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Informationsbrief Januar 2018

1 Sachbezugswerte  2018  für  Lohnsteuer  und  Sozialversicherung

Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge (z. B. freie Unterkunft oder Kantinenmahlzeiten), sind diese als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und regelmäßig auch der Sozialversicherung zu unter­werfen. Die Höhe der Sachbezüge wird in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzt.

Der Wert für die freie Verpflegung setzt sich zusammen aus den Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Die Monatsbeträge für 2018 können der folgenden Tabelle entnommen werden:

Frühstück                     Mittagessen                   Abendessen                Vollverpflegung

52 €                               97 €                               97 €                              246 €

Werden unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten (Mittag- oder Abendessen) in einer vom Arbeitgeber selbst betriebenen Kantine, Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung an Arbeitnehmer abgegeben, sind pro Mahlzeit 3,23 Euro anzusetzen; dies gilt regelmäßig auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit von höchstens 8 Stunden Dauer auf Veranlassung des Arbeit­gebers zur Verfügung gestellt werden.

Die Sachbezugswerte sind auch dann maßgebend, wenn der Arbeitgeber sog. Restaurantschecks/-gutscheine mit einem bis zu 3,10 Euro höheren Wert – d. h. für 2018 bis zu einem Betrag von 6,33 Euro für eine Mahl­zeit täglich – zur Einlösung in Gaststätten abgibt.

Dies gilt ebenfalls, wenn der Arbeitgeber auf Gutscheine verzichtet und stattdessen Barzuschüsse an Arbeit­nehmer für den Erwerb einer Mahlzeit leistet; überschreitet der Zuschuss den Betrag von arbeitstäglich 6,33 Euro nicht, ist lediglich der Sachbezugswert von 3,23 Euro pro Mahlzeit anzusetzen.

Zahlt der Arbeitnehmer bei verbilligter Abgabe von Mahlzeiten einen Eigenbeitrag, vermindert diese Zuzahlung den Sachbezugswert; bei Zahlung in Höhe des vollen Sachbezugswerts durch den Arbeitnehmer verbleibt somit kein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Betrag.

Sofern der Arbeitgeber den Arbeitslohn, der sich aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Mahlzeiten ergibt, mit dem Sachbezugswert ansetzt und nach § 40 Abs. 2 EStG mit 25 % pauschal ver­steuert, liegt in der Sozialversicherung Beitragsfreiheit vor.

Hinsichtlich der Gewährung einer freien Unterkunft durch den Arbeitgeber ist zu unterscheiden:

  • Handelt es sich um eine in sich abgeschlossene Wohnung (bzw. Einfamilienhaus), in der ein selbständiger Haushalt geführt werden kann, ist regelmäßig der ortsübliche Mietpreis zugrunde zu legen. Neben­kosten, wie z. B. Strom und Wasser, sind dabei mit dem Preis am Abgabeort zu berücksichtigen.
  • Dagegen ist für die Überlassung einer sonstigen Unterkunft (einzelne Räume) regelmäßig ein pauschaler Sachbezugswert anzusetzen; dieser beträgt für 2018 226 Euro monatlich. Die Unterkunft kann mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn dieser unter dem pauschalen Sachbezugswert liegt.

Bei verbilligter Überlassung einer Wohnung bzw. einer Unterkunft vermindern sich die o. a. Werte um das vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelt; der verbleibende Betrag ist dann der Lohnsteuer und der Sozialversicherung zu unterwerfen.

 

2  Aufwendungen  für  Reparaturen  nach  dem  Tod  des  Erblassers

Mit dem Tod des Erblassers erbt der Erbe nicht nur das vorhandene Vermögen, sondern ggf. auch Schulden bzw. Verbindlichkeiten, die auf Verpflichtungen des Verstorbenen beruhen. Diese (Erblasser-) Schulden (z. B. ein Darlehen oder noch nicht bezahlte Rechnungen) mindern regelmäßig den steuerpflichtigen Nachlass (vgl. dazu § 10 Abs. 5 ErbStG).

Der Bundesfinanzhof hat jetzt klargestellt, dass die Kosten zur Beseitigung von Schäden an einem geerbten Gebäude dann nicht als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden können, wenn die Ursache zwar (noch) vom Erblasser gesetzt wurde, die Schäden aber erst nach dessen Tod in Erscheinung getreten sind.

