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Informationsbrief November 2015

 

1  Sonderausgaben 2015

Bestimmte Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten bei den einzelnen Einkunfts­arten sind, können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Sie wirken sich zum Teil unbegrenzt, meistens jedoch nur begrenzt aus (siehe Anlage [1]).

Sonderausgaben, die für das Kalenderjahr 2015 berücksichtigt werden sollen, sind bis spätestens 31. Dezem­ber 2015 zu leisten.

Eine Scheckzahlung ist dann erfolgt, wenn der Scheck dem Empfänger übergeben bzw. bei der Post aufge­geben wird; bei einer Überweisung ist in der Regel der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Bank den Über­weisungsauftrag erhält.

 

2  Abgeltungsteuer: Frist für Günstigerprüfung und Antrag auf Teileinkünfteverfahren

Die Besteuerung der meisten privaten Kapitaleinkünfte ist durch den Abzug der regelmäßig 25 %igen Kapi­talertragsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) abgegolten. Diese Kapitaleinkünfte brauchen in der Einkommensteuer-Erklärung nicht angegeben zu werden. Alternativ ist aber auch die sog. Günstigerprüfung möglich (§ 32d Abs. 6 EStG). Die Kapitaleinkünfte und die abgezogenen Kapitalertrag­steuern sind dann zu erklären; das Finanzamt überprüft, ob das Einbeziehen der Einkünfte in die Veran­lagung günstiger ist und im Ergebnis zu einer Erstattung von Kapitalertragsteuern führt. Der Antrag auf Günstigerprüfung wird regelmäßig mit Abgabe der Einkommensteuer-Erklärung gestellt.

Dieser Antrag kann jedoch auch nachgeholt werden. Selbst wenn der Steuerbescheid bereits ergangen ist, ist dies noch möglich. Ist die Einspruchsfrist (in der Regel ein Monat) allerdings abgelaufen und der Einkom­mensteuerbescheid bestandskräftig, kann eine Günstigerprüfung nicht mehr beantragt werden. Der Bundes­finanzhof hat darauf hingewiesen, dass das Antragsrecht danach nur noch in Anspruch genommen werden kann, wenn die engen Voraussetzungen für die Änderung von bestandskräftigen Steuerbescheiden vorliegen.

Von der Günstigerprüfung zu unterscheiden ist die Möglichkeit für Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, die Einbeziehung der Beteiligungserträge in die Veranlagung nach dem Teileinkünfteverfahren (40 % steuer­frei) zu beantragen; dabei ist auch der Abzug von tatsächlichen Werbungskosten möglich. Voraussetzung ist, dass die Beteiligung

(vgl. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG).

Dieser Antrag muss zwingend mit Abgabe der Einkommensteuer-Erklärung gestellt werden und kann nicht nachgeholt werden.

 

3  Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim

Im Zuge der Erbschaftsteuerreform 2009 wurden die Steuerbefreiungsvorschriften für ein sog. Familienheim erweitert (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Danach ist die Erbschaft eines Familienheims steuerbefreit, wenn

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil über die Steuerbegünstigung bei einer Erbauseinander­setzung entschieden. Die Steuerbefreiung ist danach grundsätzlich entsprechend der Erbquote zu gewähren. Erwirbt aber ein Miterbe im Rahmen einer Auseinandersetzung das Alleineigentum, kann er die Steuer­befreiung für das gesamte Familienheim in Anspruch nehmen. Dies ist – entgegen der Verwaltungsauf­fassung [2]unabhängig davon der Fall, ob die Erbauseinandersetzung „zeitnah“, d. h. innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall, erfolgt.

Die unverzügliche Selbstnutzung durch den Erben ist regelmäßig erfüllt mit dem Einzug in die Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall. Erfolgt der Einzug später, ist darzulegen, weshalb eine Selbstnutzung nicht früher möglich war. Dies kann z. B. bedingt sein durch eine Erbauseinandersetzung oder zu klärende Fragen über den Erbanfall; längere Verzögerungen durch Renovierungsmaßnahmen sind nur unter besonderen Voraussetzungen unschädlich.8

In einem weiteren Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Steuerbefreiung für ein Familien­heim nicht in Betracht kommt, wenn der Erwerber (im Streitfall der Sohn des Erblassers) von vornherein an einer Selbstnutzung gehindert ist und daher keine tatsächliche Selbstnutzung erfolgt. Die Gründe dafür sind in diesem Fall unerheblich, selbst wenn es sich um „zwingende Gründe“ i. S. von § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG handelt. Treten zwingende Gründe [3] jedoch später nach dem Beginn der tatsächlichen Selbstnutzung ein, ist dies unschädlich und es erfolgt regelmäßig keine rückwirkende Nachversteuerung.

 

4  Vereinfachungen bei Spenden für Flüchtlinge

Im Zuge der aktuellen Flüchtlingssituation hat die Finanzverwaltung Erleichterungen bei der steuerlichen Behandlung von Spenden zugelassen. Danach gilt im Zeitraum vom 1. August 2015 bis zum 31. Dezember 2016 insbesondere Folgendes:

Für Sachspenden aus dem Betriebsvermögen gibt es keine umsatzsteuerlichen Vergünstigungen, sie unter­liegen als unentgeltliche Wertabgaben der Umsatzsteuer.

 

5  Umsatzsteuer bei eBay-Verkäufen

Der Umsatzsteuer unterliegen insbesondere Umsätze (Lieferungen und sonstige Leistungen), „die ein Unter­nehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt“. Bei der Beurteilung der Umsatzsteuerpflicht von eBay-Verkäufen ist deshalb zuerst zu klären, ob der Verkäufer als Unternehmer anzusehen ist.

Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt und dieser nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen nachgeht. Eine Gewinnerzielungsabsicht (wie bei der einkommensteuerlichen Beurteilung) ist nicht erforderlich. Es ist zu prüfen, ob sich der eBay-Verkäufer wie ein Händler am Markt verhält. Entscheidend ist das Gesamtbild der Gegebenheiten des Einzelfalls, wobei auch der Zeitraum, über den die Lieferungen erfolgen, die Zahl der Kunden und die Höhe der Einnahmen zu berücksichtigen sind.

Weiterhin ist zu klären, ob bei einem Unternehmer die Verkäufe auch im Rahmen seines Unternehmens erfolgen.

 

Beispiel:

Der Inhaber einer Kfz-Werkstatt verkauft über eBay seinen privaten Wohnzimmerschrank.

Der Verkauf unterliegt nicht der Umsatzsteuer, weil er nicht im Rahmen seines Unternehmens erfolgt.

Wann ein eBay-Verkäufer tatsächlich ein Unternehmer wird, ist durch die Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt; die dort verhandelten Einzelfälle sind sehr unterschiedlich und können nicht verallgemeinert wer­den.

Die Umsatzsteuer wird jedoch nicht erhoben, wenn die vereinnahmten Verkaufserlöse (einschließlich Um­satzsteuer) im Vorjahr 17.500 Euro nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen werden (sog. Kleinunternehmerregelung). Bei Ehepaaren ist für die um­satzsteuerliche Behandlung entscheidend, wer die einzelnen Umsätze ausgeführt hat (Ehemann, Ehefrau oder Ehegattengemeinschaft). Hier kann die Kleinunternehmerregelung ggf. mehrfach in Anspruch genom­men werden.

 

6  Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren können einkommensteuerpflichtig sein

Gewinne aus einer allgemeinen selbständigen Betätigung unterliegen regelmäßig als Einkünfte aus Gewerbe­betrieb der Einkommensteuer, wenn die Tätigkeit nachhaltig ist und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Bislang werden demzufolge Gewinne aus reinen Glücksspielen, wie z. B. Spielbank-, Wettgewinne oder aus Lottospielen, nicht der Einkommensteuer unterworfen.

Stehen bei dem Spiel allerdings weniger Glücks-, sondern mehr Geschicklichkeitselemente im Vorder­grund, kann die Betätigung als gewerblich beurteilt werden, weil der Spieler dann seine Tätigkeit am Markt gegen Entgelt anbietet und so am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Dies hatte der Bundesfinanzhof bereits in einer älteren Entscheidung im Fall eines Berufsspielers festgestellt und die Gewinne aus Spielen wie Skat, Rommé und Backgammon als einkommensteuerpflichtige gewerbliche Ein­künfte beurteilt.

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch bestimmte Varianten des Pokerspiels (z. B. „Texas Hold’em“ und „Omaha Limit“) nicht als reines Glücksspiel anzusehen seien. Damit wird aber nicht jeder Pokerspieler ohne Weiteres Gewerbetreibender.

Nach Auffassung des Gerichts kommt es bei der Beurteilung der Betätigung als steuerpflichtig vielmehr darauf an, ob die Merkmale „Nachhaltigkeit“ und „Gewinnerzielungsabsicht“ vorliegen. Sind diese Voraus­setzungen erfüllt, können auch Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren zu den gewerbe- und ein­kommensteuerpflichtigen Einkünften gehören.

 

7  Lohnsteuer-Ermäßigung

Freibetrag beim Lohnsteuerabzug

Erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können bei Arbeitnehmern bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Die steuermindernde Wirkung ist dann sofort bei der monatlichen Lohn-/Gehaltszahlung und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung gegeben. Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung ist mit amtlichem Vordruck beim Finanzamt zu stellen; die Finanz­verwaltung speichert diese Daten in der ELStAM-Datenbank.

Ab dem 1. Oktober 2015 kann ein Lohnsteuer-Freibetrag für 2016 beantragt werden, der erstmals für längs­tens zwei Kalenderjahre gilt.

Bis zum 30. November 2015 kann auch noch ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das laufende Jahr 2015 gestellt werden, damit ein Freibetrag z. B. noch bei Ermittlung der Lohnsteuer für Dezember berück­sichtigt werden kann.

Berücksichtigungsfähige Aufwendungen

Werbungskosten werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (bei Versorgungsbezügen: 102 Euro) übersteigen. Ein Freibetrag z. B. für Werbungskosten und Sonderaus­gaben ist aber nur möglich, wenn die Summe der zu berücksichtigenden Aufwendungen die Antragsgrenze von 600 Euro übersteigt.

Nach § 39a EStG kommen insbesondere folgende Aufwendungen in Betracht:

Folgende Beträge sind ohne Beachtung der Antragsgrenze zu berücksichtigen:

Zu beachten ist, dass dem Finanzamt eine Änderung der Verhältnisse (z. B. durch Verringerungen von Auf­wendungen) mitzuteilen ist, wenn dies zu einer Reduzierung des Freibetrags führt.

Faktorverfahren bei Ehepartnern

Berufstätige Ehepartner können beantragen, dass beim Lohnsteuerabzug das sog. Faktorverfahren berück­sichtigt wird (§ 39f EStG). Dieser Antrag ist umso sinnvoller, je unterschiedlicher die Arbeitslöhne bei jeweils berufstätigen Ehepartnern sind. Die Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse IV wird dann durch einen Faktor verringert, der sich an der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer orientiert.

 

Quelle: Informationsbrief November 2015 Erich Fleischer Verlag