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Informationsbrief August 2017

1 Ausscheiden  aus  einer  Mitunternehmerschaft  gegen  Sachwertabfindung

Scheidet ein Gesellschafter aus einer Gesellschaft aus und erhält er dafür eine Abfindung, ist diese als Ver­äußerungsgewinn nach § 16 EStG steuerpflichtig, soweit die Abfindung den Buchwert seiner Beteiligung übersteigt. Wird eine Gesellschaft in der Weise aufgelöst, dass z. B. Teilbetriebe oder wesentliche Betriebs­grundlagen auf die Gesellschafter übertragen werden und bei diesen Betriebsvermögen bleiben, unterbleibt die Versteuerung eines Veräußerungsgewinns; die Buchwerte sind in dem jeweiligen Betriebsvermögen des Gesellschafters fortzuführen (sog. Realteilung, § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG). Nach derzeitiger Auffassung der Finanzverwaltung gelten diese Grundsätze nicht, wenn ein Gesellschafter keinen Teilbetrieb erhält, sondern lediglich gegen Abfindung von Einzelwirtschaftsgütern ausscheidet und die Gesellschaft den Betrieb mit den übrigen Gesellschaftern fortführt. Eine Realteilung soll danach auch nicht vorliegen, wenn ein Gesellschafter aus einer aus lediglich zwei Gesellschaftern bestehenden Gesellschaft ausscheidet und eine Sachwertabfin­dung in Form von Einzelwirtschaftsgütern erhält.

Dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof nun eine Absage erteilt. Danach wird es zukünftig leichter für einen Gesellschafter, gewinnneutral aus einer Personengesellschaft auszuscheiden, wenn eine Sachwertabfin­dung vereinbart wird. Das Gericht hat für diesen Fall sowohl bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft die Grundsätze der Realteilung angewendet als auch bei Auflösung einer zweigliedrigen Gesellschaft durch Ausscheiden eines Gesellschafters. Eine gewinnneutrale Realteilung ist damit in allen Fällen der Sachwertabfindung, d. h. auch bei Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern möglich; entscheidend ist, dass die übertragenen Wirtschaftsgüter weiter als Betriebsvermögen verwendet werden.

 

2  Abzugsverbot  für  Pauschalsteuer  auf  Geschenke

Freiwillige Sachzuwendungen oder Geschenke an Geschäftsfreunde, Kunden usw. unterliegen bei diesen Empfängern grundsätzlich der Einkommensteuer. Zur Abgeltung der Besteuerung kann der zuwendende Unternehmer die Einkommensteuer im Rahmen des § 37b EStG pauschal mit 30 % übernehmen; der Emp­fänger braucht die Zuwendung dann nicht der Einkommensteuer zu unterwerfen.

Wird dieses Verfahren angewendet, so gilt es für alle im Wirtschaftsjahr gewährten Zuwendungen und Geschenke an Geschäftsfreunde, und zwar unabhängig davon, ob die Grenze von 35 Euro überschritten ist oder nicht.

Die Pauschalsteuer nach § 37b EStG kann nur als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn die jeweilige ihr zugrunde liegende Zuwendung keinem Abzugsverbot unterliegt.

In einem neueren Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass in der Übernahme der pauschalen Ein­kommensteuer gemäß § 37b EStG ein weiteres „Geschenk“ an den Geschäftsfreund zu sehen ist. Das be­deutet, dass der Betriebsausgabenabzug für das Geschenk und die Pauschalsteuer ausgeschlossen ist, wenn der Wert des Geschenks zuzüglich der darauf entfallenden Pauschalsteuer den Grenzbetrag für Geschenke von 35 Euro übersteigt.

Hat sich der zuwendende Unternehmer zur Anwendung der Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG für Zuwendungen an Geschäftsfreunde entschieden, können nach dieser Rechtsprechung nur noch Geschenke bis zu einem Wert von 26,58 Euro beim Betriebsausgabenabzug berücksichtigt werden. Bei Überschreiten dieser Grenze können die Aufwendungen für das Geschenk und die darauf entfallende Pauschalsteuer nach § 37b EStG nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.

 

3  Keine  Abschreibung  für  Erwerb  einer  reinen  Vertragsarztzulassung

Beim Kauf einer Vertragsarztpraxis wird regelmäßig die Vertragsarztzulassung miterworben. Es ist jedoch zu unterscheiden, ob die Vertragsarztpraxis als Gesamtes – mit ihren Wirtschaftsgütern (z. B. Praxiseinrich­tung), Verträgen und dem Patientenstamm – übernommen oder lediglich die Vertragsarztzulassung an sich erworben wird. Nach der bisherigen Rechtsprechung gehört der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt zum Praxiswert, der auf drei bis fünf Jahre abzuschreiben ist. Von einem eigenständigen Wirtschaftsgut „Vertragsarztzulassung“ ist regelmäßig nicht auszugehen.

