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Informationsbrief März 2021

 

1 Coronabedingte  Fristverlängerung  bei  der  Rücklage  für  Ersatzbeschaffung

Scheidet ein Wirtschaftsgut aufgrund höherer Gewalt (z. B. Elementarereignisse wie Brand, Sturm, Über­schwemmung sowie Diebstahl oder unverschuldeter Unfall) oder infolge oder zur Vermeidung eines behörd­lichen Eingriffs gegen eine Entschädigung aus dem Betriebsvermögen aus, entsteht ein Gewinn, soweit die Entschädigung den Buchwert des ausgeschiedenen Wirtschaftsguts übersteigt.

Die sofortige Versteuerung dieses Gewinns kann vermieden werden, wenn dieser auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Ersatzwirtschaftsguts übertragen wird. Soweit die Ersatzbeschaffung noch nicht im gleichen Jahr erfolgt, kann der Gewinn in eine gewinnmindernde Rücklage für Ersatzbeschaffung einge­stellt werden. Das Ersatzwirtschaftsgut muss dann allerdings bis zum nächsten Bilanzstichtag angeschafft werden. Die Frist von einem Jahr kann im Einzelfall auf bis zu vier Jahre verlängert werden, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass die Ersatzbeschaffung weiterhin ernstlich geplant und zu erwarten ist, aber aus besonderen Gründen noch nicht durchgeführt werden konnte. Erfolgt keine Ersatzbeschaffung innerhalb der genannten Fristen, muss die Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst werden.

Da sich Ersatzbeschaffungen aufgrund der Corona-Pandemie verzögern können, hat die Finanzverwaltung die Fristen insgesamt um ein Jahr verlängert, wenn eine Frist sonst in einem zwischen dem 29.02.2020 und dem 01.01.2021 endenden Wirtschaftsjahr abgelaufen wäre.

 

2  Sachbezug  bei  Teilnahme  am  Firmenfitness-Programm

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern – neben der klassischen Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio – die Nutzung verschiedenster Sportanlagen und Fitnessangebote über spezielle Anbieter für Firmenfitness ermög­lichen. Solche unentgeltlichen oder verbilligten Nutzungsmöglichkeiten stellen einen lohnsteuer- und sozial­versicherungspflichtigen Sachbezug dar.

Liegt deren Wert insgesamt unter 44 Euro (ab 2022: 50 Euro) im Monat, bleiben diese Vorteile steuerfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG); jedoch führt selbst ein geringfügiges Überschreiten dieser Grenze zu einer vollständigen Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht. Bei ganzjährigen Nutzungsmöglichkeiten stellt sich die Frage, wann der Vorteil zugeflossen ist.

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil über die steuerliche Behandlung von Firmenfitness-Programmen entschieden. Danach fließt der geldwerte Vorteil auch bei einer Jahresmitgliedschaft monatlich zu. Nach Auffassung des Gerichts ermöglicht der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Nutzung der Fitness­studios (unabhängig von seiner eigenen Vertragsbindung gegenüber dem Fitnessanbieter) monatlich fort­laufend. Somit ist nicht der Jahresbeitrag maßgebend, sondern die monatliche Nutzungsgebühr; liegt diese ggf. nach Abzug einer Zuzahlung des Arbeitnehmers unter der Freigrenze, bleibt der Sachbezug regelmäßig lohnsteuerfrei.

 

3  Kürzung  der  steuerfreien  Verpflegungspauschalen  bei  Nichteinnahme  von
gestellten  Mahlzeiten

Die Verpflegungspauschalen von 28 Euro bzw. 14 Euro anlässlich einer Auswärtstätigkeit sind bei Zurver­fügungstellung einer „üblichen“ Mahlzeit durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten zu kürzen. Die Kürzung für ein Frühstück beträgt 20 % (5,60 Euro) und für ein Mittag- oder Abend­essen jeweils 40 % (11,20 Euro) der Verpflegungspauschale von 28 Euro für einen vollen Tag. Steht dem Arbeitnehmer keine Verpflegungspauschale zu, ist die Mahlzeit grundsätzlich als Arbeitslohn mit dem amt­lichen Sachbezugswert zu versteuern.

