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Informationsbrief November 2021

1 Abgabetermine  und  Hinweise  zum  Jahresende  2021

Selbständige, Vermieter, Rentenbezieher oder Arbeitnehmer, die zur Abgabe von Einkommensteuer-Erklä­rungen verpflichtet sind und diese von einem Berater erstellen lassen, haben ihre Steuererklärungen grundsätz­lich spätestens bis zum letzten Februartag des übernächsten Jahres abzugeben. Aufgrund der Corona-Krise ist der Abgabetermin für die Erklärungen des Jahres 2020 auf den 31.05.2022 verschoben worden. Für die Einhaltung der Frist ist es erforderlich, dass alle notwendigen Unterlagen, Belege etc. rechtzeitig vorliegen.

Kurz vor dem Ende eines Kalenderjahres sind regelmäßig mehr steuerliche Termine zu beachten als im Laufe des Jahres. Dem Jahreswechsel kommt auch im Hinblick auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten eine besondere Bedeutung zu. Soll ein bestimmtes steuerliches Ergebnis noch für das Jahr 2021 erreicht werden, sind die entsprechenden Dispositionen bald zu treffen.

In der Anlage sind die wichtigsten bis Ende Dezember dieses Jahres zu beachtenden Termine und entspre­chende Hinweise – auch im Hinblick auf den 01.01.2022 – zusammengestellt.

2  Kinderbetreuungskosten:  Arbeitgeberzuschuss  zu  Kita-Beiträgen

Kinderbetreuungskosten für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind in Höhe von 2/3 der Aufwendungen, jedoch höchstens 4.000 Euro je Kind, als Sonderausgaben abziehbar. Zuschüsse des Arbeitgebers für die Unterbringung und Betreuung eines nicht schulpflichtigen Kindes in einer Kinder­tagesstätte, einem Kindergarten oder einer vergleichbaren Einrichtung sind durch ihre Steuerfreistellung ebenfalls begünstigt. Damit stehen der Sonderausgabenabzug der Aufwendungen und die Steuerfreistellung der Arbeitgeberzuschüsse zunächst nebeneinander; die Finanzverwaltung geht davon aus, dass Kinderbe­treuungskosten um solche Zuschüsse zu kürzen sind.

Der Bundesfinanzhof hat diese Auffassung in einem aktuellen Urteil bestätigt. Die als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Aufwendungen sind um steuerfreie Zuschüsse zu kürzen. Zwar sieht das Gesetz keine besondere Regelung hinsichtlich einer Kürzung um die Zuschüsse zur Kinderbetreuung vor, jedoch setzt nach Auffassung des Gerichts der Begriff „Aufwendungen“ eine wirtschaftliche Belastung voraus, die bei einem speziell für diesen Zweck gezahlten Zuschuss, der zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt wird, nicht gegeben ist.

3  Kürzung  von  Verpflegungspauschalen  bei  Mahlzeitengestellung

Arbeitnehmer können Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten geltend machen, wenn sie mehr als 8 Stunden außerhalb ihrer Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig werden (vgl. § 9 Abs. 4a EStG). In Abhängigkeit von der Abwesenheitsdauer gelten unterschiedliche Verpflegungspau­schalen. Stellt der Arbeitgeber anlässlich einer Auswärtstätigkeit den Arbeitnehmern Mahlzeiten zur Ver­fügung, sind die Verpflegungspauschalen zu kürzen, und zwar für ein Frühstück um 20 % und für ein Mittag- bzw. Abendessen jeweils um 40 % der Tagespauschale von 28 Euro.

Nach einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs gilt das auch für Arbeitnehmer, die über keine erste Tätigkeitsstätte verfügen (z. B. Montagekräfte oder Berufskraftfahrer). Das Gericht begründet seine Entschei­dung damit, dass den Arbeitnehmern, die anlässlich einer Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber Mahlzeiten steuerfrei gestellt bekommen, insoweit kein Mehraufwand für Verpflegung entstanden ist. Folglich sind die Verpflegungspauschalen bei den Arbeitnehmern entsprechend zu kürzen. Das gilt unabhängig davon, ob eine erste Tätigkeitsstätte vorhanden ist oder nicht.

4  Aktive  Rechnungsabgrenzungsposten  bei  geringfügigen  Beträgen

Wird der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) ermittelt, gilt der Grundsatz der perio­dengerechten Zuordnung von Aufwand und Ertrag. Das bedeutet u. a., dass für Ausgaben, die noch im „alten“ Wirtschaftsjahr geleistet werden, die jedoch wirtschaftlich einem bestimmten Zeitraum nach dem Abschluss­stichtag zuzuordnen sind, im Jahr der Zahlung ein bilanzieller aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden ist. Dieser wird im Jahr oder in den Jahren der wirtschaftlichen Zugehörigkeit aufgelöst, um so eine zutreffende zeitliche Zuordnung des Aufwands zu erreichen.

