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Informationsbrief Dezember 2019

1 Inventur  am  Ende  des  Wirtschaftsjahres

Die Verpflichtung zur Inventur ergibt sich aus den §§ 240 bis 241a Handelsgesetzbuch sowie aus den §§ 140 und 141 Abgabenordnung. Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsauf­nahmen zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird. Die ordnungsgemäße Inventur ist eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bei nicht ordnungsmäßiger Buchführung kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzen.

Das Inventar muss die Überprüfung der Mengen und der angesetzten Werte ermöglichen. Es ist daher not­wendig, dass über jeden Posten im Inventar folgende Angaben enthalten sind:

– die Menge (Maß, Zahl, Gewicht)

– die verständliche Bezeichnung der Vermögensgegenstände (Art, Größe, Artikel-Nummer)

– der Wert der Maßeinheit

Zur Unterstützung der Inventurarbeiten sind Hinweise in der beigefügten Anlage zusammengefasst.

 

2  Grundsteuerreform  beschlossen

Das Bundesverfassungsgericht hatte die derzeitigen Regelungen zur Einheitsbewertung bei der Erhebung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Danach ist der Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen. Nunmehr hat die Bundesregierung ein Gesetz zur Reform des Grundsteuer- sowie des Bewertungsrechts vorgelegt, das kürzlich vom Bundesrat verabschiedet wurde. Danach ist Folgendes vorgesehen:

Bewertungsverfahren

Unbebaute und bebaute Grundstücke werden künftig nicht mehr mit den bisherigen (niedrigen) Einheits­werten bewertet, sondern nach einem neuen typisierenden Ertrags- und Sachwertverfahren. Dabei wird der Wert unbebauter Grundstücke anhand von Bodenrichtwerten ermittelt, die von Erhebungen unabhängi­ger Gutachterausschüsse abgeleitet werden.

Die Ermittlung des Grundsteuerwerts bebauter Grundstücke erfolgt

a) für Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke oder Nichtwohngrundstücke nach einem Sachwertverfahren: Dabei ist der Bodenwert wie bei unbebauten Grundstücken mit dem Bodenricht­wert zu berücksichtigen. Daneben wird für das Gebäude ein Gebäudesachwert ermittelt, der im Wesent­lichen aus typisierend angenommenen „Normalherstellungskosten“ des Gebäudes abgeleitet wird.

b) für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum nach einem Ertragswertverfahren unter Berücksichtigung eines abgezinsten Bodenwerts sowie eines kapitalisierten Der Reinertrag ergibt sich im Wesentlichen nach einem typisierenden Verfahren aus ange­nommenen Netto-Kaltmieten je m2 in Abhängigkeit von der Lage des Grundstücks.

Die Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen erfolgt künftig durch eine standardisierte Bewertung der Flächen und der Hofstellen sowie die Ermittlung eines durchschnittlichen Ertragswerts.

Auch nach neuem Recht werden künftig die Grundsteuerwerte mit einer gesetzlich festgelegten Steuer­messzahl multipliziert. Auf den so ermittelten Steuermessbetrag wird der jeweilige Hebesatz der Gemeinde angewendet. Die Gemeinden erhalten künftig die Möglichkeit, in Gebieten mit besonderem Wohnraum­bedarf für „baureife“ Grundstücke einen gesonderten Hebesatz festzusetzen.

Bewertungszeitpunkt

Als ersten Hauptfeststellungszeitpunkt für die neuen Grundsteuerwerte nach den neuen Bewertungsregelun­gen ist der 1. Januar 2022 vorgesehen. Die anschließenden Hauptfeststellungen sollen in einem Abstand von 7 Jahren erfolgen. Die nächste darauffolgende Hauptfeststellung wäre demnach der 1. Januar 2029.

Auch wenn die erste (neue) Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 erfolgt, bleiben die bisherigen Ein­heitswerte zunächst bis einschließlich 31. Dezember 2024 weiterhin für die Besteuerung maßgeblich; dies entspricht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Spätestens ab dem Jahr 2025 ist eine Erhebung der Grundsteuer aufgrund der alten Einheitswerte dann nicht mehr zulässig.

Gesetzgebungskompetenz

Auch künftig werden die Gemeinden die Höhe der Grundsteuer mittels eines örtlichen Hebesatzes bestim­men können. Neu ist, dass die Bundesländer ab dem Jahr 2025 grundsätzlich die Befugnis erhalten, auch umfassende, vom Bundesrecht abweichende Regelungen für die Grundsteuer zu schaffen (z. B. mit einem abgeänderten Bewertungsverfahren), etwa wenn es durch die Reform zu einer nicht beabsichtigten struktu­rellen Erhöhung der Grundsteuer in einzelnen Gemeinden kommt.

