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Informationsbrief Juni 2021

 

1 Abgrenzung  zwischen  Geldleistung  und  Sachbezug  beim  Arbeitslohn

Zu den bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte zu berücksichtigenden Einnahmen gehören alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen; d. h., dass neben Geldleistungen auch Sachbezüge zum Arbeits­lohn gehören können. Bei der Bewertung von Sachbezügen gelten einige steuerliche Erleichterungen (z. B. die Freigrenze von monatlich 44 Euro), sodass die Abgrenzung von Geldleistungen zu Sachbezügen eine besondere Bedeutung hat.

Gesetzlich geregelt ist, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurro­gate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geld­leistungen sind. Die Finanzverwaltung hat nun in einem ausführlichen Schreiben dazu Stellung genommen.

Danach sind z. B. folgende Leistungen als Sachbezug anzusehen:

– die Gewährung von zusätzlichem Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherungsschutz bei Abschluss einer entsprechenden Versicherung und Beitragszahlung durch den Arbeitgeber,

– die Gewährung von Papier-Essenmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) und arbeitstäglichen Zuschüssen zu Mahlzeiten (sog. digitale Essenmarken),

– die Übereignung von Gegenständen.

Die Übergabe von Gutscheinen oder Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleis­tungen beim Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen, ist nur dann als Sachbezug zu behandeln, wenn die Gutscheine oder Geldkarten nicht in Bargeld oder Devisen umgetauscht oder für Überweisungen (z. B. PayPal) verwendet werden können. Ab dem 01.01.2022 sind darüber hinaus auch die Regelungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) zu beachten. Gutscheine und Geldkarten können insoweit nur dann als Sachbezug beurteilt werden, wenn sich diese auf eine begrenzte Waren- oder Dienst­leistungspalette beziehen oder nur für einen begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen gelten, z. B. für:

– Personennah- und Fernverkehr,

– Kraftstoff und Ladestrom,

– Fitnessleistungen,

– Streamingdienste (Film und Musik),

– Bücher, Zeitungen, Bekleidung einschließlich Accessoires,

– Karten eines Online-Händlers, die nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus seiner eigenen Produktpalette berechtigen, nicht jedoch, wenn sie auch für Produkte von Fremdanbietern (z. B. Market­place) einlösbar sind,

– sog. City-Cards, Stadt- oder Centergutscheine.

2  Geringfügige  Beschäftigungsverhältnisse  mit  nahen  Angehörigen

Auch Lohnzahlungen an mitarbeitende Angehörige sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzieh­bar; Voraussetzung ist jedoch, dass ein wirksamer Arbeitsvertrag geschlossen wurde, diese Vereinbarung inhaltlich dem Fremdüblichen entspricht und auch tatsächlich so durchgeführt wird.

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse mit nahen Angehörigen im Hinblick auf feste Arbeitszeiten und auf Stundenaufzeichnungen näher definiert. Im vorliegenden Fall war die Ehefrau als Bürohilfskraft ange­stellt; dabei war zwar eine feste monatliche Arbeitszeit vereinbart worden, die wöchentlichen bzw. täglichen Arbeitszeiten variierten jedoch.

Bei einer nicht vollzeitigen Beschäftigung sind Unterschiede bei der Wochenarbeitszeit, die von den be­trieblichen bzw. den beruflichen Erfordernissen des Arbeitgebers abhängen und auf die Eigenart des Arbeits­verhältnisses zurückzuführen sind, nach Ansicht des Gerichts nicht unüblich; dies gilt insbesondere für Hilfstätigkeiten.

Das Gericht führt zudem aus, dass die Nichtanerkennung eines Arbeitsverhältnisses nicht allein darauf gestützt werden kann, dass vorhandene Arbeitszeitnachweise unzureichend seien. Auch wenn die täglichen Arbeits­zeiten deutlich variieren, kann die Anerkennung des Beschäftigungsverhältnisses nicht von Aufzeich­nungen darüber abhängig gemacht werden, welche konkreten Arbeitsleistungen während dieser dokumen­tierten Zeiten erbracht wurden.

