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Informationsbrief Februar 2018

1 Neue  Förderung  der  betrieblichen  Altersversorgung  ab  2018:  Entgeltumwandlung  –  Lohnsteuer  –  Sozialversicherung

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz werden die Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersver­sorgung der Arbeitnehmer ab 2018 verbessert.

Künftig können Arbeitgeber durch Tarifvertrag verpflichtet werden, Beiträge zur Finanzierung von Leistun­gen der betrieblichen Altersversorgung des Arbeitnehmers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung in Form einer reinen Beitragszusage zu zahlen. Aufgrund einer tarifvertrag­lichen Regelung kann künftig eine automatische Entgeltumwandlung für Beiträge zur betrieblichen Alters­versorgung festgelegt werden (bisher bestand nur bei Direktversicherungen ein Anspruch auf Arbeitslohn­umwandlung); gegen die Entgeltumwandlung kann der Arbeitnehmer allerdings Widerspruch einlegen. Im Fall einer Entgeltumwandlung ist der Arbeitgeber ab 2019 verpflichtet, 15 % des umgewandelten Arbeits­lohns zusätzlich als Zuschuss an die entsprechenden Versorgungseinrichtungen weiterzuleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Die Einsparung von Sozialversiche­rungsbeiträgen kommt damit dem Arbeitnehmer zugute.

Flankierend zu diesen Maßnahmen wird ab dem 1. Januar 2018 die steuerliche Förderung verbessert: Die Höchstbeträge für die steuerfreien Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung gemäß § 3 Nr. 63 EStG werden von bisher 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) ange­hoben. Für 2018 ergibt sich somit ein maximaler lohnsteuerfreier Höchstbetrag von 6.240 Euro.

Sofern bereits laufende Beiträge nach bisherigem Recht pauschal nach § 40b EStG besteuert werden (insbe­sondere für „alte“ Direktversicherungen), werden diese allerdings auf den Höchstbetrag angerechnet.

 

Beispiel:

Arbeitgeber A zahlt für Arbeitnehmer B im Jahr 2018 6.000 € an eine Versorgungseinrichtung für betriebliche Altersversorgung in Form von Arbeitgeberzuschüssen oder aus umgewandeltem Arbeitslohn. Daneben zahlt Arbeitgeber A für eine seit vielen Jahren bestehende Direktversicherung des B einen Beitrag von jährlich 1.752 €, den er nach § 40b EStG mit 20 % pauschal lohnversteuert.

Der höchstmögliche steuerfreie Beitrag beträgt danach (6.240 € ./. 1.752 € =) 4.488 €; somit sind (6.000 € ./. 4.488 € =) 1.512 € lohnsteuerpflichtig.

Zu beachten ist, dass die Anhebung des lohnsteuerfreien Höchstbetrags zur betrieblichen Altersversorgung nicht für die Sozialversicherung gilt. Hier bleibt es bei der bisherigen Beitragsfreiheit von höchstens 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (West), sodass Zahlungen zur betrieblichen Alters­versorgung im Jahr 2018 regelmäßig (lediglich) bis zur Höhe von 3.120 Euro beitragsfrei bleiben. Im Beispiel wären daher (6.000 Euro ./. 3.120 Euro =) 2.880 Euro grundsätzlich beitragspflichtig in der Sozialversiche­rung.

 

2  Frist  für  Jahresmeldungen  in  der  Sozialversicherung:  15.  Februar

Für alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden, müssen Arbeitgeber regelmäßig eine Jahresmeldung an die zuständige Einzugsstelle elektronisch übermit­teln. Darin sind u. a. der Zeitraum der Beschäftigung und das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt für das abgelaufene Jahr anzugeben.

Auch für geringfügig Beschäftigte müssen Jahresmeldungen an die Minijob-Zentrale (Knappschaft-Bahn-See) erstattet werden. Bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten gilt ein vereinfachtes Meldever­fahren (Haushaltsscheck).

Die Jahresmeldungen für das Jahr 2017 müssen spätestens bis zum 15. Februar 2018 übermittelt werden.