Ob auch bei geringfügigen Beträgen – wie z. B. bei jährlicher Zahlungsweise von Versicherungen, Kfz-Steuer, Abonnements –, die anteilig auf das Folgejahr entfallen, eine Abgrenzung vorzunehmen ist, war bisher um­stritten.

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch bei geringfügigen Beträgen ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden ist; es besteht kein Wahlrecht hinsichtlich der Aktivierung. An der früheren Entscheidung des zuständigen Senats, in der ein solches Aktivierungswahlrecht noch be­jaht wurde, soweit der einzelne Abrechnungsposten die zu dem Zeitpunkt geltende 410 Euro-Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter nicht überstieg, hält dieser nicht mehr fest. Ein solches Wahlrecht lässt sich nach Auffassung des Gerichts weder aus dem Wortlaut der Vorschrift, noch aus dem Grundsatz der Wesent­lichkeit oder der Verhältnismäßigkeit herleiten.

5  Regelmäßig  wiederkehrende  Ausgaben  zum  Jahreswechsel  bei  Einnahmen-
Überschussrechnung

Bei nichtbilanzierenden Steuerzahlern mit Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) oder bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften und sonstigen Einkünften werden Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich in dem Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt, in dem sie zu- bzw. abgeflossen sind (vgl. § 11 EStG).

Beim Zufluss von Einnahmen ist z. B. der Zeitpunkt der Entgegennahme von Bargeld, eines Schecks oder die Gutschrift auf dem Bankkonto maßgebend.

Für Ausgaben gilt Entsprechendes: Bei einer Überweisung gilt als Zahlungszeitpunkt der Tag, an dem die Bank den Überweisungsauftrag erhält bzw. dieser online veranlasst wird. Wird mittels Girocard oder Kreditkarte gezahlt, ist der Abfluss mit der Unterschrift auf dem Beleg (bzw. mit Eingabe der PIN-Num­mer) erfolgt.

Steuerzahlungen mittels Lastschriftverfahren gelten regelmäßig mit Erteilung der Einzugsermächtigung als am Fälligkeitstag abgeflossen, unabhängig vom Buchungstag.

Eine Besonderheit gilt, wenn regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (z. B. Darlehenszinsen, Mieten oder Versicherungsbeiträge) „kurze Zeit“ vor oder nach Beendigung eines Kalenderjahres abfließen; als kurze Zeit gilt ein Zeitraum von 10 Tagen, also der Zeitraum um den Jahreswechsel vom 22.12. bis zum 10.01. Wieder­kehrende Ausgaben, die in diesem Zeitraum geleistet werden, sind dem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn die Zahlungen auch innerhalb dieses Zeitraums fällig geworden sind.

Beispiel:

  1. a) Die zum Monatsanfang fällig werdende Miete für Januar 2022 wird bereits am 30.12.2021 überwiesen.
  2. b) Die bis zum 31.12.2021 fälligen Darlehenszinsen werden am 07.01.2022 abgebucht.

Da die Ausgaben in beiden Beispielen innerhalb des 10-Tages-Zeitraums fällig und abgeflossen sind, werden sie in dem Kalenderjahr berücksichtigt, zu dem sie wirtschaftlich gehören, d. h. im Fall a) in 2022 und im Fall b) in 2021.

Bei nichtbilanzierenden Unternehmen gehören grundsätzlich auch Umsatzsteuer-Vorauszahlungen zu den regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben. Zu beachten ist hierbei, dass bei Ermittlung der Fälligkeit allein auf die gesetzliche Frist (10 Tage nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, vgl. § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG) abzustellen ist, nicht hingegen auf eine mögliche Verlängerung der Frist wegen der Wochenendregelung. Die Zahlung per Lastschrift gilt regelmäßig als innerhalb der gesetzlichen Frist geleistet, wenn die Umsatzsteuer-Voranmeldung fristgemäß abgegeben wurde.

Beispiel:

Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 01 wird fristgemäß am 08.01.02 geleistet. Die Fälligkeit der Steuerzahlung wäre eigentlich am 10.01.02. Ist z. B. dieser Tag ein Sonntag, verschiebt sich die (gesetzliche) Fälligkeit auf den nächsten Werktag (11.01.02), der aber damit außerhalb des 10-Tages-Zeitraums liegt.

Die Verlängerung der Zahlungsfrist aufgrund der Wochenendregelung wirkt sich auf die 10-Tage-Regelung nicht aus; entscheidend ist auch in diesem Fall, dass die Zahlung spätestens bis zum 10.01. erfolgt ist.

