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Informationsbrief Mai 2017

1 Verlustverrechnung bei  privaten  Veräußerungsgeschäften:  Übergangsregelung

Seit 2009 gehören auch Überschüsse und Verluste aus der Veräußerung von Kapitalvermögen (z. B. Aktien, Wertpapiere) grundsätzlich zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 EStG). Verluste aus diesen Vorgängen dürfen allerdings nicht mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen wer­den. Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen sogar nur ausschließlich mit Gewinnen aus Aktien­verkäufen verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 2 und 5 EStG); bei anderen Verlusten aus Kapitalvermögen ist eine Verrechnung mit beliebigen anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen möglich.

Soweit eine Verrechnung nicht möglich ist, weil im selben Kalenderjahr keine anderen positiven Kapitalein­künfte bzw. ausreichenden Gewinne aus Aktienveräußerungen vorhanden sind, können die Verluste auf zukünftige Jahre vorgetragen werden.

Für „Spekulationsverluste“ aus Verkäufen von vor 2009 erworbenen Aktien galten ähnliche Regelungen. Da­mals konnten solche Verluste nur mit Überschüssen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Soweit Aktienverluste nach altem Recht nicht ausgeglichen werden konnten, sah eine Über­gangsregelung einen Vortrag zur Verrechnung mit späteren (beliebigen) Veräußerungsgewinnen bei Kapitalvermögen vor. Diese Regelung war jedoch befristet und letztmals für 2013 anzuwenden. Sofern bis dahin keine ausreichenden Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalvermögen angefallen waren, ist eine Verrechnung dieser sog. Altverluste nur noch mit Gewinnen aus (anderen) privaten Veräußerungsgeschäften (z. B. Grundstücken) möglich. Die Befristung dieser Vorschrift hält der Bundesfinanzhof für rechtmäßig, sodass eine Verlängerung der Übergangsregelung nicht in Betracht kommt.

2  Zulässigkeit von  Gebäudeabschreibungen  bei  mittelbarer  Grundstücksschenkung

Erhält der Beschenkte unter der Auflage, ein genau bestimmtes Grundstück zu erwerben, einen Geldbetrag, handelt es sich um eine mittelbare Grundstücksschenkung. In diesem Fall wird für steuerliche Zwecke angenommen, dass nicht der Geldbetrag, sondern die Immobilie übertragen wird. Entsprechendes gilt, soweit nur ein nicht unbedeutender Anteil der Anschaffungs-/Herstellungskosten zugewendet wird. Diese im Schenkungsteuerrecht entwickelten Grundsätze zur mittelbaren Grundstücksschenkung gelten auch einkommensteuerlich.

Diese Form der Übertragung kann schenkungsteuerlich vorteilhaft sein, weil die Schenkung dann nicht mit dem nominellen Geldwert, sondern mit dem oftmals geringeren Grundbesitzwert der Besteuerung unter­liegt. Bei zu Wohnzwecken vermieteten Objekten kommt hinzu, dass nur 90 % des so ermittelten Wertes anzusetzen sind (vgl. § 13d ErbStG).

Die Annahme einer mittelbaren Grundstücksschenkung führt, wie der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat, einkommensteuerlich hinsichtlich der Gebäudeabschreibungen nicht zu negativen Folgen.

Beispiel:

E erwarb im Januar 2016 eine Eigentumswohnung mit der Absicht, diese zu vermieten. Die Anschaffungskosten betrugen insgesamt 250.000 €. In gleicher Höhe schenkt G ihrer Enkelin E einen Geldbetrag unter der Auflage, diesen ausschließlich für den Erwerb der Eigentumswohnung zu verwenden. Von den Anschaffungskosten entfielen 225.000 € auf das Gebäude.

E kann Abschreibungen nach § 11d EStDV auf die von G übernommenen Anschaffungskosten des Gebäudes vornehmen, obwohl sie die Anschaffungskosten nicht getragen hat. Im Jahr 2016 beträgt die Abschreibung 4.500 € (Anschaffungskosten 225.000 € × 2 %).

Weil nach dieser Rechtsprechung der Schenker als fiktiver Rechtsvorgänger i. S. des § 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV anzusehen ist, erkennt der Bundesfinanzhof die Abschreibungen beim Erwerber an.

3  Papierbescheinigung für  Bonusprogramme  der  Krankenkassen

Beiträge zur Krankenversicherung (Basisversorgung) sind als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Beitrags­rückerstattungen mindern dagegen den Sonderausgabenabzug im Jahr des Zuflusses. Hierzu gehörten bisher auch Geld- oder Sachleistungen, die im Rahmen der Teilnahme an Bonusprogrammen der gesetzlichen Krankenkassen gewährt wurden.