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung hierzu konkretisiert. In einem der Streitfälle wurde ent­schieden, dass auch dann die Praxis Gegenstand der Übertragung ist, wenn der Erwerber einen Zuschlag zum Verkehrswert zahlt; der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt ist dann untrennbar im Praxiswert enthalten.

Das gilt auch, wenn nicht beabsichtigt wird, die Tätigkeit in den bisherigen Räumen des Praxisübergebers fortzuführen. Die Finanzverwaltung sah dies bisher anders.

Im zweiten Urteilsfall stand der Erwerb der Kassenzulassung im Vordergrund. Der Bundesfinanzhof be­stätigte die Auffassung der Finanzverwaltung, dass die Vertragsarztzulassung ein selbständiges Wirtschaftsgut bildet, das keiner Abnutzung unterliegt und somit nicht abgeschrieben werden kann.

 

4  Steuerbefreiung  für  Sanierungserträge  neu  geregelt

Der Bundesfinanzhof hatte die bisherige Praxis zur regelmäßigen Steuerbefreiung von Gewinnen aus dem Erlass von betrieblichen Schulden zum Zweck der Sanierung eines Unternehmens als rechtswidrig beurteilt. Daraufhin hat der Gesetzgeber eine neue Regelung zur Besteuerung von Sanierungsgewinnen getroffen.

Gewinne aus einem Schuldenerlass können danach (wie bisher) von der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit werden, wenn u. a. die Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens und die Sanie­rungseignung des betrieblichen Schuldenerlasses nachgewiesen werden. Zusätzlich wird vorgeschrieben, dass im Sanierungs- und im Folgejahr bestehende steuerliche Wahlrechte (z. B. Teilwertabschreibungen) gewinn­­mindernd ausgeübt sowie (sämtliche) bestehenden Verlustverrechnungspotenziale, Verlustvorträge etc. „verbraucht“ werden.

Die neue Vorschrift gilt grundsätzlich erstmals in den Fällen, in denen betriebliche Schulden ganz oder teil­weise nach dem 8. Februar 2017 erlassen wurden, es sei denn, dem Betroffenen sind bereits entsprechende Billigkeitsmaßnahmen (Steuererlass, Stundung) gewährt worden.

 

5  Kein  Spendenabzug  bei  Schenkung  unter  Auflage

Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen zur Erfüllung eines steuerbegünstigten Zwecks können grundsätzlich nach § 10b EStG als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Spenden müssen dafür freiwillig geleistet werden.

Für den Fall, dass im Erbfall ein Vermächtnis an eine gemeinnützige Organisation zu erfüllen ist, hat der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass die Aufwendungen weder beim Erben noch beim Erblasser als Spende bei den Sonderausgaben berücksichtigt werden können.

Inzwischen hat ein Finanzgericht die Auffassung vertreten, dass dies ebenfalls für Zuwendungen an gemein­nützige Organisationen gilt, die im Fall einer Schenkung unter Auflage geleistet werden.

 

Beispiel:

E wendet seinem Sohn S einen Geldbetrag von 400.000 € zu mit der Auflage, davon 130.000 € an eine gemeinnützige
Organisation zu leisten.

Die Zuwendung von 130.000 € an die gemeinnützige Organisation mindert zwar die schenkungsteuerliche
Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG), ist einkommensteuerlich jedoch weder als Spende beim Beschenkten S
noch bei E zu berücksichtigen.

Um den Sonderausgabenabzug ggf. zu erhalten, käme in Betracht, dass stattdessen der Schenker die Zuwen­dung an die gemeinnützige Organisation direkt leistet und ein entsprechend geringerer Geldbetrag ge­schenkt wird.

Im Fall der freiwilligen Zuwendung des Beschenkten an die gemeinnützige Organisation kann dieser zwar den Spendenabzug geltend machen, jedoch unterliegt der komplette Geldbetrag dann ggf. der Schenkung­steuer.

 

6  Betriebsausgabenabzug  für  Werbegeschenke  –  Aufzeichnungspflichten

Aufwendungen für Geschenke an Kunden oder Geschäftsfreunde dürfen nur bis zur Höhe von 35 Euro je Empfänger als Betriebsausgaben abgezogen werden. Hierfür müssen die Aufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben auf besonderen Konten aufgezeichnet werden, andernfalls kommt ein Betriebsausgabenabzug nicht in Betracht.