 

3  Erbschaftsteuer-Freibetrag  bei  Pflege  von  Angehörigen

Hat ein Erbe den Verstorbenen unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt oder ihm Unter­halt gewährt, kann bei der Erbschaftsteuer – je nach Art, Dauer und Umfang der erbrachten Hilfeleistungen – ein Freibetrag von bis zu 20.000 Euro steuermindernd berücksichtigt werden (siehe § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG).

Der Bundesfinanzhof hatte – im Gegensatz zur bisherigen Verwaltungspraxis – entschieden, dass dieser Freibetrag auch dann in Betracht kommt, wenn Personen bzw. Angehörige gepflegt werden, gegenüber denen eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht (z. B. Eltern, Ehegatten oder Lebenspartner).

Die Finanzverwaltung hat mitgeteilt, dass sie die neue Rechtsprechung in allen noch nicht bestandskräftig veranlagten Fällen anwenden will.

 

4  Ausfall  einer  privaten  Darlehensforderung  als  Verlust  aus  Kapitalvermögen

Es gilt der Grundsatz, dass Wertveränderungen von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens steuerlich nicht berücksichtigt werden, auch wenn die Wirtschaftsgüter zur Einkunftserzielung eingesetzt wurden. Eine Aus­nahme gilt nur für Veräußerungsgewinne, wenn Erwerb und Veräußerung innerhalb bestimmter Fristen erfolgen (z. B. bei Grundstücken 10 Jahre). Seit Einführung der Abgeltungsteuer werden jedoch auch Ge­winne aus der Veräußerung von Kapitalvermögen (z. B. Aktien) unabhängig von Fristen steuerlich erfasst. Verluste aus der Veräußerung können mit Überschüssen aus Kapitalvermögen verrechnet werden; bei Ver­lusten aus der Veräußerung von Aktien ist allerdings nur eine Verrechnung mit Gewinnen aus der Veräuße­rung von Aktien möglich.

Fraglich war in diesem Zusammenhang, ob auch der komplette Ausfall einer Forderung z. B. nach (Privat-)
Insolvenz des Schuldners wie ein Veräußerungsverlust behandelt werden kann. Dies hat der Bundesfinanzhof jetzt positiv entschieden. Der Ausfall einer Forderung kann damit zwar nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden, aber mit Überschüssen aus Kapitalvermögen. Reichen diese Überschüsse im Jahr des Ausfalls der Forderung zur Verrechnung nicht aus, kann der verbleibende Verlust aufgrund des Forderungsausfalls zur Verrechnung auf Folgejahre vorgetragen werden.

 

5  Dauerfristverlängerung  für  Umsatzsteuer-Vorauszahlungen  2018

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich übermitteln, können die Fristverlänge­rung für 2018 in Anspruch nehmen, wenn sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2017 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10. Februar 2018 stellen. Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sind dann für Januar am 10. März, für Februar am 10. April usw. fällig. Der Antrag ist regel­mäßig nach einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2017 angemeldet und bis zum 10. Februar 2018 entrichtet wird. Diese Sonder­vorauszahlung wird regelmäßig auf die am 10. Februar 2019 fällige Vorauszahlung für Dezember 2018 ange­rechnet.

Vierteljahreszahler brauchen keine Sondervorauszahlung zu leisten. Bei ihnen gilt die für ein Kalender­jahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre weiter (bis auf Widerruf). Ein erstmaliger Antrag auf Fristverlängerung ist in diesen Fällen bis zum 10. April 2018 beim Finanzamt zu stellen.

Eine Dauerfristverlängerung für Zusammenfassende Meldungen ist nicht möglich.

Termine, die auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen, verschieben sich auf den nächsten Werktag (§ 108 Abgabenordnung).

 

6  E-Bikes:  Überlassung  durch  den  Arbeitgeber  oder  Gestellung  von  Strom  für  E-Bike  des  Arbeitnehmers

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein E-Bike (auch) zur privaten Nutzung, ist der lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtige geldwerte Vorteil korrespondierend zur Ermittlung des privaten Nut­zungsanteils bei der Überlassung eines betrieblichen PKW mit 1 % der auf 100 Euro abgerundeten Preis­empfehlung für das E-Bike anzusetzen. Das gilt regelmäßig auch, wenn das überlassene E-Bike vom Arbeitgeber geleast wurde.