Nach einer neueren Entscheidung des Bundesfinanzhofs handelt es sich jedoch nicht um Beitragsrück­erstattungen, sondern um Kostenerstattungen, wenn dem Versicherten Aufwendungen für bestimmte Ge­sundheitsmaßnahmen ersetzt werden, die dieser selbst getragen hat und die nicht vom Versicherungsumfang erfasst sind; dies gilt nunmehr auch, wenn die Erstattungen im Zusammenhang mit Bonusprogrammen erfolgen.

Für die Jahre 2010 bis 2016 wurden aber von den Krankenkassen noch sämtliche Leistungen aus Bonus­programmen als sonderausgabenmindernde Beitragsrückerstattungen an die Finanzverwaltung gemeldet; von der geänderten Rechtslage betroffene Versicherte erhalten von ihrer Krankenkasse im Laufe diesen Jahres entsprechende Papierbescheinigungen. Diese Bescheinigung ist mit der Einkommensteuer-Erklärung oder – falls bereits ein Steuerbescheid ergangen ist – nachträglich beim Finanzamt einzureichen. Bei der Steuer­festsetzung werden dann die von den Krankenkassen bereits gemeldeten Daten korrigiert und der Sonder­ausgabenabzug entsprechend erhöht.

4  Erlass von  Säumniszuschlägen  für  „pünktliche“  Steuerzahler

Werden Steuerzahlungen (z. B. für die Festsetzung bzw. Vorauszahlung von Einkommen- oder Körper­schaftsteuer) nicht fristgemäß entrichtet, entstehen „automatisch“ – allein aufgrund des Zeitablaufs – Säum­niszuschläge; diese betragen grundsätzlich 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat.

Erfolgt die Zahlung des Steuerbetrags durch Überweisung, werden Säumniszuschläge nicht erhoben, wenn der Fälligkeitstag (bei Vorauszahlungen in der Regel der 10. eines Monats) lediglich um bis zu 3 Tage über­schritten wird (sog. Schonfrist); entscheidend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzverwaltung.

Eine Besonderheit gilt bei Fälligkeitssteuern (z. B. Umsatzsteuer-Voranmeldung, Lohnsteueranmeldung): Hier werden Säumniszuschläge nicht vor Abgabe der Anmeldung festgesetzt.

Fallen Fälligkeitstag oder das Ende der 3-tägigen Schonfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag, verschieben sich die jeweils betroffenen Termine auf den folgenden Werktag (§ 240 i. V. m. § 108 Abs. 3 AO).

Beispiele:

Die Einkommensteuer-Vorauszahlung wird grundsätzlich fällig am 10.,

das ist ein Fälligkeit hinausgeschobene Fälligkeit Ende der Schonfrist hinausgeschobenes Ende der Schonfrist
a) Freitag 10. Montag, der 13.
b) Sonntag Montag, der 11. Donnerstag, der 14.
c) Mittwoch 10. Montag, der 15.

Das Finanzamt kann Säumniszuschläge (teilweise) erlassen, wenn die Erhebung „unbillig“ wäre (§ 227 AO). Dies kann z. B. der Fall sein, wenn wegen einer plötzlichen Erkrankung eine pünktliche Zahlung nicht mög­lich war oder bei Zahlungsunfähigkeit bzw. wirtschaftlichen Engpässen.

Ein Erlass von Säumniszuschlägen kommt aber auch in Betracht, wenn dem Fristversäumnis ein offenbares Versehen zugrunde liegt und der Steuerpflichtige ansonsten ein „pünktlicher“ Steuerzahler ist. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass ein Steuerzahler, der die oben genannte 3-tägige Schonfrist „laufend“ ausnutzt, nicht als pünktlicher Zahler im Sinne dieser Regelung gilt.

Bei Zahlung nach dem Fälligkeitstermin, aber innerhalb der Schonfrist werden somit zwar keine Säumnis­zuschläge festgesetzt; allerdings kann jedes Ausnutzen der Schonfrist die Erlasswürdigkeit des Steuerzahlers – auch im Fall eines nur einmaligen Überschreitens der Frist – mindern.

5  Erlass von  Steuern  auf  Sanierungsgewinne  nur  nach  Einzelfallprüfung

Nach einer bis 1997 geltenden Regelung waren Gewinne, die dadurch entstehen, dass betriebliche Schulden zum Zwecke der Sanierung eines Unternehmens ganz oder teilweise von den Gläubigern erlassen werden, in voller Höhe von Ertragsteuern befreit. Obwohl diese Vorschrift 1998 aus dem Gesetz gestrichen wurde, wendet die Finanzverwaltung den Inhalt der Vorschrift im Rahmen einer Verwaltungsanweisung weiter an. Danach werden Steuern auf Sanierungsgewinne unter ähnlichen Voraussetzungen wie unter der früheren Rechtslage auf Antrag zunächst gestundet und später aus sachlichen Billigkeitsgründen erlassen. Insbeson­dere dann, wenn ein Sanierungsplan vorlag, konnte nach bisheriger Praxis regelmäßig eine Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden.

