmerische als auch für unternehmensfremde (private) Zwecke verwendet werden (sog. gemischt genutzte Gegenstände), können

  • insgesamt der unternehmerischen Tätigkeit,
  • entsprechend der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung anteilig dem unternehmerischen Bereich oder
  • in vollem Umfang dem nichtunternehmerischen (privaten) Bereich

zugeordnet werden. Entsprechend der Zuordnung ist ein Vorsteuerabzug in voller Höhe, anteilig oder gar nicht möglich. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist allerdings, dass die unternehmerische Verwendung mindestens 10 % beträgt.

Die Zuordnungsentscheidung wird regelmäßig durch Geltendmachung des Vorsteuerabzugs getroffen, sie soll „zeitnah“ erfolgen und dokumentiert werden. „Zeitnah“ bedeutet aus Sicht der Finanzverwaltung in der Regel im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung, spätestens in der bis zum 31.07. des Folgejahres über­mittelten Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Wird die Umsatzsteuer-Jahreserklärung mit dem entsprechenden Vorsteuerabzug erst später übermittelt, ist der Vorsteuerabzug bezüglich des gemischt genutzten Gegen­stands ausgeschlossen, weil die Zuordnung zum Unternehmensvermögen nicht mehr zeitnah erfolgt ist.

Der Bundesfinanzhof lässt vom Europäischen Gerichtshof allerdings noch prüfen, ob der Verlust des Vor­steuerabzugs bei Überschreiten der Zuordnungsfrist gegen EU-Recht verstößt.

 

3  Erbschaftsteuerbefreiung  für  „Familienheim“:  „Unverzügliche“  Selbstnutzung  durch  Erben  bei  umfangreichen  Reparaturarbeiten

Die Vererbung einer vom Erblasser selbst genutzten Immobilie (Wohnung, Einfamilienhaus) an den über­lebenden Ehepartner oder an Kinder steht steuerlich unter einem besonderen Schutz. Der Erwerb bleibt regelmäßig erbschaftsteuerfrei, wenn auch der Erbe das sog. Familienheim nach dem Tod des Erblassers für mindestens 10 Jahre selbst bewohnt.

Problematisch kann in diesem Zusammenhang sein, wenn der Erbe (z. B. Tochter oder Sohn) die geerbte Wohnung umfangreich renovieren bzw. sanieren muss, bevor er tatsächlich in das Familienheim einziehen kann. Das Gesetz schreibt hier vor, dass die Immobilie beim Erwerber „unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt“ sein muss.

Eine Unverzüglichkeit liegt regelmäßig bei einem Einzug innerhalb von 6 Monaten nach dem Erbfall vor. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss der Erwerber für die Inanspruchnahme der Begünstigung glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung als Familienheim entschlossen hat, aus welchen Gründen ein Einzug nicht früher möglich war und dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Ein Über­schreiten des 6-Monats-Zeitraums aufgrund von Renovierungsarbeiten an der Wohnung kann nur unter be­sonderen Voraussetzungen unschädlich sein, wenn z. B. ein gravierender Mangel vorliegt, der erst während der Renovierung entdeckt wird.

Das Finanzgericht Münster hat dazu klargestellt, dass die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken tatsächlich umgesetzt werden muss; eine bloße Widmung zur Selbstnutzung sei nicht ausreichend. Die Tatsache, dass im Streitfall der Sohn des Erblassers frühzeitig einzelne Räume der neben seiner Wohnung liegenden geerbten Doppelhaushälfte zu Lagerzwecken während der Renovierungsarbeiten nutzte, erkannte das Gericht nicht als tatsächlichen Einzug an. Auch eine zweifellos vorhandene Absicht der Selbstnutzung (wie im Streitfall sogar vom Gericht festgestellt) könne die tatsächliche Nutzung nicht ersetzen.

Zur Frage der im Urteilsfall fast 3 Jahre andauernden Renovierungs-/Sanierungsmaßnahmen – hier wurden auch Trocknungsarbeiten vorgenommen – entschied das Finanzgericht, dass dem Erben anzulasten sei, dass er „keine schnellere Möglichkeit“ erfragt und angewandt habe, das Haus trockenzulegen, und im Übrigen die angespannte Auftragslage des beauftragten Unternehmers „hingenommen“ habe. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Erwerber nicht darlegen konnte, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten habe, und lehnte eine Steuerbefreiung für das Familienheim ab.