 

3  Mindestlohn  ab  1. Januar  2020:  9,35 Euro

Die Mindestlohn-Kommission (paritätisch besetzt aus Vertretern von Arbeitgeberverbänden und Gewerk­schaften) hat beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn von bisher 9,19 Euro auf 9,35 Euro je Zeitstunde anzuheben. Durch eine entsprechende Rechtsverordnung ist diese Anhebung rechtsverbindlich.

Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (sog. Minijobs) ist ab 2020 zu beachten, dass infolge der An­hebung des Mindestlohns die Arbeitszeit ggf. entsprechend zu reduzieren ist, damit die Grenze von 450 Euro nicht überschritten wird.

 

4  Weitere  Steueränderungen  ab  2020  und  später

Mit einem vom Bundesrat verabschiedeten „Dritten Bürokratieentlastungsgesetz“ werden ab dem 1. Januar 2020 u. a. auch steuerliche Vorschriften geändert:

  • Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer soll von 17.500 Euro auf 22.000 Euro angehoben werden.
  • Der Freibetrag zur Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG soll von 500 Euro auf 600 Euro ansteigen.
  • Die Tageslohngrenze für kurzfristige Beschäftigung soll von 72 Euro auf 120 Euro und die Stunden­lohngrenze von 12 Euro auf 15 Euro angehoben werden (§ 40a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1 EStG).
  • Die Grenze für die Lohnsteuer-Pauschalierung von Gruppenunfallversicherungsbeiträgen soll von 62 Euro auf 100 Euro erhöht werden.

Die Bundesregierung plant auch ein Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuer­recht. Darin enthalten ist eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohn­zwecken genutzten Gebäuden (neuer § 35c EStG). Begünstigt sind danach insbesondere Wärmedämmungen und Erneuerung bzw. Optimierung von Heizungsanlagen, mit denen nach dem 31. Dezember 2019 begon­nen wird und die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen werden. Die Steuerermäßigung beträgt in den ersten drei Jahren insgesamt 20 % der Aufwendungen, die jedoch auf 200.000 Euro beschränkt sind; die Ermäßi­gung kann direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden, sodass eine maximale Steuerersparnis von 40.000 Euro – verteilt auf drei Jahre – möglich ist.

Vorgesehen ist außerdem, für die Jahre 2021 bis 2026 die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer auf 0,35 Euro anzuheben; für die ersten 20 Kilometer bleibt es aber bei 0,30 Euro. Dadurch sollen insbesondere Fernpendler entlastet werden. Diejenigen Arbeitnehmer, bei denen sich die erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer steuerlich nicht auswirkt, weil das zu versteuernde Einkommen niedriger ist als der Grundfreibetrag, können insoweit eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 % (= Eingangssteuersatz bei der Einkommensteuer) der ab dem 21. Kilometer gewährten Entfernungspauschale von 0,35 Euro beantragen.

Als weitere Maßnahme soll der Umsatzsteuersatz für Bahnfernreisen (über 50 km) ab 2020 auf 7 % gesenkt werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Bahngesellschaften diese Umsatzsteuerersparnis an die Bahnreisenden weitergeben.

Das Gesetzgebungsverfahren zum Klimaschutzprogramm ist noch nicht abgeschlossen, weitere Änderungen sind zu erwarten.

 

5  Verbilligte  Überlassung  einer  Wohnung

Bei Vermietung einer Wohnung z. B. an Kinder, Eltern oder Geschwister zu Wohnzwecken ist darauf zu ach­ten, dass der Mietvertrag dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und der Vertrag auch tatsächlich so vollzogen wird (z. B. durch regelmäßige Mietzahlungen und Nebenkostenabrechnungen).

Ist dies nicht der Fall, wird das Mietverhältnis insgesamt nicht anerkannt, insbesondere mit der Folge, dass mit der Vermietung zusammenhängende Werbungskosten nicht geltend gemacht werden können.

Bei einer verbilligten Vermietung ist zusätzlich zu beachten, dass eine sog. Entgeltlichkeitsgrenze eingehalten wird, wenn der Werbungskostenabzug in voller Höhe erhalten bleiben soll: Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, kommt regelmäßig ein Werbungskostenabzug in voller Höhe in Betracht (§ 21 Abs. 2 EStG).

Beträgt die vereinbarte Miete dagegen weniger als 66 % der Marktmiete, geht das Finanzamt von einer teil­entgeltlichen Vermietung aus und kürzt (anteilig) die Werbungskosten.

Beispiel:

V vermietet seiner Tochter eine Eigentumswohnung für eine monatliche Miete von

           a) 500 €,
           b) 350 €.

Die ortsübliche Miete beträgt 700 €.

Im Fall a) liegt die gezahlte Miete über der Grenze von 66 % der Vergleichsmiete; ein Werbungskostenabzug kommt ungekürzt in voller Höhe in Betracht.