3  Erbschaftsteuerbefreiung  für  „Familienheim“:  Verzögerte  Selbstnutzung  durch  die  Erben

Wird eine durch den Erblasser selbst genutzte Immobilie (Einfamilienhaus, Eigentumswohnung) an den überlebenden Ehegatten oder (bis zu einer Wohnungsgröße von 200 m2) an Kinder vererbt, kann dieser Vorgang erbschaftsteuerfrei bleiben. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist insbesondere, dass der Erbe dieses sog. Familienheim nach dem Erbfall mindestens 10 Jahre selbst bewohnt. Ist dies nicht der Fall, kann die Befreiung auch rückwirkend wegfallen. Eine Ausnahme gilt, wenn der Erbe aus „zwingenden Gründen“ (z. B. bei einer Pflegebedürftigkeit) an der Selbstnutzung gehindert ist.

Insbesondere bei Kindern, die beabsichtigen, in das geerbte Familienheim einzuziehen, und zu diesem Zweck zuvor Umbauten oder Renovierungen vornehmen wollen bzw. müssen, kann die Frage eine Rolle spielen, ab wann eine (tatsächliche) Selbstnutzung spätestens vorliegen muss. Das Gesetz schreibt hier lediglich vor, dass die Wohnung beim Erben „unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt“ sein muss.

Nach bisheriger Rechtsprechung ist bei einem Einzug innerhalb von 6 Monaten nach dem Erbfall die „Unverzüglichkeit“ regelmäßig noch gewahrt. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss der Erbe für die Inan­spruchnahme der Begünstigung glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung als Familienheim entschlossen hat, aus welchen Gründen ein Einzug nicht früher möglich war und dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Ein Überschreiten des 6-Monats-Zeitraums aufgrund von Renovie­rungsarbeiten an der Wohnung kann nur unter besonderen Voraussetzungen unschädlich sein, z. B. wenn ein gravierender Mangel der Wohnung vorliegt, der erst während der Renovierung entdeckt wird.

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte aktuell einen Fall zu entscheiden, in dem die Tochter nach Abschluss erheblicher Renovierungsarbeiten (erst) 18 Monate nach dem Erbfall in das Familienheim eingezogen war.

Das Gericht sah hier keinen Ausnahmetatbestand in Form gravierender Mängel der Wohnung gegeben; im Streitfall handelte es sich vielmehr um reguläre Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten, die bereits un­mittelbar nach dem Erbfall erkennbar waren. Das verzögerte Ausräumen und die Renovierung der Wohnung seien Umstände, die im Einflussbereich der Erbin lägen. Ein Verweis auf die hohe Auslastung im Baugewerbe ließ das Gericht ebenfalls nicht gelten, da diese „vorhersehbar“ gewesen sei und entsprechende Angebote frühzeitig hätten eingeholt werden können. Die erste Besichtigung durch einen Handwerker ist im Urteilsfall erst ca. 5 Monate nach dem Erbfall erfolgt.

Auch die vorübergehende Verhinderung der Erbin bei der Bauüberwachung aus gesundheitlichen Gründen sei unerheblich, da diese Tätigkeit – so das Gericht – von ihrem Ehemann hätte übernommen werden kön­nen. Da keine „besonderen“ Gründe für die Verzögerung des Einzugs in die Wohnung im Streitfall vorlagen, versagte das Finanzgericht die Steuerbefreiung für das Familienheim.

Es ist schwierig, danach eine Handlungsempfehlung zur Vermeidung einer schädlichen Verzögerung der Selbstnutzung zu geben. Besonders wichtig ist allerdings, möglichst darauf zu achten, dass so frühzeitig wie möglich Baufirmen, Handwerker, Bausachverständige usw. angesprochen und entsprechende Angebote ein­geholt werden, um so ggf. zu dokumentieren, dass Verzögerungen nicht selbst zu vertreten sind.

