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Informationsbrief April 2018

1 Erschließungsbeiträge  als  Handwerkerleistungen?

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisie­rungsmaßnahmen kommt eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 Euro pro Jahr, in Betracht; nicht begünstigt sind öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zins­verbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus dürfen die Aufwendungen weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sein und die (Arbeits-)Leistungen müssen im eigenen Haushalt in einem EU-/EWR-Staat erbracht werden.

Ob und ggf. in welchem Umfang Erschließungsbeiträge, z. B. im Straßenbau, als Handwerkerleistungen begünstigt sind, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Während die Finanzverwaltung die Steuer­ermäßigung für Maßnahmen, die von der öffentlichen Hand oder einem von ihr beauftragten Unternehmer erbracht werden, grundsätzlich ablehnt, sehen verschiedene Finanzgerichte darin keinen Ablehnungsgrund. Die Gerichte sind sich jedoch nicht einig über den Umfang der begünstigungsfähigen Maßnahmen. Während ein Finanzgericht die Beiträge (nach Abzug der Materialkosten) berücksichtigt hat, erkannte ein anderes nur die auf die Grundstückszufahrt entfallenden Arbeitskosten an und schloss die Planungskosten (keine Handwerkerleistungen) und die Arbeitskosten für die Straße selbst aus, weil keine Haushaltsbezogen­heit bestehe. Gegen diese Entscheidung wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt; seine Entschei­dung ist abzuwarten.

 

2  Vorweggenommene  Erbfolge:  Steueroptimierung  durch  Vorbehaltsnießbrauch

Häufig besteht in Familien die Absicht, Vermögen zu Lebzeiten auf die nachfolgende Generation zu über­tragen und gleichzeitig die Übertragenden (z. B. Eltern) wirtschaftlich abzusichern, etwa durch Vereinbarung eines Nutzungsrechts, wonach den Eltern weiterhin die Erträge des übertragenen Vermögens zustehen. Erbschaftsteuerlich mindert das Nutzungsrecht die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer; Freibe­träge können so ggf. mehrfach genutzt werden, wenn vorweggenommene Erbfolge (Schenkung) und Erbfall länger als 10 Jahre auseinanderliegen.

 

Beispiel:

Mutter M (65 Jahre) überträgt eine seit 12 Jahren in ihrem Eigentum befindliche vermietete Immobilie auf ihren Sohn. M behält sich ein lebenslanges Nutzungsrecht an dem Gebäude vor. Nach den Vereinbarungen stehen M weiterhin die laufenden Mieten aus dem Objekt zu.

 

Maßgeblicher Steuerwert Gebäude 1.000.000 €
Der Jahreswert der Nutzung ist niedriger als die Mieteinkünfte  
und beträgt gemäß § 16 BewG 54.000 €.  
Kapitalwert der lebenslänglichen Nutzung ./.   680.000 €
Schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage 320.000 €
Persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) 400.000 €
Steuer 0 €
Ohne Vereinbarung eines Nießbrauchs: (1.000.000 € ./. 400.000 €) × 15 % 90.000 €

 

Bei dieser Gestaltung steigt der Kapitalwert des Nutzungsrechts und somit auch der schenkungsteuerliche Vorteil, je jünger der Übertragende ist.

Verstirbt der Nutzungsberechtigte und erlischt somit der Nießbrauch, führt dies zu keiner (nachträglichen) Steuerkorrektur; die bei Vereinbarung des Nießbrauchs vorgenommene Minderung der Steuer durch das Nutzungsrecht bleibt regelmäßig erhalten.

Einkommensteuerlich ist darauf hinzuweisen, dass sich durch die (weitere) Zurechnung der Mieteinkünfte bei den Eltern Vorteile ergeben können, wenn der persönliche Einkommensteuersatz der Eltern niedriger ist als der Steuersatz der Kinder.

 

3  Verzinsung  von  Steuernachzahlungen  verfassungsgemäß

Steuererstattungen bzw. -nachzahlungen, die sich aufgrund von Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- sowie Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerfestsetzungen ergeben, werden – nach einer Karenzzeit von regel­mäßig 15 Monaten – mit einem gesetzlich festgelegten Zinssatz von 0,5 % für jeden vollen Monat verzinst (vgl. §§ 233a und 238 Abgabenordnung).

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass diese Regelung – auch hinsichtlich der Höhe der Zinsen (6 % p. a.) – nicht zu beanstanden ist. Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger gegen die Festsetzung von Nachzahlungszinsen geklagt. In Anbetracht der zu erwartenden erheblichen Einkommen­steuer-Nachzahlung von mehreren 100.000 Euro hatte der Kläger zwischenzeitlich eine freiwillige (niedrigere) Zahlung an das Finanzamt vorgenommen. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Verzinsung im Hinblick auf die nach Berücksichtigung der freiwilligen Zahlung festgesetzte verbleibende Steuernachforderung.

