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Informationsbrief März 2018

1 Gewinnausschüttungen  einer  GmbH  bei  Günstigerprüfung

Grundsätzlich ist die Steuerpflicht von Einkünften aus Kapitalvermögen durch den Kapitalertragsteuerabzug abgegolten; diese müssen daher nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden (sog. Ab­geltungsteuerverfahren). Wenn der persönliche Steuersatz allerdings niedriger ist als die 25 %ige Kapital­ertragsteuer, können die Kapitalerträge in die Steuererklärung aufgenommen und die sog. Günstiger
prüfung beantragt werden.

Unabhängig davon kann für Gewinnausschüttungen aus einer Kapitalgesellschaft beantragt werden, dass diese in die Einkommensteuer-Veranlagung einbezogen und mit dem persönlichen Steuersatz besteuert werden; bei diesem Teileinkünfteverfahren bleiben 40 % der Erträge steuerfrei und 60 % der damit im Zusammen­hang stehenden Werbungskosten können abgezogen werden. Ob dieses Verfahren günstiger ist als die Abgel­tung der Steuerpflicht, ist individuell zu prüfen. Das Teileinkünfteverfahren ist allerdings nur zulässig, wenn

  • die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft mindestens 25 % beträgt oder
  • mindestens 1 % und außerdem eine Tätigkeit mit maßgeblichem unternehmerischen Einfluss für die Gesellschaft gegeben ist

(vgl. insoweit § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG).

Ist die Günstigerprüfung für die gesamten Kapitalerträge gegenüber der Abgeltungsteuer vorteilhaft, ist grundsätzlich auch der o. g. Antrag für Gewinnausschüttungen aus einer Kapitalgesellschaft zu empfehlen, weil dann nur 60 % der Erträge steuerpflichtig sind. Wie der Bundesfinanzhof allerdings entschieden hat, wird dieser Antrag nicht unterstellt. Er kann auch nicht im Rechtsbehelfsverfahren gegen einen Einkommen­steuerbescheid nachgeholt werden, sondern ist bereits mit der Einkommensteuererklärung zu stellen. Sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen, sollte bei Gewinnausschüttungen also immer geprüft werden, ob in der Einkommensteuererklärung der Antrag auf Teileinkünfteverfahren gestellt wird, insbesondere wenn auch die sog. Günstigerprüfung beantragt wird.

 

2  Kosten  für  heterologe  künstliche  Befruchtung  einer  Frau  in  gleichgeschlechtlicher  Partnerschaft

Aufwendungen im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung, die wegen der Empfängnisunfähig­keit der Ehefrau entstehen, können – soweit diese nicht von einer Krankenkasse oder Versicherung erstattet werden – als Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) berücksichtigt werden. Dies gilt nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch, wenn der Ehemann zeugungs­unfähig ist und die Ehefrau mit dem Samen eines Dritten befruchtet wird (sog. heterologe künstliche Be­fruchtung).

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof die steuerliche Berücksichtigung einer heterolo­gen Befruchtung auch bei einer (unfruchtbaren) Frau anerkannt, die in einer gleichgeschlechtlichen Partner­schaft mit einer anderen Frau lebt. Das Gericht begründet dies damit, dass die Sterilität einer Frau in fester Partnerschaft – unabhängig davon, ob eine homologe oder heterologe Befruchtung erfolgt und ohne Rück­sicht auf den Familienstand – auf eine Krankheit (Kinderlosigkeit) zurückzuführen ist und entsprechende Aufwendungen zur Behandlung daher als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind.

Der Einwand, eine heterologe Befruchtung bei Frauen, die in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben, verstoße gegen Richtlinien der ärztlichen Berufsordnung, hat das Gericht zurückgewiesen, da es ein entsprechendes explizites Verbot nicht mehr gibt.

 

3  Grundsteuer-Erlass  wegen  Ertragsminderung

Ein Grundsteuer-Erlass wegen einer Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken kommt nicht nur bei außergewöhnlichen und vorübergehenden Umständen in Betracht, sondern z.  B. auch bei schwacher Miet­nachfrage bzw. Unvermietbarkeit der Immobilie aufgrund der allgemeinen schwierigen Wirtschaftslage.

Der Grundsteuer-Erlass ist abhängig von der Minderung des Rohertrags (bei Mietwohngrundstücken die Jahresrohmiete) und kann erst ab einer Ertragsminderung von über 50 % beantragt werden:

 

Minderung des Rohertrags Grundsteuer-Erlass
um mehr als 50 % bis 99 % 25%
                            um 100 % 50%

Ein Grundsteuer-Erlass kommt nur in Betracht, wenn der Vermieter die Minderung des Ertrags nicht zu vertreten hat. Bei leer stehenden Räumen muss der Vermieter nachweisen, dass er sich nachhaltig und ernsthaft um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat.

