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Informationsbrief Dezember 2017

1 Inventur  am  Ende  des  Wirtschaftsjahres

Die Verpflichtung zur Inventur ergibt sich aus den §§ 240 und 241a Handelsgesetzbuch sowie aus den §§ 140 und 141 Abgabenordnung. Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Be­standsaufnahmen zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird. Die ordnungs­gemäße Inventur ist eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bei nicht ordnungs­mäßiger Buchführung kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzen.

Das Inventar muss die Überprüfung der Mengen und der angesetzten Werte ermöglichen. Es ist daher not­wendig, dass über jeden Posten im Inventar folgende Angaben enthalten sind:

– die Menge (Maß, Zahl, Gewicht)

– die verständliche Bezeichnung der Vermögensgegenstände (Art, Größe, Artikel-Nummer)

– der Wert der Maßeinheit

Zur Unterstützung der Inventurarbeiten sind Hinweise in der beigefügten Anlage zusammengefasst.

 

2  Aufwendungen  für  beschädigte  Wohnung  keine  anschaffungsnahen
Herstellungskosten

Wenn ein Mieter die Wohnung erheblich beschädigt, bleibt dem Vermieter häufig nichts anderes übrig, als die Wohnung auf eigene Kosten wieder instand zu setzen. Bisher war nicht geklärt, ob dem Vermieter hier ggf. ein Sofortabzug als Werbungskosten versagt wird, wenn die Kosten für Instandhaltung und Renovierung (ohne Umsatzsteuer) innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung entstehen und diese 15 % der Anschaf­fungskosten des Gebäudes übersteigen (sog. anschaffungsnahe Herstellungskosten; § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG).

Der Bundesfinanzhof hat nun in einem aktuellen Urteil entschieden, dass entsprechende Kosten – sofern der Schaden nach der Anschaffung verursacht wurde – nicht in die anschaffungsnahen Herstellungskosten einzubeziehen sind. Im Streitfall verursachte der Mieter Schäden wie eingeschlagene Scheiben an Türen, Schimmelbefall an Wänden und zerstörte Bodenfliesen; ein Rohrbruch im Badezimmer wurde nicht ge­meldet.

Die Kosten zur Beseitigung von Schäden, die nachweislich erst zu einem späteren Zeitpunkt durch das schuldhafte Handeln des Mieters verursacht worden sind, können als sog. Erhaltungsaufwand und damit als Werbungskosten sofort abgezogen werden.

 

3  Tarifentlastungen  und  höhere  Kindervergünstigungen  ab  2018

Im Dezember 2016 wurden Steuerentlastungen für 2017 und 2018 gesetzlich festgelegt. Ab 2018 ergeben sich folgende Änderungen:

  2017 ab 2018
Grundfreibetrag    
Alleinstehende (Einzelveranlagung) 8.820 € 9.000 €
Ehepartner (Zusammenveranlagung) 17.640 € 18.000 €
Kinderfreibetrag 4.716 € 4.788 €
(der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder    
Ausbildungsbedarf bleibt unverändert bei 2.640 €)    
Unterhaltshöchstbetrag 8.820 € 9.000 €

 

Im Rahmen des Abbaus der sog. kalten Progression werden darüber hinaus auch für 2018 die Grenzwerte des progressiven Steuertarifs um eine geschätzte Inflationsrate erhöht, was zu geringen Steuerentlastungen führt. Ein Alleinstehender kann durch die Tarifänderung bis zu 273 Euro Einkommensteuer im Jahr einspa­ren – allerdings erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 260.533 Euro.

Das Kindergeld wird 2018 um monatlich 2 Euro pro Kind erhöht.

 

4  Kein  steuerpflichtiger  Veräußerungsgewinn  bei  selbstgenutzter  Ferienwohnung

Liegen zwischen dem Kauf und dem Verkauf eines Grundstücks nicht mehr als zehn Jahre, ist ein even­tueller Veräußerungsgewinn als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Aus­genommen sind hier lediglich Veräußerungen von Grundstücken, die im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren (bei kürzerer Besitzdauer: ausschließlich) zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Fraglich war, ob die Veräußerung einer Wohnung innerhalb von zehn Jahren auch dann steuerfrei bleibt, wenn die Wohnung nicht dauernd und durchgängig zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, wie dies bei einer Zweit- oder Ferienwohnung regelmäßig der Fall ist. Das hat der Bundesfinanzhof jetzt positiv ent­schieden. Danach muss eine Wohnung nicht das ganze Jahr tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Es reicht aus, wenn die Wohnung in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht, also genutzt werden könnte.

Die Möglichkeit der Selbstnutzung muss über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Kalender­jahren erfüllt sein, wobei nur im mittleren Kalenderjahr eine ganzjährige Nutzungsmöglichkeit gegeben sein muss.

Die Veräußerung einer Ferienwohnung ist damit auch dann steuerfrei, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung erfolgt. Dies gilt allerdings nicht für vermietete Ferienwohnungen, weil diese regel­mäßig nicht als Wohnung „zur Verfügung stehen“.

