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Informationsbrief November 2024

1 Sonderausgaben  2024

Bestimmte Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten bei den einzelnen Einkunfts­arten sind, können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Sie wirken sich zum Teil unbegrenzt, meistens jedoch nur begrenzt aus (siehe Anlage).

Sonderausgaben, die für das Kalenderjahr 2024 berücksichtigt werden sollen, sind regelmäßig bis spätestens 31.12.2024 zu leisten.

Bei einer Überweisung gilt als Zahlungszeitpunkt der Tag, an dem die Bank den Überweisungsauftrag erhält bzw. dieser online veranlasst wird.

Wird mittels Girocard oder Kreditkarte gezahlt, ist der Abfluss mit der Unterschrift auf dem Beleg (bzw. mit Eingabe der PIN-Nummer) erfolgt.

2  Ausweis  von  gewillkürtem  Betriebsvermögen

Wirtschaftsgüter, die nicht überwiegend betrieblich genutzt werden, aber in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, können dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, wenn die betriebliche Nutzung mindestens 10 % und höchstens 50 % beträgt (sog. gewillkürtes Betriebsvermögen). Dies gilt unabhängig von der Gewinnermittlungsart, d. h. sowohl für Bilanzierende als auch für Steuerpflich­tige, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln (z. B. Freiberufler). Zu beachten ist, dass z. B. der Gewinn aus dem Verkauf eines PKW, der dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet wurde, grundsätzlich in voller Höhe der Einkommensteuer zu unterwerfen ist.

Die Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen muss zeitnah durch eine Einlage oder Entnahme in der laufenden Buchführung erfolgen. Insbesondere zum Jahresende ist zu prüfen, ob ein Wirtschaftsgut weiterhin als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden soll; ist dies nicht der Fall, ist eine ent­sprechende (erfolgswirksame) Entnahme im Rahmen der laufenden Buchführung z. B. für den Monat Dezember zu buchen.

3  Sachzuwendungen  an  Arbeitnehmer  (z. B.  anlässlich  von  Betriebs-  oder  Weihnachtsfeiern)

Aufwendungen des Arbeitgebers für Sachleistungen oder Geschenke an seine Arbeitnehmer können regel­mäßig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden; sie sind allerdings grundsätzlich beim Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Unter anderem gelten für die folgenden Sachzuwendungen aber steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vergünstigungen:

Übliche Aufmerksamkeiten aus einem besonderen persönlichen Anlass (z. B. Blumen, Wein oder ein Buch zum Geburtstag oder zur Hochzeit) bleiben lohnsteuerfrei, wenn der Wert des Geschenks die Freigrenze von 60 Euro brutto je Anlass nicht überschreitet; Sozialversicherungsbeiträge fallen ebenfalls nicht an.

Sonstige Sachbezüge (z. B. auch Gutscheine oder Geldkarten) bleiben grundsätzlich steuerfrei, wenn der Wert – ggf. zusammen mit weiteren Sachbezügen – die Freigrenze von 50 Euro brutto monatlich nicht übersteigt (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG); die Zuwendungen sind dann auch sozialversicherungsfrei.

Für teurere Sachzuwendungen (z. B. im Rahmen von Incentive-Veranstaltungen oder für VIP-Eintritts­karten) kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für alle betroffenen Arbeitnehmer pauschal mit 30 % über­nehmen (vgl. § 37b EStG). Insoweit pauschal versteuerte Zuwendungen sind regelmäßig nicht sozialver­sicherungsfrei.

Zuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen (z. B. Bewirtungen auf einer Weihnachtsfeier) bleiben lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, soweit der Wert der Zuwendungen bei höchstens zwei Veranstaltungen jährlich für den einzelnen Arbeitnehmer nicht mehr als 110 Euro pro Veranstaltung beträgt.

Für einen den Freibetrag übersteigenden Teil kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) übernehmen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG); die pauschal versteuerten Zuwendungen sind dann beitragsfrei in der Sozialversicherung.

Weihnachtsgeschenke an Arbeitnehmer, die nicht bei einer Weihnachtsfeier überreicht werden, können ggf. im Rahmen der monatlichen Freigrenze von 50 Euro steuerfrei sein oder nach § 37b EStG mit 30 % pauschal versteuert werden; in diesem Fall ist die Pauschalversteuerung einheitlich für alle Zuwendungen an Arbeit­nehmer im Jahr vorzunehmen.