Die Finanzverwaltung führt als Beispiele für vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten im Rahmen einer Aus­wärtstätigkeit u. a. das Frühstück bei einer Hotelübernachtung, das Mittagessen bei einer Fortbildungsveran­staltung sowie die Teilnahme an einem vom Arbeitgeber übernommenen Geschäftsessen an. Dabei soll es nicht darauf ankommen, ob die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit auch wirklich eingenom­men wurde oder die tatsächlichen Aufwendungen für Mahlzeiten niedriger sind als der jeweilige pauschale Kürzungsbetrag. Diese Grundsätze gelten auch für Verpflegungspauschalen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil die Ansicht der Finanzverwaltung bestätigt, dass es nicht darauf ankommt, ob die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit auch tatsächlich einge­nommen wird. In diesem Fall handelte es sich um eine Kürzung der Verpflegungspauschalen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung aufgrund einer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Gemeinschafts­verpflegung in einer Kantine, bei der der Arbeitnehmer nicht an allen zur Verfügung gestellten Mahlzeiten teilnahm.

Damit dürften vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Kantinenessen, unabhängig von ihrer tatsächlichen Einnahme, auch zu einer Kürzung der Verpflegungspauschalen führen.

 

4  Wildtierschäden  als  außergewöhnliche  Belastungen?

Im Rahmen des § 33 EStG können zwangsläufige Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Unklar war bislang, ob durch Wildtiere (z. B. Biber) verursachte Schäden an Terrasse und Garten eines selbstgenutzten Einfamilienhauses dazugehören.

Der Bundesfinanzhof hat dies in einer neuen Entscheidung verneint. Nach Auffassung des Gerichts sind Wildtierschäden und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung keineswegs unüblich und daher nicht mit unge­wöhnlichen Schadensereignissen – etwa mit Schäden aufgrund von Brand oder Hochwasser – vergleichbar. Entsprechende Aufwendungen können deshalb grundsätzlich nicht im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt werden, selbst wenn sie zur Beseitigung konkreter, von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs (z. B. das eigene Einfamilienhaus mit Grundstück) ausgehender Gesundheits­gefahren getätigt werden.

Die zur Beseitigung von Wildtierschäden im Haushalt (oder deren Vermeidung) entstandenen Lohnkosten können aber im Rahmen der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG geltend ge­macht werden.

 

5  Grundsteuer-Erlass  wegen  Ertragsminderung

Ein Grundsteuer-Erlass wegen einer Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken kommt nicht nur bei außergewöhnlichen und vorübergehenden Umständen in Betracht, sondern z. B. auch bei schwacher Miet­nachfrage bzw. Unvermietbarkeit der Immobilie aufgrund der allgemein schwierigen Wirtschaftslage.

Der Grundsteuer-Erlass ist abhängig von der Minderung des Rohertrags (bei Mietwohngrundstücken die Jahresrohmiete) und kann erst ab einer Ertragsminderung von über 50 % beantragt werden:

Minderung des RohertragsGrundsteuer-Erlass
um mehr als 50 % bis 99 %25 %
um 100 %50 %

Ein Grundsteuer-Erlass kommt nur in Betracht, wenn der Vermieter die Minderung des Ertrags nicht zu vertreten hat. Bei einer leer stehenden Wohnung muss der Vermieter nachweisen, dass er sich nachhaltig und ernsthaft um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat.

Hierfür ist es notwendig, dass der Grundstückseigentümer versucht haben muss, den Kreis der möglichen Interessenten möglichst umfassend zu erreichen. Angesichts der weitreichenden Nutzung des Internets ist es im Regelfall erforderlich, dass eine Bewerbung leer stehender Immobilien über dieses Medium – und zwar auch in den einschlägigen Suchportalen – erfolgt. Nicht ausreichend ist dagegen das Anbieten z. B. lediglich auf der Homepage des beauftragten Maklers.

Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2020 ist bis zum 31.03.2021 zu stellen; die Frist kann grundsätzlich nicht verlängert werden (vgl. Abschn. 41 GrStR).

 

6  Haushaltsnahe  Dienstleistungen:  Reinigung  von  Gehweg  und  Fahrbahn

Für haushaltsnahe Dienstleistungen kann eine Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro pro Jahr, in Anspruch genommen werden. Ist ein Grundstückseigentümer verpflichtet, die Reini­gung und den Winterdienst für den angrenzenden Gehweg, die Straßenrinne, den Randstreifen oder auch der Straße zu übernehmen, können die Aufwendungen für einen entsprechenden Dienstleister bisher ohne weitere Differenzierung als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden; lediglich öffentliche Abgaben sind nicht begünstigt.

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof entgegen seiner früheren Ansicht ent­sprechende Aufwendungen, soweit sie die Fahrbahn betreffen, nicht als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt. Diese werden nach Auffassung des Gerichts üblicherweise nicht durch Mitglieder des Haushalts erbracht, auch wenn in einigen Gemeinden teilweise die Anlieger zum Winterdienst und zur Reinigung der Straße verpflichtet sind. Die öffentliche Fahrbahn stünde auch nicht mehr in dem erforderlichen räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Haushalt; dieser endet mit dem öffentlichen Gehweg an der „Bordsteinkante“.

