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Informationsbrief Oktober 2018

1 Termine  und  Hinweise  zum  Jahresende  2018

Selbständige, Vermieter, Rentenbezieher oder Arbeitnehmer, die zur Abgabe von Einkommensteuer-Erklä­rungen verpflichtet sind, haben ihre Steuererklärungen für 2017 in der Regel spätestens bis zum 31. Dezem­ber 2018 abzugeben; diese Frist kann nicht ohne Angabe besonderer Gründe verlängert werden. Bei Über­schreiten der Abgabefrist können Verspätungszuschläge festgesetzt werden. Für die Einhaltung der Frist ist es erforderlich, dass alle notwendigen Unterlagen, Belege etc. rechtzeitig vorliegen.

Darüber hinaus sind kurz vor dem Ende eines Kalenderjahres regelmäßig mehr steuerliche Termine zu be­achten als im Laufe des Jahres. Dem Jahreswechsel kommt auch im Hinblick auf steuerliche Gestaltungs­möglichkeiten eine besondere Bedeutung zu. Soll ein bestimmtes steuerliches Ergebnis noch für das Jahr 2018 erreicht werden, sind die entsprechenden Dispositionen bald zu treffen.

In der Anlage sind die wichtigsten bis Ende Dezember dieses Jahres zu beachtenden Termine und entspre­chende Hinweise – auch im Hinblick auf den 1. Januar 2019 – zusammengestellt.

 

2  Erleichterungen  beim  Vorsteuerabzug

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist der Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung, die die Vorgaben der §§ 14 und 14a UStG erfüllt. Zu den Anforderungen gehört die Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers. Die Finanzver­waltung beanstandet es nicht, wenn statt der Anschrift des Leistungsempfängers dessen Postfachdaten ange­geben werden.

Nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden hatte, dass es für den Vorsteuerabzug nicht erforderlich ist, dass der Rechnungsaussteller an der angegebenen Anschrift seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, und dass es ausreicht, wenn er unter der angegebenen Anschrift erreichbar ist, hat der Bundesfinanzhof diese Auffassung übernommen und seine Rechtsprechung geändert. Danach ist der Vorsteuerabzug auch dann zulässig, wenn der leistende Unternehmer in der Rechnung nur eine „Briefkastenanschrift“ angibt, unter der er aber (postalisch) erreichbar ist.

Außerdem hat das Gericht darauf hingewiesen, dass in den Fällen, in denen die materiellen und formellen Voraussetzungen vorliegen, der Vorsteuerabzug nach EU-Recht nicht versagt werden darf, wenn der Unter­nehmer nicht wusste und wissen konnte, dass der betreffende Eingangsumsatz in eine von seinem Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass ein vorangegangener oder nachfolgender Unter­nehmer in der Lieferkette Umsatzsteuer hinterzogen hat.

 

3  Anschaffungsnahe  Herstellungskosten:  Wiederherstellung  eines  zeitgemäßen  Zustands

Kosten für Instandhaltung und Renovierung, die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung anfallen und (ohne Umsatzsteuer) 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen, sind grundsätzlich nicht sofort abzugsfähig und wirken sich lediglich im Rahmen der Abschreibungen bei den Vermietungseinkünften aus (sog. anschaffungsnahe Herstellungskosten; § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Nach langjähriger Vermietung lassen sich Renovierungskosten zur Wiederherstellung eines zeitgemäßen Zustands der Wohnung oft nicht um­gehen, da andernfalls eine Neuvermietung kaum möglich ist. Bisher war unklar, ob für diese Renovierungs­kosten ggf. der Sofortabzug als Werbungskosten in Betracht kommt, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Erwerb anfallen.

Der Bundesfinanzhof hat jedoch in einem aktuellen Urteil entschieden, dass für entsprechende Kosten – da es sich um verdeckte Mängel handelt, die bereits zum Zeitpunkt der Anschaffung des Gebäudes vorhanden waren – kein Sofortabzug möglich ist.