4  Verrechnung  von  Zinsen  auf  Steuernachzahlungen  und  -erstattungen

Ergeben sich bei der Einkommen-, Körperschaft- oder Umsatzsteuer durch einen Steuerbescheid Nach­zahlungen, berechnet das Finanzamt hierfür Zinsen. Der Zinslauf beginnt allerdings erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, für das die Steuer erhoben wird; die Zinsen werden bis zum Datum des maß­gebenden Steuerbescheids berechnet (vgl. § 233a AO). Der Zinssatz beträgt 0,5 % für jeden vollen Monat. Zinsen auf Einkommen- oder Körperschaftsteuer-Nachzahlungen können nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Führt ein Steuerbescheid zu einer Erstattung, so wird der Erstattungsanspruch entsprechend verzinst. Diese Steuerzinsen sind dagegen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

Insbesondere nach Betriebsprüfungen ist es denkbar, dass sich aufgrund des gleichen Sachverhalts für ein Jahr eine Erstattung (mit steuerpflichtigen Erstattungszinsen) und in einem anderen Jahr eine Nachzahlung (mit nichtabzugsfähigen Nachzahlungszinsen) ergibt.

Beispiel:

Die Erhöhung des Warenbestands im Jahr 01 um 20.000 Euro führt zu einem entsprechend höheren Gewinn im Jahr 01,
im Jahr 02 aufgrund des höheren Wareneinsatzes aber zu einer entsprechenden Gewinnminderung.

Um das unbefriedigende Ergebnis der Versteuerung der Erstattungszinsen im Beispiel für 02 zu vermeiden, lässt es die Finanzverwaltung zu, dass die Nachzahlungszinsen mit den Erstattungszinsen verrechnet wer­den und nur ein eventueller Überhang an Erstattungszinsen als steuerpflichtig behandelt wird.

5  Umsatzsteuer:  Versandhandel  wird  „Fernverkauf“

Beim innergemeinschaftlichen Versandhandel musste sich der liefernde Unternehmer im jeweiligen Bestim­mungsland registrieren lassen und für die Lieferungen auch dort Steuererklärungen abgegeben, wenn er die maßgebende Lieferschwelle des EU-Staates überschritten hatte. Durch Art. 14 des Jahressteuergesetzes 2020 werden ab dem 01.07.2021 die Regeln zum Ort der Lieferung beim innergemeinschaftlichen Versandhandel (§ 3c UStG) geändert. Zunächst erhält der bisherige innergemeinschaftliche Versandhandel einen neuen Namen: Innergemeinschaftlicher Fernverkauf. Ein solcher ist gegeben, wenn ein Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter einen Gegenstand aus einem EU-Staat in einen anderen EU-Staat befördert oder versendet und der Empfänger keinen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern hat. Der für die Entstehung und Zahlung der Umsatzsteuer relevante Ort der Lieferung befindet sich – wie bisher bei der Versandhandelsregelung – in dem EU-Staat, in dem die Beförderung oder Versendung endet.

Hinsichtlich der Lieferschwelle gibt es jedoch eine entscheidende Veränderung: Bisher galten in den einzelnen EU-Staaten unterschiedlich hohe Lieferschwellen; ab dem 01.07.2021 wird eine einheitliche Lieferschwelle (Umsatzgrenze) von 10.000 Euro eingeführt. Diese Grenze ist nicht getrennt für jeden einzelnen EU-Staat anzuwenden, sondern auf die Summe aller Umsätze des Unternehmers aus innergemeinschaftlichen Fern­verkäufen. Darüber hinaus sind auch elektronische Leistungen, die für nichtunternehmerische Zwecke in einem anderen EU-Staat erbracht werden, bei der Ermittlung dieser Umsatzgrenze einzubeziehen.

Ab Juli kann für innergemeinschaftliche Fernverkäufe über der Lieferschwelle das sog. „One-Stop-Shop-Ver­fahren“ angewendet werden. Der leistende Unternehmer kann dann die Umsatzsteuer, die sich aus seinen gesamten innergemeinschaftlichen Fernverkäufen ergibt, über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) elektronisch anmelden. Eine Registrierung im jeweiligen Bestimmungsland ist insoweit nicht mehr nötig. Die auf die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe entfallende Umsatzsteuer ist an das BZSt abzuführen, das die Zahlungen an die verschiedenen EU-Staaten weiterleitet.