Im Streitfall hatte der verstorbene Onkel zu Lebzeiten falsches Heizöl für sein Haus bezogen. Nach seinem Tod stellte sich heraus, dass u. a. der Tank der Heizungsanlage ersetzt werden musste.

Wie das Gericht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung entschied, stellen Aufwendungen zur Be­hebung von Schäden an Nachlassgegenständen keine Erblasserschulden dar. Etwas anderes – so das Gericht
– gilt nur, wenn schon zu Lebzeiten des Erblassers eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ver­pflichtung zur Mängel- oder Schadensbeseitigung bestand. Im Übrigen können Wertminderungen – z. B. aufgrund eines aufgestauten Reparaturaufwands – allenfalls bei der Grundstücksbewertung berücksichtigt werden.

 

3  Vorsteuerabzug:  Postanschrift  in  Rechnung  ausreichend

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist der Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung, die die Vorgaben der §§ 14 und 14a UStG erfüllt. Ein Merkmal ist der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers.

Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass vom Leistenden zwingend die Anschrift anzugeben ist, unter der dieser seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet.

Auf Vorlage des Bundesfinanzhofs hat der Europäische Gerichtshof nun entschieden, dass es für den Vor­steuerabzug nicht erforderlich ist, dass der Rechnungsaussteller an der angegebenen Anschrift seine wirt­schaftliche Tätigkeit ausübt.

Bei den zugrunde liegenden Sachverhalten unterhielten die leistenden Unternehmer (Kfz-Händler) unter der in den Rechnungen angegebenen Anschrift ihren Sitz und waren postalisch zu erreichen; sie übten dort jedoch nicht ihre wirtschaftliche Tätigkeit aus. Die Angabe der Briefkastenanschrift des leistenden Unterneh­mers ist nach Ansicht des Gerichts für den Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger ausreichend.

Auch die Angabe einer rein postalischen Anschrift soll, in Verbindung mit dem (Unternehmens-)Namen und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, eine hinreichende Identifizierung der Personen ermöglichen; daher ist es für das Gericht ausreichend, dass der Begriff „Anschrift“ jede Art von Anschrift umfasst – einschließlich einer Briefkastenanschrift –, unter der die Personen erreichbar sind.

 

4  Abzinsung  von  Angehörigendarlehen 

Darlehensverträge zwischen Angehörigen können steuerlich nur anerkannt werden, wenn sie dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und auch so durchgeführt werden. Dabei sind die Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit zu betrachten, sodass aus fehlenden Sicherheiten oder Unverzinslichkeit nicht zwingend auf die Fremdunüblichkeit zu schließen ist.

Zinslose Darlehen, die zu betrieblichen Zwecken verwendet werden, haben jedoch einen Nachteil, wenn der Darlehensnehmer bilanziert: Die Darlehen sind abzuzinsen, wenn die Restlaufzeit ein Jahr oder länger be­trägt.

 

Beispiel:

Vater V gewährt Sohn S am 01.01.2017 ein zinsloses Darlehen über 100.000 € für eine betriebliche Investition. Das Darlehen soll nach 10 Jahren in einer Summe zurückgezahlt werden.

S darf die Darlehensverbindlichkeit in der Steuerbilanz nicht mit dem Nennwert von 100.000 € ansetzen, sondern muss sie mit 5,5 % abzinsen. Bei einer Laufzeit von 10 Jahren ist das Darlehen in der Bilanz des S zum 31.12.2017 mit dem Barwert von 61.800 € anzusetzen. Der Abzinsungsbetrag von 38.200 € erhöht als außerordentlicher Ertrag den Gewinn des S im Jahr 2017.

Bis zur Rückzahlung des Darlehens wird der Abzinsungsbetrag rechnerisch jedes Jahr geringer und die Darlehensverbindlichkeit in der Bilanz wird höher ausgewiesen, was zu entsprechenden Gewinnminderungen führt.

Dieses „Vorziehen“ von Gewinnen kann allerdings vermieden werden, indem eine Verzinsung – auch wenn diese sehr gering ist – vereinbart wird, denn eine Abzinsung erfolgt nur bei unverzinslichen Darlehen.

