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Informationsbrief Januar 2023

1 Sachbezugswerte  2023  für  Lohnsteuer  und  Sozialversicherung

Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge (z. B. freie Unterkunft oder Kantinenmahlzeiten), sind diese als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und regelmäßig auch der Sozialversicherung zu unter­werfen. Die Höhe der Sachbezüge wird in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgelegt.

Freie Verpflegung/Mahlzeiten

Der Wert für die freie Verpflegung setzt sich zusammen aus den Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Die Monatsbeträge für 2023 können der folgenden Tabelle entnommen werden:

FrühstückMittagessenAbendessenVollverpflegung
60 €114 €114 €288 €

Der amtliche Sachbezugswert für ein Mittag- oder ein Abendessen beträgt im Jahr 2023 jeweils 3,80 Euro. Eventuelle Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert; bei Zahlungen in Höhe des vollen Sachbezugswerts durch den Arbeitnehmer verbleibt kein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Betrag.

Der Ansatz des (günstigen) Sachbezugswerts kommt regelmäßig in Betracht für

a) Mahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich in einer selbst betriebenen Kantine, Gaststätte oder ver­gleichbaren Einrichtung an Arbeitnehmer abgibt;

b) Leistungen des Arbeitgebers an Mahlzeiten vertreibende Einrichtungen (z. B. Gaststätten), die zur Ver­billigung von arbeitstäglichen Mahlzeiten beitragen, wenn der Zuschuss des Arbeitgebers den tatsäch­lichen Preis der Mahlzeit nicht übersteigt;

c) die Abgabe von Essenmarken oder Restaurantschecks/-gutscheinen an Arbeitnehmer zur Einlösung in Gaststätten usw. Voraussetzung für den Ansatz mit dem Sachbezugswert ist, dass der Restaurantscheck einen Wert von 6,90 Euro pro Mahlzeit nicht übersteigt.

d) Barzuschüsse, die der Arbeitgeber – z. B. statt Essenmarken oder Gutscheinen – ohne vertragliche Be­ziehung zu einer Annahmestelle an seine Arbeitnehmer für den Erwerb einer arbeitstäglichen Mahlzeit leistet; auch hier darf der Zuschuss 6,90 Euro pro Mahlzeit nicht überschreiten.

Für die Inanspruchnahme der Sachbezugswerte muss (vom Arbeitgeber) sichergestellt werden, dass nur eine Mahlzeit je Arbeitstag erworben und bezuschusst wird; dies gilt auch für arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahl­zeiten für Homeoffice-Mitarbeiter. Der Erwerb von Mahlzeiten für andere Tage „auf Vorrat“ ist schädlich und führt zum Ansatz entsprechender Zuschüsse als Barlohn mit dem nominalen Wert.

Ergibt sich durch die unentgeltliche oder verbilligte Verschaffung von Mahlzeiten ein lohnsteuerpflichtiger Betrag, kann der Arbeitgeber diesen gem. § 40 Abs. 2 EStG mit 25 % pauschal versteuern; in diesem Fall liegt in der Sozialversicherung Beitragsfreiheit vor.

Freie Unterkunft

Hinsichtlich der Gewährung einer freien Unterkunft durch den Arbeitgeber ist zu unterscheiden:

Bei verbilligter Überlassung einer Wohnung bzw. einer Unterkunft vermindern sich die o. a. Werte um das vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelt; der verbleibende Betrag ist dann der Lohnsteuer und der Sozialversicherung zu unterwerfen.

Beträgt das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt für die Überlassung einer Wohnung jedoch mindestens 2/3 der ortsüblichen Miete (und diese nicht mehr als 25 Euro/m2), ist kein steuerpflichtiger Sachbezug anzusetzen.

2  Sanierungsaufwendungen  nach  Entnahme  einer  Wohnung

Oftmals fallen nach dem Erwerb einer Immobilie höhere Instandsetzungs- oder Modernisierungsaufwen­dungen an. Betragen die Aufwendungen (ohne Umsatzsteuer) innerhalb von 3 Jahren nach Erwerb mehr als 15 % der Anschaffungskosten der Wohnung bzw. des Gebäudes, sind diese als anschaffungsnahe Herstel­lungskosten zu behandeln, obwohl sie eigentlich Erhaltungsaufwendungen darstellen.

Das bedeutet, dass diese Aufwendungen im Fall der Vermietung nicht sofort steuermindernd berücksichtigt werden können, sondern den Gebäudeanschaffungskosten zugerechnet werden und nur über die jährlichen Abschreibungen geltend gemacht werden können. Damit wird der Sachverhalt so beurteilt, als wenn die Sanierung noch durch den Verkäufer durchgeführt worden wäre und sich dies in der Bemessung des Kauf­preises ausgewirkt hätte.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt klargestellt, dass die Überführung einer (vermieteten) Wohnung aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen keine „Anschaffung“ darstellt und diese Regelung folglich nicht anzuwenden ist. Im Streitfall hatte der Eigentümer eine zu seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende Wohnung aus dem Betriebsvermögen entnommen und anschließend saniert bzw. modernisiert.

Das Gericht schloss hier anschaffungsnahe Herstellungskosten aus, da es bei der Entnahme an einer not­wendigen Gegenleistung und auch an einem Rechtsträgerwechsel fehlt. Die Aufwendungen konnten deshalb sofort in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden.

