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Informationsbrief September 2022

1 Auszahlung  der  Energiepreispauschale  im  September  2022

Anspruch auf eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro haben alle Arbeitnehmer in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis im Jahr 2022, sowie Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und Selbständiger Arbeit in diesem Jahr. Bei den Selbständigen erfolgt die Auszahlung der Energiepreispauschale regelmäßig vorab durch entsprechende Minderung der im September fällig werdenden Einkommensteuervorauszahlung.

Bei Arbeitnehmern, die am 01.09.2022 mit Steuerklasse I bis V oder geringfügig beschäftigt sind, erfolgt die Auszahlung durch den Arbeitgeber grundsätzlich im September 2022. Das gilt auch bei Arbeitnehmern, die Kranken-, Eltern- oder Kurzarbeitergeld beziehen. Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig (aber sozialversicherungsfrei).

Die an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale kann der Arbeitgeber mit der im September 2022 zu zahlenden Lohnsteuer (die Lohnsteuer für den Monat August) verrechnen. Wird die Lohnsteuer viertel­jährlich entrichtet, kann eine Verrechnung erst mit der im Oktober fällig werdenden Lohnsteuer für das 3. Quartal erfolgen. Der Arbeitgeber kann in diesen Fällen auch die Auszahlung an die Arbeitnehmer in den Oktober verschieben. Bei Arbeitnehmern, denen eine Energiepreispauschale ausgezahlt wurde, ist später in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung der Großbuchstabe E anzugeben.

Liegen die Voraussetzungen für die Auszahlung der Energiepreispauschale im September bzw. Oktober nicht vor (z. B., weil eine Beschäftigung erst im November aufgenommen wird), wird die Energiepreispauschale später im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 2022 vom Finanzamt festgesetzt.

 

2  Wahlrecht  bei  der  Bilanzierung  unverzinslicher  Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten sind in der Bilanz grundsätzlich mit dem Nennwert anzusetzen. Bei unverzinslichen Darlehen und einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr wurden diese jedoch regelmäßig unter Berück-sichtigung eines Zinssatzes von 5,5 % abgezinst und mit dem entsprechend niedrigeren Wert bilanziert. Die Differenz zum Nennwert wurde dabei im ersten Jahr in voller Höhe als Ertrag ausgewiesen.

Die dafür maßgebende gesetzliche Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG) wurde vor dem Hintergrund der anhaltenden Niedrigzinsphase gestrichen. Die Abzinsungspflicht ist erstmals für Wirtschaftsjahre weg­gefallen, die nach dem 31.12.2022 enden (§ 52 Abs. 12 Satz 2 EStG). Spätestens dann sind auch unverzins­liche Darlehen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr immer mit dem Nennwert auszuweisen.

Bei vorhandenen unverzinslichen Darlehen wäre dann eine gewinnmindernde Aufstockung des bisher abgezinsten Darlehens in der Bilanz vorzunehmen. Auf Antrag kann die Aufstockung aber auch bereits für frühere Wirtschaftsjahre erfolgen (§ 52 Abs. 12 Satz 3 EStG).

In diesen Fällen besteht also die Möglichkeit, den Aufwand durch die Aufstockung der unverzinslichen Verbindlichkeit vorzuziehen. Bei neu gewährten unverzinslichen Darlehen kann von vornherein auf die Abzinsung verzichtet werden.

 

3  Investitionsabzugsbetrag:  Nachweis  der  betrieblichen  Nutzung  eines  PKW

Für die geplante Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens kön-nen Gewerbetreibende, Freiberufler und andere Selbständige, deren Gewinn die Grenze von 200.000 Euro nicht überschreitet, einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag in Höhe von bis zu 50 % der voraus­sichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bilden. Nach erfolgter Anschaffung bzw. Herstellung kommt zudem eine Sonderabschreibung in Höhe von insgesamt bis zu 20 % in den ersten fünf Jahren in Betracht.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Vergünstigungen ist u. a., dass das Wirtschaftsgut fast aus-schließlich (mindestens zu 90 %) betrieblich genutzt wird. Handelt es sich um einen PKW, für den hinsicht­lich der Besteuerung des privaten Nutzungsanteils die 1 %-Regelung angewendet wird, ist grundsätzlich von einem für die Vergünstigungen schädlichen Nutzungsumfang auszugehen.

Der Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines PKW ist aber auch nicht ausschließlich auf ordnungsgemäße Fahrtenbücher beschränkt, wie der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung nochmals bestätigt hat. Der Nachweis kann auch durch andere Unterlagen erfolgen. In Betracht kommen z. B. fahrtenbuchähnliche Aufzeichnungen der betrieblichen Fahrten, auch wenn diese nicht ausreichen, einen geringeren privaten Nutzungsanteil als nach der 1 %-Regelung nachzuweisen.

