1 Sonderausgaben 2016
Bestimmte Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten bei den einzelnen Einkunftsarten sind, können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Sie wirken sich zum Teil unbegrenzt, meistens jedoch nur begrenzt aus (siehe Anlage).
Sonderausgaben, die für das Kalenderjahr 2016 berücksichtigt werden sollen, sind bis spätestens 31. Dezember 2016 zu leisten.
Bei einer Überweisung erfolgt der Abfluss der Zahlung, sobald die Bank den Überweisungsauftrag erhält.
Wird mittels (Kredit-)Karte gezahlt, ist der Abfluss mit der Unterschrift auf dem Beleg erfolgt. Bei einer Scheckzahlung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Scheck dem Empfänger übergeben bzw. bei der Post aufgegeben wird.
2 Einigung über Erbschaftsteuer-Reform
Bis zuletzt hat die Koalition über Korrekturen des Gesetzentwurfs zur Anpassung des Erbschaftsteuer-/
Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beraten. Nach letzten Änderungen insbesondere im Bereich der Besteuerung von Familienunternehmen, des Verwaltungsvermögens und des Kapitalisierungsfaktors beim Ertragswertverfahren liegt nunmehr eine Einigung vor. Die Neuregelungen sollen bereits rückwirkend ab dem 1. Juli 2016 angewendet werden.
Betriebsvermögen: Betriebsvermögen (Personenunternehmen oder „wesentliche“ Kapitalbeteiligungen) ist
– im Gegensatz z. B. zu Wertpapieren oder anderen Finanzanlagen – weiterhin begünstigt. Die beiden Verschonungsregelungen (Regelverschonung in Höhe von 85 % des Vermögens sowie Optionsverschonung mit voller Steuerbefreiung) für Betriebsvermögen bleiben erhalten. Je nach Anzahl der Beschäftigten und Verschonungsart müssen die Unternehmen hierfür 5 bzw. 7 Jahre fortgeführt werden (Haltefrist) und die Arbeitsplätze erhalten bleiben (d. h. bestimmte Lohnsummen erreicht werden), damit die Steuerverschonung nicht (rückwirkend) entfällt. Nur (Klein-)Betriebe mit höchstens 5 Beschäftigten (bisher 20) sind von der Lohnsummenregelung befreit, aber nicht von der Haltefrist.
Große Unternehmen: Beträgt das begünstigte Betriebsvermögen mehr als 26 Mio. Euro pro Erwerber (sog. Großerwerbe), werden die Verschonungsregelungen verschärft bzw. eingeschränkt. Hier kann der Erwerber zwischen 2 Verfahren wählen:
- Eine (volle) Steuerbefreiung des begünstigten Vermögens in Form eines Erlasses ist nur möglich, wenn der Erwerber im Rahmen einer Bedarfsprüfung seine Vermögensverhältnisse offenlegt und soweit er nachweist, dass er nicht in der Lage ist, die Steuerzahlungen aus 50 % seines Privatvermögens (sowie 50 % des erworbenen nicht begünstigten Vermögens) aufzubringen. Soweit die Steuer in der Form nicht finanziert werden kann, wird sie erlassen. Der Erlass der Steuer ist von der Einhaltung einer 7-jährigen Behaltensfrist und einer je nach Beschäftigtenanzahl in Frage kommenden Lohnsumme abhängig.
- Kann oder will der Erwerber diesen Nachweis nicht erbringen, kommt alternativ ein Abschlagsmodell
in Betracht: Die je nach gewählter Verschonungsart (Regel- oder Optionsverschonung) gewährte Steuerbefreiung verringert sich dabei stufenweise, soweit der Wert des Unternehmens 26 Mio. Euro übersteigt, um 1 % je 750.000 Euro des übersteigenden Teils. Ab einem Betriebsvermögenswert von 90 Mio. Euro entfällt die Verschonung.
Verwaltungsvermögen: Wie bisher wird zwischen begünstigtem Betriebsvermögen und schädlichem Verwaltungsvermögen unterschieden. Verwaltungsvermögen – z. B. Wertpapiere, Beteiligungen, Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke sowie regelmäßig Zahlungs- und Finanzmittel, soweit diese mehr als 15 % des Werts des Betriebsvermögens überschreiten – wird künftig grundsätzlich aus dem begünstigten Vermögen herausgerechnet. Verwaltungsvermögen ist nur unschädlich, soweit es nicht mehr als 10 % des begünstigungsfähigen Betriebsvermögens beträgt; übersteigt das Verwaltungsvermögen allerdings 20 % des Betriebsvermögens, kommt eine Optionsverschonung gar nicht mehr in Betracht.
