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Informationsbrief Mai 2018

1 Berichtigung  von  Steuerbescheiden  bei  Übernahme  elektronischer  Daten

Arbeitgeber, Banken, Rentenversicherungsträger und andere „Zahlstellen“ sind verpflichtet, den Finanz­behörden Angaben über die an ihre Arbeitnehmer, Anleger, Rentenempfänger usw. geleisteten Zahlungen elektronisch zu übermitteln. Dies gilt sinngemäß auch für Sozialversicherungsträger und bestimmte Versi­cherungen hinsichtlich der eingenommenen Beiträge. Die Finanzbehörden verwenden diese elektronischen Daten insbesondere für die Einkommensteuer-Veranlagung der jeweiligen Arbeitnehmer, Sparer, Rentner usw.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass in den Fällen, in denen die in einer Einkommensteuererklärung gemachten Angaben zum Arbeitslohn nicht mit den vom Arbeitgeber an das Finanzamt übermittelten Daten übereinstimmen, die Sachbearbeiter im Finanzamt ermitteln müssen, welches der zutreffende Arbeitslohn ist. In dem zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Ehepaar die Arbeitslöhne zutreffend in der Steuer­erklärung angegeben; das Finanzamt hatte aber die von den Arbeitgebern übermittelten (zu niedrigen) Arbeitslöhne übernommen. Eine spätere Änderung des Steuerbescheids (für das Jahr 2011) aufgrund berichtigter Arbeitgeberdaten lehnte das Gericht ab, weil die Finanzbehörde allein den vom Arbeitgeber übermittelten Daten vertraut hatte und damit seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen ist.

Nach einer Gesetzesänderung können Steuerbescheide für Jahre ab 2017 aber ausdrücklich geändert werden, soweit die elektronisch übermittelten Daten nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Dabei spielt es keine Rolle, ob Mitwirkungs- oder Ermittlungspflichten verletzt wurden oder Bearbeitungsfehler etc. unterlaufen waren.

Da Fehler in den von Arbeitgebern usw. übermittelten Daten nicht gänzlich auszuschließen sind, ist hier besonders darauf zu achten, die im Steuerbescheid berücksichtigten Daten mit den eigenen in der Steuerer­klärung gemachten Angaben abzugleichen.

 

2  Aufbewahrungspflicht  bei  privaten  Kapitalerträgen

Gewerbetreibende und andere Selbständige sind im Rahmen der Buchführungspflichten regelmäßig gesetz­lich verpflichtet, Buchhaltungs- und Geschäftsunterlagen aufzubewahren; es gilt eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren (für Jahresabschlussunterlagen und Buchungsbelege) bzw. 6 Jahren für sonstige Unterlagen.

Ausnahmsweise gelten Aufbewahrungspflichten auch für Privatpersonen wie Arbeitnehmer, Vermieter sowie Bezieher von Kapitalerträgen und sonstigen Einkünften, wenn die Summe der positiven Einkünfte den Schwellenwert von 500.000 Euro (ggf. je Ehepartner) übersteigt. In diesem Fall sind ab dem folgenden Kalenderjahr sämtliche mit den Einnahmen und Werbungskosten im Zusammenhang stehenden Aufzeich­nungen und Unterlagen 6 Jahre lang aufzubewahren.

Zu beachten ist, dass Kapitalerträge (z. B. Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne von Aktien) dann nicht in die Ermittlung der Einkunftsgrenze für die Aufbewahrungspflicht einbezogen werden, wenn sie dem Abgeltungsteuerverfahren (siehe § 32d Abs. 1 EStG) unterlegen haben. Wird dagegen für die Kapitalerträge die Günstigerprüfung (z. B. zur steuerlichen Berücksichtigung von Verlusten) beantragt, erhöhen die (ver­bleibenden) Kapitaleinkünfte den maßgeblichen Wert.

Diese Regelung hat der Bundesfinanzhof jetzt bestätigt. Im Streitfall stellte ein Bezieher mit hohen Ein­künften für seine Kapitalerträge einen Antrag auf Günstigerprüfung. Das Gericht bezog die Kapitaleinkünfte in den Schwellenwert ein, was dazu führte, dass dieser überschritten wurde und die Voraussetzungen für die Aufbewahrungspflicht erfüllt waren. Dies bedeutete, dass das Finanzamt eine Außenprüfung erlassen und/oder sämtliche notwendigen Unterlagen anfordern konnte.

Sofern aufbewahrungspflichtige Unterlagen nicht zur Verfügung stehen, kann das Finanzamt die Besteue­rungsgrundlage schätzen (vgl. § 162 AO).

 

3  Verdeckte  Gewinnausschüttung  keine  schenkungsteuerpflichtige  Zuwendung  der
Kapitalgesellschaft

Zuwendungen unter Lebenden können der Schenkungsteuer unterworfen werden, wenn sie „freigebig“, d. h. insbesondere unentgeltlich, erfolgen (vgl. § 7 Abs. 1 ErbStG). Umstritten war bislang die Frage, ob eine frei­gebige Zuwendung auch insoweit vorliegen kann, als eine Kapitalgesellschaft (GmbH) ihrem Gesellschafter überhöhte Zahlungen (z. B. im Zusammenhang mit Gehältern oder Mietzahlungen) zukommen lässt.