Nach Auffassung des Gerichts liegt auch kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor, da sich die Höhe des Zinssatzes von 6 % p. a. – zumindest für das Jahr 2013 – aufgrund von Angaben der Deut­schen Bundesbank innerhalb der Bandbreite der Zinssätze für kurz- und langfristige Einlagen und Kredite bewege.

 

4  Aufbewahrung  von  Belegen  zur  Einkommensteuer-Erklärung

Ab 2018 verzichtet die Finanzverwaltung grundsätzlich darauf, dass private Belege im Zusammenhang mit der Einkommensteuer-Erklärung eingereicht werden. So muss z. B. auch keine Steuerbescheinigung mehr beigefügt werden, selbst wenn im Rahmen der Günstigerprüfung oder eines Antrags nach § 32d Abs. 4 EStG eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer beantragt wird (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Auch die Einreichung von Spendenbescheinigungen ist ab 2018 nicht mehr erforderlich.

Vorgesehen ist allerdings ausdrücklich, dass die entsprechenden Unterlagen „vorzuhalten“ und dem Finanz­amt auf Verlangen vorzulegen sind (vgl. § 50 Abs. 8 EStDV). Denn bei der späteren Bearbeitung der Steuer­erklärung wird das Finanzamt vielfach Belege anfordern. Der Steuererklärung zugrundeliegende Belege müssen daher auf jeden Fall aufbewahrt werden. Zu empfehlen ist dies auch, wenn von der neuen Möglich­keit kein Gebrauch gemacht wurde und die Belege mit der Steuererklärung bereits eingereicht wurden. Bis zur eventuellen Vernichtung der Unterlagen sollte regelmäßig der Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist abgewartet werden.

 

5  Fußballkarten  für  Arbeitnehmer  und  Geschäftsfreunde

Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer gehören bei diesen regelmäßig zu den steuer­pflichtigen Einnahmen. Der Zuwendende kann jedoch eine Pauschalversteuerung vornehmen und dadurch die Besteuerung beim Empfänger vermeiden (siehe § 37b EStG). Sofern an einer Kundenveranstaltung auch Arbeitnehmer des Veranstalters teilnehmen, liegen insoweit keine steuerpflichtigen Zuwendungen an Mit­arbeiter vor; deren Teilnahme liegt üblicherweise im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.

Ein Finanzgericht hat jedoch in einem aktuellen Urteil für gemeinschaftliche Besuche von Fußballspielen entschieden, dass das eigene Interesse der Arbeitnehmer am Spiel nicht vernachlässigt werden kann, obwohl die Besuche zu Repräsentations- und Werbezwecken durchgeführt wurden; das Gericht nahm auch insoweit eine steuerpflichtige Zuwendung (Arbeitslohn) an.

Im Streitfall wurde eine vorherige Zusammenkunft mit Arbeitnehmern und Geschäftspartnern in den Räu­men des Unternehmens und einer Ansprache des Geschäftsführers durchgeführt, um anschließend gemein­sam das Stadion aufzusuchen. Es bestand keine Verpflichtung der Arbeitnehmer zur Teilnahme, auch waren während des Aufenthalts im Stadion keine betrieblichen Aufgaben zu erfüllen.

Das Gericht nahm für die auf die Arbeitnehmer entfallenden (Eintritts-)Kosten steuerpflichtigen Arbeits­lohn an, der ebenfalls pauschal nach § 37b EStG versteuert werden kann. Insgesamt überwog nach Ansicht des Gerichts für die Arbeitnehmer der Zuwendungscharakter, da der Besuch eines Fußballspiels eine übliche Freizeitbeschäftigung mit einem hohen Erlebniswert darstellt.

 

6  Unrichtige  Einkommensteuer-Erklärung  durch  den  Erblasser:  Folgen  für  den  Erben

Der Erbe bzw. eine Erbengemeinschaft übernimmt als Gesamtrechtsnachfolger grundsätzlich die komplette Rechtsstellung des Erblassers. Der Bundesfinanzhof hat in diesem Zusammenhang einige Konsequenzen für den Fall aufgezeigt, dass der Erblasser unrichtige Einkommensteuer-Erklärungen abgegeben hat.

Wird nach dem Tod des Erblassers festgestellt, dass dieser unrichtige Steuererklärungen abgegeben hat, so schuldet der Erbe die hinterzogenen Steuern. Dabei ist der Erbe verpflichtet, die Steuererklärungen des Erb­lassers zu korrigieren, wenn er erkennt, dass diese unrichtig oder unvollständig waren. Das gilt auch dann, wenn die vom Erblasser abgegebene Steuererklärung wegen Demenzerkrankung als nichtig gilt, mindestens einer der Erben aber von der fehlerhaften Steuererklärung wusste. Unterlässt dieser die Korrektur, macht er sich der Steuerhinterziehung schuldig mit der Folge, dass sich die Festsetzungsverjährung auf 10 Jahre ver­längert (§ 169 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung).

