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Informationsbrief Februar 2017

1  Steuerliche  Förderung  der  Elektromobilität

Der Gesetzgeber hat ein Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektro-Kraftfahrzeugen und Hybridelektro-Kraftfahrzeugen beschlossen. Neben Befreiungen bei der Kraftfahrzeugsteuer ergeben sich danach auch folgende (lohn-)steuerliche Vergünstigungen:

Vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers sowie für die zeitweise zur priva­ten Nutzung überlassene Ladevorrichtung sind lohnsteuerfrei (siehe § 3 Nr. 46 EStG n. F.).

Dies gilt sowohl für private Elektrofahrzeuge des Arbeitnehmers als auch für betriebliche Elektrofahrzeuge des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer als Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen werden.

Wird der Nutzungswert eines Elektro-Dienstwagens nach der pauschalen 1 %-Regelung ermittelt, ist der geldwerte Vorteil aus dem vom Arbeitgeber verbilligt oder unentgeltlich gestellten Ladestrom bereits abge­golten; die Steuerbefreiung wirkt sich nicht aus.

Bei der sog. Fahrtenbuchmethode bleiben die Aufwendungen für den steuerfreien Ladestrom im Rahmen der Ermittlung der Gesamtkosten außer Ansatz.

Im Gegensatz zur Nutzung einer betrieblichen Ladevorrichtung ist die Übereignung einer Ladevorrichtung nicht steuerfrei; entsprechende Vorteile können aber vom Arbeitgeber mit einem Pauschsteuersatz von 25 % der Lohnsteuer unterworfen werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG n. F.).

2  Betriebsausgabenabzug:  Gartenfest  mit  Geschäftsfreunden

Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen dürfen den Gewinn nicht mindern (§ 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG).

Zu den genannten „ähnlichen Zwecken“ kann auch die Unterhaltung und Bewirtung von Geschäftsfreunden bei einem Gartenfest gehören. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs gilt das Abzugsverbot allerdings nur, wenn sich aus der Art und Weise der Veranstaltung und ihrer Durchführung ableiten lässt, dass es sich um Aufwendungen handelt, die „für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation“ getätigt werden.

Das Gericht zieht einen Vergleich mit der Einladung zu einer Segelregatta oder Jagdgesellschaft. Im Urteilsfall ging es um ein Gartenfest, das ein Rechtsanwalt in seinem Garten für Geschäftsfreunde veranstaltete. Dabei entstanden Kosten von rund 23.000 Euro für mehr als 350 Gäste. Der Streitfall wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen, das klären soll, ob Besonderheiten hinsichtlich des Ortes und Rahmens der Veranstaltung (Beschaffenheit, Lage, Ausstattung) oder ein besonders qualitativ hochwertiges Unterhaltungsprogramm vorgelegen haben, die zum Abzugsverbot für die Aufwendungen führen können.

3  Frist  für  Jahresmeldungen  in  der  Sozialversicherung:  15.  Februar

Für alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden, müssen Arbeitgeber regelmäßig eine Jahresmeldung an die zuständige Einzugsstelle elektronisch übermit­teln. Darin sind u. a. der Zeitraum der Beschäftigung und das rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt für das abgelaufene Jahr anzugeben.

Auch für geringfügig Beschäftigte müssen Jahresmeldungen an die Minijob-Zentrale (Knappschaft-Bahn-See) erstattet werden. Bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten gilt ein vereinfachtes Meldever­fahren (Haushaltsscheck).

Die Jahresmeldungen für das Jahr 2016 müssen spätestens bis zum 15. Februar 2017 übermittelt werden.

4  Aufwendungen  für  eine  Einbauküche  in  einer  vermieteten  Wohnung

Bisher hatte der Bundesfinanzhof regelmäßig die Spüle und den Herd in einer Küche als Gebäudebestand­teil angesehen. Diese Auffassung hat das Gericht aufgrund der geänderten Standards hinsichtlich der Aus­stattung von Wohnungen aufgegeben. Eine Einbauküche – einschließlich Spüle und Herd – ist nun regel­mäßig als selbständiges und einheitliches Wirtschaftsgut zu beurteilen. Daraus ergeben sich für vermietete Wohnungen insbesondere folgende steuerliche Konsequenzen:

  • Wird eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus neu errichtet, sind die einzelnen Bestandteile einer enthal­tenen Einbauküche nicht jeweils für sich und auch nicht zusammen mit dem Gebäude abzuschreiben, sondern als selbständiges Wirtschaftsgut „Einbauküche“ in Höhe von jährlich 10 % der Anschaffungs­kosten.
  • Wird eine alte Kücheneinrichtung durch eine neue Einbauküche ersetzt, sind die Kosten nicht sofort als Erhaltungsaufwand zu berücksichtigen, sondern ebenfalls über zehn Jahre abzuschreiben.

Müssen einzelne Teile einer Einbauküche (z. B. ein defekter Kühlschrank) ersetzt werden, so handelt es sich
– wie bisher – in vollem Umfang um sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand.

5  Sonderausgabenabzug  für  vom  Erben  nachgezahlte  Kirchensteuer

Nach dem Tod des Erblassers haben die Erben unter Umständen Nachzahlungen für Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer des Erblassers zu leisten; bei diesen Steuernachzahlungen handelt es sich um Nachlassverbindlichkeiten, die bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer berücksichtigt werden (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG). Außerdem können Erben die nachgezahlte Kirchensteuer im Jahr der Zahlung als Sonderausgaben abziehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG).

