1 Sachbezugswerte 2017 für Lohnsteuer und Sozialversicherung
Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge (z. B. freie Unterkunft oder Kantinenmahlzeiten), sind diese als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und regelmäßig auch der Sozialversicherung zu unterwerfen. Die Höhe der Sachbezüge wird in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzt.
Der Wert für die freie Verpflegung setzt sich zusammen aus den Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Die Monatsbeträge für 2017 können der folgenden Tabelle entnommen werden:
Frühstück Mittagessen Abendessen Vollverpflegung
51 € 95 € 95 € 241 €
Werden unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten (Mittag- oder Abendessen) in einer vom Arbeitgeber selbst betriebenen Kantine, Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung an Arbeitnehmer abgegeben, sind pro Mahlzeit 3,17 Euro anzusetzen; dies gilt regelmäßig auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit von höchstens 8 Stunden Dauer auf Veranlassung des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt werden.
Die Sachbezugswerte sind auch dann maßgebend, wenn der Arbeitgeber sog. Restaurantschecks/-gutscheine mit einem bis zu 3,10 Euro höheren Wert – d. h. für 2017 bis zu einem Betrag von 6,27 Eurofür eine Mahlzeit täglich – zur Einlösung in Gaststätten abgibt.
Dies gilt ebenfalls, wenn der Arbeitgeber auf Gutscheine verzichtet und stattdessen Barzuschüsse an Arbeitnehmer für den Erwerb einer Mahlzeit leistet; überschreitet der Zuschuss den Betrag von arbeitstäglich 6,27 Euro nicht, ist lediglich der Sachbezugswert von 3,17 Euro pro Mahlzeit anzusetzen.
Zahlt der Arbeitnehmer bei verbilligter Abgabe von Mahlzeiten einen Eigenbeitrag, vermindert diese Zuzahlung den Sachbezugswert; bei Zahlung in Höhe des vollen Sachbezugswerts durch den Arbeitnehmer verbleibt somit kein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Betrag.
Sofern der Arbeitgeber den Arbeitslohn, der sich aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Mahlzeiten ergibt, mit dem Sachbezugswert ansetzt und nach § 40 Abs. 2 EStG mit 25 % pauschal versteuert, liegt in der Sozialversicherung Beitragsfreiheit vor.
Hinsichtlich der Gewährung einer freien Unterkunft durch den Arbeitgeber ist zu unterscheiden:
- Handelt es sich um eine in sich abgeschlossene Wohnung (bzw. Einfamilienhaus), in der ein selbständiger Haushalt geführt werden kann, ist regelmäßig der ortsübliche Mietpreis zugrunde zu legen. Nebenkosten, wie z. B. Strom und Wasser, sind dabei mit dem Preis am Abgabeort zu berücksichtigen.
- Dagegen ist für die Überlassung einer sonstigen Unterkunft (einzelne Räume) regelmäßig ein pauschaler Sachbezugswert anzusetzen; dieser beträgt (gegenüber 2016 unverändert) 223 Euro monatlich. Die Unterkunft kann mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn dieser unter dem pauschalen Sachbezugswert liegt.
Bei verbilligter Überlassung einer Wohnung bzw. einer Unterkunft vermindern sich die o. a. Werte um das vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelt; der verbleibende Betrag ist dann der Lohnsteuer und der Sozialversicherung zu unterwerfen.
2 Entscheidungen zum Arbeitslohn von Gesellschafter-Geschäftsführern
Anders als beim Arbeitslohn „normaler“ Arbeitnehmer sind bei Vergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH steuerliche Besonderheiten zu beachten. Haben derartige Vergütungen ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis (z. B. bei überhöhten Gehaltszahlungen), kann eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen werden. Auf der anderen Seite kann sogar nicht ausgezahltes Arbeitsentgelt zu Einnahmen des Gesellschafters führen. Zu diesem Themenbereich hat der Bundesfinanzhof zwei Entscheidungen getroffen:
- Werden an den Gesellschafter-Geschäftsführer abweichend vom Arbeitsvertrag irrtümlich zu hohe Vergütungen ausgezahlt, liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs keine verdeckte Gewinnausschüttung, sondern weiterhin (steuerpflichtiger) Arbeitslohn vor.