Familienunternehmen: Bei Unternehmen (Personengesellschaften, wesentliche Kapitalbeteiligungen) mit gesellschaftsvertraglichen Verfügungs-, Abfindungs- und Entnahme- bzw. Ausschüttungsbeschränkungen kommt ein Abschlag von bis zu 30 % auf den Unternehmenswert (vor Anwendung des Verschonungsabschlags) in Betracht. Der Abschlag richtet sich nach der vereinbarten Minderung der Abfindung gegenüber dem gemeinen Wert. Die Voraussetzungen müssen 2 Jahre vor der Übertragung vorliegen und 20 Jahre eingehalten werden.
Stundungsregelung: Wie bisher ist eine Stundung der Steuern bei Erwerben von Todes wegen möglich. Künftig beträgt die Stundungsfrist aber nur noch 7 Jahre (statt bisher 10 Jahre) und ist nur noch im ersten Jahr tilgungs- und zinsfrei. Die Stundung endet, sobald der Erwerber den Betrieb überträgt oder aufgibt.
3 Mindestlohn ab 1. Januar 2017: 8,84 Euro
Die Mindestlohn-Kommission (paritätisch besetzt aus Vertretern von Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften) hat beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro um 4 % auf 8,84 Euro je Zeitstunde anzuheben. Eine entsprechende Rechtsverordnung wird von der Bundesregierung vorbereitet.
Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (sog. Minijobs) ist ab 2017 zu beachten, dass infolge der Anhebung des Mindestlohns die Arbeitszeit ggf. entsprechend zu reduzieren ist, damit die Grenze von 450 Euro nicht überschritten wird.
4 Verbilligte Überlassung einer Wohnung
Bei Vermietung einer Wohnung an Angehörige wie z. B. Kinder, Eltern oder Geschwister ist darauf zu achten, dass der Mietvertrag dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und der Vertrag auch tatsächlich so vollzogen wird (z. B. durch regelmäßige Mietzahlungen und Nebenkostenabrechnungen). Ist dies nicht der Fall, wird das Mietverhältnis insgesamt nicht anerkannt, insbesondere mit der Folge, dass mit der Vermietung zusammenhängende Werbungskosten überhaupt nicht geltend gemacht werden können.
Eine weitere Besonderheit ist zu beachten, wenn eine verbilligte Vermietung vorliegt: Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete, geht das Finanzamt von einer teilentgeltlichen Vermietung aus und kürzt (anteilig) die Werbungskosten. Die ortsübliche Marktmiete umfasst die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten (sog. Warmmiete).
Ist dagegen eine Miete mindestens in Höhe von 66 % der ortsüblichen Miete vereinbart, bleibt der Werbungskostenabzug in voller Höhe erhalten (§ 21 Abs. 2 EStG).
Beispiel:
V vermietet seiner Tochter eine Eigentumswohnung für eine monatliche Miete von
a) 350 €,
b) 250 €.
Die ortsübliche Miete beträgt 500 €.
Im Fall a) liegt die gezahlte Miete mit 70 % über der Grenze von 66 % der Vergleichsmiete; ein Werbungskostenabzug
kommt ungekürzt in voller Höhe in Betracht.
Im Fall b) liegt eine teilentgeltliche Vermietung vor, d. h., die Werbungskosten sind lediglich im Verhältnis
der gezahlten Miete zur Vergleichsmiete, also zu
250 € | = 50 % berücksichtigungsfähig. | ||
500 € |
Diese Regelung gilt bei Vermietung einer Wohnung an Fremde entsprechend. Der Grund für die verbilligte Überlassung spielt keine Rolle. Die Finanzverwaltung nimmt eine (anteilige) Kürzung der Werbungskosten auch dann vor, wenn es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, die vereinbarte Miete zu erhöhen, um die oben genannte Grenze einzuhalten.
Es ist zu empfehlen, betroffene Mietverhältnisse regelmäßig zu überprüfen und ggf. die Miete anzupassen.
