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Informationsbrief Oktober 2021

1 Sonderausgaben  2021

Bestimmte Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten bei den einzelnen Einkunfts­arten sind, können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Sie wirken sich zum Teil unbegrenzt, meistens jedoch nur begrenzt aus (siehe Anlage).

Sonderausgaben, die für das Kalenderjahr 2021 berücksichtigt werden sollen, sind regelmäßig bis spätestens 31.12.2021 zu leisten.

Bei einer Überweisung gilt als Zahlungszeitpunkt der Tag, an dem die Bank den Überweisungsauftrag erhält bzw. dieser online veranlasst wird.

Wird mittels Girocard oder Kreditkarte gezahlt, ist der Abfluss mit der Unterschrift auf dem Beleg (bzw. mit Eingabe der PIN-Nummer) erfolgt.

2  Verzinsung  von  Steuernachforderungen  und  Steuererstattungen  mit  jährlich  6 %  verfassungswidrig

Nach derzeitiger Rechtslage werden Nachzahlungen und Erstattungen im Zusammenhang mit Einkommen-, Körperschaft- sowie Gewerbe- und Umsatzsteuerfestsetzungen verzinst; nach Ablauf einer zinsfreien Karenz­zeit von regelmäßig 15 Monaten beträgt der gesetzlich festgelegte Zinssatz 0,5 % für jeden vollen Monat.

Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt entschieden, dass die Verzinsungsvorschrift verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird.

Das Gericht beanstandete die Ungleichbehandlung von Steuerzahlern, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, gegenüber denjenigen, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit festgesetzt wird. Ein niedriger Zinssatz – so das Gericht – könne diese Ungleichbehandlung verringern. Der derzeitige Zinssatz von jährlich 6 % sei angesichts des seit Jahren bestehenden strukturellen Niedrigzinsniveaus reali­tätsfern und nicht mehr zu rechtfertigen.

Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber aufgerufen, eine Neuregelung bis zum 31.07.2022 zu treffen. Diese Regelung soll dann rückwirkend auf alle Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 angewendet werden, soweit die betroffenen Fälle noch nicht bestandskräftig sind.

Für Verzinsungszeiträume zwischen dem 01.01.2014 und dem 31.12.2018 dagegen gilt die Vorschrift trotz der Beanstandungen des Gerichts ohne Neuregelung fort; eine Änderung wird sich somit hier aufgrund des Urteils auch dann nicht ergeben, wenn die entsprechenden Festsetzungen noch nicht bestandskräftig sind.

3  Sonderabschreibung  für  Mietwohnungsneubauten:  Bauantrag  bis  zum  31.12.2021  erforderlich

Die 2019 eingeführte Regelung zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus läuft demnächst wieder aus. Für die Sonderabschreibungen nach § 7b EStG ist es erforderlich, dass der Bauantrag bis zum 31.12.2021 gestellt wird. Voraussetzung ist, dass die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten 3.000 Euro/m2 Wohnfläche nicht übersteigen und die Wohnung im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und in den fol­genden 9 Jahren zu Wohnzwecken vermietet wird. Dann können – neben der „normalen“ Abschreibung von regelmäßig 2 % – für die ersten 4 Jahre bis zu 5 % jährlich als Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden. Maximale Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen sind 2.000 Euro/m2 Wohnfläche.

Letztmalig können die Sonderabschreibungen 2026 in Anspruch genommen werden, sodass die Fertigstel­lung noch im Jahr 2023 erfolgen muss, wenn der vierjährige Begünstigungszeitraum ausgeschöpft werden soll (vgl. § 52 Abs. 15a EStG).

4  Privates  Veräußerungsgeschäft:  Verkauf  einer  Ferienwohnung  mit  Inventar

Wird eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb veräußert, unterliegt ein dabei erzielter Gewinn im Rahmen der sonstigen Einkünfte als sog. privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer, es sei denn, die Immobilie wird während der gesamten Besitzzeit oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken selbst genutzt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Bei anderen Wirtschaftsgütern liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor, wenn der Zeitraum zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als 1 Jahr beträgt; der Zeitraum erhöht sich auf 10 Jahre, wenn die Wirt­schaftsgüter mindestens in einem Jahr zur Erzielung von Einkünften verwendet wurden (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Von der Steuerpflicht ausdrücklich ausgenommen sind Verkäufe von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.