 

5  Umsatzsteuer  auf  Geschenkgutscheine

Gutscheine (z. B. zur Einlösung in Einzelhandels- oder Gastronomiebetrieben) werden als Geschenk zu Anlässen aller Art immer beliebter. Die umsatzsteuerliche Behandlung von Geschenkgutscheinen hängt von der Art der Gutscheine ab. Eine aktuelle EU-Richtlinie unterscheidet zwischen reinen Wertgutscheinen (sog. Mehrzweck-Gutscheine), die zum Einkauf von beliebigen Waren in einem oder mehreren Geschäften wie Bargeld verwendet werden können, und Gutscheinen über bestimmte, konkret bezeichnete Waren oder Dienstleistungen bei einem bestimmten Anbieter (sog. Einzweck-Gutscheine). Die Regelungen der Richt­linie sind spätestens ab Anfang 2019 anzuwenden.

Die Ausgabe von Mehrzweck-Gutscheinen hat zunächst keine umsatzsteuerliche Auswirkung, es handelt sich lediglich um den Austausch von Zahlungsmitteln (z. B. Bargeld gegen Gutschein). Erst wenn der Gut­schein eingelöst wird, unterliegt die dabei ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung wie bei einem normalen Bareinkauf der Umsatzsteuer.

Einzweck-Gutscheine verkörpern eine ganz bestimmte Leistung; die Ausgabe dieser Gutscheine ist umsatz­steuerlich als Anzahlung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG) zu behandeln, d. h., die Umsatzsteuer ist bereits beim Verkauf des Gutscheins mit dem Steuersatz aus dem Gutscheinwert herauszurechnen, der für die im Gutschein bezeichnete Ware oder Leistung anzuwenden ist. Bei Einlösung des Gutscheins unterliegt dann nur ein ggf. noch zu zahlender Differenzbetrag der Umsatzsteuer. Werden diese Gutscheine nicht rechtzeitig eingelöst und verfallen sie deshalb, hat das keine weiteren umsatzsteuerlichen Folgen; eine Umsatzsteuer­berichtigung nach § 17 UStG ist nicht möglich.

 

6  Neue  Werte  in  der  Sozialversicherung  für  2018

Ab dem 1. Januar 2018 gelten z. T. neue Werte in der Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung):

 

        Beitragssätze  
        (soweit nichts anderes vermerkt,
        tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
    Jahr  Monat  die Beiträge jeweils zur Hälfte)
Beitragsbemessungsgrenzen          
•  Renten-/Arbeitslosenversicherung     RV: 18,6 % / AV: 3 %
  alte Bundesländer 78.000 € 6.500 €
  neue Bundesländer 69.600 € 5.800 €
•  Kranken-/Pflegeversicherung 53.100 € 4.425 € KV: 14,6 % / PV: 2,55 %
Versicherungspflichtgrenze          
in der Krankenversicherung 59.400 € (4.950 €)
Geringverdienergrenze 325,00 €
Geringfügig Beschäftigte          
(sog. Minijobs)          
•  Arbeitslohngrenze    450,00 €
•  Krankenversicherung          
  •  allgemein Arbeitgeber: 13 %
  •  bei Beschäftigung in Privathaushalten Arbeitgeber: 5 %
•  Rentenversicherung          
  •  allgemein Arbeitgeber: 15 %
                   Arbeitnehmer: 3,6 % 
  •  bei Beschäftigung in Privathaushalten Arbeitgeber:  5 %
                     Arbeitnehmer: 13,6  %

 

Bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Krankenkasse (AOK, Ersatzkassen, Betriebs- und Innungs­krankenkassen) pflichtversichert sind, trägt der Arbeitgeber grundsätzlich die Hälfte des paritätischen Krankenversicherungsbeitrags in Höhe von (50 % von 14,6 % =) 7,3 % sowie regelmäßig die Hälfte des Pflegeversicherungsbeitrags in Höhe von 1,275 %.

Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte erhalten einen steuerfreien Arbeitgeber­zuschuss in entsprechender Höhe. Sind Arbeitnehmer privat krankenversichert, hat der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von 50 % der vom Arbeitnehmer zu zahlenden Beiträge zu leisten. Dieser Zuschuss ist jedoch auf den halben Höchstbeitrag in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung begrenzt; für das Jahr 2018 gilt regelmäßig ein höchstmöglicher Zuschuss für die gesetzliche Krankenver­sicherung von (50 % von 646,05 Euro =) 323,03 Euro monatlich.

Quelle: Informationsbrief Januar 2018 Erich Fleischer Verlag