Die Überlassung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten (einschließlich der Software, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt) sowie deren Zubehör an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung ist lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG) und unterliegt nicht der Sozialversicherung; das gilt z. B. auch für damit im Zusammenhang stehende Telekommunikationskosten. Bei einer unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung dieser Geräte liegt allerdings Arbeitslohn vor, der mit 25 % pauschal (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) versteuert werden kann (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG); bei Pauschalversteuerung liegt insoweit Sozialversicherungsfreiheit vor.

4  Verfassungswidrigkeit  von  Aussetzungszinsen  –  Vorlage  an  das  Bundesverfassungs­gericht

Im steuerrechtlichen Rechtsbehelfsverfahren muss trotz eines Einspruchs oder einer Klage gegen einen Steuerbescheid die festgesetzte Steuer zunächst gezahlt werden. Bei ernstlichen Zweifeln an der Rechts­mäßigkeit des angefochtenen Bescheids kann jedoch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch das Finanzamt bzw. das Finanzgericht Aussetzung der Vollziehung (AdV) angeordnet werden.

In diesem Fall ist die Steuer zunächst bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, also dem Einspruch- oder Klageverfahren, nicht zu zahlen. Unterliegt der Steuerpflichtige jedoch im Hauptsacheverfahren, wird er für die Dauer der gewährten AdV nachträglich mit Zinsen von 6 % pro Jahr belastet.

Einen Zinssatz in dieser Höhe hat das Bundesverfassungsgericht (nur) für die Verzinsung von Steuern (sog. Vollverzinsung) ab dem 01.01.2014 für verfassungswidrig erklärt.

Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass ein Zinssatz von 6 % auch für AdV-Zinsen verfassungswidrig ist. Zumindest während einer anhaltenden strukturellen Niedrigzinsphase ist der gesetzliche Zinssatz der Höhe nach nicht mehr erforderlich, um den durch eine spätere Zahlung erzielbaren Liquiditätsvorteil abzu­schöpfen.

Außerdem – so der Bundesfinanzhof – erfolgt sonst auch eine Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen, die die Steuer wegen Gewährung der AdV nicht bezahlt haben und nach erfolglosem Rechtsbehelf 6 % AdV-Zinsen schulden, und Steuerpflichtigen, die (seit dem 01.01.2019) nur 1,8 % Nachzahlungszinsen entrichten müssen, weil ihre Steuerfestsetzung zu einer Nachzahlung geführt hat und sie die geschuldete Steuer erst später zahlen müssen.

Die unterschiedlichen Zinssätze hält der Bundesfinanzhof für verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt und hat daher nun zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der AdV-Zinsen das Bundesverfassungs­gericht angerufen.

5  Steuerermäßigung  für  energetische  Maßnahmen  bei  Ratenzahlung

Für energetische Maßnahmen an einem in der EU oder dem EWR belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude, mit denen nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und die vor den 01.01.2030 abgeschlossen werden, kann eine Einkommensteuerermäßigung nach § 35c EStG beantragt werden. Die Steuerermäßigung beträgt im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im Folgejahr jeweils 7 % der Aufwendungen, höchstens jeweils 14.000 Euro, und im darauf folgenden Jahr 6 % der Auf­wendungen, höchstens 12.000 Euro; d. h., für ein Objekt sind Aufwendungen von bis zu 200.000 Euro begünstigt. Voraussetzung ist, dass das Objekt bei Beginn der Maßnahmen älter als 10 Jahre ist.

Zu den geförderten energetischen Maßnahmen gehören u. a. Wärmedämmung, Lüftungs- und Heizungs­anlagen, Erneuerung von Fenstern und Außentüren sowie Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung; daneben können auch die Kosten für einen Energieberater berücksichtigt werden.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuermäßigung für energetische Maßnahmen ist insbesondere, dass für die Aufwendungen eine detaillierte Rechnung in deutscher Sprache vorliegt und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist.

