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Informationsbrief Februar 2022

1 Investitionsabzugsbetrag  und  Sonderabschreibung  bei  Betriebsaufgabe

Für die (geplante) Investition in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bei Gewerbetreibenden, Selbständigen und Freiberuflern – deren Gewinn höchstens 200.000 Euro beträgt – können die steuerlichen Effekte durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrags von bis zu 50 % der geplanten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten vorgezogen werden. Bei erfolgter Investition kommt zudem eine Sonderabschreibung von bis zu 20 % in den ersten 5 Jahren in Betracht. Die Begünstigung nach § 7g EStG setzt u. a. voraus, dass das Wirtschaftsgut sowohl im Jahr der Anschaffung bzw. der Herstellung als auch im darauffolgenden Wirt­schaftsjahr (fast) ausschließlich betrieblich genutzt wird.

In Fällen der unterjährigen Aufgabe oder Veräußerung eines Betriebs entsteht in der Regel ein sog. Rumpfwirtschaftsjahr. Bislang war umstritten, ob für Wirtschaftsgüter, die im Vorjahr angeschafft bzw. hergestellt wurden, die Begünstigungen nach § 7g EStG entfallen.

Der Bundesfinanzhof hat hierzu – entgegen der Praxis der Finanzverwaltung – entschieden, dass die zeitliche Nutzungsvoraussetzung durch die Verwendung des Begriffs „Wirtschaftsjahr“ keine zwingende Nutzung über einen Zwölf-Monats-Zeitraum im Folgejahr erfordert, sondern diese auch in Fällen von Rumpfwirtschaftsjahren erfüllt ist.

Beispiel:

A ist Inhaber eines Einzelunternehmens. In seiner Steuererklärung für das Jahr 2018 machte er für den geplanten Erwerb eines Kleintransporters einen Investitionsabzugsbetrag geltend. Im Februar 2020 erfolgte die tatsächliche Anschaffung des Transporters. Dieser wurde bis zur Aufgabe des Betriebs im Juli 2021 ausschließlich betrieblich genutzt.

Der Transporter erfüllt die (zeitlichen) Nutzungsvoraussetzungen hinsichtlich des Investitionsabzugsbetrags und der Sonder­abschreibung.

Der Bundesfinanzhof hat allerdings keine Aussage dazu getroffen, ob auch der Fall einer nur wenige Tage umfassenden Nutzung begünstigt ist.

2  Umsatzsteuer  auf  Ratenzahlungen

Grundsätzlich wird die Umsatzsteuer nach „vereinbarten Entgelten“ ermittelt (sog. Soll-Besteuerung). Dabei entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen (Lieferungen und sonstige Leistungen) erbracht worden sind. Bei Vorauszahlungen und Anzahlungen vor Leistungs­erbringung entsteht die Umsatzsteuer allerdings bereits bei deren Vereinnahmung (siehe § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG).

Auf Antrag können Freiberufler, nicht buchführungspflichtige Unternehmer und Unternehmer, deren Ge­samtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 600.000 Euro betragen hat, die Umsatzsteuer nach „vereinnahmten Entgelten“ ermitteln (sog. Ist-Besteuerung). Das heißt, dass die Umsatzsteuer erst mit Ablauf des Vor­anmeldungszeitraums entsteht, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (siehe § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG).

Unternehmer mit Soll-Besteuerung müssen dagegen häufig die Umsatzsteuer auf die erbrachten Leistungen bereits abführen, bevor sie eine Zahlung vom Kunden erhalten haben, d. h., sie müssen die Umsatzsteuer vorfinanzieren.

Umstritten war die Behandlung von über mehr als 2 Jahre laufenden Ratenzahlungen bei Soll-Besteuerung. Zwei Finanzgerichte behandelten in ähnlichen Fällen die noch ausstehenden Ratenzahlungen zunächst als uneinbringlich mit der Folge, dass die darauf entfallende Umsatzsteuer erst nach der Zahlung der noch aus­stehenden Raten abgeführt werden musste.

Der Europäische Gerichtshof hat dieser Vorgehensweise widersprochen. Im Fall von Ratenzahlungen sind die noch ausstehenden Raten zum Lieferzeitpunkt zwar noch nicht fällig, aber nicht uneinbringlich. Den Umstand, dass bei Ratenzahlung und Soll-Besteuerung die Umsatzsteuer möglicherweise über Jahre vorzu­finanzieren ist, müssen Unternehmer hinnehmen. Dies verstößt nicht gegen Europarecht.

