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Informationsbrief Oktober 2016

1 Termine  und  Hinweise  zum  Jahresende  2016

Selbständige, Vermieter, Rentenbezieher oder Arbeitnehmer, die zur Abgabe von Einkommensteuer-Erklä­rungen verpflichtet sind, haben ihre Steuererklärungen für 2015 in der Regel spätestens bis zum 31. Dezem­ber 2016 abzugeben; diese Frist kann nicht ohne Angabe besonderer Gründe verlängert werden. Bei Über­schreiten der Abgabefrist können Verspätungszuschläge festgesetzt werden. Für die Einhaltung der Frist ist es erforderlich, dass alle notwendigen Unterlagen, Belege etc. rechtzeitig vorliegen.

Darüber hinaus sind kurz vor dem Ende eines Kalenderjahres regelmäßig mehr steuerliche Termine zu be­achten als im Laufe des Jahres. Dem Jahreswechsel kommt auch im Hinblick auf steuerliche Gestaltungs­möglichkeiten eine besondere Bedeutung zu. Soll ein bestimmtes steuerliches Ergebnis noch für das Jahr 2016 erreicht werden, sind die entsprechenden Dispositionen bald zu treffen.

In der Anlage sind die wichtigsten bis Ende Dezember dieses Jahres zu beachtenden Termine und entspre­chende Hinweise – auch im Hinblick auf den 1. Januar 2017 – zusammengestellt.

2  Arbeitgeberzuschuss  für  arbeitstägliche  Mahlzeiten

Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber unentgeltliche Mahlzeiten (Mittag- oder Abendessen) z. B. in der Betriebskantine, ist grundsätzlich ein geldwerter Vorteil dem lohnsteuer- und sozialversicherungs­pflichtigen Arbeitslohn hinzuzurechnen. Dieser (Sachbezugs-)Wert beträgt – unabhängig vom tatsäch­lichen Wert der Mahlzeit – für 2016 pro Mahlzeit 3,10 Euro; Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert.

Der (günstige) Sachbezugswert kommt auch dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer sog. Restaurant­schecks/-gutscheine auf Veranlassung des Arbeitgebers zur Einlösung z. B. in Gaststätten erhält und der Wert des Gutscheins den jeweiligen Sachbezugswert um nicht mehr als 3,10 Euro übersteigt (für 2016 ergibt sich somit ein höchstmöglicher „steuerunschädlicher“ Gutscheinwert von arbeitstäglich 6,20 Euro).

Die Finanzverwaltung hat jetzt klargestellt, dass die Regelungen zur Abgabe von Restaurantgutscheinen6 entsprechend anzuwenden sind, wenn der Arbeitgeber einen Barzuschuss für den Erwerb einer Mahlzeit an den Arbeitnehmer leistet: Überschreitet der Barzuschuss den Betrag von arbeitstäglich 6,20 Euro (für 2016) nicht, ist (lediglich) der Sachbezugswert von 3,10 Euro (Wert 2016) für jede Mahlzeit lohnsteuer- und sozial­versicherungspflichtig.

Beispiel:

Arbeitnehmer A nimmt an jedem Arbeitstag eine Mittagsmahlzeit in einem Restaurant seiner Wahl ein. A übermittelt die jeweiligen Rechnungsbelege seinem Arbeitgeber. Dieser zahlt ihm mit der Gehaltsabrechnung 6,20 € für jede Mahlzeit aus.

Bei A ist ein Sachbezugswert in Höhe von 3,10 € pro Mahlzeit als lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn zu versteuern.

Der Arbeitgeber hat die entsprechenden Voraussetzungen nachzuweisen und dabei auch die vorgelegten Einzelbelege zu überprüfen. Die Finanzverwaltung erkennt auch elektronische Verfahren an, bei denen die Belege automatisch digitalisiert, geprüft und eine monatliche Abrechnung an den Arbeitgeber übermittelt werden.

Die Belege oder die Abrechnung sind als Unterlagen zum Lohnkonto vom Arbeitgeber aufzubewahren.

3  Verlustausgleichsbeschränkung  für  Termingeschäfte  im  Betriebsvermögen  nicht  verfassungswidrig

Grundsätzlich sind auch Gewinne aus spekulativen und risikoreichen Finanzgeschäften, wie z. B. (Wert­papier-, Devisen-, Zins- oder Waren-)Termingeschäften, als Kapitalerträge einkommensteuerpflichtig. Fallen dagegen Verluste an, dürfen diese nicht (sofort) mit anderen Einkünften des laufenden Jahres verrechnet werden; sie sind nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen in den Folgejahren verrechenbar.

Entstehen derartige Verluste im Betriebsvermögen eines gewerblichen (Personen-)Unternehmens und dienen diese Finanzgeschäfte nicht der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs, gilt eine entsprechende Verlustabzugsbeschränkung: Verluste aus betrieblichen Termingeschäften können nicht mit den anderen gewerblichen Einkünften des Unternehmens saldiert werden, sondern sind nur mit ent­sprechenden positiven Erträgen in künftigen Jahren verrechenbar; diese Regelung hat der Bundesfinanz­hof jetzt bestätigt.

