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Informationsbrief April 2017

1 Dienstwagenbesteuerung:  Vom  Arbeitnehmer  getragene  Kosten

Die Überlassung eines betrieblichen PKW auch zur privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer ist grundsätz­lich mit einem Nutzungswert der Einkommen-/Lohnsteuer und Sozialversicherung zu unterwerfen. Der Nut­zungswert wird dabei regelmäßig pauschal nach der sog. 1 %-Regelung ermittelt; er kann aber auch unter Zugrundelegung der Gesamtkosten des PKW (sog. Fahrtenbuchmethode) berechnet werden.

Zahlt der Arbeitnehmer für die Nutzung des PKW ein Nutzungsentgelt, konnte dies nach bisheriger Praxis nur dann auf den steuerpflichtigen pauschalen Nutzungswert angerechnet werden, wenn das Entgelt in Form einer Pauschale – z. B. für jeden Monat der Nutzung oder für jeden (privat) gefahrenen Kilometer – gezahlt wurde; die Übernahme einzelner PKW-Kosten führte nicht zu einer Minderung des pauschalen Nut­zungswerts.

Von dieser Auffassung ist der Bundesfinanzhof jetzt abgerückt. Danach kann der pauschal ermittelte Nut­zungswert auch dann gemindert werden, wenn der Arbeitnehmer nachweisbar einzelne individuelle Fahr­zeugkosten (z. B. für Kraftstoff, Versicherung oder Fahrzeugpflege) für den überlassenen PKW übernommen hat.

Der Bundesfinanzhof weist aber auch darauf hin, dass der steuerpflichtige Nutzungswert durch Zahlungen des Arbeitnehmers lediglich bis zu einem Betrag von 0 Euro herabgesetzt werden kann. Übersteigt das Ent­gelt den Nutzungswert, wirkt sich dies steuerlich nicht aus; der überschießende Zahlbetrag kann insbesondere auch nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Arbeitnehmers berück­sichtigt werden.

2  Häusliches  Arbeitszimmer:  Höchstbetrag  personenbezogen

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (Miete, Abschreibungen, Schuldzinsen, Energiekosten etc.) sowie die Kosten der Ausstattung dürfen nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Betätigung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht; in diesem Fall können für das Arbeitszimmer bis zu 1.250 Euro jährlich geltend gemacht werden.

Bisher wurde der Höchstbetrag von 1.250 Euro objektbezogen angewendet; d. h., wenn sich Arbeitnehmer-Ehepartner ein Arbeitszimmer teilen, konnte jeder Ehepartner höchstens 625 Euro als Werbungskosten ab­ziehen.

Inzwischen hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung geändert und wendet den Höchstbetrag perso­nenbezogen an.

Beispiel:

Ein Ehepaar, beide Lehrer, teilt sich ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer. Die Aufwendungen für ein Jahr haben insgesamt 3.000 € betragen. Von den Aufwendungen entfallen auf jeden Ehepartner 1.500 €. Nach der neuen Rechtsprechung kann jeder Ehepartner 1.250 € als Werbungskosten abziehen.

Nach der bisherigen Rechtsauffassung konnte jeder Ehepartner höchstens 625 € als Werbungskosten geltend machen.

Das Gericht stellte noch einmal klar, dass die Voraussetzung – kein anderer Arbeitsplatz (z. B. beim Arbeit­geber) – bei jedem Nutzer des Arbeitszimmers vorhanden sein muss, damit die Aufwendungen im Rahmen des Höchstbetrags geltend gemacht werden können. Außerdem müsse jedem der Nutzer ein eigener Arbeits­platz im Arbeitszimmer zur Verfügung stehen.

Die (nahezu) ausschließliche betriebliche/berufliche Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers bleibt wie bisher Grundvoraussetzung für dessen steuerliche Anerkennung.