Beispiel:

V verstirbt im November 2015, aus dem Einkommensteuerbescheid des V für 2015 ergibt sich eine Kirchensteuernachzahlung von 1.000 €. Diese leisten die beiden Erben S und T im Jahr 2016 je zur Hälfte.

S und T können jeweils 500 € als Sonderausgaben in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2016 geltend machen.

Bei mehreren Erben können Nachzahlungen für die Kirchensteuer des Erblassers entsprechend der Erbquote als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

In einem aktuellen Urteil bestätigte der Bundesfinanzhof diese Rechtsprechung.

Das Gericht führt in seinem Urteil weiter aus, dass andererseits Erstattungen für überzahlte Kirchensteuer des Erblassers auf eigene Zahlungen der Erben anzurechnen wären und deren Sonderausgabenabzug min­dern.

6  Lohnsteuerbescheinigungen  2016

Bis Ende Februar 2017 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheini­gung 2016 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Ver­fahren nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (für Lohnsteuerbescheinigungen ab 2017: § 93c Abgabenordnung) an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 EStG).

Dem Arbeitnehmer ist ein Ausdruck der übermittelten Daten auszuhändigen oder elektronisch bereit
zustellen. Eine Lohnsteuerbescheinigung ist regelmäßig nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal (§§ 40 bis 40b EStG) erhoben hat.

7  Dauerfristverlängerung  für  Umsatzsteuer-Vorauszahlungen  2017

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich übermitteln, können die Fristverlänge­rung für 2017 in Anspruch nehmen, wenn sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2016 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10. Februar 2017 stellen. Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sind dann für Januar am 10. März, für Februar am 10. April usw. fällig. Der Antrag ist regel­mäßig nach einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2016 angemeldet und bis zum 10. Februar 2017 entrichtet wird. Diese Sonder­vorauszahlung wird regelmäßig auf die am 10. Februar 2018 fällige Vorauszahlung für Dezember 2017 ange­rechnet.

Vierteljahreszahler brauchen keine Sondervorauszahlung zu leisten. Bei ihnen gilt die für ein Kalender­jahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre weiter (bis auf Widerruf). Ein erstmaliger Antrag auf Fristverlängerung ist in diesen Fällen bis zum 10. April 2017 beim Finanzamt zu stellen.

Eine Dauerfristverlängerung für die Zusammenfassende Meldung ist nicht möglich.

Termine, die auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen, verschieben sich auf den nächsten Werktag (§ 108 Abgabenordnung).

8  Verbesserung  der  Verlustverrechnung  bei  Körperschaften

Erwirbt ein Dritter Anteile an einer Kapitalgesellschaft, kann die Geltendmachung von vorhandenen Verlust­vorträgen der übertragenen Gesellschaft Einschränkungen unterliegen: Bei einer Übertragung von mehr als 25 % der Kapitalanteile innerhalb von 5 Jahren ist ein Verlustabzug lediglich anteilig möglich; werden in die­sem Zeitraum mehr als 50 % übertragen, entfällt der Verlustabzug bei der Kapitalgesellschaft vollständig.

Im Rahmen einer Gesetzesänderung wird diese Beschränkung für bestimmte Fälle aufgehoben: Ein entspre­chender Verlustvortrag kann weiterhin genutzt werden, wenn die betreffende Kapitalgesellschaft („Verlust­gesellschaft“) schon mindestens 3 Jahre vor der Übertragung denselben Geschäftsbetrieb unterhalten hat und diesen auch nach dem Anteilseignerwechsel unverändert fortführt (sog. fortführungsgebundener Ver­lustvortrag).

Wird der Geschäftsbetrieb nach der Übertragung eingestellt, ruhend gestellt oder wird ein zusätzlicher Ge­schäftsbetrieb aufgenommen, geht der zuletzt festgestellte fortführungsgebundene Verlustvortrag unter.

Die Regelung ist regelmäßig erstmals anzuwenden auf Beteiligungserwerbe, die nach dem 31. Dezember 2015 erfolgen und gilt sowohl bei der Körperschaft- als auch bei der Gewerbesteuer.

9  Vernichtung  von  Buchhaltungsunterlagen

Für Buchhaltungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen (vgl. § 147 AO). Im Jahresabschluss kann ggf. für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rückstellung gebildet werden.

Mit Ablauf der gesetzlichen Fristen können nach dem 31. Dezember 2016 insbesondere folgende Unterlagen vernichtet werden:

10-jährige Aufbewahrungsfrist:

  • Bücher, Journale, Konten usw., in denen die letzte Eintragung 2006 und früher erfolgt ist
  • Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Inventare, die 2006 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Unterlagen
  • Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege, Kontoauszüge, Lohn- bzw. Gehaltslisten) aus dem Jahr 2006

6-jährige Aufbewahrungsfrist:

  • Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2010 oder früher
  • Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Dokumente (z. B. Ausfuhr- bzw. Einfuhrunterlagen, Aufträge, Versand- und Frachtunterlagen, abgelaufene Darlehensverträge, Versicherungspolicen) sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2010 oder früher

Die Aufbewahrungsfristen gelten auch für die steuerlich und sozialversicherungsrechtlich relevanten Daten der betrieblichen EDV (Finanz-, Anlagen- und Lohnbuchhaltung). Während des Aufbewahrungs­zeitraums muss der Zugriff auf diese Daten möglich sein. Bei einem Systemwechsel der betrieblichen EDV ist darauf zu achten, dass die bisherigen Daten in das neue System übernommen oder die bisher verwendeten Programme für den Zugriff auf die alten Daten weiter vorgehalten werden.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist bzw. die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.

Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist (vgl. §§ 169, 170 AO).

Quelle: Informationsbrief Februar 2017 Erich Fleischer Verlag