Das Finanzgericht München hat entschieden, dass im Fall einer Ratenzahlung die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen erstmals für das Kalenderjahr gewährt werden kann, in dem alle Voraussetzungen erfüllt sind. Das ist das Jahr, in dem die letzte Rate zur Begleichung der Rechnung bezahlt wurde. Im Streit­fall wurden die Maßnahmen im Jahr 2021 fertig gestellt, aber die letzte Rate erst im Jahr 2024 überwiesen, sodass die Steuerermäßigung für die Jahre 2024 bis 2026 beansprucht werden kann.

6 Dienstleistungs-  und  Handwerkerrechnungen  bis  Jahresende  2024  bezahlen

Für Ausgaben in Privathaushalten, z. B. für Putzhilfen, Reinigungsarbeiten oder Gartenpflege, aber auch für Pflege- und Betreuungsleistungen, kann eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Kosten, höchstens 4.000 Euro jährlich, beantragt werden. Für (Arbeitslohn-)Kosten bei Handwerkerleistungen (Wartungs-, Renovierungs- und Reparaturarbeiten, Erweiterungsmaßnahmen, Gartengestaltung etc.) gilt ein Ermäßi­gungshöchstbetrag von 1.200 Euro (§ 35a Abs. 2 und 3 EStG).

Soll noch für 2024 eine Steuerermäßigung geltend gemacht werden, muss eine Rechnung vorliegen und die Bezahlung der Rechnung unbar bis zum 31.12.2024 auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen; dies gilt auch für Abschlagszahlungen.

7  Lohnsteuer-Ermäßigung

Freibetrag beim Lohnsteuerabzug

Erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können bei Arbeitnehmern bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Die steuermindernde Wirkung tritt dann sofort bei der monatlichen Lohn-/Gehaltszahlung und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung ein. Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung ist mit amtlichem Vordruck beim Finanzamt zu stellen; die Finanz­verwaltung speichert diese Lohnsteuerabzugsdaten in der ELStAM-Datenbank.

Ab dem 01.10.2024 kann ein Lohnsteuer-Freibetrag für 2025 beantragt werden, der für längstens zwei Kalenderjahre gilt. Bis zum 30.11.2024 kann auch noch ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das laufende Jahr 2024 gestellt werden, damit ein Freibetrag z. B. noch bei der Ermittlung der Lohnsteuer für Dezember berücksichtigt werden kann.

Berücksichtigungsfähige Aufwendungen

Werbungskosten werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro (bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag von 102 Euro) übersteigen. Ein Freibetrag z. B. für Werbungs­kosten und Sonderausgaben ist aber nur möglich, wenn die Summe der zu berücksichtigenden Aufwendun­gen die Antragsgrenze von 600 Euro übersteigt.

Nach § 39a EStG kommen insbesondere folgende Aufwendungen in Betracht:

  • Werbungskosten (Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, doppelte Haushaltsführung usw.),
  • Sonderausgaben (Ausbildungskosten, Unterhalt an geschiedene oder getrennt lebende Ehepartner, Spenden usw. sowie Kinderbetreuungskosten),
  • außergewöhnliche Belastungen (ggf. nach Abzug einer zumutbaren Belastung).

Folgende Beträge sind ohne Beachtung der Antragsgrenze zu berücksichtigen:

  • Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene (§ 33b EStG),
  • Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen; als Freibetrag wird das Vierfache der nach § 35a EStG maßgebenden Ermäßigungsbeträge berücksichtigt,
  • Verluste aus anderen Einkunftsarten (z. B. aus Vermietung und Verpachtung).

Zu beachten ist, dass dem Finanzamt eine Änderung der Verhältnisse (z. B. durch Verringerung von Auf­wendungen) mitzuteilen ist, wenn dies zu einer Reduzierung des Freibetrags führt.

Faktorverfahren bei Ehepartnern

Berufstätige Ehepartner können beantragen, dass beim Lohnsteuerabzug das sog. Faktorverfahren berück­sichtigt wird (§ 39f EStG). Dieser Antrag ist umso sinnvoller, je unterschiedlicher die Arbeitslöhne bei jeweils berufstätigen Ehepartnern sind. Die Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse IV wird dann durch einen Faktor verringert, der sich an der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer orientiert.

Anlage zu Informationsbrief November 2024

Quelle: Informationsbrief November 2024 Erich Fleischer Verlag