Wird eine (zur Vermietung genutzte) Ferienwohnung einschließlich des Inventars veräußert, ist zu unter­scheiden: Zum einen geht es um die Wohnung mit dem dazugehörenden Grundstück und zum anderen um das Inventar. Für den Verkauf des Grundstücks gilt die Frist von 10 Jahren, während beim Inventar grundsätzlich kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft anzunehmen ist, weil es sich in der Regel um Gegenstände des täglichen Gebrauchs handelt.

5  Aufteilung  der  Kosten  auf  teilnehmende  Mitarbeiter  bei  Betriebsveranstaltungen

Die Aufwendungen des Arbeitgebers anlässlich von Betriebsveranstaltungen sind grundsätzlich als Sach­bezug lohnsteuerpflichtig. Dies gilt für bis zu zwei Veranstaltungen jährlich allerdings nur, soweit die Auf­wendungen den Freibetrag von 110 Euro pro Arbeitnehmer übersteigen.

Dabei stellt sich die Frage, wie zu verfahren ist, wenn von den ursprünglich eingeplanten Personen einige absagen bzw. nicht zu der Veranstaltung erscheinen, die Kosten aber nicht mehr gemindert werden können. Sind die anteilig auf die nicht erschienenen Arbeitnehmer entfallenden Aufwendungen den anwesenden Per­sonen zuzurechnen mit der Folge, dass sich insoweit deren lohnsteuerpflichtiger Sachbezug ggf. erhöht?

Nachdem das Finanzgericht Köln die Frage verneint hatte, hat der Bundesfinanzhof nun zugunsten der Finanzverwaltung entschieden. Das Gesetz sei insoweit eindeutig und stellt auf die an der Betriebsveran­staltung teilnehmenden Arbeitnehmer ab (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG), sodass die Kosten einer Betriebs­veranstaltung allein den Teilnehmern zuzurechnen sind, und zwar unabhängig von der Anzahl der zwar kalkulierten, aber letztlich nicht erschienenen Personen.

6  Wohnungsbauprämie:  Anhebung  der  Einkommensgrenzen  ab  2021

Die Wohnungsbauprämie ist ein steuerfreier staatlicher Zuschuss zur Förderung des Erwerbs, des Baus oder der Renovierung einer Immobilie.

Begünstigt sind

Die Wohnungsbauprämie ist abhängig von der Einhaltung einer Einkommensgrenze und begrenzt auf eine maximale Prämie. Mit Wirkung ab dem Sparjahr 2021 sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Wohnungsbauprämie verbessert worden:

 Neu seit Sparjahr 2021 (bis Sparjahr 2020)
     Alleinstehende        Ehepartner
Einkommensgrenze35.000 € (25.600 €) 70.000 € (51.200 €)
Maximal förderfähige   
Sparleistung jährlich   700 € (512 €)  1.400 € (1.024 €)
Höhe der Prämie   10 % (8,8 %)    10 % (8,8 %)
Maximale Prämie   
jährlich    70 € (45,06 €)    140 € (90,11 €)

Die höhere Prämie kann erstmals für die im Sparjahr 2021 eingezahlten Beiträge in Anspruch genommen werden. Die Förderung kann noch bis zum Ablauf einer zweijährigen Frist rückwirkend bei der Bausparkasse oder dem Wohnungsbauunternehmen beantragt werden; der Prämienantrag für das Jahr 2021 muss dann spätestens bis zum 31.12.2023 eingereicht werden.

7  Privates  Veräußerungsgeschäft  bei  Überlassung  einer  Wohnung  an  getrennt  lebenden  Ehegatten  und  gemeinsames  Kind

Die Veräußerung einer Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb ist grundsätzlich als sog. priva­tes Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig. Steuerfreiheit besteht allerdings dann, wenn die Immobilie zuvor zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Dafür genügt es nach dem Gesetzeswortlaut, wenn eine Selbst­nutzung „im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren“ vorliegt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Der Frage, wann eine Selbstnutzung gegeben ist, kommt damit besondere Bedeutung zu.

So gilt als Selbstnutzung auch, wenn eine Wohnung – z. B. während eines Studiums – einem steuerlich zu berücksichtigenden Kind überlassen wird. Während bei einer eigenen Nutzung zu Wohnzwecken die Mit­nutzung durch eine dritte Person unschädlich ist, gilt das nicht bei der Nutzung durch ein minderjähriges Kind.