Auch dürften Angaben über die Gesamtkilometer erforderlich sein. Inwieweit diese durch einen in Werk­stattrechnungen enthaltenen Kilometerstand nachgewiesen werden können – oder ob eine Dokumentation des Kilometerstands zum 31.12. erforderlich ist – hat der Bundesfinanzhof offengelassen.

Inzwischen erkennt auch die Finanzverwaltung9 andere Aufzeichnungen und Belege an, wenn diese zweifels­frei dokumentieren, dass der PKW fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Damit sind weiterhin hohe Anforderungen an den Nachweis zu stellen, auch wenn dies nicht zwingend ein ordnungsgemäßes Fahrten­buch erfordert.

 

4  Anhebung  von  Mindestlohn  und  Minijobgrenze  ab  dem  01.10.2022

Ab dem 01.10.2022 wird der Mindestlohn erneut angehoben, und zwar auf 12 Euro pro Stunde.

Gleichzeitig steigt die sog. Minijobgrenze von 450 Euro auf 520 Euro pro Monat. Dieser Grenzbetrag richtet sich zukünftig nach der Entwicklung des Mindestlohns: Bei Ansatz des Mindestlohns von 12 Euro bei 10 Stunden Wochenarbeitszeit ergibt sich ein durchschnittlicher Monatslohn in Höhe der Minijobgrenze von 520 Euro. Bei künftigen Mindestlohnsteigerungen wird auch die Minijobgrenze entsprechend angepasst (Mindestlohn multi­pliziert mit 130 und geteilt durch 3, anschließend ggf. auf einen vollen Euro aufrunden).12

Bisher sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, die am 30.09.2022 mit einem Monatslohn von 450,01 Euro bis 520,00 Euro versicherungspflichtig beschäftigt sind, können eine bis zum 31.12.2023 befristete Bestandsschutzregelung in Anspruch nehmen, sodass die Sozialversicherungspflicht für dieses Arbeits­verhältnis bestehen bleibt, solange ihr Arbeitsentgelt weiterhin 450 Euro übersteigt.

Ab dem 01.10.2022 wird auch die Grenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (sog. Gleitzone oder Midijob) von monatlich 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben. Dies bewirkt regelmäßig eine Entlastung der Arbeitnehmer von Sozialversicherungsbeiträgen in diesem Übergangsbereich.

 

5  Erbschaftsteuerbefreiung  für  Familienheim  bei  Aufgabe  der  Selbstnutzung

Der Erwerb eines Familienheims von Todes wegen durch den überlebenden Ehepartner oder durch Kinder kann erbschaftsteuerfrei bleiben. Voraussetzung hierfür ist u. a., dass die Wohnung beim Erben „unverzüg­lich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt“ ist und nach dem Erbfall vom Erben auch min­destens 10 Jahre selbst bewohnt wird. Wird die Selbstnutzung des Familienheims vor Ablauf dieses Zeitraums aufgegeben, kann die Steuerbefreiung rückwirkend wegfallen. Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn der Erbe aus zwingenden Gründen (z. B. bei einer Pflegebedürftigkeit) an der (weiteren) Selbst­nutzung gehindert ist.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass der Begriff „zwingend“ nicht nur den Fall der Unmöglich­keit, sondern auch die Unzumutbarkeit der Selbstnutzung umfasst.

Im Streitfall hatte die Tochter das von ihrem Vater geerbte Einfamilienhaus zunächst selbst bewohnt, war aber bereits nach 7 Jahren ausgezogen, weil sie ohne fremde Hilfe dort nicht mehr leben konnte. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass zwingende Gründe auch dann vorliegen können, wenn die Selbstnutzung unzu­mutbar geworden ist.

Gesundheitliche Beeinträchtigungen können danach einen zwingenden Grund darstellen, wenn sie dem Erwerber eine selbständige Haushaltsführung im Familienheim unmöglich machen.

 

6  Zweifel  an  der  Verfassungsmäßigkeit  von  Säumniszuschlägen

Wird eine festgesetzte bzw. angemeldete Steuer nicht pünktlich zum Fälligkeitstag gezahlt, entstehen Säum­niszuschläge. Diese werden bei einer Säumnis von bis zu 3 Tagen (Schonfrist) regelmäßig nicht erhoben. Nach Ablauf der Schonfrist fallen für jeden angefangenen Monat der Säumnis generell 1 % (12 % im Jahr) des rückständigen Steuerbetrags an. Neben ihrer Funktion als Druckmittel erfüllen Säumniszuschläge auch eine Zinsfunktion für die Zeit des Zahlungsrückstands.

Im Hinblick auf die anhaltende Niedrigzinsphase hatte das Bundesverfassungsgericht den Zinssatz für die sog. Vollverzinsung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für verfassungswidrig erklärt. Daraufhin hat der Gesetzgeber den Zinssatz von 0,5 % auf 0,15 % pro Monat rückwirkend ab 2019 gesenkt.