Unter die Regelungen für Geschenke und deren besondere Aufzeichnung können nach Ansicht eines Finanz­gerichts auch Werbegeschenke fallen, die selbst Werbeträger sind. Im Urteilsfall wurde der Betriebsaus­gabenabzug für Herstellungskosten von Werbekalendern mit Firmenlogo – die an feststellbare Empfänger (Nichtarbeitnehmer) verteilt wurden – versagt, da die Aufwendungen nicht einzeln und getrennt nach § 4 Abs. 7 EStG aufgezeichnet wurden. Eine Ausnahme hiervon besteht für sog. Streuwerbeartikel, die auch ohne besondere Aufzeichnungen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können.

Im Streitfall betrugen die Aufwendungen 10,69 Euro pro Kalender und waren damit grundsätzlich abzugs­fähige Betriebsausgaben. Die Kosten waren jedoch nicht auf besonderen Konten gebucht worden, sondern unter „Dienstleistungen“ und „Werbedrucksachen“, die nicht nur Aufwendungen für Geschenke umfassten. Aus dem in das Buchhaltungsprogramm integrierten Controllingsystem waren die Auf­wendungen für den Kalender zwar jederzeit abrufbar, Aufzeichnungen außerhalb der Buchführung genügen den gesetzlichen Anforderungen aber nicht.

 

7  Neues  Gesetz  zur  Stärkung  der  betrieblichen  Altersversorgung

Durch ein Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung soll insbesondere die Vereinbarung von Betriebsrenten in kleineren Unternehmen gefördert werden. Die Änderungen knüpfen an die derzeit gelten­den Regelungen zu den Vorsorgemodellen in Form von Leistungen an Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen an. In diesem Zusammenhang treten regelmäßig ab dem 1. Januar 2018 u. a. folgende Neuregelungen in Kraft:

  • Arbeitgeber können künftig durch einen Tarifvertrag verpflichtet werden, Vereinbarungen über eine betriebliche Altersversorgung zugunsten ihrer Arbeitnehmer in Form von Leistungen an einen Pensions­fonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung anzubieten. Dabei können künftig sog. reine Beitragszusagen vereinbart werden. Das bedeutet, dass sich die Zusage des Arbeitgebers (lediglich) auf die Zahlung der Beiträge beschränkt. Mindest- bzw. Garantieleistungen der durchführenden Einrichtun­gen sind – entgegen der bisherigen Praxis – nicht mehr vorgesehen.

Die bisherige Möglichkeit der Finanzierung von Altersvorsorgebeiträgen durch Arbeitslohnverzicht (sog. Entgeltumwandlung) bleibt bestehen. Neu ist, dass künftig durch Tarifvertrag eine automatische Entgelt­umwandlung eingeführt werden kann. Dabei gilt das Angebot des Arbeitgebers auf Umwandlung von Arbeitslohn regelmäßig vom Arbeitnehmer als angenommen, wenn dieser nicht widersprochen hat (sog. Optionssystem).

Der Arbeitgeber ist im Fall einer Entgeltumwandlung verpflichtet, 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die entsprechende Versorgungseinrichtung weiterzuleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart (siehe hierzu unten).

  • Für sog. Geringverdiener (monatlicher Brutto-Arbeitslohn bis zu 2.200 Euro) wird ein spezielles Förder­modell eingeführt: Zahlt der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen Betrag von mindestens 240 Euro bis höchstens 480 Euro im Jahr in eine betriebliche Altersversorgung, bleibt dieser Betrag – neben der Steuerbefreiung für Altersvorsorgebeiträge nach § 3 Nr. 63 EStG (siehe unten) – steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall einen „Förderbetrag“ von 72 Euro bis höchstens 144 Euro jährlich bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung verrechnen.
  • Die Grenze für die Steuerbefreiung von Beiträgen an Pensionsfonds, Pensionskassen oder Direktver­sicherungen wird von bisher 4 % auf (einheitlich) 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung angehoben (siehe § 3 Nr. 63 EStG n. F.); der Zuschlag zum Höchstbetrag von 1.800 Euro entfällt.

Hinsichtlich der Sozialversicherung ist zu beachten, dass die Höchstgrenze für die Beitragsfreiheit von Zuwendungen bzw. von umgewandelten Entgelten an Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung unverändert bei 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung verbleibt; für Steuerrecht und Sozialversicherung gelten daher künftig unterschiedliche prozentuale Höchstgrenzen.

  • Die Grundzulage bei der sog. Riesterrente wird von 154 Euro auf 175 Euro erhöht. Darüber hinaus erfol­gen Erleichterungen beim Zulageverfahren und bei der Auszahlung von Kleinbetragsrenten.

 

Quelle: Informationsbrief August 2017 Erich Fleischer Verlag