Diese Frage war in einem Fall bedeutsam, in dem der Ehemann das beiden Ehegatten gemeinsam gehörende Haus verlassen hatte und dies weiter durch die Ehefrau und das gemeinsame Kind bewohnt wurde. Als der Ehemann nach der Scheidung seinen Miteigentumsanteil an die Ehefrau veräußerte, wurde ein entstehender Gewinn als steuerpflichtig behandelt. Die Nutzung durch die getrennt lebende Ehefrau wurde nicht als Selbstnutzung angesehen, die Nutzung durch das minderjährige Kind reichte nicht aus.

8  Steuerliche  Erleichterungen  für  Helfer  in  Impf-  und  Testzentren  sowie  in  mobilen  Impf-Teams

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben entschieden, dass für die Jahre 2020 und 2021 die nebenberufliche Tätigkeit von Personen, die im Impfbereich (Aufklärung und Impfung) bei der Durchführung von Impfungen gegen SARS-CoV-2 in Impfzentren und in mobilen Impf-Teams mitwirken, nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt ist. Danach bleiben entsprechende Vergütungen bis zur Höhe des sog. Übungsleiter-Freibetrags von 2.400 Euro für das Jahr 2020 bzw. 3.000 Euro für das Jahr 2021 steuerfrei.

Wegen der Gleichbehandlung aller freiwilligen Impfhelfer soll die Vergünstigung ausnahmsweise unabhän­gig von der Struktur des jeweiligen Impfzentrums gewährt werden, d. h., die Erleichterungen sollen auch gelten, wenn das Impfzentrum von einem privaten Dienstleister betrieben wird oder die nebenberuflich Beschäftigten über einen privaten Personaldienstleister angestellt sind.

Für Personen, die nicht im Impfbereich, sondern nebenberuflich in der Leitung oder Infrastruktur eines Impfzentrums (z. B. Sicherheit, Gebäudemanagement, Logistik) tätig sind, kommt die sog. Ehrenamts­pauschale nach § 3 Nr. 26a EStG in Höhe von 720 Euro für das Jahr 2020 bzw. in Höhe von 840 Euro für das Jahr 2021 in Betracht.

Für die Jahre 2020 und 2021 ist auch die nebenberufliche Tätigkeit in Corona-Testzentren steuerlich begünstigt. Dabei fallen die Durchführung der Tests selbst sowie deren Vor- und Nachbereitung, die Registrierung der zu testenden Personen sowie die Mitteilung und Dokumentation der Testergebnisse unter § 3 Nr. 26 EStG. Für andere Tätigkeiten in Corona-Testzentren kann ggf. die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG gewährt werden.

Voraussetzung ist hier, dass das Zentrum von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Organisation betrieben wird. Die Ausnahme für privatwirtschaftliche Betreiber gilt nicht für Corona-Testzentren.

9  Corona-Hilfen:  Verlängerung  von  Abgabefristen  für  Steuererklärungen  auch  für  das  Jahr  2020

Im Rahmen der steuerlichen Erleichterungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise sind auch die grundsätzlichen Abgabefristen für die Erklärungen z. B. für Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer für das Jahr 2020 verlängert worden, und zwar vom 31.07.2021 regelmäßig auf den 31.10.2021.

Werden allerdings entsprechende Erklärungen von Beratern erstellt, gilt – statt des „normalen“ Termins Ende Februar 2022 – abweichend davon eine Abgabefrist bis zum 31.05.2022.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass insbesondere bei Arbeitnehmern ggf. zu prüfen ist, ob im Jahr 2020 eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuer-Erklärung entstanden ist. Dies kann dann der Fall sein, wenn im Jahr 2020 (coronabedingt) steuerfreie, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegende Leistungen, wie z. B. Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld, von mehr als 410 Euro bezogen wurden. Wird für die Erstellung dieser Pflicht-Erklärung ein Berater beauftragt, gilt der 31.05.2022 als letzter Abgabe­termin.

Download StellenbeschreibungAnlage zu Informationsbrief Oktober 2021 [1]

 

Quelle: Informationsbrief Oktober 2021 Erich Fleischer Verlag