Nach diesem Urteil dürfte es – insbesondere bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen Erbfall und Einzug – schwierig werden, den Nachweis zu führen, dass die Ursache bei einem infolge von Renovierungs­arbeiten verzögerten Einzug in die Wohnung nicht im Einflussbereich des Erwerbers liegt. Gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster ist Revision eingelegt worden; es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof die hohen Anforderungen bestätigen wird.

Um die Steuerbefreiung zu erhalten, ist zu empfehlen, die unternommenen Renovierungsschritte – von der Planung bis zum Beginn sowie den Verlauf der Baumaßnahmen – möglichst sorgfältig zu dokumentieren und so ggf. glaubhaft zu machen, dass die Verzögerungen nicht selbst zu vertreten sind.

 

4  Ordnungsmäßige  Rechnungen  –  Anforderungen  an  die  Leistungsbeschreibung

Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung setzt u. a. Angaben zu Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände bzw. zum Umfang und Art der sonstigen Leistung voraus. Für eine ausreichende Leistungsbeschreibung sind Art und Umfang so zu präzisieren, dass sie eine Identifizierung der Leistung ermöglichen und dadurch ggf. eine mehrfache Abrechnung ausschließen. Eine erschöpfende Beschreibung wird nicht vorausgesetzt. In der Rechnung kann auch auf andere genau bezeichnete Doku­mente (z. B. Auftragsbestätigung) verwiesen werden, aus denen sich die konkrete Leistungsbeschreibung ergibt.

Eine allgemeine Beschreibung der erbrachten Leistungen für sich allein reicht in der Regel nicht aus. Der Europäische Gerichtshof hat u. a. entschieden, dass die Bezeichnung „juristische Dienstleistungen“ ein zu breites Spektrum umfasse. Bereits zuvor hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass allgemeine Bezeich­nungen wie „Trockenbauarbeiten“, „Fliesenarbeiten“ und „Außenputzarbeiten“ nicht hinreichend konkret genug seien.

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung hinsichtlich der Leistungs­beschreibung für Bauleistungen konkretisiert. Im Streitfall wurde als Tätigkeitsbeschreibung zwar lediglich „Trockenbauarbeiten“ angegeben, die erbrachte Leistung wurde aber durch die weiteren Angaben zum kon­kreten Bauvorhaben sowie zum Ort der Leistungserbringung hinreichend präzisiert.

Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die in der Rechnung angegebene Leistungsbeschreibung ausreichend ist. Sollte diese eher zu allgemein gehalten sein, kann dies zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs beim Leistungs­empfänger führen bzw. eine Korrektur der Rechnung erforderlich machen.

 

5  Zweitwohnung  bei  Auswärtstätigkeit

Übernachtungskosten, die einem Arbeitnehmer bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit entstanden sind, können im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 5a EStG als Werbungskosten berücksichtigt werden. Das Finanz­gericht Hamburg hat nun entschieden, dass dies auch für Kosten einer vom Lebensmittelpunkt entfernt liegenden Zweitwohnung gilt, die für Übernachtungen im Rahmen einer wechselnden Auswärtstätigkeit sowie als Büroarbeitsplatz genutzt wird.

Im Streitfall hatte eine Außendienstmitarbeiterin eine Wohnung in Hamburg (120 km von ihrem Haus am Lebensmittelpunkt entfernt) angemietet. Die Wohnung nutzte sie als Ausgangspunkt für ihre Außendienst­termine, zur Vorbereitung, Nachbearbeitung, Recherche und auch für reine „Bürotage“. Neben der schnellen Erreichbarkeit von Flughafen und Bahnverbindungen für Auslandsreisen war auch schnelles Internet für die Wohnungswahl entscheidend. Die Berücksichtigung der Wohnungskosten im Rahmen einer doppelten Haus­haltsführung schied aus, da die Arbeitnehmerin über keine erste Tätigkeitsstätte verfügte.