Im Streitfall hatte eine KG, deren Geschäftszweck in erster Linie die Verpachtung von Grundstücken war, liquide Mittel in sog. Zins-Währungs-Swaps investiert und erhebliche Verluste erlitten. Der Bundesfinanzhof beurteilte diese Verluste lediglich als vortragsfähig, d. h. als zur Verrechnung in künftigen Jahren mit Gewin­nen aus gleichartigen Geschäften geeignet.

Nach Auffassung des Gerichts ist es nicht geboten, dass sich ein Verlust schon im Veranlagungsjahr seiner Entstehung auswirken muss. Eine Schlechterstellung von betrieblichen Verlusten aus Termingeschäften sei gerechtfertigt, da der Eintritt von Verlusten bei solchen „hochspekulativen und damit besonders risiko­geneigten“ Geschäften deutlich wahrscheinlicher sei als bei sonstigen betrieblichen Tätigkeiten.

Ausdrücklich offengelassen hat der Bundesfinanzhof die Frage, ob die Ausgleichsbeschränkung dann als ver­fassungswidrig angesehen werden könnte, wenn eine Verlustnutzung in späteren Jahren z. B. wegen einer verlustbedingten Einstellung des Geschäftsbetriebs nicht (mehr) möglich ist.

4  Neue  Regelungen  zur  Besteuerung  von  Erträgen  aus  Investmentfonds

Im Rahmen eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung ist die Besteuerung von Investment­fonds und der daraus erzielten Erträge regelmäßig mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 neu geregelt worden.

Anders als bisher unterliegen Investmentfonds mit ihren inländischen Beteiligungseinnahmen (insbeson­dere Aktiendividenden) und inländischen Immobilienerträgen (aus Vermietung und Verpachtung sowie Grundstücksveräußerungen) künftig dem normalen Körperschaftsteuertarif in Höhe von 15 %. Weiterhin können Zinsen, Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren sowie ausländische Dividenden und Immobilien­erträge von Investmentfonds steuerfrei vereinnahmt werden.

Die Besteuerung von Erträgen, die ein privater Anleger aus Investmentfonds erzielt, wird vereinfacht. Steuer­pflichtige Erträge aus Investmentfonds gehören beim privaten Anleger grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, die regelmäßig dem gesonderten Steuertarif von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag unterliegen. Aufgrund der Vorbelastung mit Körperschaftsteuer auf der Fondsebene erfolgt beim Anleger allerdings je nach Art des Fonds eine steuerliche Teilfreistellung: Diese beträgt bei Beteiligung des privaten Anlegers an einem Aktienfonds 30 % der Erträge; bei Immobilienfonds bleiben 60 % (Auslandsimmo­bilien: 80 %) der Erträge steuerfrei. Für Mischfonds besteht eine Steuerbefreiung für den privaten Anleger in Höhe von 15 %.

Wenn Fonds ihre Erträge nicht ausschütten, sondern thesaurieren, wird eine jährlich neu festgesetzte Vorabpauschale ermittelt, die vom Anleger zu versteuern ist.

5  Aufwendungen  für  die  häusliche  Pflege  durch  „freie“  Dienstleister  als  außer­gewöhnliche  Belastung

Aufwendungen für die häusliche Pflege von z. B. infolge einer Erkrankung pflegebedürftigen Personen kön­nen grundsätzlich als Krankheitskosten im Rahmen des § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung steuer­mindernd geltend gemacht werden.

Ein Finanzgericht hat sich ausführlich mit den Voraussetzungen für die Abziehbarkeit und den Umfang der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen auseinandergesetzt. Danach ist es für den Abzug als außergewöhn­liche Belastung nicht erforderlich, dass die häusliche Pflege von besonders qualifizierten Pflegekräften erbracht wird. Im Streitfall hatte eine Pflegebedürftige mit Pflegestufe II ein Dienstleistungsunternehmen mit Sitz in Polen beauftragt, das keine besonders qualifizierten Pflegekräfte beschäftigte.

Die begünstigten Tätigkeiten umfassen die der sog. Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität), der hauswirtschaftlichen Versorgung (Einkaufen, Kochen, Spülen, Wechseln der Wäsche usw.) und krankheits­spezifische Pflegemaßnahmen. Der für diese Tätigkeiten erforderliche Zeitaufwand wird regelmäßig durch Gutachten des Medizinischen Dienstes festgestellt. Dieser für Pflegeleistungen ermittelte Umfang kann auch für steuerliche Zwecke zugrunde gelegt werden. Beträgt der tägliche Zeitbedarf für die Pflege z. B. 4 Stunden (= 28 Stunden pro Woche), wird die Pflegeperson aber 40 Stunden wöchentlich beschäftigt, können die Auf­wendungen nur zu 28/40, also zu 70 %, berücksichtigt werden; der darüber hinausgehende Teil von 30 % gilt als unangemessen und kann deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden.

Zu den begünstigten Aufwendungen gehören neben den Zahlungen an den Dienstleister ggf. auch die Kos­ten für Verpflegung und Unterbringung des Pflegepersonals im Haushalt der zu pflegenden Person. Ein empfangenes Pflegegeld ist belastungsmindernd abzuziehen.