Hierzu gehört z. B. nicht nur das Schalten von Anzeigen in der regionalen Presse und das Einstellen von Ange­boten in das Internet; bei Wohnungen mit gehobener Ausstattung, die nur für einen bestimmten Personen­kreis geeignet sind, kann darüber hinaus auch die Beauftragung eines Immobilienmaklers erforderlich sein.

Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2017 ist bis zum 31. März 2018 zu stellen; die Frist kann grundsätzlich nicht verlängert werden (vgl. Abschn. 41 GrStR).

 

4  Anschaffungsnahe  Herstellungskosten:  Schönheitsreparaturen  und  selbständige  Gebäudeteile

Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen (ohne Umsatzsteuer), die inner
halb von drei Jahren nach der Anschaffung einer Immobilie entstehen und 15 % der Anschaffungskosten über­steigen, sind nicht sofort abzugsfähig, sondern nur über die Abschreibung zu berücksichtigen (anschaffungs­nahe Herstellungskosten; § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG).

Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass auch reine Schönheitsreparaturen unter diese Grenze fallen. Die Finanzverwaltung wendet die strengere Rechtsprechung grundsätzlich in allen offenen Fällen an; bisher führte lediglich ein enger räumlicher, zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit einer Renovierung zur Einbeziehung in die 15 %-Grenze.

Ferner hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass die 15 %-Grenze bei Gebäuden, die aus mehreren unter­schiedlich genutzten Einheiten bestehen, nicht auf das gesamte Gebäude, sondern auf den jeweiligen selb­ständigen Gebäudeteil anzuwenden ist. Die Finanzverwaltung hält daher auch insoweit nicht mehr an ihrer bisherigen Rechtsauffassung fest.

 

Beispiel:

A erwarb am 1. Dezember 2016 ein Zweifamilienhaus mit zwei gleich großen Wohnungen. Dabei entfielen insgesamt 280.000 € Anschaffungskosten auf das Gebäude und somit jeweils 140.000 € auf die einzelne Wohnung. Eine der Wohnungen soll vermietet werden, die andere bewohnt A selbst. Im Jahr 2018 lässt A ausschließlich die zu vermietende Wohnung für insgesamt 30.000 € (netto) renovieren.

Bei Abstellen auf die selbständigen, unterschiedlich genutzten Gebäudeteile ist die Grenze von 21.000 € (15 % von 140.000 €) hier bereits überschritten und ein Sofortabzug nach der geänderten Rechtsauffassung nicht mehr möglich.

Nach der bisherigen Rechtsauffassung war auf das Gesamtgebäude abzustellen, wonach die Grenze bei 42.000 € (15 % von 280.000 €) liegt und nicht überschritten wäre.

Für Fälle, bei denen der Kaufvertrag bzw. ein gleichstehender Rechtsakt vor dem 1. Januar 2017 abgeschlos­sen wurde, ist zu beachten, dass die Finanzverwaltung14 auf Antrag die bisherige Rechtsauffassung zu den Schönheitsreparaturen und der gebäudebezogenen Betrachtung weiter anwendet.

Im Beispielsfall kann hier die günstigere alte Rechtsauffassung zugrunde gelegt werden, um den Sofortabzug der Kosten zu erhalten.

 

5  Haushaltsnahe  Dienstleistung:  Ausführen  eines  Hundes

Für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen kann eine Steuerermäßigung von 20 % der Auf­wendungen, höchstens 4.000 Euro, geltend gemacht werden. Die Leistungen müssen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen, d. h., es muss sich um Tätigkeiten handeln, die üblicherweise von Mit­gliedern des Haushalts erledigt werden. Darüber hinaus muss die Dienstleistung im Haushalt ausgeführt werden (§ 35a Abs. 2 und 4 EStG).

Der Bundesfinanzhof hatte bereits entschieden, dass es sich bei der Betreuung eines Haustieres in der Wohnung des Besitzers um eine haushaltsnahe Dienstleistung handelt. Tätigkeiten wie Füttern, Fellpflege, Beschäftigung und Ausführen werden üblicherweise durch Mitglieder des Haushalts erbracht. Fraglich war bisher, ob auch das reine Ausführen eines Hundes begünstigt ist und als „im Haushalt“ erbracht angesehen werden kann, wenn es über die Grundstücksgrenzen hinausgeht.

In einer aktuellen Entscheidung ging der Bundesfinanzhof davon aus, dass auch das Ausführen eines Hundes von ein bis zwei Stunden außerhalb der Grundstücksgrenzen noch nach räumlich funktionaler Auslegung als im Haushalt erbracht angesehen werden kann, wenn der Hund in der Wohnung abgeholt und anschließend wieder dorthin zurückgebracht wird.