Unklar sind die Auswirkungen dieser Rechtsprechung auf die Höhe der Säumniszuschläge. In einem (weite­ren) aktuellen Beschluss hat der Bundesfinanzhof auch Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Festset­zung von Säumniszuschlägen für Zeiträume ab 2019 geäußert. Eine Aufteilung in einen verfassungswidrigen Teil (Zinsanteil) sowie einem verfassungsrechtlich unbedenklichen Teil (Druckmittel) hat der Bundesfinanz­hof nicht vorgenommen.

Danach wäre die Festsetzung von sämtlichen nach dem 31.12.2018 entstandenen (und nicht erlassenen) Säumniszuschlägen verfassungswidrig. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

 

7  Immobilienverkauf  nach  Trennung  –  (Mit-)Nutzung  durch  Kinder

Die Veräußerung einer Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb unterliegt als sog. privates Ver­äußerungsgeschäft grundsätzlich der Einkommensteuer. Ausgenommen sind davon Häuser und Wohnun­gen, die im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Probleme ergeben sich, wenn nach einer Trennung bzw. einer Scheidung einer der Partner auszieht, während der andere mit den gemeinsamen Kindern weiterhin in der bisherigen Wohnung lebt. Bei einer späteren Veräußerung innerhalb der Zehnjahresfrist stellt sich dann die Frage, ob dem ausgezogenen Partner durch die (Mit-)Überlassung an ein Kind weiterhin eine Selbstnutzung zuzurechnen ist.

So ist eine Selbstnutzung auch bei einer ausschließlichen Nutzung durch ein steuerlich zu berücksichtigen­des Kind, z. B. während der Ausbildung oder des Studiums, gegeben. Die gemeinsame Nutzung durch ein Kind und einen Dritten wird jedoch grundsätzlich als schädlich angesehen. Dies gilt auch, wenn es sich dabei um weitere unterhaltsberechtigte Kinder ohne Kindergeldberechtigung handelt, sowie beim Zusammen­leben eines gemeinsamen (minderjährigen) Kindes mit dem früheren Lebensgefährten.

Auch im Fall einer Überlassung an den früheren Ehepartner und ein gemeinsames (minderjähriges) Kind, haben inzwischen zwei Finanzgerichte bestätigt, dass dem ausgezogenen Ehepartner dadurch keine Selbst­nutzung zuzurechnen ist. Die Tatsache, dass sich eine solche Nutzungsüberlassung aus einer Scheidungs­folgenvereinbarung ergibt, ändert daran nichts. Wurde im Rahmen der Scheidung eine Übertragung des Miteigentumsanteils an der Wohnung auf den bisherigen Ehepartner vereinbart, führt dies nicht zu einer Steuerbefreiung des privaten Veräußerungsgeschäfts.

 

8  Erstattung  von  Vorsteuerbeträgen  aus  EU-Mitgliedstaaten

In Deutschland ansässige Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuerbeträge entrichtet haben (z. B. anlässlich einer Geschäftsreise oder als Aussteller bei einer Messe), können diese regelmäßig in einem besonderen Verfahren vergütet bekommen.

Das Vergütungsverfahren ist grundsätzlich für Unternehmer vorgesehen, die in dem Staat, in dem die Erstattung beantragt wird, keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen, d. h. somit nicht dem „normalen“ Besteuerungsverfahren unterliegen und deshalb in diesem Staat keine Umsatzsteuer-Anmeldungen abzu­geben haben.

Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus anderen EU-Ländern sind ausschließlich in elektro-nischer Form über das Portal des Bundeszentralamtes für Steuern (www.bzst.de) einzureichen; liegen die Voraussetzungen vor, leitet das Bundeszentralamt den Antrag an den Erstattungsstaat weiter.

Im Vergütungsantrag sind neben den unternehmerischen Daten und Erklärungen besondere Angaben für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument zu machen. Beträgt das Entgelt für den Umsatz bzw. die Ein­fuhr 1.000 Euro oder mehr (bei Rechnungen über Kraftstoffe: mindestens 250 Euro), sind in einigen Staaten elektronische Kopien der Originalrechnungen und Einfuhrbelege dem Vergütungsantrag beizufügen.

Der Vergütungsantrag ist spätestens bis zum 30.09. des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen (maßgebend ist der Eingang beim Bundeszentralamt für Steuern).27

Zu beachten ist, dass regelmäßig nur die Vorsteuer vergütet werden kann, die auch ein im jeweiligen Erstattungsland ansässiger Unternehmer geltend machen könnte; hier gelten in einigen Mitgliedstaaten
zum Teil erhebliche Einschränkungen (z. B. bei Repräsentations- und Bewirtungskosten, Fahrzeugen, Kraft­stoffen).

Der Vergütungsbetrag muss mindestens 50 Euro (bzw. den entsprechenden Betrag in der Landeswährung) betragen.

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Quelle: Informationsbrief September 2022 Erich Fleischer Verlag