3  Privates  Veräußerungsgeschäft:  Verkauf  von  Kryptowährungen

Der Handel mit virtuellen Währungen bzw. Kryptowährungen – wie z. B. Bitcoin oder Ether – wird immer beliebter. Daher stellt sich die Frage nach der steuerlichen Behandlung der Gewinne bzw. Verluste aus Ge­schäften mit diesen virtuellen Währungen. Hinsichtlich der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Kryptowährungen geht die Finanzverwaltung bisher davon aus, dass es sich grundsätzlich um ein der Einkommensteuer unterliegendes privates Veräußerungsgeschäft handelt, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf bzw. Tausch weniger als ein Jahr beträgt (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG).

Die Veräußerungsfrist verlängert sich auf zehn Jahre, wenn die Einheiten der Kryptowährung zur Einkunfts­erzielung genutzt werden. Dies ist z. B. der Fall beim sog. Lending, bei dem die Einheiten für einen be­stimmten Zeitraum gegen Entgelt überlassen werden, sowie beim sog. Staking, bei dem das Halten der Währung zur Zuteilung von weiteren Einheiten der virtuellen Währung führt.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg teilt die Auffassung der Finanzverwaltung, dass Kryptowährungen als steuerbares „anderes Wirtschaftsgut“ im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusehen sind. In der Blockchain wird dem Inhaber ein Anteil an der Kryptowährung zugerechnet. Sie sind zudem handelbar und einer gesonderten Bewertung zugänglich; dies ergibt sich u. a. aus der Möglichkeit, diese über spezielle Inter­netbörsen zu handeln.

Eine Besteuerung ist auch nicht wegen mangelnder Durchsetzbarkeit des Steueranspruchs (sog. strukturelles Vollzugsdefizit) verfassungswidrig. Zwar ließen sich Geschäfte aus Kryptowährungen schwer aufdecken, jedoch kann die Finanzverwaltung über Sammelauskunftsersuchen bei den entsprechenden Handelsplatt­formen personenbezogene Daten erhalten; es besteht daher ein gewisses Entdeckungsrisiko.

Entsprechende Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen im Privatvermögen bleiben lediglich dann steuerfrei, wenn der im Kalenderjahr erzielte Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften weniger als 600 Euro beträgt. Verluste können bis zur Höhe des Gewinns aus anderen privaten Veräußerungs­geschäften innerhalb des gleichen Kalenderjahres bzw. im Rahmen des Verlustrück- und Vortrags verrechnet werden.

4  Frist  für  Jahresmeldungen  in  der  Sozialversicherung:  15.  Februar

Für alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden, müssen Arbeitgeber regelmäßig eine Jahresmeldung an die zuständige Einzugsstelle elektronisch übermit­teln. Darin sind u. a. der Zeitraum der Beschäftigung und das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt für das abgelaufene Jahr anzugeben.

Auch für geringfügig Beschäftigte (Arbeitsentgelt bis höchstens 450 Euro) müssen Jahresmeldungen an die Minijob-Zentrale (Knappschaft-Bahn-See) erstattet werden. Bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaus­halten gilt ein vereinfachtes Meldeverfahren (Haushaltsscheck).

Die Jahresmeldungen für das Jahr 2021 müssen spätestens bis zum 15.02.2022 übermittelt werden.

Ab dem 01.01.2022 müssen Arbeitgeber für ihre gewerblich geringfügig Beschäftigten zusätzlich die Steuer­nummer des Arbeitgebers, die Steuer-Identifikationsnummer des Beschäftigten und die Art der Besteuerung (z. B. pauschal oder individuell) melden.

5  Dauerfristverlängerung  für  Umsatzsteuer-Vorauszahlungen  2022

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich übermitteln, können eine Dauerfristver­längerung für 2022 in Anspruch nehmen, wenn sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2021 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10.02.2022 stellen.

Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sind dann grundsätzlich für Januar am 10.03., für Februar am 10.04. usw. fällig. Der Antrag ist regelmäßig nach einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2021 angemeldet und bis zum 10.02.2022 entrichtet wird. Diese Sondervoraus­zahlung wird regelmäßig auf die am 10.02.2023 fällige Vorauszahlung für Dezember 2022 angerechnet.

Vierteljahreszahler brauchen keine Sondervorauszahlung zu leisten. Bei ihnen gilt die für ein Kalender­jahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre weiter (bis auf Widerruf). Viertel­jahreszahler können einen erstmaligen Antrag auf Fristverlängerung bis zum 10.04.2022 beim Finanzamt stellen.