Verwendet ein Arbeitnehmer ein eigenes E-Bike z. B. für die Fahrten zum Arbeitsplatz und hat er hier die Möglichkeit, das E-Bike kostenlos aufzuladen, besteht darin kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil; ein lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Sachbezug liegt also insoweit nicht vor. Das gilt jetzt auch für E-Bikes, für die keine Kennzeichnungs- und Versicherungspflicht (bei Motorunterstützung bis 25 km pro Stunde) besteht.

 

7  Lohnsteuerbescheinigungen  2017

Bis Ende Februar 2018 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheini­gung 2017 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Verfah­ren nach Maßgabe des § 93c Abgabenordnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 EStG).

Dem Arbeitnehmer ist ein Ausdruck der übermittelten Daten auszuhändigen oder elektronisch bereit­zu­stellen. Eine Lohnsteuerbescheinigung ist regelmäßig nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal (§§ 40 bis 40b EStG) erhoben hat.

 

8  Vernichtung  von  Buchhaltungsunterlagen

Für Buchhaltungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen (vgl. § 147 AO). Im Jahresabschluss kann ggf. für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rückstellung gebildet werden.

Mit Ablauf der gesetzlichen Fristen können nach dem 31. Dezember 2017 insbesondere folgende Unterlagen vernichtet werden:

10-jährige Aufbewahrungsfrist:

  • Bücher, Journale, Konten usw., in denen die letzte Eintragung 2007 und früher erfolgt ist
  • Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Inventare, die 2007 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Unterlagen
  • Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Kontoauszüge, Lohn- bzw. Gehaltslisten, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege) aus dem Jahr 2007

6-jährige Aufbewahrungsfrist:

  • Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2011 oder früher
  • Sonstige Dokumente (z. B. Ausfuhr- bzw. Einfuhrunterlagen, Auftragsbücher, Frachtbriefe, abgelaufene Darlehens­verträge, Versicherungspolicen) sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2011 oder früher

Aufzubewahren sind alle Unterlagen, die zum Verständnis und zur Überprüfung der Aufzeichnungspflich­ten von Bedeutung sind; dies gilt sowohl für Unterlagen in Papierform als auch für alle Unterlagen in Form von Daten, Datensätzen und elektronischen Dokumenten, aus denen hervorgeht, dass die Ordnungsvor­schriften und deren Einhaltung umgesetzt wurden.

Eingehende elektronische Rechnungen, Handels- und Geschäftsbriefe oder sonstige bedeutsame Dokumente sind in dem Format unverändert aufzubewahren, in dem sie empfangen wurden (z. B. im PDF- oder Bild­format); sie dürfen nicht vor Ablauf der Aufbewahrungspflicht gelöscht werden.

Eine Umwandlung in ein anderes Format ist nur zulässig, wenn die maschinelle Auswertbarkeit (durch die Finanzverwaltung) nicht eingeschränkt wird und keine inhaltlichen Veränderungen vorgenommen werden. Entsprechendes gilt für selbst erzeugte Dokumente, wie z. B. Ausgangsrechnungen.

Werden Papierdokumente in elektronische Dokumente umgewandelt („gescannt“), muss das Verfahren dokumentiert werden, durch das insbesondere die inhaltliche Übereinstimmung mit dem Original sowie die Lesbarkeit und Vollständigkeit sichergestellt werden.

Die Aufbewahrungsfristen gelten auch für die steuerlich und sozialversicherungsrechtlich relevanten Daten der betrieblichen EDV (Finanz-, Anlagen- und Lohnbuchhaltung). Während des Aufbewahrungs­zeit­raums muss der Zugriff auf diese Daten möglich sein.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.

Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist (vgl. §§ 169, 170 AO).

 

Quelle: Informationsbrief Februar 2018 Erich Fleischer Verlag