3  Nachlass  an  eine  GmbH  unterliegt  sowohl  der  Erbschaft-  als  auch  der  Körperschaftsteuer

Eine juristische Person wie z. B. eine GmbH hat ausschließlich einen betrieblichen und keinen privaten Be­reich. Alle Vermögensmehrungen betreffen daher den betrieblichen Bereich und unterliegen damit der Körperschaft- und regelmäßig auch der Gewerbesteuer. Dies gilt auch für Vermögen, das einer GmbH aufgrund einer Erbschaft zufließt. Wie der Bundesfinanzhof entschieden hat, ist es dafür unbeachtlich, dass für die Erbschaft auch Erbschaftsteuer anfällt und damit eine doppelte steuerliche Belastung eintritt.

Entsprechendes gilt, wenn eine Personengesellschaft testamentarisch bedacht wird; die Erbschaft ist dann eine Betriebseinnahme. Dies hatte der Bundesfinanzhof für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entschie­den und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entsprechend erhöht. Auch hier war es unerheblich, dass die Erb­schaft außerdem mit Erbschaftsteuer belastet war. In beiden Urteilsfällen betrieben die Gesellschaften ein Pflegeheim, in dem der jeweilige Erblasser bis zu seinem Tod gewohnt hatte.

Soll eine juristische Person testamentarisch begünstigt werden, entfällt die steuerliche Belastung dann, wenn z. B. eine Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde), eine Religionsgesellschaft, ein gemeinnütziger Verein oder eine gemeinnützige Gesellschaft als Erbe bzw. für ein Vermächtnis eingesetzt werden (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 15 ff. ErbStG).

4  Vermietung  einer  Wohnung  an  Gesellschafter-Geschäftsführer

(Nutzungs-)Vereinbarungen zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter werden regelmäßig nur inso­weit steuerlich anerkannt, als diese auch mit einem Fremden so geschlossen und durchgeführt worden wären. Vermietet z. B. eine GmbH eine Immobilie an den Gesellschafter-Geschäftsführer und zahlt dieser einen unangemessenen, d. h. zu niedrigen Mietzins, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor; dies hat insbesondere zur Folge, dass der steuerpflichtige Gewinn der GmbH um den Vermögensnachteil zu erhöhen ist.

Für den Fall, dass die GmbH z. B. Aufwendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung eines vom Gesellschafter-Geschäftsführer zu privaten Zwecken genutzten Wohnobjekts (Einfamilienhaus) trägt, würde sich ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Aufwendungen in voller Höhe vom Gesellschafter erstatten lassen. Daher ist nicht die Marktmiete, sondern die Kostenmiete (zuzüglich eines Gewinnaufschlags) als Maßstab für den Fremdvergleich heranzuziehen, wenn diese höher ist. Dies hat der Bundesfinanzhof in aktuellen Entscheidungen bestätigt.

Bei der Ermittlung der Kostenmiete sind neben den Gebäudeabschreibungen und einem Wert für Instand­haltungen auch eine Kapitalverzinsung sowie ein 5 %iger Gewinnaufschlag zu berücksichtigen. Soweit die tatsächlich gezahlte Miete die Kostenmiete unterschreitet, kommt eine verdeckte Gewinnausschüttung in Betracht.

Keine Rolle spielt dagegen nach Auffassung des Gerichts, ob z. B. bei einem späteren Verkauf der Immobilie in ferner Zukunft ein Gewinn zu erwarten ist.

5  Bestätigung  der  EuGH-Rechtsprechung  zur  Rechnungsberichtigung

Der Europäische Gerichtshof hatte entschieden, dass eine erfolgte Rechnungsberichtigung auf den Zeit­punkt der Rechnungsausstellung zurückwirkt, sodass der ursprünglich geltend gemachte Vorsteuerabzug nicht rückgängig zu machen ist und insoweit keine Nachzahlungszinsen entstehen können.

Der Bundesfinanzhof hat diese unternehmerfreundliche Rechtsprechung weiter konkretisiert. Danach kann die Rechnung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht berichtigt werden.