Im Beispielfall ist daher die Umsatzsteuer-Vorauszahlung entsprechend der wirtschaftlichen Zugehörigkeit im Kalenderjahr 01 als Ausgabe zu berücksichtigen.

6  Arbeitgeberzuschuss  zur  betrieblichen  Altersversorgung  bei  Entgeltumwandlung

Beiträge des Arbeitgebers für Arbeitnehmer im ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pen­sionskasse oder für eine Direktversicherung sind lohnsteuerfrei, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen (§ 3 Nr. 63 EStG). In 2021 beträgt der Höchstbetrag damit 6.816 Euro. Sozialversicherungsfreiheit besteht allerdings nur bis maximal 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (2021: 3.408 Euro). Nach § 40b EStG pauschalversteuerte „alte“ Direktversicherungen werden ggf. auf den Höchstbetrag angerechnet.

Werden Teile des Arbeitslohns durch Entgeltumwandlung für die oben beschriebenen Modelle der betrieb­lichen Altersversorgung verwendet (z. B. aufgrund einer Tarifvereinbarung), spart auch der Arbeitgeber auf­grund der Sozialversicherungsfreiheit regelmäßig Beiträge. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall aber verpflichtet, 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterzuleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungs­beiträge einspart. Bestanden solche Entgeltvereinbarungen bereits vor dem 01.01.2019, tritt diese Ver­pflichtung erst ab dem 01.01.2022 ein. Dies ist nach dem Jahreswechsel zu beachten, wenn entsprechende „Alt-Vereinbarungen“ vorliegen.

7  Anhebung  des  Mindestlohns  ab  2022

Die Mindestlohnkommission (besetzt aus Vertretern von Arbeitgeberverbänden, Gewerkschaften und der Wissenschaft) hat beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn im kommenden Jahr von derzeit 9,60 Euro in zwei Stufen zu erhöhen:

Ab           01.01.2022       01.07.2022

                9,82 Euro       10,45 Euro        jeweils brutto je Zeitstunde.

Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (sog. Minijobs) ist zu beachten, dass infolge der Anhebung des Mindestlohns die Arbeitszeit ggf. entsprechend zu reduzieren ist, damit die Grenze von 450 Euro nicht überschritten wird. Die Arbeitszeitgrenze bei Minijobs mit Mindestlohn beträgt danach 45,8 Stunden/ Monat im ersten Halbjahr 2022 bzw. 43 Stunden/Monat im zweiten Halbjahr 2022.

8  Lohnsteuer-Ermäßigung

Freibetrag beim Lohnsteuerabzug

Erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können bei Arbeitnehmern bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Die steuermindernde Wirkung tritt dann sofort bei der monatlichen Lohn-/Gehaltszahlung und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung ein. Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung ist mit amtlichem Vordruck beim Finanzamt zu stellen; die Finanz­verwaltung speichert diese Lohnsteuerabzugsdaten in der ELStAM-Datenbank.

Ab dem 01.10.2021 kann ein Lohnsteuer-Freibetrag für 2022 beantragt werden, der für längstens zwei Kalenderjahre gilt. Bis zum 30.11.2021 kann auch noch ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das laufende Jahr 2021 gestellt werden, damit ein Freibetrag z. B. noch bei der Ermittlung der Lohnsteuer für Dezember berücksichtigt werden kann.

Berücksichtigungsfähige Aufwendungen

Werbungskosten werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (bei Versorgungsbezügen: 102 Euro) übersteigen. Ein Freibetrag z. B. für Werbungskosten und Sonderaus­gaben ist aber nur möglich, wenn die Summe der zu berücksichtigenden Aufwendungen die Antragsgrenze von 600 Euro übersteigt.

Nach § 39a EStG kommen insbesondere folgende Aufwendungen in Betracht:

Folgende Beträge sind ohne Beachtung der Antragsgrenze zu berücksichtigen:

Zu beachten ist, dass dem Finanzamt eine Änderung der Verhältnisse (z. B. durch Verringerung von Auf­wendungen) mitzuteilen ist, wenn dies zu einer Reduzierung des Freibetrags führt.

Faktorverfahren bei Ehepartnern

Berufstätige Ehepartner können beantragen, dass beim Lohnsteuerabzug das sog. Faktorverfahren berück­sichtigt wird (§ 39f EStG). Dieser Antrag ist umso sinnvoller, je unterschiedlicher die Arbeitslöhne bei jeweils berufstätigen Ehepartnern sind. Die Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse IV wird dann durch einen Faktor verringert, der sich an der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer orientiert.

Download StellenbeschreibungAnlage zu Informationsbrief November 2021 [1]

 

Quelle: Informationsbrief November 2021 Erich Fleischer Verlag