Allerdings kann der Gesellschafter durch Rückzahlung der überzahlten Beträge an die Gesellschaft (als negativer Arbeitslohn, der wie Werbungskosten wirkt) die steuerliche Belastung kompensieren; das wäre bei einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht möglich. Das Gericht hat auch klargestellt, dass sich eine Erstattung jedoch erst im Jahr der tatsächlichen Rückzahlung durch den Gesellschafter steuerlich auswirkt.
- In einer weiteren Entscheidung hat der Bundesfinanzhof zur Frage des Gehaltsverzichts eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers (z. B. bei einem Liquiditätsengpass der Gesellschaft) Stellung genommen. Zu beachten ist, dass die nicht ausgezahlten Gehaltsbeträge beim Gesellschafter dennoch als fiktiv zugeflossener Arbeitslohn (und als verdeckte Einlage) behandelt werden können, wenn dieser die Verzichtserklärung erst nach Entstehung seines Gehaltsanspruchs abgibt.
Verzichtet der Gesellschafter dagegen bereits vor Entstehen des Gehaltsanspruchs (d. h. regelmäßig vor Beginn des jeweiligen Monats) ggf. durch eine eindeutige schriftliche Erklärung, ergeben sich insoweit keine steuerlichen
Auswirkungen.
3 Selbstbehalt bei einer privaten Krankenversicherung keine als Sonderausgaben
abzugsfähigen Beträge
Beiträge zur sog. Basisversorgung in einer Krankenversicherung sind in vollem Umfang als Sonderausgaben abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG). Bei einer privaten Krankenversicherung können Tarife gewählt werden, die einen bestimmten jährlichen Selbstbehalt vorsehen. Die Beiträge sind in diesen Fällen geringer.
Da diese Beitragsersparnis nur auf dem Selbstbehalt beruht, wäre es denkbar, die bis zur Höhe des Selbstbehalts getragenen Krankheitskosten wie die Beiträge zur Versicherung als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
Dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof jedoch widersprochen. Das Gesetz sieht ausdrücklich nur einen Abzug von Beiträgen zur Krankenversicherung vor. Darum handelt es sich bei den selbst getragenen Krankheitsaufwendungen aber nicht.
Diese können nur im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) berücksichtigt werden. Dabei ist allerdings eine einkommens- und familienstandsabhängige zumutbare Belastung anzurechnen, sodass sich die bis zum Selbstbehalt getragenen Krankheitsaufwendungen nicht oder nicht in voller Höhe steuerlich auswirken. Diese steuerliche Ungleichbehandlung im Verhältnis zum Abzug bei Krankenversicherungen ohne Selbstbehalt verstößt nach Meinung des Bundesfinanzhofs12 nicht gegen Verfassungsgrundsätze.
4 Grunderwerbsteuer bei Ausfall des Kaufpreises
Die Grunderwerbsteuer entsteht unabhängig von der Fälligkeit des Kaufpreises für ein Grundstück regelmäßig bereits mit Abschluss des Kaufvertrags. Das gilt auch, wenn der Kaufpreis erst sehr viel später fällig wird. Falls der Kaufpreis unverzinslich gestundet wird, ist er als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ggf. abzuzinsen. Eine spätere Herabsetzung der Grunderwerbsteuer kann erfolgen, wenn die Gegenleistung für das Grundstück nachträglich reduziert wird (vgl. § 16 Abs. 3 GrEStG).
Ein späterer (teilweiser) Ausfall des Kaufpreises wirkt allerdings nicht auf den Erwerbszeitpunkt zurück, führt also nicht dazu, dass die Grunderwerbsteuer entsprechend gemindert wird. Dies hat der Bundesfinanzhof jetzt für den Fall der Insolvenz des Käufers entschieden.
