Artikel drucken Kontakt

Informationsbrief Februar 2021

1 Jahressteuergesetz  2020:  Wichtige  Änderungen

Das Jahressteuergesetz 2020 wurde nunmehr verabschiedet; folgende Änderungen sind von besonderem Interesse:

  • Für die Jahre 2020 und 2021 wird eine Homeoffice-Pauschale von 5 Euro für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird, einge­führt; der Abzug ist jedoch auf 600 Euro pro Jahr begrenzt. Die Pauschale kommt Personen zugute, bei denen die erforderlichen Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen oder die auf den Einzelnachweis der Arbeitszimmerkosten verzichten. Die Homeoffice-Pauschale wird nicht zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag gewährt.
  • Die Investitionsförderung nach 7g EStG für kleine und mittlere Unternehmen wird bereits für 2020 ver­bessert. Der Abzugsbetrag wird von 40 % auf 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angehoben; der Höchstbetrag von 200.000 Euro gilt unverändert weiter. Die mindestens 90 %ige betriebliche Nutzung bleibt als Voraussetzung erhalten, wobei jetzt auch längerfristig vermietete Wirtschaftsgüter begünstigt sind. Die einheitliche Gewinngrenze beträgt aber 200.000 Euro.
  • Die Voraussetzungen für (lohnsteuerrechtliche) Gehaltsumwandlungen zur Erlangung bestimmter Steuer­vergünstigungen sind jetzt gesetzlich geregelt.
  • Vom Arbeitgeber gewährte coronabedingte Hilfen gem. § 3 Nr. 11a EStG in Höhe von insgesamt 500 Euro können noch bis zum30.06.2021 gezahlt werden.
  • Die Steuerbefreiung für Zuschüsse Aufstockungen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld für die Monate März 2020 bis Dezember 2020 wird bis Dezember 2021 verlängert (§ 3 Nr. 28a EStG).
  • Bei einer verbilligten Vermietung einer Wohnung wird die Grenze von 66 % der ortsüblichen Miete, bei deren Unterschreitung die Werbungskosten nur anteilig abgezogen werden können, ab 2021 auf 50 % Beträgt die Miete zwischen 50 % und 66 % der Vergleichsmiete, ist aber eine Totalüberschuss­prognose zu erstellen; bei einem prognostizierten Gesamtverlust ist der Werbungskostenabzug wie bisher zu kürzen. Erlässt der Vermieter der Wohnung (coronabedingt) aufgrund einer finanziellen Notsituation des Mieters die Mietzahlung zeitlich befristet oder ganz, hat dies keinen Einfluss auf die bisherige Beurtei­lung des Mietverhältnisses im Rahmen des § 21 Abs. 2 EStG.
  • Ab 2021 steigt die sog. Übungsleiterpauschale von 2.400 Euro auf 000 Euro und die Ehrenamtspau­schale von 720 Euro auf 840 Euro (§ 3 Nr. 26 und 26a EStG).
  • Die Grenze für den vereinfachten Spendennachweis wird ab 2021 von 200 Euro auf 300 Euro angehoben (§ 50 Abs. 4 Nr. 2 EStDV).
  • Ab 2022 wird die Freigrenze für steuerfreie „sonstige“ Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) von 44 Euro auf 50 Euro pro Monat erhöht.
  • Die Befristung für die Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende von 1.908 Euro auf 008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 wird aufgehoben, sodass die Erhöhung auch für die Jahre ab 2022 gilt.
 

2  Lohnsteuerbescheinigungen  2020

Bis Ende Februar 2021 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheini­gung 2020 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Verfah­ren nach Maßgabe des § 93c Abgabenordnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 EStG).

Dem Arbeitnehmer ist ein Ausdruck der übermittelten Daten auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen.
Eine Lohnsteuerbescheinigung ist regelmäßig nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal (§§ 40 bis 40b EStG) erhoben hat.

 

3  Dauerfristverlängerung  für  Umsatzsteuer-Vorauszahlungen  2021

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich übermitteln, können eine Dauerfristver­längerung für 2021 in Anspruch nehmen, wenn sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2020 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10.02.2021 stellen.

Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sind dann grundsätzlich für Januar am 10.03., für Februar am 10.04. usw. fällig. Der Antrag ist regelmäßig nach einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2020 angemeldet und bis zum 10.02.2021 entrichtet wird. Diese Sondervoraus­zahlung wird regelmäßig auf die am 10.02.2022 fällige Vorauszahlung für Dezember 2021 angerechnet.

Vierteljahreszahler brauchen keine Sondervorauszahlung zu leisten. Bei ihnen gilt die für ein Kalender­jahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre weiter (bis auf Widerruf). Ein erstmaliger Antrag auf Fristverlängerung ist in diesen Fällen bis zum 10.04.2021 beim Finanzamt zu stellen.