Eine längerfristige außerhäusliche Betreuung eines Haustieres, z. B. über einen ganzen Tag oder während der Ferien, ist dagegen nicht als im Haushalt ausgeführt anzusehen und entsprechend nicht begünstigt.

 

6  Heimunterbringung  von  Ehepartnern:  Haushaltsersparnis

Eigene Aufwendungen für die krankheits- oder altersbedingte Unterbringung in einem Pflege- bzw. Alten­heim können im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) steuerlich geltend gemacht werden. Dabei können die Kosten nur insoweit berücksichtigt werden, als sie nicht von Pflege- oder anderen Kassen übernommen werden.

Wird im Zusammenhang mit der Heimunterbringung der private Haushalt aufgelöst, sind die Aufwen­dungen auch um die sog. Haushaltsersparnis zu kürzen. Die Haushaltsersparnis wird regelmäßig in Höhe des in § 33a Abs. 1 EStG angegebenen Höchstbetrags für den Unterhalt von unterhaltsberechtigten Personen angesetzt. Dieser Höchstbetrag entspricht dem für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Grundfreibetrag und beträgt 8.820 Euro für 2017 bzw. 9.000 Euro für 2018.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass bei Ehepartnern, die beide krankheitsbedingt in einem Alten- bzw. Pflegeheim untergebracht sind, für jeden Ehepartner eine Haushaltsersparnis anzusetzen ist. Damit verringern sich die berücksichtigungsfähigen Heimkosten entsprechend.

Die nach Abzug der Haushaltsersparnis verbleibenden Aufwendungen für die Heimunterbringung können sich steuerlich nur insoweit auswirken, als sie die zumutbare Belastung übersteigen.

 

7  Erstattungen  des  Arbeitgebers  für  Fort-  und  Weiterbildung  des  Arbeitnehmers

Aufwendungen für die Erstausbildung sind regelmäßig Kosten der privaten Lebensführung und lediglich (eingeschränkt) im Rahmen der Sonderausgaben berücksichtigungsfähig. Betreibt dagegen ein Arbeit­nehmer eine Fort- bzw. Weiterbildung in einem bereits erlernten Beruf – oder eine Umschulung, die einen Berufswechsel vorbereitet –, sind entsprechende Aufwendungen grundsätzlich als Werbungskosten abzugs­fähig.

Leistet ein Arbeitgeber Zuschüsse zu einer beruflichen Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme des Arbeitneh­mers, bleiben diese Erstattungen lohnsteuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung, wenn die Bil­dungsmaßnahme im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird. Zu beachten ist allerdings, dass Kostenübernahmen, die vom Bestehen der Prüfung abhängig sind, schädlich sein können.

 

Beispiel:

M macht die Kosten für einen Meisterlehrgang in den Jahren 2015, 2016 und 2017 jeweils in Höhe von 3.000 € als Werbungskosten geltend.

Der Arbeitgeber von M hat sich bereit erklärt, einen Zuschuss zu den Lehrgangskosten in Höhe von 5.000 € zu leisten, wenn M die Prüfung besteht; die Zahlung erfolgt nach Abschluss der Prüfung im Jahr 2017.

Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass es sich in diesem Fall bei der Arbeitgeberleistung nicht um eine von vornherein vereinbarte Kostenübernahme handelt, sondern eher um eine Art „Bonus“. Da die spätere Zahlung (nur) unter der Voraussetzung des Bestehens der Prüfung erfolgt, liegen insoweit steuer­pflichtige Einnahmen vor. Im Beispielsfall erhöht daher die Zahlung in Höhe von 5.000 Euro in 2017 den lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn; der Werbungskostenabzug für die Jahre 2015 bis 2017 bleibt erhalten.

 

8  Kindergeld:  Ende  der  Berufsausbildung

Die Zahlung von Kindergeld und die steuerliche Berücksichtigung von volljährigen Kindern ist insbesondere dann möglich, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ab dem Monat nach Beendigung der Berufsausbildung bzw. Vollendung des 25. Lebensjahres fallen Kindergeld und -freibeträge weg.

Die Berufsausbildung endet grundsätzlich mit Bestehen der Abschlussprüfung. Die Finanzverwaltung gewährt die Kindervergünstigungen bei bestimmten Berufen auch noch bis zum Ende der gesetzlich fest­gelegten Ausbildungszeit, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung (bei Kranken- und Altenpflegern sowie Hebammen). Der Bundesfinanzhof hat diese Ausnahmeregelung bestätigt und allge­mein auf solche Berufe ausgedehnt, bei denen die Ausbildungszeit durch eine Rechtsvorschrift festgelegt ist. Im Streitfall ging es um eine „staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ in Baden-Württemberg.

 

Quelle: Informationsbrief März 2018 Erich Fleischer Verlag