Damit sind sowohl Anliegerbeiträge als auch Aufwendungen für Dienstleister, soweit diese die Reinigung und den Winterdienst öffentlicher Flächen über die „Bordsteinkante“ hinaus betreffen, nicht begünstigt. Eine Steuerermäßigung käme danach lediglich für Aufwendungen in Betracht, die auf den Gehweg – ohne die Reinigung der Straßenrinne – entfallen.

 

7  Erbschaft-/Schenkungsteuer:  Urenkel  gelten  nicht  als  Enkel

Die Besteuerung von Erbschaften bzw. Schenkungen ist regelmäßig davon abhängig, in welchem persön­lichen Verhältnis der Erwerber zum Erblasser bzw. Schenker steht.

Je nach persönlichem Verhältnis zum Erblasser wird der Erbe in eine der Steuerklassen (I bis III) eingeord­net, die im Wesentlichen über die Höhe des Freibetrags (§ 16 Abs. 1 ErbStG) und die Höhe des Steuersatzes (§ 19 Abs. 1 ErbStG) entscheidet.

Beerbt z. B. ein Kind einen Elternteil, kommt ein Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro in Betracht; Entspre­chendes gilt bei Schenkungen. Der Freibetrag verringert sich, je weiter der Erwerber in der Generationen­folge vom Erblasser bzw. Schenker entfernt ist.

Der Bundesfinanzhof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass entsprechend der gesetzlichen Rege­lung die Kinder der Kinder (also die Enkel) einen Freibetrag von 200.000 Euro erhalten, Urenkel dagegen lediglich einen Freibetrag von 100.000 Euro (wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind).

Im Streitfall schenkte eine Urgroßmutter ihrem Urenkel eine Immobilie (an der die Großmutter ein Nieß­brauchsrecht erhielt). Hierfür wurde der Freibetrag von 200.000 Euro beansprucht.

Das Gericht verneinte dies und bestätigte die gesetzliche Regelung, wonach innerhalb der Steuerklasse I zwi­schen Enkelkindern und Urenkeln zu unterscheiden ist; Letztere gelten dabei nicht als „Kinder der Kinder“ im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, sondern als „entferntere“ Abkömmlinge, für die der niedrigere Frei­betrag in Höhe von 100.000 Euro in Betracht kommt.

 

8  Abgabefrist  für  Steuererklärungen  2019  sowie  Karenzzeit  für  Steuerzinsen  werden  gesetzlich  verlängert

Wie bereits berichtet, wird die Abgabefrist für von Beratern erstellte Steuererklärungen des Jahres 2019 (z. B. für Einkommen-, Körperschaft-, Umsatzsteuer) um 6 Monate bis zum 31.08.2021 verlängert, ohne dass ein besonderer Antrag gestellt werden muss.

Für beratene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr gilt eine Verlängerung um 5 Monate bis zum 31.12.2021. Die Möglichkeit des Finanzamts, vorzeitig Erklärungen anzufordern, bleibt aber bestehen.

Ebenfalls verlängert wird die zinsfreie Karenzzeit bei der Verzinsung von entsprechenden Steuernachzah­lungen und -erstattungen von 15 Monaten auf 21 Monate; der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 beginnt dann erst am 01.10.2021 (bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft am 01.05.2022).

 

9  Prozesskosten  als  außergewöhnliche  Belastungen:  Rechtsstreit  um  Umgangsrecht 
und  Unterhalt

Als außergewöhnliche Belastungen können Aufwendungen dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn diese zwangsläufig entstanden und außergewöhnlich sind, d. h. der Mehrzahl der Steuerpflichtigen nicht ent­stehen. Prozesskosten sind allerdings ausdrücklich vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die man Gefahr liefe, die Existenzgrundlage zu verlieren und die lebensnotwen­digen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Diese Voraussetzung gilt z. B. bei Scheidungskosten nicht als erfüllt.

Der Bundesfinanzhof hat seine einschränkende Rechtsprechung fortgesetzt. Danach sind auch Aufwen­dungen einer Mutter im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit zur Abwehr des Umgangsrechts des Vaters sowie um die Anpassung von Kindesunterhalt nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, da nach Auffassung des Gerichts ohne die Prozesse die (materielle) Existenzgrundlage nicht gefährdet gewesen wäre.

 

Quelle: Informationsbrief März 2021 Erich Fleischer Verlag