 

5  Versorgungsleistungen  im  Zusammenhang  mit  der  Übertragung  eines  Betriebs

Insbesondere im Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen auf Angehörige (z. B. Kinder) im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge werden wiederkehrende Leistungen zugunsten der bisherigen Eigentümer (Eltern) vereinbart. Wurden entsprechende Verträge nach 2007 geschlossen, können derartige Versorgungsleistungen dann vom Übernehmer in voller Höhe als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn es sich bei dem übertragenen Vermögen um Betriebsvermögen handelt. Dazu gehören auch Anteile an Personenunternehmen oder ein mindestens 50 %iger Anteil an einer GmbH.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt die gesetzliche Regelung und die Praxis der Finanzverwaltung bestätigt, wonach Versorgungsleistungen bei Übertragung von GmbH-Anteilen nur dann begünstigt sind, wenn der Übernehmer der Anteile die Geschäftsführung der Gesellschaft vom Übergeber übernimmt; ein Sonder­ausgabenabzug kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Übergeber nach der Übertragung der Anteile weiterhin (Mit-)Geschäftsführer bleibt, wenn auch nur für eine Übergangszeit.

 

Beispiel:

V ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer der X-GmbH. Er überträgt zum 1. Januar 01 50 % der GmbH-Anteile gegen eine lebenslange Versorgungsrente (in Höhe von 1.000 € monatlich) auf seinen Sohn S. S wird zum weiteren Geschäftsführer bestellt.

Anfang 05 überträgt V den restlichen Anteil von 50 % auf S (gegen Erhöhung der Versorgungsrente um weitere 1.500 € monatlich); V zieht sich vollständig aus der Geschäftsführung zurück.

Im Beispielsfall können die Versorgungsleistungen erst ab dem Jahr 05 in Höhe von 1.500 Euro monatlich berücksichtigt werden, weil S erst ab diesem Zeitpunkt die Geschäftsführung (von V) übernommen hat. Die Übertragung ist nur begünstigt, wenn und solange der Übernehmer (S) eine Geschäftsführungstätigkeit für die erworbene Gesellschaft ausübt. Voraussetzung ist jedoch stets, dass der Übergeber (V) seine Geschäfts­führungstätigkeit insgesamt aufgibt. Da dies in 01 (noch) nicht der Fall war, scheidet ein Sonderausgaben­abzug für die seitdem gezahlten Versorgungsleistungen in Höhe von 1.000 Euro monatlich aus.12

 

6  Studium  im  Alter:  Erwerbsbedingt  oder  privat  veranlasst?

Bei Aufnahme eines Studiums im Alter bzw. im Ruhestand liegt regelmäßig die für einen Werbungskosten­abzug erforderliche Erstausbildung nach § 9 Abs. 6 EStG vor. Für den Abzug als vorweggenommene Wer­bungskosten bzw. Betriebsausgaben ist jedoch zusätzlich ein ausreichender wirtschaftlicher Zusammenhang mit künftigen Einnahmen nachzuweisen; dies gilt auch für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Es muss daher tatsächlich beabsichtigt sein, eine Erwerbsgrundlage zu schaffen oder zu erhalten, andernfalls sind die Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen und damit steuerlich nicht zu berück­sichtigen.

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat aktuell die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Studium im altersbedingten Ruhestand verneint.

 

Beispiel:

Seiner privaten Leidenschaft folgend nimmt A mit 63 Jahren ein Studium der Theaterwissenschaften auf und schließt das Bachelor­studium ab. Der Masterabschluss erfolgt voraussichtlich im Alter von 74 Jahren, sodass ein Berufseinstieg bei nachfolgender Hospi­tation frühestens mit 75 Jahren erwartet werden kann. Eine wirtschaftliche Notwendigkeit zur Aufnahme einer Tätigkeit besteht nicht, weil ausreichende Einkünfte zur Verfügung stehen.

Das Gericht versagte die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen im Hinblick auf das Alter, insbe­sondere bei einem möglichen Berufseinstieg, die Dauer des Studiums und dass keine wirtschaftliche Not­wendigkeit zur Aufnahme einer Tätigkeit besteht.

Sollte tatsächlich nachfolgend eine Tätigkeit aufgenommen werden (z. B. als freiberuflicher Theaterkritiker mit Gewinnerzielungsabsicht), wären allerdings die Einkünfte – unabhängig vom versagten Abzug der Aus­bildungskosten – zu versteuern.

 

7  Eigenkapitalersetzende  Finanzierungshilfen  für  eine  GmbH

Werden Anteile an einer GmbH veräußert, werden der Verkaufserlös und die Anschaffungskosten der Betei­ligung (i. W. das Stammkapital) gegenübergestellt. Übersteigt der Erlös die Anschaffungskosten, ergibt sich regelmäßig ein steuerpflichtiger Gewinn; beträgt die Beteiligungsquote mindestens 1 %, unterliegt der Gewinn regelmäßig dem Teileinkünfteverfahren. Erreicht der Veräußerungserlös nicht die Höhe der An­schaffungskosten, entsteht ein Verlust, der ggf. mit anderen Einkünften verrechnet werden kann. Ähnliche Regelungen bestehen bei Auflösung der Gesellschaft. Die Höhe der Anschaffungskosten hat somit Einfluss auf die steuerlichen Auswirkungen.