Im Fall b) liegt eine teilentgeltliche Vermietung vor, d. h., die Werbungskosten sind lediglich im Verhältnis der gezahlten Miete zur Vergleichsmiete, also nur zu (350 €/700 € =) 50 % berücksichtigungsfähig.

Die ortsübliche Marktmiete umfasst die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverord­nung umlagefähigen Kosten (sog. Warmmiete).

Die Entgeltlichkeitsgrenze gilt regelmäßig auch bei Vermietung einer Wohnung an Fremde. Die Finanz­verwaltung nimmt eine (anteilige) Kürzung der Werbungskosten auch dann vor, wenn es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, die vereinbarte Miete zu erhöhen, um die oben genannte Grenze einzuhalten.

Es ist zu empfehlen, betroffene Mietverhältnisse regelmäßig zu überprüfen und ggf. die Miete anzupassen.

 

6  Vorsteuerabzug  bei  Umzugskostenerstattung  an  Arbeitnehmer

Bisher war unklar, ob ein Unternehmer aus Umzugskosten, die er seinem Arbeitnehmer erstattet, den Vor­steuerabzug geltend machen kann. Ein Finanzgericht hatte dies für möglich angesehen. Diese Auffassung hat nun der Bundesfinanzhof grundsätzlich bestätigt und den Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines vom Arbeitgeber beauftragten Maklers für die Vermittlung von Wohnungen für neue Arbeitnehmer zum Abzug zugelassen. Nach Auffassung des Gerichts ist die Leistung im eigenen Interesse des Arbeitgebers und damit für das Unternehmen erbracht worden.

Die Begründung des Bundesfinanzhofs lässt darauf schließen, dass auch bei der Übernahme von anderen Umzugskosten der Vorsteuerabzug möglich ist. Es ist allerdings darauf zu achten, dass auch die übrigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen; insbesondere müssen die Rechnungen auf das Unter­nehmen ausgestellt sein.

 

7  Zurechnung  eines  Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs

Die gezahlte Kirchensteuer kann regelmäßig im Jahr der Zahlung in vollem Umfang als Sonderausgabe abge­zogen werden. Umgekehrt werden Kirchensteuer-Erstattungen, die mangels ausreichender Kirchensteuer-Zahlungen nicht verrechnet werden können (sog. Erstattungsüberhang), zum Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet (§ 10 Abs. 4b EStG), erhöhen also das Einkommen. Derartige Situationen können z. B. dann entstehen, wenn Vorauszahlungen zur Kirchensteuer zu hoch festgesetzt waren und im Jahr der Erstattung nur geringe oder keine Kirchensteuer mehr festzusetzen ist.

In der Regel ist es unerheblich, an welcher Stelle der Einkommensermittlung Beträge hinzugerechnet wer­den. Sofern Verlustvorträge vorhanden sind, kann es für das Ergebnis aber bedeutsam sein, wie mit einem Erstattungsüberhang verfahren wird.

 

Beispiel:

Es ist ein Verlustvortrag aus Vorjahren von 60.000 € vorhanden.

  Variante 1 Variante 2
Einkünfte 50.000 € 50.000 €
Erstattungsüberhang 10.000 €  
Zwischensumme 60.000 € 50.000 €
Verlustvortrag (max.) ./. 60.000 € ./. 50.000 €
Erstattungsüberhang   10.000 €
Andere Sonderausgaben (./. 10.000 €) ./. 10.000 €
zu versteuerndes Einkommen 0 € 0 €

Es ergibt sich zwar in beiden Fällen kein zu versteuerndes Einkommen mehr. Bei Zurechnung des Erstattungs­überhangs nach Abzug des Verlustvortrags (Variante 2) verbleiben im Beispiel aber 10.000 Euro für den Abzug in einem Folgejahr. Für diese – im Beispielsfall günstigere – Verrechnungsreihenfolge hat sich nun der Bundes­finanzhof ausgesprochen.

 

8  Fristverlängerung  bei  Umstellung  von  Registrierkassen

Grundsätzlich müssen ab dem 1. Januar 2020 alle (älteren) elektronischen Registrierkassen über eine zertifi­zierte technische Sicherheitseinrichtung zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen verfügen. Da eine entsprechende Einrichtung aber derzeit noch nicht flächendeckend auf dem Markt verfüg­bar ist, wird die Umstellungsfrist bis zum 30. September 2020 verlängert.

Für Kassen, die nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 aufgrund früherer Anforderun­gen angeschafft wurden und nicht umrüstbar sind, bleibt es bei der bisherigen Übergangsregelung: Derartige Kassen dürfen weiterhin bis zum 31. Dezember 2022 verwendet werden.

Download Stellenbeschreibung Anlage zum Informationsbrief Dezember 2019

 

Quelle: Informationsbrief Dezember 2019 Erich Fleischer Verlag