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Informationsbrief Januar 2020

1 Sachbezugswerte  2020  für  Lohnsteuer  und  Sozialversicherung

Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge (z. B. freie Unterkunft oder Kantinenmahlzeiten), sind diese als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und regelmäßig auch der Sozialversicherung zu unter­werfen. Die Höhe der Sachbezüge wird in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzt.

Freie Verpflegung/Mahlzeiten

Der Wert für die freie Verpflegung setzt sich zusammen aus den Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Die Monatsbeträge für 2020 können der folgenden Tabelle entnommen werden:

Frühstück Mittagessen Abendessen Vollverpflegung
54 € 102 € 102 € 258 €

Der amtliche Sachbezugswert für ein Mittag- oder ein Abendessen beträgt im Jahr 2020 jeweils 3,40 Euro. Eventuelle Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert; bei Zahlungen in Höhe des vollen Sachbezugswerts durch den Arbeitnehmer verbleibt kein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Betrag.

Der Ansatz des (günstigen) Sachbezugswerts kommt regelmäßig in Betracht für

  1. a) Mahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich in einer selbst betriebenen Kantine, Gaststätte oder ver­gleichbaren Einrichtung an Arbeitnehmer abgibt;
  2. b) Leistungen des Arbeitgebers an Mahlzeiten vertreibende Einrichtungen (z. B. Gaststätten), die zur Ver­billigung von arbeitstäglichen Mahlzeiten beitragen, wenn der Zuschuss des Arbeitgebers den tatsäch­lichen Preis der Mahlzeit nicht übersteigt;
  3. c) die Abgabe von Essenmarken oder Restaurantschecks/-gutscheinen an Arbeitnehmer zur Einlösung in Gaststätten usw. Voraussetzung für den Ansatz mit dem Sachbezugswert ist, dass der Restaurantscheck einen Wert von 6,50 Euro pro Mahlzeit nicht übersteigt.
  4. d) Barzuschüsse, die der Arbeitgeber – z. B. statt Essenmarken oder Gutscheinen – ohne vertragliche Be­ziehung zu einer Annahmestelle an seine Arbeitnehmer für den Erwerb einer arbeitstäglichen Mahlzeit leistet; auch hier darf der Zuschuss 6,50 Euro pro Mahlzeit nicht überschreiten.5

Für die Inanspruchnahme der Sachbezugswerte muss (vom Arbeitgeber) sichergestellt werden, dass nur eine Mahlzeit je Arbeitstag erworben und bezuschusst wird. Der Erwerb von Mahlzeiten für andere Tage „auf Vor­rat“ ist schädlich und führt zum Ansatz entsprechender Zuschüsse als Barlohn mit dem nominalen Wert.

Ergibt sich durch die unentgeltliche oder verbilligte Verschaffung von Mahlzeiten ein lohnsteuerpflichtiger Betrag, kann der Arbeitgeber diesen gem. § 40 Abs. 2 EStG mit 25 % pauschal versteuern; in diesem Fall liegt in der Sozialversicherung Beitragsfreiheit vor.

Freie Unterkunft

Hinsichtlich der Gewährung einer freien Unterkunft durch den Arbeitgeber ist zu unterscheiden:

  • Handelt es sich um eine in sich abgeschlossene Wohnung (bzw. ein Einfamilienhaus), in der ein selbstän­diger Haushalt geführt werden kann, ist regelmäßig der ortsübliche Mietpreis zugrunde zu legen. Neben­kosten, wie z. B. Strom und Wasser, sind dabei mit dem tatsächlichen Preis zu berücksichtigen.
  • Dagegen ist für die Überlassung einer sonstigen Unterkunft (einzelne Räume) regelmäßig ein pauschaler Sachbezugswert anzusetzen; für 2020 beträgt dieser 235 Euro monatlich. Die Unterkunft kann mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn dieser unter dem pauschalen Sachbezugswert liegt.

Bei verbilligter Überlassung einer Wohnung bzw. einer Unterkunft vermindern sich die o. a. Werte um das vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelt; der verbleibende Betrag ist dann der Lohnsteuer und der Sozialversicherung zu unterwerfen.