 

Beispiel:

V erwarb 2015 für 70.000 € eine vermietete Eigentumswohnung, auf das Gebäude entfielen anteilig 50.000 €. Im Januar 2017 verstarb plötzlich die langjährige Mieterin. Da die Ausstattung nicht mehr dem aktuellen Stand entsprach, sah V sich gezwungen, Renovierungsmaßnahmen (Badezimmer, Fenster und Elektroinstallationen) vorzunehmen. In 2017 entstanden ihm Kosten von insgesamt 12.000 € netto.

Die Kosten übersteigen die 15 %-Grenze von (15 % von 50.000 € =) 7.500 €. Ein Sofortabzug der Renovierungskosten als Wer­bungskosten ist nicht möglich, sie wirken sich lediglich über die Abschreibung aus.

Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Mängel an der Wohnung erst nach Anschaffung durch das schuld­hafte Handeln des Mieters entstanden wären.

 

4  Werbungskostenabzug  bei  Vermietung  eines  Homeoffice  an  den  Arbeitgeber

Der volle Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet; steht kein anderer Arbeitsplatz für die Tätigkeit zur Verfügung, können die Aufwendungen nur bis zu 1.250 Euro pro Jahr ab­gezogen werden. Durch eine steuerlich anzuerkennende Vermietung des Homeoffice vom Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber ließ sich bisher der volle Werbungskostenabzug erreichen.

Eine steuerlich anzuerkennende Vermietung liegt nur bei überwiegendem betrieblichen Interesse des Arbeitgebers vor, sodass es sich bei den Mietzahlungen nicht um Arbeitslohn, sondern um Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung handelt. Hierfür sollte u. a. eine entsprechende schriftliche Vereinbarung ge­schlossen werden. Ein Interesse des Arbeitgebers kann in der Regel jedoch nicht angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb über einen weiteren Arbeitsplatz verfügt.

Die Finanzverwaltung13 unterstellt in diesen Fällen bisher das Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht und ermöglicht so die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen, auch wenn diese die Einnahmen nachhal­tig übersteigen. In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof jedoch die generelle Überschuss­erzielungsabsicht in solchen Fällen verneint; diese sei stets im Einzelfall nachzuweisen. Der Werbungskosten­abzug ist dadurch nur noch bei einer positiven Überschussprognose möglich. Es ist dabei unerheblich, ob sich die Räumlichkeiten in oder außerhalb der Privatwohnung des Arbeitnehmers befinden.

 

5  Befristete  Erhöhung  der  Zeitgrenzen  für  kurzfristig  Beschäftigte  läuft  aus

Werden Mitarbeiter, wie z. B. Aushilfen oder Saisonkräfte, lediglich kurzfristig beschäftigt, unterliegt das Arbeitsentgelt dann nicht der Sozialversicherung, wenn die Beschäftigung bestimmte Arbeitszeitgrenzen nicht übersteigt. Für die Jahre 2015 bis 2018 galten erhöhte Grenzen. Ab dem Jahr 2019 kommen wieder die bis 2014 gültigen Zeitgrenzen in Betracht: Eine ab 2019 aufgenommene Beschäftigung ist danach regelmäßig sozialversicherungsfrei, wenn die Tätigkeit von vornherein auf nicht mehr als 2 Monate (bei voller Wochen­arbeitszeit) oder 50 Arbeitstage (bei weniger als 5 Arbeitstagen in der Woche) befristet ist. Die Beschäftigungs­zeit wird ggf. kalenderjahrüberschreitend ermittelt. Mehrere aufeinanderfolgende kurzfristige Beschäfti­gungen innerhalb eines Kalenderjahres – auch bei unterschiedlichen Arbeitgebern – werden zusammengerechnet. Anders als bei geringfügigen Beschäftigungen (sog. Minijobs) spielt die Höhe des Arbeitslohns keine Rolle.

 

Beispiel:

Eine ansonsten als Hausfrau tätige Aushilfe wird gegen ein Arbeitsentgelt von 2.000 € monatlich vom 1. Juli bis zum 31. August als Urlaubsvertretung im Einzelhandel beschäftigt. Der Arbeitslohn bleibt in vollem Umfang sozialversicherungsfrei.