5 Aktuelle Grunderwerbsteuersätze
Seit 2007 können die Bundesländer die Höhe des Grunderwerbsteuersatzes selbst bestimmen. Statt des ursprünglich einheitlichen Steuersatzes von 3,5 % haben inzwischen fast alle Länder einen höheren Steuersatz beschlossen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die aktuellen Steuersätze:
Bundesland | Grunderwerbsteuersatz | |
Baden-Württemberg | 5,0 % | |
Bayern | 3,5 % | |
Berlin | 6,0 % | |
Brandenburg | 6,5 % | |
Bremen | 5,0 % | |
Hamburg | 4,5 % | |
Hessen | 6,0 % | |
Mecklemburg-Vorpommern | 5,0 % | |
Niedersachsen | 5,0 % | |
Nordrhein-Westfalen | 6,5 % | |
Rheinland-Pfalz | 5,0 % | |
Saarland | 6,5 % | |
Sachsen | 3,5 % | |
Sachen-Anhalt | 5,0 % | |
Schleswig-Holstein | 6,5 % | |
Thüringen | 5,0 % (ab Januar 2017: 6,5 %) |
Der Grunderwerbsteuer unterliegt regelmäßig der Kauf eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer Eigentumswohnung; die Steuer wird unter Zugrundelegung des Kaufpreises des Objektes (bzw. der Gegenleistung) ermittelt. Maßgebend für die Anwendung des Steuersatzes ist dann der Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags.
6 Lohnsteuer-Ermäßigung
Freibetrag beim Lohnsteuerabzug
Erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können bei Arbeitnehmern bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Die steuermindernde Wirkung tritt dann sofort bei der monatlichen Lohn-/Gehaltszahlung und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung ein. Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung ist mit amtlichem Vordruck beim Finanzamt zu stellen; die Finanzverwaltung speichert diese Daten in der ELStAM-Datenbank.
Ab dem 1. Oktober 2016 kann ein Lohnsteuer-Freibetrag für 2017 beantragt werden, der für längstens zwei Kalenderjahre gilt.
Bis zum 30. November 2016 kann auch noch ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das laufende Jahr 2016 gestellt werden, damit ein Freibetrag z. B. noch bei Ermittlung der Lohnsteuer für Dezember berücksichtigt werden kann.
Berücksichtigungsfähige Aufwendungen
Werbungskosten werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (bei Versorgungsbezügen: 102 Euro) übersteigen. Ein Freibetrag z. B. für Werbungskosten und Sonderausgaben ist aber nur möglich, wenn die Summe der zu berücksichtigenden Aufwendungen die Antragsgrenze von 600 Euro übersteigt.
Nach § 39a EStG kommen insbesondere folgende Aufwendungen in Betracht:
- Werbungskosten (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, doppelte Haushaltsführung usw.),
- Sonderausgaben (Ausbildungskosten, Unterhalt an geschiedene oder getrennt lebende Ehepartner, Spenden usw. sowie Kinderbetreuungskosten),
- außergewöhnliche Belastungen (ggf. nach Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung).
Folgende Beträge sind ohne Beachtung der Antragsgrenze zu berücksichtigen:
- Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene (§ 33b EStG),
- Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen; als Freibetrag wird das Vierfache der nach § 35a EStG maßgebenden Ermäßigungsbeträge berücksichtigt,
- Verluste aus anderen Einkunftsarten (z. B. aus Vermietung und Verpachtung).
Zu beachten ist, dass dem Finanzamt eine Änderung der Verhältnisse (z. B. durch Verringerungen von Aufwendungen) mitzuteilen ist, wenn dies zu einer Reduzierung des Freibetrags führt.
Faktorverfahren bei Ehepartnern
Berufstätige Ehepartner können beantragen, dass beim Lohnsteuerabzug das sog. Faktorverfahren berücksichtigt wird (§ 39f EStG). Dieser Antrag ist umso sinnvoller, je unterschiedlicher die Arbeitslöhne bei jeweils berufstätigen Ehepartnern sind. Die Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse IV wird dann durch einen Faktor verringert, der sich an der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer orientiert.
7 Senkung der Künstlersozialabgabe auf 4,8 % ab 1. Januar 2017
Verlage, Theater, Galerien oder auch Werbeagenturen, die künstlerische oder publizistische Werke bzw. Leistungen in Anspruch nehmen, haben auf entsprechende Entgelte oder Vergütungen eine Künstlersozialabgabe zu zahlen.
Abgabepflichtig sind ebenso alle Unternehmer, die regelmäßig Aufträge für Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Layouts, Anzeigen, Prospekte, Kataloge, Verpackungen oder Webdesign an selbständige Auftragnehmer erteilen.
Zu beachten ist, dass die Künstlersozialabgabe ab dem 1. Januar 2017 von derzeit 5,2 % auf 4,8 % der gezahlten Entgelte herabgesetzt wird.
[1] Anlage Informationsbrief November 2016 [1]
Quelle: Informationsbrief November 2016 Erich Fleischer Verlag