 

2  „Zusätzlich  zum  ohnehin  geschuldeten  Arbeitslohn  …“  –  Voraussetzungen  für  die  Steuerfreiheit  von  Arbeitslohn  erleichtert

Viele Möglichkeiten, bestimmte Leistungen an den Arbeitnehmer steuerfrei zu zahlen oder die Besteuerung durch Lohnsteuerpauschalierung zu übernehmen, setzen voraus, dass diese Leistungen „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden“. Diese Voraussetzung ist nach bisheriger Auffassung nicht gegeben, wenn eine zweckbestimmte Leistung unter Anrechnung auf den arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn oder durch dessen Umwandlung gewährt wird. Diese Auffassung hat der Bundesfinanzhof nun geändert. Danach gilt als „ohnehin geschuldeter Arbeitslohn“ der Lohn, den der Arbeitgeber verwendungs­frei und ohne eine bestimmte Zweckbindung leistet. Umgekehrt ist danach zusätzlich gezahlter Arbeitslohn jede Leistung, die verwendungs- bzw. zweckgebunden erbracht wird. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer auf den zusätzlichen Arbeitslohn einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat. Damit ist es nun auch möglich, den Barlohn zu vermindern und in steuerfreie oder durch Pauschalierung begünstigte Leis­tungen umzuwandeln.

Auswirkung hat die geänderte Rechtsprechung auf folgende lohn- und sozialversicherungsfreie Leistungen des Arbeitgebers, die nach dem Gesetzeswortlaut „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden müssen und für die danach eine Gehaltsumwandlung möglich wäre:

  • Zuschüsse für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr und öffentlichen Personen­nahverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (vgl. § 3 Nr. 15 EStG),
  • Leistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen (§ 3 Nr. 33 EStG),
  • Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesund­heit in Betrieben i. S. von §§ 20, 20b SGB V, soweit sie (ab 2020) 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen (vgl. § 3 Nr. 34 EStG),
  • Leistungen an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt (§ 3 Nr. 34a Buchst. a EStG),
  • Leistungen zur kurzfristigen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert sind, oder von pflegebedürftigen Angehörigen des Arbeitnehmers, wenn die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist, bis zu 600 Euro im Kalenderjahr (vgl. § 3 Nr. 34a Buchst. b EStG),
  • Vorteile aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads (§ 3 Nr. 37 EStG),
  • Vorteile durch das Aufladen eines (Hybrid-)Elektrofahrzeugs an einer Einrichtung des Arbeitgebers und aus einer zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Ladevorrichtung (vgl. § 3 Nr. 46 EStG).

Entsprechende Bedeutung hat die geänderte Rechtsprechung bei folgenden Leistungen, für die der Arbeit­geber die Lohnsteuer pauschal übernehmen kann:

  • Unentgeltliche oder verbilligte Übereignung

–  von Datenverarbeitungsgeräten; das gilt auch für Zubehör und Internetzugang. Entsprechendes gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers für die private Internetnutzung (vgl. § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG),

–  einer Ladevorrichtung für (Hybrid-)Elektrofahrzeuge. Das Gleiche gilt für entsprechende Zuschüsse (vgl. § 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG),

  • Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (vgl. § 40 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG), soweit diese nicht schon nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei sind (siehe oben).

 

3  Steuerliche  Neuregelungen  ab  dem  01.01.2020

Im Rahmen des sog. Jahressteuergesetzes 2019 sind zahlreiche Neuregelungen beschlossen worden. Im Fol­genden werden einige wichtige Änderungen dargestellt, die sofort mit Wirkung ab dem 01.01.2020 anzu­wenden sind und infolgedessen ggf. Anpassungen vorgenommen werden müssten.

  • Anhebung der Höchstbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei Reisekosten: Diese betragen ab 2020

   28 Euro (bisher 24 Euro) bei mehr als 24-stündiger Abwesenheit von der Wohnung/ersten Tätigkeitsstätte,

   14 Euro (bisher 12 Euro) für den An- und Abreisetag,

   14 Euro (bisher 12 Euro) bei mehr als 8-stündiger Abwesenheit von der Wohnung/ersten Tätigkeitsstätte.

   Kraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, können künftig neben der Verpflegungspauschale eine Über­nachtungspauschale von 8 Euro täglich geltend machen; alternativ kann der Arbeitgeber die Pauschale steuerfrei erstatten.

  • Der Sachbezug für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassenen Wohnung ist dann nicht zu versteuern, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts beträgt (es gilt eine Mietobergrenze von 25 Euro/m2).
  • Ebenso wie gedruckte Bücher, Printerzeugnisse etc. sind künftig auch Bücher in elektronischer Form
    (E-Books) statt wie bisher mit dem regulären Umsatzsteuersatz (19 %) mit dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7 % der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Dies soll auch für den Zugang von Datenbanken gelten, die mehrere elektronische Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile davon enthalten.