Es ist darauf hinzuweisen, dass kurzfristige Beschäftigungen – unabhängig von der sozialversicherungsrecht­lichen Behandlung – auch steuerlich begünstigt sein können (§ 40a Abs. 1 EStG); es gelten allerdings engere Grenzen. Die Lohnsteuer für eine kurzfristige Beschäftigung kann vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) übernommen werden, wenn

Bei einem höheren Arbeitslohn kann eine Lohnsteuer-Pauschalierung dennoch in Betracht kommen, wenn die Beschäftigung zu einem unvorhergesehenen Zeitpunkt sofort erforderlich wird (z. B. bei krankheits­bedingten Ausfällen). Die Beschäftigung von Aushilfskräften, z. B. auf Messen oder Volksfesten, bei denen der Einsatz schon längere Zeit feststeht, kann regelmäßig nicht als „unvorhergesehen“ angesehen werden.

 

6  PKW-Nutzung:  Begrenzung  der  Nutzungsentnahme  bei  1 %-Regelung

Wird ein betrieblicher PKW durch den Unternehmer oder seine Angehörigen auch für private Zwecke ge­nutzt, sind die dabei entstandenen Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar, sondern als Ent­nahme anzusetzen. Diese „Nutzungsentnahmen“ können grundsätzlich mit monatlich 1 % des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung bewertet werden, wenn die betriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt. Alternativ zu dieser 1 %-Regelung kann der Wert der privaten Nutzung anhand eines ord­nungsgemäßen Fahrtenbuchs und der nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen ermittelt werden.

Insbesondere bei gebraucht gekauften oder vollständig abgeschriebenen PKW kann der mit der 1 %-Regelung ermittelte Wert der Privatnutzung höher sein als die tatsächlich entstandenen Gesamtkosten des PKW. Aus Billigkeitsgründen sieht die Finanzverwaltung deshalb eine sog. Deckelung vor, sodass der Privatanteil höchstens mit den Gesamtkosten angesetzt wird. Auch wenn die 1 %-Regelung nur unter der Voraussetzung einer mehr als 50 %igen betrieblichen Nutzung angewendet werden kann, hält der Bundesfinanzhof eine Deckelung auf 50 % der Gesamtkosten aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht für geboten, weil die An­wendung der pauschalen 1 %-Regelung durch Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs vermieden werden kann.

 

7  Privater  Verkauf  von  Eintrittskarten  steuerpflichtig?

Der Verkauf von Eintrittskarten für ausverkaufte Konzert- oder Sportveranstaltungen kann im Einzelfall sehr lukrativ sein. Dabei muss der Verkauf nicht auf dem „schwarzen Markt“ erfolgen; auch offizielle Tickethänd­ler bieten inzwischen Plattformen für den Weiterverkauf an. Unabhängig von der Frage der Legalität solcher Verkäufe stellt sich die Frage nach der Einkommensteuerpflicht von Gewinnen aus derartigen Geschäften.

Ein Finanzgericht hält entsprechende Gewinne grundsätzlich für nicht steuerpflichtig. Es sieht in Eintritts­karten zwar Wertpapiere, aber nicht solche, die zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören; infolge­dessen gebe es keinen Tatbestand, der zur Steuerpflicht von Gewinnen aus deren Veräußerung führen könne. Im Übrigen kann die Finanzverwaltung die Versteuerung von Gewinnen aus Ticketverkäufen organisatorisch nicht sicherstellen; die Besteuerung einzelner Ticketverkäufe sei daher aufgrund des „strukturellen Vollzugs­defizits“ verfassungswidrig.

Fraglich ist, ob die Finanzverwaltung sich dieser Auffassung anschließen und ob die Entscheidung vor dem Bundesfinanzhof Bestand haben wird. Man wird aber davon ausgehen können, dass Gewinne allenfalls dann steuerpflichtig sind, wenn die Grenze für sog. Spekulationsgewinne von 600 Euro pro Jahr erreicht ist (vgl. § 23 EStG).