5 Abfindung an den „weichenden“ Erbprätendenten – Berücksichtigung als Nachlassverbindlichkeit
In Erbfällen, in denen mehrere Testamente errichtet wurden, die jeweils verschiedene Personen als Erben vorsehen, kann es zu Streitigkeiten über die Wirksamkeit des zuletzt errichteten Testaments kommen. Eine Abfindung, die ein weichender Erbprätendent (vermeintlicher Erbe) im Rahmen eines Prozessvergleichs von den zuvor eingesetzten Erben erhält, unterliegt nach der neueren Rechtsprechung nicht der Erbschaftsteuer.
Es war bislang strittig, ob diese Zahlung dementsprechend bei den übrigen Erben überhaupt als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann.
In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesfinanzhof, dass die Abfindung – die der Erbe zur Beendigung des Rechtsstreits und letztendlich zur Erlangung seiner Erbenstellung zahlt – eine Nachlassverbindlichkeit i. S. von § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG darstellt.
Im Streitfall hatte die Erblasserin in einem notariell errichteten Testament zunächst ein Ehepaar als Erben zu gleichen Teilen bestimmt. In einem nachfolgenden handschriftlich errichteten Testament setzte die Erblasserin ihren Finanzberater als Alleinerben ein. Dieser nahm in einem Vergleich seinen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zurück, damit die Eheleute die alleinige (Mit-)Erbenstellung erlangen konnten. Er erhielt dafür eine Abfindung von 160.000 Euro, die nicht der Erbschaftsteuer unterlag.
Ungeachtet dessen ist diese Summe bei den Ehepartnern je zur Hälfte als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen und von den erworbenen Vermögenswerten abzuziehen.
6 Neue Werte in der Sozialversicherung für 2017
Ab dem 1. Januar 2017 gelten z. T. neue Werte in der Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung):
Jahr | Monat | Beitragssätze | |||||
(soweit nichts anderes vermerkt, | |||||||
tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer | |||||||
die Beiträge jeweils zur Hälfte) | |||||||
Beitragsbemessungsgrenzen | |||||||
• Renten-/ Arbeitslosenversicherung | RV: 18,7 % / AV: 3 % | ||||||
alte Bundesländer | 76.200,00 € | 6.350,00 € | – | ||||
neue Bundesländer | 68.400,00 € | 5.700,00 € | – | ||||
• Kranken-/Pflegeversicherung | 52.200,00 € | 4.350,00 € | KV: 14,6 % / PV: 2,55 % | ||||
Versicherungspflichtgrenze | |||||||
in der Krankenversicherung | 57.600,00 € | 4.800,00 € | – | ||||
Geringverdienergrenze | – | 325,00 € | – | ||||
Geringfügig Beschäftigte | |||||||
(sog. Minijobs) | |||||||
• Arbeitslohngrenze | – | 450,00 € | – | ||||
• Krankenversicherung | |||||||
• allgemein | – | – | Arbeitgeber: 13 % | ||||
• bei Beschäftigung in Privathaushalten | – | – | Arbeitgeber: 5 % | ||||
• Rentenversicherung | |||||||
• allgemein | – | – | Arbeitgeber: 15 % | ||||
Arbeitnehmer: 3,7 % | |||||||
• bei Beschäftigung in Privathaushalten | – | – | Arbeitgeber: 5 % | ||||
Arbeitnehmer: 13,7 % |
Bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Krankenkasse (AOK, Ersatzkassen, Betriebskrankenkassen) pflichtversichert sind, trägt der Arbeitgeber grundsätzlich die Hälfte des paritätischen Krankenversicherungsbeitrags in Höhe von (50 % von 14,6 % =) 7,3 % sowie regelmäßig die Hälfte des Pflegeversicherungsbeitrags in Höhe von 1,275 %.
Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte erhalten einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss in entsprechender Höhe. Sind Arbeitnehmer privat krankenversichert, hat der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von 50 % der vom Arbeitnehmer zu zahlenden Beiträge zu leisten. Dieser Zuschuss ist jedoch auf den halben Höchstbeitrag in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung begrenzt; für das Jahr 2017 gilt regelmäßig ein höchstmöglicher Zuschuss für die gesetzliche Krankenversicherung von (50 % von 635,10 Euro =) 317,55 Euro monatlich.
Quelle: Informationsbrief Januar 2017 Erich Fleischer Verlag