 

4  Krankenversicherungspflichtige  Versorgungsbezüge  von  Rentnern  ab  2020

In der Krankenversicherung pflichtversicherte Rentner haben ihre Zahlungen aus der gesetzlichen Renten­versicherung grundsätzlich als beitragspflichtige Einnahmen der Kranken- und Pflegeversicherung zu unter­werfen; der Rentner trägt hiervon die Hälfte des gesetzlichen Beitragssatzes.

Ebenso wie gesetzliche Rentenzahlungen sind auch „der Rente vergleichbare Einnahmen“ beitragspflichtig. Hierzu gehören regelmäßig Renten aus der betrieblichen Altersversorgung, d. h. Versorgungsbezüge wie z. B. Betriebsrenten oder Leistungen aus Direktversicherungen. Diese Versorgungsbezüge waren bisher nach Überschreiten einer Freigrenze in vollem Umfang beitragspflichtig, wobei der Rentner den darauf entfallenden Beitrag allein zu tragen hat.

Für den Fall, dass z. B. Leistungen aus einer Direktversicherung nicht als monatliche Rentenzahlungen, son­dern kapitalisiert und in einem Betrag ausgezahlt werden, ist der Auszahlungsbetrag rechnerisch auf 10 Jahre zu verteilen und nach Überschreiten des Grenzbetrags mit dem monatlichen Anteil der Beitragspflicht zu unterwerfen.

Mit Wirkung ab 2020 wird die Freigrenze in einen Freibetrag umgewandelt. Das bedeutet, dass künftig Leis­tungen aus Versorgungsbezügen nur insoweit einer Beitragspflicht in der Krankenversicherung unter­worfen werden, als sie den monatlichen Freibetrag von 159,25 Euro (Wert für 2020) übersteigen.

Bleiben die Zahlungen aus Versorgungsbezügen unterhalb des Freibetrags, fallen somit dafür keine Kranken­versicherungsbeiträge an. Gelten soll dies allerdings nicht für die Pflegeversicherung; hier gilt weiterhin eine Freigrenze.

 

5  Neue  Werte  in  der  Sozialversicherung  für  2020

Ab dem 01.01.2020 gelten z. T. neue Werte in der Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung):

  Jahr Monat Beitragssätze
      (soweit nichts anderes vermerkt,
      tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
      die Beiträge jeweils zur Hälfte)
Beitragsbemessungsgrenzen      
•  Renten-/Arbeitslosenversicherung     RV: 18,6 % / AV: 2,4 %
alte Bundesländer 82.800 € 6.900,00 €                    –
neue Bundesländer 77.400 € 6.450,00 €                    –
•  Kranken-/Pflegeversicherung 56.250 € 4.687,50 € KV: 14,6 % / PV: 3,05 %
Versicherungspflichtgrenze      
in der Krankenversicherung 62.550 € (5.212,50 €)                    –
Geringverdienergrenze          – 325,00 €                    –
Geringfügig Beschäftigte (Minijobs)      
•  Arbeitslohngrenze          –    450,00 €                    –
•  Krankenversicherung      
•  allgemein          –             – Arbeitgeber: 13 %
•  bei Beschäftigung in Privathaushalten          –             – Arbeitgeber: 5 %
•  Rentenversicherung      
•  allgemein          –             – Arbeitgeber: 15 %
          Arbeitnehmer:  3,6 %
•  bei Beschäftigung in Privathaushalten          –             – Arbeitgeber: 5 %
          Arbeitnehmer: 13,6 %
Insolvenzgeldumlage             nur Arbeitgeber:   0,06 %

Bei Arbeitnehmern, die kranken-, pflege- und rentenversichert sind, trägt der Arbeitgeber regelmäßig die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge; dies gilt seit 2019 auch für den kassenindividuellen Zusatz­beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Sind Arbeitnehmer privat krankenversichert, hat der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von 50 % der vom Arbeitnehmer zu zahlenden Beiträge zu leisten. Dieser Zuschuss ist jedoch auf den halben Höchstbeitrag (einschließlich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 1,1 %) in der gesetz­lichen Kranken- und Pflegeversicherung begrenzt. Für 2020 gilt danach ein höchstmöglicher Zuschuss für die private Krankenversicherung des Arbeitnehmers von (50 % von 735,94 Euro =) 367,97 Euro monatlich.

Quelle: Informationsbrief Januar 2020 Erich Fleischer Verlag