6  Kompensation  von  Mehrergebnissen  einer  Außenprüfung  durch  Investitions­abzugsbetrag

Bereits vor dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaf­fungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abgezogen werden (sog. Investitionsabzugsbetrag, siehe § 7g EStG). Dies gilt für kleine und mittlere Betriebe, d. h., bei Bilanzierung darf das Betriebsvermögen 235.000 Euro bzw. bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung der Gewinn 100.000 Euro nicht übersteigen. Durch den Investitionsabzugsbetrag und die damit bewirkte Steuerersparnis soll Liquidität für die beabsich­tigte Investition geschaffen werden. Auch wenn der Antrag auf den Investitionsabzugsbetrag grundsätzlich bis zur endgültigen Bestandskraft des Steuerbescheids – und damit ggf. auch nachträglich – gestellt werden kann, fordert die Finanzverwaltung einen Finanzierungszusammenhang zwischen der Bildung des Investi­tionsabzugsbetrags und der Investition. Einen Antrag, der erst nach einer Außenprüfung und nach erfolgter Investition zur Kompensation von steuerlichen Mehrergebnissen gestellt wird, ließ die Finanzverwaltung daher nicht mehr zu.

Dem hat der Bundesfinanzhof jetzt widersprochen. Wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass es in dem jeweiligen früheren Wirtschaftsjahr eine konkrete Investitionsabsicht gegeben hat, kann der Investitions­abzugsbetrag auch nachträglich beantragt werden, sofern der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist. Da der Nachweis der Investitionsabsicht aufgrund einer Gesetzesänderung für Wirtschaftsjahre, die ab 2016 enden, weggefallen ist, wird der Investitionsabzugsbetrag künftig grundsätzlich gebildet werden dürfen, auch zur Kompensation von späteren Mehrergebnissen einer Außenprüfung.

7  Aufwendungen  für  die  Feier  eines  Dienstjubiläums

Zur Frage der Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Feier als Werbungskosten kommt es regelmäßig darauf an, ob es sich bei dem Anlass um ein berufsbezogenes Ereignis des Arbeitnehmers handelt. Dieser ist aber nicht das alleinstehende Kriterium, vielmehr ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob die Feier beruflich veranlasst ist. Sofern der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist, kommt ggf. die Aufteilung der Kosten und ein Abzug des beruflich veranlassten Anteils in Betracht.

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass bei der Feier eines Dienstjubiläums ein berufsbezogenes Ereignis vorliegt. Da aber Personen, die zusammenarbeiten, häufig auch private Kon­takte untereinander pflegen, ist für die Zuordnung der Kosten zum beruflichen Bereich bedeutsam, dass die Einladung nach allgemeinen Kriterien erfolgt, z. B. Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen Einheit bzw. Abteilung oder nach der ausgeübten Funktion.

Im Streitfall lud ein Finanzbeamter anlässlich seines Dienstjubiläums zu einer Feier alle Beschäftigten des Finanzamts ein. Die Veranstaltung fand im Sozialraum während der Arbeitszeit statt. Für die Bewirtung von etwa 50 Personen entstanden Kosten in Höhe von 830 Euro.

Die Aufwendungen des Arbeitnehmers wurden als nahezu ausschließlich beruflich veranlasst angesehen, da es sich um einen beruflichen (dienstlichen) Anlass der Feier handelte und unterschiedslos alle Amtsangehö­rigen eingeladen wurden. Für die ausschließliche berufliche Veranlassung sprachen daneben auch die mode­raten Kosten sowie Veranstaltungsort und -zeit. Die Kosten wurden im Streitfall daher in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt.

8  Verzicht  auf  Erstattung  von  Krankheitskosten  im  Hinblick  auf  Beitragsrück­erstattungen

Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind steuerlich grundsätzlich unbegrenzt als Sonderausgaben abzugsfähig; bei einer privaten Krankenversicherung gilt das, soweit die Beiträge auf eine sog. Basis-Versor­gung entfallen. Beitragsrückerstattungen der Krankenversicherung mindern die als Sonderausgaben abzugs­fähigen Beträge. Sofern Beitragsrückerstattungen nur darauf beruhen, dass keine Krankheitskosten erstattet wurden, weil kleinere Krankheitskosten nicht bei der Versicherung eingereicht wurden, stellt sich die Frage, ob die Rückerstattungen nur insoweit auf den Sonderausgabenabzug angerechnet werden dürfen, als diese die selbst getragenen Krankheitskosten übersteigen.

Dieser Auffassung haben allerdings mehrere Finanzgerichte widersprochen. Krankheitskosten sind grundsätzlich nur als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig (wo sie sich wegen der anzurechnenden zumutbaren Belastung allerdings erst ab einer gewissen Höhe auswirken). Der Verzicht auf Kosten­erstattung ermöglicht keinen Abzug als Sonderausgaben. Gegen eines der Urteile ist zwar Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden, mit einer anderen Entscheidung ist hier allerdings nicht zu rechnen.

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Quelle: Informationsbrief Oktober 2016 Erich Fleischer Verlag