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1 Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung
Durch ein neues Forschungszulagengesetz sollen Forschung und Entwicklung steuerlich gefördert werden. Ziel ist es, dass auch kleine und mittelgroße Unternehmen ihre Investitionen in Forschung und Entwicklung erhöhen und dadurch den Unternehmensstandort Deutschland stärken.
Begünstigt sind insbesondere einkommen- bzw. körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen, die sich in der Grundlagenforschung, der angewandten Forschung und/oder der experimentellen Entwicklung engagieren. Förderfähig sind die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne und die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, soweit die betreffenden Arbeitnehmer mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in den genannten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben betraut sind. Bei an andere Unternehmen in der EU vergebenen Forschungs- oder Entwicklungsaufträgen sind 60 % der Aufwendungen förderfähig. Die Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage ist auf einen Höchstbetrag von 2 Mio. Euro pro Wirtschaftsjahr beschränkt. Die Forschungszulage beträgt 25 % der Bemessungsgrundlage, somit bis zu 500.000 Euro pro Jahr und Unternehmen.
Die Forschungszulage wird gesondert festgesetzt und im Rahmen der nächsten Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerveranlagung vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet.
Das Gesetz trat am 01.01.2020 in Kraft und ist zunächst auf 6 Monate befristet. Erst nach Genehmigung durch die EU-Kommission kann diese zeitliche Beschränkung wegfallen.
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2 Anscheinsbeweis bei betrieblicher Nutzung eines PKW
Regelmäßig wird davon ausgegangen, dass betriebliche PKW auch privat genutzt werden. Für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch den Unternehmer hat dieser insoweit eine Nutzungsentnahme zu versteuern, die in der Regel nach der 1 %-Regelung ermittelt wird. Der sog. Anscheinsbeweis – bei dem davon ausgegangen wird, dass der PKW auch privat genutzt wird – kann u. a. entkräftet werden, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die mit dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind.
Nach der neueren finanzgerichtlichen Rechtsprechung kann der Steuerpflichtige den Anschein der (teilweise) privaten Nutzung aber dann nicht entkräften, wenn ihm das andere Fahrzeug beispielsweise aufgrund der Familienverhältnisse nicht ständig und uneingeschränkt zur Verfügung steht, weil ein vergleichbares weiteres Fahrzeug auch regelmäßig durch den Ehepartner bzw. Lebensgefährten genutzt wird.
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3 Einkommensteuer-Erklärungen 2018: Abgabe bis Ende Februar 2020
Erstmals für Einkommensteuer-Erklärungen 2018 gilt eine neue Abgabefrist: Entsprechende Erklärungen, die von Beratern erstellt werden, sind – von Vorabanforderungen abgesehen – regelmäßig bis zum letzten Februartag 2020 beim Finanzamt einzureichen.
Zur Einhaltung dieser Frist ist darauf zu achten, dass sämtliche (ggf. noch ausstehenden) relevanten Unterlagen im Hinblick auf die Fertigstellung der Steuererklärung rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.
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4 Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2020
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich übermitteln, können die Fristverlängerung für 2020 in Anspruch nehmen, wenn sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2019 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10.02.2020 stellen.
Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sind dann für Januar am 10.03., für Februar am 10.04. usw. fällig. Der Antrag ist regelmäßig nach einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln.
Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2019 angemeldet und bis zum 10.02.2020 entrichtet wird. Diese Sondervorauszahlung wird regelmäßig auf die am 10.02.2021 fällige Vorauszahlung für Dezember 2020 angerechnet.
Vierteljahreszahler brauchen keine Sondervorauszahlung zu leisten. Bei ihnen gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre weiter (bis auf Widerruf). Ein erstmaliger Antrag auf Fristverlängerung ist in diesen Fällen bis zum 10.04.2020 beim Finanzamt zu stellen.
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5 Nachträglicher Wegfall der Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim
Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Übertragung einer selbstgenutzten Wohnung (Familienheim) im Wege der Erbfolge auf den überlebenden Ehepartner oder die Kinder steuerfrei. Dies setzt neben dem Übergang des Eigentums voraus, dass die Wohnung zur Selbstnutzung durch den Erben bestimmt ist.
Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen daran gehindert.
Fraglich war bisher, ob es sich bei einer nachfolgenden Übertragung des Eigentums innerhalb von 10 Jahren (z. B. auf die Kinder des Erben) unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts um einen schädlichen Vorgang handelt, obwohl das Familienheim regelmäßig weiterhin „selbst genutzt“ wird. Der Bundesfinanzhof hat hierzu klargestellt, dass auch in diesen Fällen die Steuerbefreiung rückwirkend wegfällt.
Nach Ansicht des Gerichts spricht der Gesetzeswortlaut „Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken“ dafür, dass sowohl die Nutzung als auch das Eigentum innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums bestehen bleiben müssen. Diese Voraussetzung ist bei einer Übertragung unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts innerhalb von 10 Jahren regelmäßig nicht erfüllt; daher entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend.
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6 Lohnsteuerbescheinigungen 2019
Bis Ende Februar 2020 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheinigung 2019 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren nach Maßgabe des § 93c Abgabenordnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 EStG).
Dem Arbeitnehmer ist ein Ausdruck der übermittelten Daten auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Eine Lohnsteuerbescheinigung ist regelmäßig nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal (§§ 40 bis 40b EStG) erhoben hat.
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7 Belegausgabepflicht: Befreiungsmöglichkeiten
Unternehmen, in denen ein elektronisches oder PC-gestütztes Kassensystem verwendet wird, sind ab Beginn des Jahres 2020 regelmäßig verpflichtet, einen Beleg (Bon) über den Geschäftsvorfall auszustellen und diesen jedem Kunden zur Verfügung zu stellen; der Kunde ist nicht zur Mitnahme des Belegs verpflichtet. Grundsätzlich sieht das Gesetz eine Befreiungsmöglichkeit von der Belegausgabepflicht bei Betrieben vor, in denen eine Vielzahl von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkauft wird. Davon betroffen wären z. B. Bäckereien, Marktstände und Eisdielen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kommt eine Befreiung von der Belegausgabepflicht dann in Betracht, wenn nachweislich eine sachliche oder persönliche Härte für den Steuerpflichtigen besteht. Allein die dabei entstehenden Kosten sollen jedoch keine sachliche Härte begründen.
Ein Härtefall kann aber z. B. dann vorliegen, wenn die Belegausgabe dazu führt, dass Warteschlangen entstehen, die den Verkauf und den Umsatz beeinträchtigen.
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8 Abzinsung von unverzinslichen Darlehen
Werden Darlehen für betriebliche Zwecke gewährt und ist keine Verzinsung vereinbart, ist das Darlehen in der Bilanz des Darlehensempfängers mit einem Zinssatz von 5,5 % abgezinst zu passivieren, wenn die Laufzeit mindestens ein Jahr beträgt (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Dies führt zu einem sofortigen steuerlichen Ertrag in Höhe der Differenz zwischen Nennwert und abgezinstem Wert des Darlehens. Um eine Abzinsung zu vermeiden, ist regelmäßig eine geringfügige Verzinsung ausreichend.
Wie der Bundesfinanzhof bestätigt hat, reicht die nachträgliche Vereinbarung einer Verzinsung nicht aus, um die Abzinsung zu vermeiden; für Bilanzstichtage vor dem Abschluss einer rückwirkenden Zinsvereinbarung bleibt es in diesen Fällen bei der Abzinsung.
Bei der gesetzlich vorgeschriebenen Abzinsung stellt sich die Frage, ob der bereits seit dem Jahr 1999 geltende Zinssatz vor dem Hintergrund der seitdem deutlich gesunkenen Zinsen noch sachgerecht ist.
Diese Frage hat der Bundesfinanzhof bejaht, er hält den gesetzlich festgelegten Zinssatz von 5,5 % für verfassungsgemäß. Das Urteil betrifft allerdings das Jahr 2010; ob die Entscheidung aufgrund der weiter gesunkenen Zinssätze auch aktuell gilt, hatte das Gericht nicht zu entscheiden.