Die Regelungen zum innergemeinschaftlichen Fernverkauf sind auf alle Lieferungen anzuwenden, die nach dem 30.06.2021 ausgeführt werden.

6  Grunderwerbsteuer  bei  Erwerb  von  Gesellschaftsanteilen

Der Übergang eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer Eigentumswohnung auf einen anderen Rechts­träger (Erwerber) unterliegt regelmäßig der Grunderwerbsteuer; die Steuer bemisst sich dabei nach dem Wert der Gegenleistung (regelmäßig der Kaufpreis). Gehört das Grundstück einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person (z. B. einer GmbH), wird beim Erwerb von Anteilen an der Gesellschaft – wirt­schaftlich betrachtet – regelmäßig auch ein „Stück“ des im Vermögen der Gesellschaft befindlichen Grund­stücks mitübertragen. Für diese Fälle hat der Gesetzgeber besondere Regelungen geschaffen, wonach auch bei „mittelbarem“ Erwerb eines Grundstücks über eine Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen Grunderwerbsteuer anfallen kann (Bemessungsgrundlage ist dabei der anteilige Grundbesitzwert). Zur weiteren Eindämmung von Steuergestaltungen sollen die derzeit geltenden Regelungen künftig verschärft werden:

Gesellschafterwechsel: Erwirbt ein neuer Gesellschafter innerhalb von 10 Jahren (bisher: 5 Jahre) mindestens 90 % (bisher: 95 %) der Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft, besteht darin regelmäßig ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang. Dies gilt künftig auch für den Anteilseignerwechsel bei Kapitalgesell­schaften.

Anteilsvereinigungen: Schon bisher bestand eine ähnliche Regelung, wenn sich z. B. bei Zukauf weiterer Anteile durch einen Gesellschafter die Gesellschaftsanteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft in der Hand dieses Gesellschafters vereinigen. Grunderwerbsteuerpflichtig kann dies künftig sein, wenn sich die Gesellschaftsanteile zu mindestens 90 % (bisher: 95 %) in einer Hand vereinigen.

7  Erstattung  von  Vorsteuerbeträgen  aus  sog.  Drittstaaten  (Nicht-EU-Staaten)

In Deutschland ansässige Unternehmer bzw. Unternehmen, die ausländische Leistungen in einem Nicht-EU-Staat bezogen und entsprechende Vorsteuerbeträge (z. B. anlässlich von Geschäftsreisen) entrichtet und selbst keine steuerpflichtigen Umsätze in dem jeweiligen Staat erbracht haben, können sich die ausländische Vor­steuer erstatten lassen. Eine Vergütung der Vorsteuer erfolgt jedoch regelmäßig nur in den Drittstaaten, zu denen bezüglich der Vorsteuererstattung eine sog. Gegenseitigkeit besteht.

Im Gegensatz zum elektronischen Verfahren bei der Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitglied­staaten (über das BZStOnline-Portal) können Vergütungsanträge gegenüber Drittstaaten nur direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde oder über die entsprechende ausländische Handelskammer eingereicht werden. Eine hierfür regelmäßig erforderliche Bestätigung der Unternehmereigenschaft stellt das zuständige Finanzamt aus; die Bescheinigung wird aber nur erteilt, wenn der Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist, also nicht, wenn er nur steuerfreie Umsätze ausführt oder Kleinunternehmer ist.

Vergütungsanträge sind spätestens bis zum 30. Juni des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen. Beizufügen sind neben der Unternehmerbescheinigung Originalrechnungen bzw. Einfuhrbelege. Regelmäßig ausgeschlossen ist die Erstattung von Vorsteuerbeträgen, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen. Zu beachten ist, dass ggf. länderweise unterschiedliche Mindestvergütungsbeträge erreicht werden müssen.

 

Quelle: Informationsbrief Juni 2021 Erich Fleischer Verlag