Diese verlängerte Frist gilt auch für alle anderen Miterben, auch wenn diesen die fehlerhafte Steuererklä­rung nicht bekannt war. Darüber hinaus haften alle Miterben für die verkürzten Steuern als Gesamtschuldner. Das heißt, das Finanzamt kann nach pflichtgemäßem Ermessen jeden Erben für die gesamte Steuerschuld in Anspruch nehmen.

 

7  Private  Kapitalerträge  in  der  Einkommensteuer-Erklärung  2017

Die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen ist grundsätzlich durch einen Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer abgegolten. Kapitalerträge müssen daher regelmäßig nicht in der Einkommensteuer-Erklärung angegeben werden.

Die Angabe von privaten Kapitalerträgen in der Steuererklärung kann aber zwingend erforderlich oder empfehlenswert sein; siehe dazu insbesondere folgende Beispiele:

 

Die Angabe der Kapitalerträge ist  erforderlich,  wenn

  • für Kapitalerträge keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde (z. B. bei Darlehen an Angehörige20 oder für Gesellschafter-Darlehen, Steuererstattungszinsen nach § 233a AO, Zinsen von ausländischen Banken). Der Steuersatz für diese Erträge im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung entspricht dann regel­mäßig dem Abgeltungsteuersatz von 25 % (vgl. § 32d EStG).
  • trotz Kirchensteuerpflicht keine Kirchensteuer von den Kapitalerträgen einbehalten wurde (z. B. wegen Abgabe eines Sperrvermerks). In diesem Fall reicht es aus, nur die darauf entfallende Kapitalertragsteuer anzugeben. Die Kirchensteuer wird dann im Rahmen der Veranlagung festgesetzt.

Eine Minderung der Abgeltungsteuer wg. Kirchensteuerpflicht19 kann nur erreicht werden, wenn auch die gesamten Kapitalerträge angegeben werden.

 

Die Angabe der Kapitalerträge ist  sinnvoll,  wenn

  • die Besteuerung sämtlicher Kapitalerträge mit dem persönlichen Einkommensteuersatz günstiger ist als der 25 %ige Kapitalertragsteuerabzug (sog. Günstigerprüfung). Dies kann z. B. auch durch Berücksich­tigung von Verlusten aus anderen Einkunftsarten (z. B. aus Vermietung und Verpachtung) eintreten.
  • die Besteuerung von Gewinnausschüttungen aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 60 % der Erträge mit dem persönlichen Steuersatz (sog. Teileinkünfteverfahren) günstiger ist als der Kapitalertragsteuerabzug. Das Teileinkünfteverfahren kann auch dann vorteilhaft sein, wenn z. B. Zinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Kapitalanteils angefallen sind und (teilweise) berücksichtigt werden sollen.

Ein entsprechender Antrag ist möglich bei einer Beteiligung von mindestens 25 % oder bei mindestens 1 % und beruflicher Tätigkeit mit maßgeblichem unternehmerischen Einfluss auf die Gesellschaft.

  • der Kapitalertragsteuerabzug zu hoch gewesen ist; das ist u. a. möglich, wenn kein Freistellungsauftrag erteilt wurde und deshalb der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (Ehepartner: 1.602 Euro) nicht – oder nicht vollständig – berücksichtigt werden konnte.
  • (Veräußerungs-)Verluste aus Kapitalvermögen mit Veräußerungsgewinnen verrechnet werden sollen.

Da z. B. Banken und Sparkassen bei privaten Kapitalerträgen Steuerbescheinigungen teilweise nicht mehr automatisch ausstellen, sind diese ggf. anzufordern, wenn die Einbeziehung von Kapitalerträgen in die steuer­liche Veranlagung beabsichtigt ist.

Sofern Verluste in einem Depot angefallen sind und diese nicht in diesem Depot zur zukünftigen Verlustverrechnung vorgetragen, sondern im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung mit anderen (Veräußerungs-)Gewinnen verrechnet werden sollen, ist eine entsprechende Bescheinigung über den Verlust anzufordern.

Auch im Fall der Günstigerprüfung (d. h., wenn der persönliche Steuersatz niedriger ist als der Abgeltung­steuersatz von 25 %) kann lediglich der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (Ehepartner: 1.602 Euro) min­dernd berücksichtigt werden.

 

Quelle: Informationsbrief April 2018 Erich Fleischer Verlag