Voraussetzung dafür ist allerdings, dass eine berichtigungsfähige Rechnung vorgelegen hat, d. h., die ur­sprüngliche Rechnung muss mindestens Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthalten. Fehler oder Ungenauigkeiten in diesen Angaben sind zu berichtigen und die fehlenden – der in § 14 Abs. 4 bzw. § 14a UStG genannten – Rechnungsbestandteile sind zu ergänzen (insbesondere Steuernummer bzw. USt-IdNr., Ausstellungsdatum, Rechnungsnummer und Zeitpunkt der Leistungserbringung), damit die geltend ge­machten Vorsteuerbeträge aus den fehlerhaften Rechnungen nicht zurückgezahlt werden müssen.

6  Kapitalabfindungen  bei  betrieblicher  Altersversorgung

Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt werden, unterliegen regelmäßig der sog. Fünftel-Regelung nach § 34 Abs. 1 EStG, wenn damit Einnahmen für mehrere Jahre ab­gegolten werden. Damit soll der Progressionsnachteil ausgeglichen werden, der durch die zusammengeballte Besteuerung in einem Jahr entstehen kann. Die ermäßigte Besteuerung wurde z. B. zugelassen bei der Kapi­talleistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zur Abfindung von laufenden Ansprüchen.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt die Fünftel-Regelung bei der Abfindung von Ansprüchen der betrieblichen Altersversorgung gegen eine Pensionskasse abgelehnt. Grund für die negative Entscheidung war, dass hier bereits bei Vertragsabschluss mit der Pensionskasse die Möglichkeit einer Kapitalabfindung vereinbart war. Es habe sich insoweit also nicht um eine Entschädigung gehandelt, sondern um eine von vornherein so vereinbarte Leistung; die Einkünfte seien nicht „außerordentlich“, sondern vertragsgemäß gewesen. Sehen Verträge also von vornherein wahlweise eine laufende Zahlung oder eine Kapitalabfindung vor, steht dies der Anwendung der Fünftel-Regelung bei Kapitalauszahlung regelmäßig entgegen.

Ab 2005 ist in der betrieblichen Altersversorgung der Ausschluss der Kapitalauszahlung eine Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Beitragszahlungen nach § 3 Nr. 63 EStG.

Private  Kapitalerträge  in  der  Einkommensteuer-Erklärung  2016

Die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen ist grundsätzlich durch einen Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer abgegolten (vgl. § 32d EStG). Kapital­erträge müssen daher regelmäßig nicht in der Einkommensteuer-Erklärung angegeben werden.

Die Angabe von privaten Kapitalerträgen in der Steuererklärung kann aber zwingend erforderlich oder empfehlenswert sein; siehe dazu insbesondere folgende Beispiele:

Die Angabe der Kapitalerträge ist  erforderlich,  wenn

Eine Minderung der Abgeltungsteuer wg. Kirchensteuerpflicht19 kann nur erreicht werden, wenn auch die gesamten Kapitalerträge angegeben werden.

Die Angabe der Kapitalerträge ist  sinnvoll,  wenn

Ein entsprechender Antrag ist möglich bei einer Beteiligung von mindestens 25 % oder bei mindestens 1 % und beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft.

Da z. B. Banken und Sparkassen bei privaten Kapitalerträgen Steuerbescheinigungen teilweise nicht mehr automatisch ausstellen, sind diese ggf. anzufordern, wenn die Einbeziehung von Kapitalerträgen in die steuer­liche Veranlagung beabsichtigt ist.

Sofern Verluste in einem Depot angefallen sind und diese nicht in diesem Depot zur zukünftigen Verlustverrechnung vorgetragen, sondern im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung mit anderen (Veräußerungs-)Gewinnen verrechnet werden sollen, ist eine entsprechende Bescheinigung über den Verlust anzufordern.

Auch im Fall der Günstigerprüfung (d. h., wenn der persönliche Steuersatz niedriger ist als der Abgeltung­steuersatz von 25 %) kann lediglich der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (Ehepartner: 1.602 Euro) min­dernd berücksichtigt werden.

Quelle: Informationsbrief April 2017 Erich Fleischer Verlag