 

4  Frist  für  Jahresmeldungen  in  der  Sozialversicherung:  15.  Februar

Für alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden, müssen Arbeitgeber regelmäßig eine Jahresmeldung an die zuständige Einzugsstelle elektronisch übermit­teln. Darin sind u. a. der Zeitraum der Beschäftigung und das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt für das abgelaufene Jahr anzugeben.

Auch für geringfügig Beschäftigte (Arbeitsentgelt bis höchstens 450 Euro) müssen Jahresmeldungen an die Minijob-Zentrale (Knappschaft-Bahn-See) erstattet werden. Bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaus­halten gilt ein vereinfachtes Meldeverfahren (Haushaltsscheck).

Die Jahresmeldungen für das Jahr 2020 müssen spätestens bis zum 15.02.2021 übermittelt werden.

 

5  Förderung  durch  Baukindergeld  wird  verlängert

Mit dem sog. Baukindergeld wird seit 2018 der Erwerb einer neuen oder gebrauchten Immobilie (Haus oder Eigentumswohnung) über einen Zeitraum von 10 Jahren gefördert, wenn das Objekt selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Die Förderung richtet sich nach der Anzahl der im Zeitpunkt der Antragstellung im Haushalt lebenden Kinder unter 18 Jahren sowie nach dem durchschnittlich zu versteuernden Haushaltseinkommen der vorangegangenen 2 Jahre.

    Zuschuss
Anzahl der Kinder unter 18 Jahren Haushaltsein-kommen bis  pro Jahr in 10 Jahren gesamt
     1  90.000 € 1.200 € 12.000 €
     2 105.000 € 2.400 € 24.000 €
     3 120.000 € 3.600 € 36.000 €
    etc.      

Eine Förderung kommt nicht in Betracht, wenn aktuell bereits Eigentum (auch durch Erbfall oder Schen­kung) an einer Wohnimmobilie in Deutschland besteht; das zu fördernde Objekt muss im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses bzw. der Baugenehmigung die einzige Wohnimmobilie (mit Ausnahme von Ferien­wohnungen) des Antragstellers sein.

Begünstigt waren Wohnobjekte bislang, wenn der entsprechende Kaufvertrag bis zum 31.12.2020 unter­zeichnet wurde oder wenn bis zu diesem Zeitpunkt eine Baugenehmigung vorliegt bzw. der Baubeginn erfolgt ist. Zu beachten ist, dass diese Frist – coronabedingt – bis zum 31.03.2021 verlängert wird. Bei Einhaltung dieser Frist und dem Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ist eine Förderung grundsätzlich gewährleistet, auch wenn der Einzug in das Wohnobjekt erst später erfolgt. Nach Einzug in die begünstigte Immobilie müssen die Anträge auf Baukindergeld regelmäßig innerhalb von 6 Monaten gestellt werden, ein letztmöglicher Antrag kommt (wie bisher) bis spätestens zum 31.12.2023 in Betracht.

 

6  Aufteilung  des  Gesamtkaufpreises  für  bebautes  Grundstück

Beim Erwerb eines Gebäudes oder einer Eigentumswohnung wird der Gesamtkaufpreis regelmäßig auf den Grund und Boden einerseits und den Gebäudeteil andererseits aufgeteilt. Nur der auf das Gebäude entfallende Kaufpreis gilt als Bemessungsgrundlage für die ggf. im Rahmen der Vermietungseinkünfte zu berücksich­tigenden Abschreibungen. Selbst wenn im Kaufvertrag bereits eine Aufteilung vorgesehen ist, nehmen Finanzämter möglicherweise eine abweichende (ungünstigere) Berechnung vor und berufen sich dabei regelmäßig auf eine vom Bundesfinanzministerium veröffentlichte Arbeitshilfe.

Zu der Frage, ob dies zulässig ist, hat jetzt der Bundesfinanzhof entschieden.

Nach Auffassung des Gerichts könne die Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums nicht gewährleisten, dass die von der Rechtsprechung geforderte Aufteilung nach den realen Verkehrswerten von Grund und Boden einerseits und Gebäuden andererseits erfolgt. Die Auswahl der darin zur Verfügung stehenden Bewertungsverfahren würde auf das (vereinfachte) Sachwertverfahren verengt. Auch bleibe der vor allem in Ballungsräumen relevante Orts- und Regionalisierungsfaktor bei der Ermittlung des Gebäudewerts unberück­sichtigt.