3  Inflationsausgleichsgesetz:  Änderungen  für  die  Jahre  2022,  2023  und  2024

Mit dem vom Bundesrat verabschiedeten Inflationsausgleichsgesetz werden Kindergeld, Kinderfreibetrag und Grundfreibetrag angehoben sowie der Einkommensteuertarif zum Ausgleich der „kalten Progression“ angepasst:

 2021202220232024
Kindergeld    
    1. und 2. Kind jeweils219 €219 €250 €250 €
    für das 3. Kind225 €225 €250 €250 €
    ab dem 4. Kind jeweils250 €250 €250 €250 €
Kinderfreibeträge8.388 €8.548 €8.952 €9.312 €
Grundfreibetrag9.744 €10.347 €10.908 €11.604 €
    Ehepartner(19.488 €)(21.294 €)(21.816 €)(23.208 €)
Unterhaltshöchstbetrag    
    (§ 33a Abs. 1 EStG)9.744 €10.347 €10.908 €11.604 €

Daneben wird die Freigrenze bei der Ermittlung des Solidaritätszuschlags für die Jahre 2023 und 2024 ange­hoben.

4  Gewerbliche  Tätigkeit  einer  im  Übrigen  freiberuflichen  oder  vermögensverwaltenden  Personengesellschaft

Eine freiberuflich tätige Person kann daneben grundsätzlich auch einen Gewerbebetrieb unterhalten. Bei einer freiberuflich tätigen oder ausschließlich vermögensverwaltenden Personengesellschaft (Einkünfte aus Kapitalvermögen und/oder Vermietung und Verpachtung) besteht allerdings die Gefahr, dass die gesamten Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb umqualifiziert werden, wenn nebenbei auch eine beliebige originär gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird. Dabei ist es unerheblich, ob aus dieser (Neben-)Tätigkeit ein Gewinn oder ein Verlust erwirtschaftet wird (vgl. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG).

Für eine freiberuflich tätige Personengesellschaft gilt jedoch eine Bagatellgrenze. Danach sind gewerbliche Umsätze unschädlich, wenn diese 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse (relative Grenze) der Gesellschaft und den Betrag von 24.500 Euro im Jahr (absolute Grenze) nicht übersteigen. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass diese Bagatellgrenze auch für eine vermögensverwaltende Personengesellschaft gilt. Im Streitfall ging es um eine Vermietungsgesellschaft, die auch eine Photovoltaikanlage betrieb, was grundsätz­lich als gewerbliche Tätigkeit zu beurteilen ist. Sofern die o. g. Bagatellgrenze nicht überschritten wird, bleiben die Vermietungseinkünfte der Gesellschaft insgesamt gewerbesteuerfrei.

5  Unterhaltsleistungen  an  ehemalige  Lebensgefährtin

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuer­pflichtigen Ehepartner im Inland sind mit Zustimmung des Empfängers bis zur Höhe von 13.805 Euro im Kalenderjahr abziehbar. Getrennt lebenden und geschiedenen Eheleuten ist es damit möglich, anstelle des durch die Trennung weggefallenen Splittingvorteils für tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen einen – der Höhe nach begrenzten – Sonderausgabenabzug in Anspruch zu nehmen, um so eine steuerlich günstigere Verteilung ihrer Einkommen zu erreichen. Der Empfänger der Leistungen hat diese zu versteuern (siehe § 22 Nr. 1a EStG; sog. Realsplitting).

Begünstigt sind neben geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartnern und solchen, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben wurde, auch Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschafts­gesetzes, nicht aber sonstige Lebenspartner. Dies hat der Bundesfinanzhof für Unterhaltszahlungen an die ehemalige Lebensgefährtin und Kindesmutter entschieden.

Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor; eine Ausweitung des Realsplittings sei auch verfassungsrechtlich nicht geboten.

6  Neue  Werte  in  der  Sozialversicherung  für  2023

Ab dem 01.01.2023 gelten z. T. neue Werte in der Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung):

 JahrMonat  Beitragssätze
(soweit nichts anderes vermerkt, tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge jeweils zur Hälfte)
    
 
 
Beitragsbemessungsgrenzen   
•  Renten-/Arbeitslosenversicherung    RV: 18,6 % / AV: 2,6 %
    alte Bundesländer87.600,00 €7.300,00 €            
    neue Bundesländer 85.200,00 €7.100,00 €            
•  Kranken-/Pflegeversicherung 59.850,00 €4.987,50 €  KV: 14,6 % / PV: 3,05 %
Versicherungspflichtgrenze   
in der Krankenversicherung 66.600,00 €(5.550,00 €)            –
Geringfügig Beschäftigte (Minijobs)   
•  Arbeitslohngrenze   520,00 €            –
•  Krankenversicherung   
    •  allgemein     Arbeitgeber: 13 %
    •  bei Beschäftigung in Privathaushalten     Arbeitgeber:  5 %
•  Rentenversicherung   
    •  allgemein     Arbeitgeber: 15 %
       Arbeitnehmer:   3,6 %
    •  bei Beschäftigung in Privathaushalten     Arbeitgeber:  5 %
       Arbeitnehmer:  13,6 %
Insolvenzgeldumlage    nur Arbeitgeber: 0,06 %
Künstlersozialabgabe    nur Arbeitgeber: 5,0 %

Bei Arbeitnehmern, die kranken-, pflege- und rentenversichert sind, trägt der Arbeitgeber regelmäßig die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge; dies gilt auch für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Sind Arbeitnehmer privat krankenversichert, hat der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von 50 % der vom Arbeitnehmer zu zahlenden Beiträge zu leisten. Dieser Zuschuss ist jedoch auf den halben Höchstbeitrag (einschließlich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 1,6 %) in der gesetz­lichen Kranken- und Pflegeversicherung begrenzt. Für 2023 gilt danach ein höchstmöglicher Zuschuss für die private Krankenversicherung des Arbeitnehmers von (50 % von 807,98 Euro =) 403,99 Euro monat­lich.

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Quelle: Informationsbrief Januar 2023 Erich Fleischer Verlag