Der Bundesfinanzhof hatte hierzu bereits entschieden, dass derartige ertragsteuerliche verdeckte Gewinn­ausschüttungen keine schenkungsteuerpflichtigen Zuwendungen darstellen. Begründet wird dies damit, dass die Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft nicht freigebig erfolgen, sondern vielmehr auf dem Gesell­schaftsverhältnis beruhen, unabhängig davon, ob die Ausschüttungen offen oder verdeckt vorgenommen werden. Eine allgemeine Anwendung dieser Rechtsprechung hat die Finanzverwaltung allerdings bisher abgelehnt.

In mehreren aktuellen Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof jetzt die Auffassung bestätigt, wonach ver­deckte Gewinnausschüttungen grundsätzlich nicht als freigebige Zuwendungen der Gesellschaft schenkung­steuerpflichtig sind. Dies gelte auch, wenn z. B. die GmbH das überhöhte Entgelt nicht an den Gesellschafter selbst, sondern an eine diesem nahestehende Person (z. B. Ehepartner) zahlt. Voraussetzung ist hierbei, dass der Gesellschafter(-Geschäftsführer) an dem Vertrag zwischen der Gesellschaft und der nahestehenden Per­son mitwirkt, da in diesem Fall die Zahlung ebenfalls im Hinblick auf die gesellschaftsvertraglichen Rechte des Gesellschafters erfolgt.

Das Gericht weist aber auch ausdrücklich darauf hin, dass (unentgeltliche) Leistungen an eine nahestehende Person jedoch als schenkungsteuerpflichtige Zuwendungen des Gesellschafters selbst an die nahestehende Person beurteilt werden können. Da der Gesellschafter durch die (verdeckte) Gewinnausschüttung insoweit auf künftige Ausschüttungen verzichtet oder eine entsprechende Entnahme tätigt, erleidet er eine Ver­mögensminderung, die spiegelbildlich bei der nahestehenden Person zu einer Vermögensmehrung führt; diese kann Schenkungsteuer auslösen.

 

4  Steuerermäßigung  für  haushaltsnahe  Dienstleistungen  und  Handwerkerleistungen

Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Renovierungs-, Instandsetzungs- bzw. Modernisierungs
arbeiten in einem privaten Haushalt oder der Pflege des dazugehörigen Grundstücks kann eine Steuerermäßigung in Form eines Abzugs von der Einkommensteuer in Anspruch genommen werden (siehe § 35a Abs. 2 und 3 EStG).

Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Arbeitskosten für

  höchstmögliche Steuer-
ermäßigung im Jahr
• haushaltsnahe Dienstleistungen:  
   z. B. Putz-, Reinigungsarbeiten in der Wohnung, Gartenpflege wie  
   Rasenmähen, Heckenschneiden usw., Pflege- und Betreuungsleistungen 4.000 €
• Handwerkerleistungen:  
   Renovierungs-, Modernisierungs- und Erweiterungsarbeiten durch  
   Handwerker, Gartengestaltung, Reparatur bzw. Wartung von Heizung,  
   Küchengeräten usw., Schornsteinfegerleistungen 1.200 €

 

Nach § 35a Abs. 4 EStG ist die Steuerermäßigung auf Leistungen begrenzt, die im Haushalt erbracht werden. Zum „Haushalt“ können auch mehrere, räumlich voneinander getrennte Orte (z. B. Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnungen) gehören. Auch Leistungen, die außerhalb der Grundstücksgrenzen erbracht werden (z. B. Winterdienst oder Aufwendungen für Hausanschlüsse), können begünstigt sein, wenn die Arbeiten z. B. auf angrenzendem öffentlichen Grund durchgeführt werden.

Der Begriff „im Haushalt“ ist allerdings nicht in jedem Fall mit dem tatsächlichen Bewohnen gleichzusetzen. So können beim Umzug in eine andere Wohnung nicht nur die Umzugsdienstleistungen und Arbeitskosten im Zusammenhang mit der „neuen“ Wohnung, sondern z. B. auch die Renovierungsarbeiten an der bisheri­gen Wohnung berücksichtigt werden.

Die Steuerermäßigung kann nicht nur von (Mit-)Eigentümern einer Wohnung, sondern auch von Mietern in Anspruch genommen werden. Dies setzt voraus, dass die vom Mieter zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen und handwerkliche Tätigkeiten abgerechnet wurden. Der auf den Mieter entfallende Anteil an den Aufwendungen muss aus einer Jahresabrechnung her­vorgehen oder durch eine Bescheinigung (des Vermieters bzw. Verwalters) nachgewiesen werden.

Nicht begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme; hierunter fallen Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen.