Von einer von den Vertragspartnern vorgenommenen Kaufpreisaufteilung dürfe – so das Gericht – nur ab­gewichen werden, wenn die realen Wertverhältnisse verfehlt wurden. In diesem Fall müsse eine Grund­stücksbewertung auf der Grundlage der ImmoWert-Verordnung, im Zweifel durch einen öffentlich bestell­ten und vereidigten Sachverständigen für Grundstückbewertung, erfolgen.

 

7  Umsatzsteuerliche  Auswirkungen  durch  den  Brexit

Zum 01.01.2021 hat Großbritannien (GB) endgültig die EU verlassen. Steuerliche Auswirkungen ergeben sich insbesondere bei der Umsatzsteuer im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Leistungsaus­tausch zwischen den verbleibenden EU-Mitgliedstaaten und GB, weil GB jetzt zum Drittlandsgebiet gehört.

Wegen der Komplexität des Umsatzsteuerrechts können hier nur wenige wichtige Punkte angesprochen wer­den. Im Einzelnen muss geprüft werden, ob jetzt eine Registrierung des Unternehmens in GB erforderlich ist. Die Finanzverwaltung hat zu den Konsequenzen durch den Brexit ein Anwendungsschreiben herausgege­ben.

Lieferungen

Zwischen der EU und GB wurde für Nordirland ein besonderer Status vereinbart. Danach wird der Waren­verkehr zwischen der EU und Nordirland weiterhin als innergemeinschaftlich angesehen.

Lieferungen nach GB (ohne Nordirland) sind nicht mehr als innergemeinschaftliche Lieferung, sondern seit dem Brexit als Ausfuhrlieferung steuerbefreit (vgl. § 4 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 6 UStG), es gelten dabei strengere Nachweisvorschriften (vgl. §§ 8 bis 17 UStDV). Die Versandhandelsregelung für Lieferungen an Nichtunternehmer gemäß § 3c UStG ist nicht mehr anzuwenden.

Lieferungen aus GB (ohne Nordirland) werden nicht mehr als innergemeinschaftlicher Erwerb besteuert, sondern unterliegen nach dem Brexit der Einfuhrumsatzsteuer. Die Bemessungsgrundlage für die Ein­fuhrumsatzsteuer ergibt sich aus § 11 UStG.

Die Regelungen über den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge (insbesondere durch Privatper­sonen) gemäß § 1b UStG sind im Zusammenhang mit GB (ohne Nordirland) nicht mehr anzuwenden.

Sonstige Leistungen

Für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Nordirland gelten keine Sonderregelungen; hier ist Nord­irland Drittlandsgebiet.

Führen deutsche Unternehmer ab dem 01.01.2021 sonstige Leistungen an Unternehmer in GB18 aus, liegt der Leistungsort grundsätzlich wie bisher in GB; der deutsche Unternehmer wird dann die Umsatzsteuer in GB für seine sonstigen Leistungen selbst abführen müssen, wenn das sog. Reverse-Charge-Verfahren für die jeweilige sonstige Leistung nicht mehr anzuwenden ist.

Bei sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer in GB ist insbesondere § 3a Abs. 4 UStG zu beachten. Der Leistungsort für die dort genannten Leistungen (z. B. Rechteüberlassung, Rechtsberatung) liegt dann in GB und nicht mehr am Sitz des leistenden Unternehmers, sodass keine deutsche, ggf. aber britische Umsatzsteuer anfällt.

 

8  Erweiterung  der  Corona-Hilfen:  Abgabefrist  für  Steuererklärungen  2019  – Verlängerung  von  Stundungsmöglichkeiten

Abgabefrist Steuererklärungen 2019

Das Bundesfinanzministerium hat mitgeteilt, dass die „normale“ Abgabefrist für von Beratern erstellte Steuererklärungen (z. B. für Einkommen-, Körperschaft-, Umsatzsteuer) des Jahres 2019 (Ende Februar 2021) verlängert wird; für entsprechende Steuererklärungen soll nach einer Information des Bundesfinanz­ministeriums im Rahmen einer gesetzlichen Regelung die Abgabefrist bis zum 31.08.2021 hinausgeschoben werden. Die Regelung zur Verzinsung von Steuernachzahlungen soll angepasst werden.

Stundung von Steuern

Von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Unternehmen oder Privatpersonen konnten in einem vereinfachten Verfahren beantragen, die bis Ende 2020 fälligen Ein­kommen- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen herabzusetzen sowie bis zu diesem Zeitpunkt fällige Steuern zinslos zu stunden. Auch diese Regelung ist erweitert worden: Bis zum 31.03.2021 können Anträge auf (Anschluss-)Stundung grundsätzlich aller Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens gestellt werden; die Stundungen laufen dann längstens bis zum 30.06.2021.

 

Quelle: Informationsbrief Februar 2021 Erich Fleischer Verlag