 

8  Unterhaltsaufwendungen:  Anteilige  Kürzung  bei  „gelegentlichen“  Zahlungen

Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (z. B. Kinder über 25 Jahre oder Eltern) können grundsätzlich bis zu einer Höhe von 9.000 Euro (ab 2019 voraussichtlich 9.168 Euro) im Kalender­jahr als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden. Eigene Einkünfte und Bezüge der bedürftigen Person mindern den Höchstbetrag, soweit diese 624 Euro übersteigen (vgl. § 33a Abs. 1 EStG).

Zu beachten ist, dass entsprechende Unterhaltsaufwendungen nur insoweit geltend gemacht werden können, als die Leistungen dazu bestimmt und geeignet sind, dem laufenden Lebensbedarf des Unterhaltsempfängers im jeweiligen Kalenderjahr der Unterhaltszahlung zu dienen. Bei einmaligen oder gelegentlichen Zahlungen, die nicht das gesamte Jahr über geleistet werden, ermäßigt sich der Unterhaltshöchstbetrag anteilig (siehe § 33a Abs. 3 EStG). Wie der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung bestätigt hat, kann diese Re­gelung zu Nachteilen führen, wenn Unterhaltszahlungen erst im Laufe eines Kalenderjahres geleistet werden.

 

Beispiel:

R ist im Ruhestand und bezieht eine Rente in Höhe von monatlich 500 € (6.000 € p. a.). T unterstützt – je nach finanziellen Mög­lichkeiten – ihren Vater mit einzelnen größeren Geldbeträgen. Im Oktober 2018 leistet sie 3.000 €; für 2019 ist eine Zahlung von 4.000 € im April geplant. In 2018 ergeben sich folgende abzugsfähige Unterhaltsaufwendungen:

 

Unterhaltshöchstbetrag 2018: 9.000 €    
davon 3/12 (für die Monate Oktober bis Dezember)     2.250 €
Eigene Einkünfte/Bezüge R:      
Rente (Besteuerungsanteil 50 %) 3.000 €    
Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG) ./.    102 €    
  2.898 €    
davon 3/12   725 €  
Rente (steuerfreier Teil) 3.000 €    
  ./.    180 €    
  2.820 €    
davon 3/12   705 €  
    1.430 €  
anrechnungsfreier Betrag: 624 € × 3/12   ./.    156 €  
anrechenbare Einkünfte/Bezüge     ./. 1.274 €
abzugsfähige Unterhaltsaufwendungen     976 €

 

Nach Auffassung des Gerichts sind Unterhaltsaufwendungen nur dann begünstigt, wenn diese den „laufenden“ Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten dienen. Somit sei eine Rückbeziehung der Zahlung auf einen vor dem Monat der Zahlung liegenden Zeitraum ausgeschlossen; laufende Bedürfnisse können nicht durch eine erst in der Zukunft liegende Zahlung befriedigt werden. Ebenso sei es nicht möglich, Unterhalts­zahlungen, die im laufenden Jahr geleistet werden, zu berücksichtigen, soweit diese – als „Vorschuss“ – im Hinblick auf die künftigen Bedürfnisse des Empfängers nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgen.

Im Beispielsfall sind daher im Jahr 2018 von den gezahlten 3.000 Euro lediglich 976 Euro berücksichtigungs­fähig. Und auch im Folgejahr 2019 wären Unterhaltsaufwendungen erst ab dem Monat April, d. h. also nur für 9 Monate, in Höhe von insgesamt 3.056 Euro anzusetzen.

Bei nicht regelmäßigen (Einzel-)Zahlungen ist in der Praxis ggf. darauf zu achten, diese möglichst bereits im Januar zu leisten, damit nicht – wie im Beispiel – Unterhaltsaufwendungen steuerlich verloren gehen.

 

Download Stellenbeschreibung [1]Anlage Informationsbrief Oktober 2018 [1]

 

Quelle: Informationsbrief Oktober 2018 Erich Fleischer Verlag