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat jetzt der Finanzverwaltung den generellen Erlass von Steuern auf Sanierungsgewinne untersagt. Nach Auffassung des Gerichts beschreiben die in der Verwaltungsanweisung genannten Voraussetzungen keinen Fall sachlicher Unbilligkeit. Mit der Schaffung einer typisierenden Erlassregelung außerhalb der gesetzlichen Vorschriften verstoße die Finanzverwaltung gegen verfassungs­rechtliche Prinzipien.

Der Große Senat weist aber auch ausdrücklich darauf hin, dass entsprechende Billigkeitsmaßnahmen nicht grundsätzlich unzulässig sind. Voraussetzung sei allerdings, dass in jedem betroffenen Einzelfall tatsächlich eine Billigkeitsgrundlage für die Ausnahme von der Besteuerung vorliegt.

Ein Antrag auf Steuerbefreiung des Sanierungsgewinns auf Grundlage der Verwaltungsregelung wird nach dieser Entscheidung regelmäßig nicht mehr möglich sein. Ein Steuererlass kommt nach der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur noch als individuelle Billigkeitsmaßnahme, die auf besonderen Gründen des Einzelfalls (z. B. auf persönlichen Billigkeitsgründen) beruht, in Betracht.

6  Steuerermäßigung für  haushaltsnahe  Dienstleistungen  und  Handwerkerleistungen

Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Renovierungs-, Instandsetzungs- bzw. Modernisierungs­arbeiten in einem privaten Haushalt oder der Pflege des dazugehörigen Grundstücks kann eine Steuerermäßigung in Form eines Abzugs von der Einkommensteuer in Anspruch genommen werden (siehe § 35a Abs. 2 und 3 EStG).

Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Arbeitskosten für

    höchstmögliche Steuer- ermäßigung im Jahr
     
haushaltsnahe Dienstleistungen:  
  z. B. Putz-, Reinigungsarbeiten in der Wohnung, Gartenpflege wie Rasenmähen, Heckenschneiden usw., Pflege- und Betreuungsleistungen 4.000 €
Handwerkerleistungen:  
  Renovierungs-, Modernisierungs- und Erweiterungsarbeiten durch Handwerker, Gartengestaltung, Reparatur bzw. Wartung von Heizung, Küchengeräten, Computern usw., Schornsteinfegerleistungen 1.200 €

Nach § 35a Abs. 4 EStG ist die Steuerermäßigung auf Leistungen begrenzt, die im Haushalt erbracht werden. Zum „Haushalt“ können auch mehrere, räumlich voneinander getrennte Orte (z. B. Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnungen) gehören. Auch Leistungen, die außerhalb der Grundstücksgrenzen erbracht werden (z. B. Winterdienst oder Aufwendungen für Hausanschlüsse), können begünstigt sein, wenn die Arbeiten z. B. auf angrenzendem öffentlichen Grund durchgeführt werden.

Der Begriff „im Haushalt“ ist allerdings nicht in jedem Fall mit dem tatsächlichen Bewohnen gleichzusetzen. So können beim Umzug in eine andere Wohnung nicht nur die Umzugsdienstleistungen und Arbeitskosten im Zusammenhang mit der „neuen“ Wohnung, sondern z. B. auch die Renovierungsarbeiten an der bisheri­gen Wohnung berücksichtigt werden.

Die Steuerermäßigung kann nicht nur von (Mit-)Eigentümern einer Wohnung, sondern auch von Mietern in Anspruch genommen werden. Dies setzt voraus, dass die vom Mieter zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen und handwerkliche Tätigkeiten abgerechnet wurden. Der auf den Mieter entfallende Anteil an den Aufwendungen muss aus einer Jahresabrechnung hervorgehen oder durch eine Bescheinigung (des Vermieters bzw. Verwalters) nachgewiesen werden.

Nicht begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme; hierunter fallen Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen.

Das bedeutet, dass z. B. Arbeitskosten für einen nachträglichen Dachgeschossausbau (auch bei einer Nutz-/ Wohnflächenerweiterung), für eine spätere Gartenneuanlage, für eine nachträgliche Errichtung eines Car­ports, einer Fertiggarage, eines Wintergartens oder einer Terrassenüberdachung sowie für Außenanlagen wie Wege, Einzäunungen usw. grundsätzlich nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt sind.

Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist u. a., dass eine entsprechende Rechnung vorliegt und die Zah­lung unbar (auf das Konto des Dienstleisters) erfolgt ist; dies gilt auch für Abschlagszahlungen.

Für die Berücksichtigung der Steuerermäßigung im jeweiligen Kalenderjahr kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Zahlung an. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass ein eventueller „Anrechnungs­überhang“ verloren ist, d. h., die Steuerermäßigung kann nicht zu einer „negativen“ Einkommensteuer führen; eine Anrechnung des übersteigenden Betrages kann auch nicht im folgenden Jahr nachgeholt wer­den.

Quelle: Informationsbrief Mai 2017 Erich Fleischer Verlag