Das bedeutet, dass z. B. Arbeitskosten für einen nachträglichen Dachgeschossausbau (auch bei einer Nutz-/
Wohnflächenerweiterung), für eine spätere Gartenneuanlage, für eine nachträgliche Errichtung eines Car­ports, einer Fertiggarage, eines Wintergartens oder einer Terrassenüberdachung sowie für Außenanlagen wie Wege, Einzäunungen usw. grundsätzlich nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt sind.

Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist u. a., dass eine entsprechende Rechnung vorliegt und die Zah­lung unbar (auf das Konto des Dienstleisters) erfolgt ist; dies gilt auch für Abschlagszahlungen.

Für die Berücksichtigung der Steuerermäßigung im jeweiligen Kalenderjahr kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Zahlung an. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass ein eventueller „Anrechnungs­überhang“ verloren ist, d. h., die Steuerermäßigung kann nicht zu einer „negativen“ Einkommensteuer führen; eine Anrechnung des übersteigenden Betrages kann auch nicht im folgenden Jahr nachgeholt wer­den.

 

5  Erlass  von  Säumniszuschlägen  für  „pünktliche“  Steuerzahler

Werden Steuerzahlungen (z. B. für die Festsetzung bzw. Vorauszahlung von Einkommen- oder Körper­schaftsteuer) nicht fristgemäß entrichtet, entstehen „automatisch“ – allein aufgrund des Zeitablaufs – Säum­niszuschläge; diese betragen grundsätzlich 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat.

Erfolgt die Zahlung des Steuerbetrags durch Überweisung, werden Säumniszuschläge nicht erhoben, wenn der Fälligkeitstag (bei Vorauszahlungen in der Regel der 10. eines Monats) lediglich um bis zu 3 Tage über­schritten wird (sog. Schonfrist); entscheidend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzverwaltung.

Eine Besonderheit gilt bei Fälligkeitssteuern (z. B. Umsatzsteuer-Voranmeldung, Lohnsteueranmeldung): Hier werden Säumniszuschläge nicht vor Abgabe der Anmeldung festgesetzt.

Fallen Fälligkeitstag oder das Ende der 3-tägigen Schonfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag, verschieben sich die jeweils betroffenen Termine auf den folgenden Werktag (§ 240 i. V. m. § 108 Abs. 3 AO).

 

Beispiele:

Die Einkommensteuer-Vorauszahlung wird grundsätzlich fällig am 10.,

das ist ein Fälligkeit hinausgeschobene
Fälligkeit
Ende der
Schonfrist
hinausgeschobenes
Ende der Schonfrist
         
a) Freitag 10. Montag, der 13.
b) Sonntag Montag, der 11. Donnerstag, der 14.
c) Mittwoch 10. Montag, der 15.

Das Finanzamt kann Säumniszuschläge (teilweise) erlassen, wenn die Erhebung „unbillig“ wäre (§ 227 AO). Dies kann z. B. der Fall sein, wenn wegen einer plötzlichen Erkrankung eine pünktliche Zahlung nicht mög­lich war oder bei Zahlungsunfähigkeit bzw. wirtschaftlichen Engpässen.

Ein Erlass von Säumniszuschlägen kommt aber auch in Betracht, wenn dem Fristversäumnis ein offenbares Versehen zugrunde liegt und der Steuerpflichtige ansonsten ein „pünktlicher“ Steuerzahler ist. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass ein Steuerzahler, der die oben genannte 3-tägige Schonfrist „laufend“ ausnutzt, nicht als pünktlicher Zahler im Sinne dieser Regelung gilt.

Bei Zahlung nach dem Fälligkeitstermin, aber innerhalb der Schonfrist werden somit zwar keine Säumnis­zuschläge festgesetzt; allerdings kann jedes Ausnutzen der Schonfrist die Erlasswürdigkeit des Steuerzahlers – auch im Fall eines nur einmaligen Überschreitens der Frist – mindern.

 

6  Vorschriften  zur  Wertermittlung  für  die  Bemessung  der  Grundsteuer  verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die derzeitigen Regelungen zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den „alten“ Bundesländern zumindest seit dem Jahr 2002 verfassungswidrig sind. Die Zugrundelegung der auf den Wertverhältnissen des Jahres 1964 basierenden Einheitswerte führe zu einer gravierenden Ungleichbehandlung bei der Bewertung von Grundvermögen.

Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber aufgefordert, spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen.

Bei der Umsetzung der Neuregelung hat das Gericht jedoch eine Fortgeltung der alten Rechtslage einge­räumt: Die beanstandeten bisherigen Bewertungsregelungen dürfen danach noch für weitere fünf Jahre bis zum 31. Dezember 2024 angewendet werden; erst ab dem Kalenderjahr 2025 ist eine Erhebung der Grund­steuer allein auf Basis der (bisherigen) festgesetzten Einheitswerte nicht mehr zulässig.

 

Quelle: Informationsbrief Mai 2018 Erich Fleischer Verlag