6  Lohnsteuerbescheinigungen  2021

Bis Ende Februar 2022 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheini­gung 2021 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Verfah­ren nach Maßgabe des § 93c AO an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 EStG).

Dem Arbeitnehmer ist ein Ausdruck der übermittelten Daten auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Eine Lohnsteuerbescheinigung ist regelmäßig nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal (§§ 40 bis 40b EStG) erhoben hat.

7  Anforderungen  an  Rechnungen:  Handelsübliche  Bezeichnung

Unternehmer sind verpflichtet, ihren Geschäftspartnern Rechnungen über ihre getätigten Lieferungen und sonstigen Leistungen zu erstellen. Die erforderlichen Rechnungsangaben sind in § 14 Abs. 4 UStG aufgelistet, wobei für Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro (brutto) Erleichterungen gelten (siehe § 33 UStDV). Fehlen vorgeschriebene Rechnungsangaben, ist beim Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

In der Praxis bestehen häufig Unsicherheiten bezüglich der Rechnungsanforderung „handelsübliche Be­zeichnung“ der gelieferten Gegenstände oder „Art und Umfang“ der erbrachten sonstigen Leistung. Die Finanzverwaltung hat die Anforderung präzisiert und an die neuere Rechtsprechung angepasst.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sind keine allgemeingültigen Aussagen möglich, wann eine Be­zeichnung als „handelsüblich“ angesehen werden kann und wann nicht. Vielmehr muss dies nach den Um­ständen des Einzelfalls entschieden werden. „Handelsüblich“ ist eine Bezeichnung dann, wenn sie unter Berücksichtigung von Handelsstufe, Art und Inhalt der Lieferungen den Erfordernissen von Kaufleuten genügt und von Unternehmern in den entsprechenden Geschäftskreisen allgemein (d. h. nicht nur gelegent­lich) verwendet wird.

Die Finanzverwaltung unterscheidet für den Vorsteuerabzug hinsichtlich der Genauigkeit der Bezeichnung zwischen hochpreisigen Waren mit höheren Anforderungen und Artikeln im Niedrigpreissegment, aller­dings ohne detaillierte Beispiele oder Wertgrenzen anzugeben.

Für die Beschreibung von sonstigen Leistungen gilt Ähnliches. Angaben wie „Bauarbeiten“, „Beratungsleis­tungen“ oder „Reinigungsarbeiten“ sind unzureichend.

Zur Präzisierung der getätigten Leistungen kann in der Rechnung auf andere Dokumente (z. B. Lieferschein oder Auftragsbestätigung) verwiesen werden. Wichtig ist, dass sich die erbrachte Leistung eindeutig und leicht nachprüfen lässt und dass auch ausgeschlossen werden kann, dass eine Leistung mehrfach abgerechnet wird.

8  Pflichtmeldungen  zum  Transparenzregister

In Folge des in 2017 in Kraft getretenen Geldwäschegesetzes ist ein elektronisch geführtes Transparenzregis­ter eingerichtet worden, in dem die wirtschaftlich berechtigten Personen von juristischen Personen des Privatrechts (z. B. GmbHs und AGs) und eingetragene Personengesellschaften (z. B. OHGs und KGs) gemel­det werden müssen. Bislang galt diese Meldung als erfolgt, wenn sich die erforderlichen Angaben bereits aus öffentlichen Registern (z. B. Handels-, Partnerschafts-, Unternehmensregister) ergeben haben.

Seit dem 01.08.2021 ist diese „Meldefiktion“ entfallen. Unabhängig von Eintragungen in Registern o. Ä. sind die genannten Gesellschaften nunmehr selbst mitteilungspflichtig und müssen „ihre“ wirtschaftlich Berechtigten melden, wenn diese

Davon betroffen sind auch kleinere Gesellschaften, wie z. B. „Einmann-GmbHs“.

Die mitteilungspflichtigen Unternehmen haben folgende Angaben von den wirtschaftlich berechtigten Per­sonen einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und an das Transparenzregister zu über­mitteln:

Für bislang automatisch, z. B. über das Handelsregister, gemeldete Gesellschaften gelten Übergangsregelungen. Entsprechende Meldungen müssen bei

erfolgen.

Verstöße gegen die Mitteilungspflichten können ggf. nach Ablauf einer „Schonfrist“ mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro, in schwerwiegenden Fällen bis zu 1 Mio. Euro oder mehr geahndet werden.

Quelle: Informationsbrief Februar 2022 Erich Fleischer Verlag