Für den Fall, dass die GmbH in eine wirtschaftliche Krise gerät und der Gesellschafter im Insolvenzverfahren Finanzierungshilfen in Form von Darlehen zur Verfügung stellt oder für Bürgschaften in Anspruch genom­men wird, wurde bislang der Wert des Darlehens als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG behandelt, wenn die Darlehensgewährung gesellschaftsrechtlich veranlasst war. Davon gingen Recht­sprechung und Finanzverwaltung regelmäßig aus, wenn die Rückzahlung des Darlehens derart gefährdet war, dass ein Fremder das Risiko einer Kreditgewährung in der Krise nicht eingegangen wäre. Entsprechen­des galt für vorher gewährte Darlehen, die nach Eintritt der Krise „stehen gelassen“ wurden.

Dieser Beurteilung ist jetzt der Bundesfinanzhof entgegengetreten. Das Gericht weist darauf hin, dass für derartige eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfen seit einer Gesetzesänderung vor einigen Jahren keine gesellschaftsrechtliche Kapitalbindung mehr eintritt. Infolgedessen könnten entsprechende Darlehen auch steuerlich nicht mehr als nachträgliche Anschaffungskosten behandelt werden.

Das Urteil ist für Betroffene nachteilig. Es bedeutet, dass Aufwendungen des Gesellschafters aus einer Inan­spruchnahme für Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Insolvenzverfahren weder einen etwaigen Veräuße­rungs- bzw. Auflösungsgewinn mindern, noch einen entsprechenden verrechenbaren Veräußerungsverlust im Sinne des § 17 EStG erhöhen.

Das Gericht hat jedoch in diesem Zusammenhang eine Vertrauensschutzregelung getroffen: Wurden eigen­kapitalersetzende Finanzierungshilfen bis zum 27. September 2017 (Tag der Veröffentlichung des Urteils) geleistet oder wurde eine Finanzierungshilfe bis zu diesem Zeitpunkt eigenkapitalersetzend, können diese Vorgänge noch nach den bisherigen Grundsätzen behandelt werden.

 

8  Kosten  für  das  „Vorhalten“  einer  Wohnung  aus  beruflichen  Gründen
als  Werbungskosten

Aufwendungen für eine selbstgenutzte Wohnung können regelmäßig nur dann als Werbungskosten steuer­lich geltend gemacht werden, wenn ein Arbeitnehmer neben seinem eigenen (Familien-)Hausstand zusätzlich am Beschäftigungsort eine Wohnung unterhält, diese auch nutzt und eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vorliegt.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat jetzt entschieden, dass auch das bloße Vorhalten einer (unge­nutzten) Wohnung am zukünftigen Beschäftigungsort zu Werbungskosten führen kann, wenn das Vorhalten ausschließlich aus beruflichen Gründen erfolgt.

Im Streitfall unterhielt eine Arbeitnehmerin eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort. Während der Eltern­zeit wohnte sie mit ihrem Lebensgefährten ausschließlich am Lebensmittelpunkt in einer anderen Stadt, behielt aber die ungenutzte Mietwohnung am ursprünglichen Beschäftigungsort bei. Nach dem Ende der Elternzeit plante die Arbeitnehmerin, wieder die bisherige Vollzeitstelle anzutreten und die Zweitwohnung dort wieder zu nutzen.

Das Gericht hat den Abzug von Werbungskosten für die Zweitwohnung anerkannt, aber auch klargestellt, dass private Gründe für das Vorhalten der Wohnung ausgeschlossen sein müssen. Ausschlaggebend im Urteilsfall war der Umstand, dass die Arbeitnehmerin nicht lediglich eine vage Aussicht auf ein Arbeits­verhältnis hatte oder gar nur die Absicht, sich dort zu bewerben, sondern ein unbefristetes ungekündigtes Arbeitsverhältnis vorlag, das lediglich durch Mutterschutz und Elternzeit unterbrochen war. Für die beruf­liche Veranlassung sprach auch, dass letztlich die Zweitwohnung in unmittelbarem zeitlichen Zusammen­hang mit der Begründung eines (neuen) Arbeitsverhältnisses in einer anderen Stadt gekündigt wurde.

Nach Auffassung des Finanzgerichts handelt es sich bei den Aufwendungen für die Zweitwohnung zwar nicht um eine doppelte Haushaltsführung, aber um abzugsfähige (Werbungs-)Kosten für das „Vorhalten einer Wohnung aus ausschließlich beruflichen Gründen“.

Download Stellenbeschreibung  Anlage zum Informationsbrief Dezember 2017

 

Quelle: Informationsbrief Dezember 2017 Erich Fleischer Verlag