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9 Nachweis der betrieblichen Nutzung eines PKW für den Investitionsabzugsbetrag
Der Investitionsabzugsbetrag sowie die korrespondierenden Sonderabschreibungen können für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die fast ausschließlich (zu mindestens 90 %) betrieblich genutzt werden. Wird ein PKW durch den Unternehmer genutzt und die 1 %-Regelung angewendet, ist grundsätzlich von einem schädlichen Nutzungsumfang auszugehen. Die 90 %ige betriebliche Nutzung des Fahrzeugs ist anhand von geeigneten Unterlagen darzulegen und kann regelmäßig durch Vorlage eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nachgewiesen werden.
In einer neueren Finanzgerichtsentscheidung hat das Gericht den Nachweis einer mindestens 90 %igen betrieblichen Nutzung anhand von Werkstattrechnungen und Eintragungen im Terminkalender als nicht erbracht angesehen. In seiner Entscheidung führte es aus, dass der Kilometerstand zum 31.12. nicht festgehalten wurde; eine Werkstattrechnung, die den Kilometerstand zu einem mehrere Wochen später liegenden Zeitpunkt ausweist, wurde als nicht ausreichend angesehen. Den Aufzeichnungen aus einem Terminkalender ließ sich zudem nicht entnehmen, ob tatsächlich alle Termine mit einem bestimmten PKW wahrgenommen wurden, da auch die Nutzung eines anderen Fahrzeugs oder öffentlicher Verkehrsmittel denkbar sei. Auch wenn ein weiteres gleichwertiges Fahrzeug für die private Nutzung zur Verfügung steht, kann dies den Nachweis über den Umfang der betrieblichen Nutzung für einen anderen PKW nicht ersetzen. Es bleibt abzuwarten, welche Anforderungen der Bundesfinanzhof an den Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung stellt.
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10 Frist für Jahresmeldungen in der Sozialversicherung: 15. Februar
Für alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden, müssen Arbeitgeber regelmäßig eine Jahresmeldung an die zuständige Einzugsstelle elektronisch übermitteln. Darin sind u. a. der Zeitraum der Beschäftigung und das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt für das abgelaufene Jahr anzugeben.
Auch für geringfügig Beschäftigte müssen Jahresmeldungen an die Minijob-Zentrale (Knappschaft-Bahn-See) erstattet werden. Bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten gilt ein vereinfachtes Meldeverfahren (Haushaltsscheck).
Die Jahresmeldungen für das Jahr 2019 müssen spätestens bis zum 15.02.2020 übermittelt werden.
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11 Erhöhte Pendlerpauschale ab 2021
Mit einem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht sind einige steuerliche Regelungen beschlossen worden, darunter insbesondere eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden, eine Mobilitätsprämie sowie die Erhöhung der Entfernungspauschale. Die Erhöhung der Entfernungspauschale war bis zuletzt unklar, jetzt ist eine Einigung erzielt worden. Danach bleibt die Pauschale bis zum 20. Kilometer unverändert bei 0,30 Euro; ab dem 21. Kilometer erhöht sich die Pauschale auf
0,35 Euro für die Jahre 2021 bis 2023
sowie auf
0,38 Euro für die Jahre 2024 bis 2026.
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12 Umsatzsteuerliche Folgen bei geregeltem Brexit
Das Ausscheiden des Vereinigten Königreichs von Großbritannien aus der Europäischen Union hat auch erhebliche umsatzsteuerliche Folgen, da das Umsatzsteuerrecht im Wesentlichen auf den Status der Handel treibenden Länder abstellt.
Bereits im ursprünglichen Austrittsvertrag wurde eine Übergangsphase bis zum 31.12.2020 vereinbart, in der Großbritannien bis dahin (weiterhin) wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt wird. Im Fall der Ratifizierung der Austrittsregelungen bleibt Großbritannien somit auch nach dem 31.01.2020 vorerst Teil der Zollunion und des Binnenmarktes.
Offen ist, wie sich die betroffenen Seiten über ihre künftigen (umsatz-)steuerrechtlichen Beziehungen ab 2021 einigen werden.
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Quelle: Informationsbrief Februar 2020 Erich Fleischer Verlag
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