Das Gericht ließ den Werbungskostenabzug der Aufwendungen für die Wohnung (Nettokaltmiete, Neben­kosten, Zweitwohnungsteuer) unbeschränkt als Reisekosten (Übernachtungskosten) zu.

 

6  Private  Kapitalerträge  in  der  Einkommensteuer-Erklärung  2019

Die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen ist grundsätzlich durch einen Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer abgegolten. Kapitalerträge müssen daher regelmäßig nicht in der Einkommensteuer-Erklärung angegeben werden.

Die Angabe von privaten Kapitalerträgen in der Steuererklärung kann aber zwingend erforderlich oder empfehlenswert sein; siehe dazu insbesondere folgende Beispiele:

 

Die Angabe der Kapitalerträge ist  erforderlich,  wenn

  • für Kapitalerträge keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde (z. B. bei Darlehen an Angehörige20 oder für Gesellschafter-Darlehen, Steuererstattungszinsen nach § 233a AO, Zinsen von ausländischen Banken). Der Steuersatz für diese Erträge im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung entspricht dann regel­mäßig dem Abgeltungsteuersatz von 25 % (vgl. § 32d EStG).
  • trotz Kirchensteuerpflicht keine Kirchensteuer von den Kapitalerträgen einbehalten wurde (z. B. wegen Abgabe eines Sperrvermerks). In diesem Fall reicht es aus, nur die darauf entfallende Kapitalertragsteuer anzugeben. Die Kirchensteuer wird dann im Rahmen der Veranlagung festgesetzt.

   Eine Minderung der Abgeltungsteuer wegen Kirchensteuerpflicht19 kann nur erreicht werden, wenn auch die gesamten Kapitalerträge angegeben werden.

 

Die Angabe der Kapitalerträge ist  sinnvoll,  wenn

  • die Besteuerung sämtlicher Kapitalerträge mit dem persönlichen Einkommensteuersatz günstiger ist als der 25 %ige Kapitalertragsteuerabzug (sog. Günstigerprüfung). Dies kann z. B. auch durch Berücksich­tigung von Verlusten aus anderen Einkunftsarten (z. B. aus Vermietung und Verpachtung) eintreten.
  • die Besteuerung von Gewinnausschüttungen aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 60 % der Erträge mit dem persönlichen Steuersatz (sog. Teileinkünfteverfahren) günstiger ist als der Kapitalertragsteuerabzug. Das Teileinkünfteverfahren kann auch dann vorteilhaft sein, wenn z. B. Zinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Kapitalanteils angefallen sind und (teilweise) berücksichtigt werden sollen.

   Ein entsprechender Antrag ist möglich bei einer Beteiligung von mindestens 25 % oder bei mindestens 1 % und beruflicher Tätigkeit mit maßgeblichem unternehmerischen Einfluss auf die Gesellschaft.

  • der Kapitalertragsteuerabzug zu hoch gewesen ist; das ist u. a. möglich, wenn kein Freistellungsauftrag erteilt wurde und deshalb der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (Ehepartner: 1.602 Euro) nicht – oder nicht vollständig – berücksichtigt werden konnte.
  • (Veräußerungs-)Verluste aus Kapitalvermögen mit Veräußerungsgewinnen verrechnet werden sollen.

Da z. B. Banken, Sparkassen oder Finanzdienstleister bei privaten Kapitalerträgen Steuerbescheinigungen teilweise nicht mehr automatisch ausstellen, sind diese ggf. anzufordern, wenn die Einbeziehung von Kapital­erträgen in die Einkommensteuer-Veranlagung beabsichtigt ist.

Für Verluste, die in einem Bankdepot angefallen sind und nicht in diesem Depot zur zukünftigen Verlust­verrechnung vorgetragen, sondern im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung mit anderen (Veräuße­rungs-)Gewinnen verrechnet werden sollen, ist eine entsprechende Bescheinigung der Bank erforderlich.

Auch im Fall der Günstigerprüfung (d. h., wenn der persönliche Steuersatz niedriger ist als der Abgeltung­steuersatz von 25 %) kann lediglich der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (Ehepartner: 1.602 Euro) min­dernd berücksichtigt werden.

 

Quelle: Informationsbrief April 2020 Erich Fleischer Verlag